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Beschluss

1 VAs 1 und 2/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0330.1VAS1UND2.17.00
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Leitsätze

1.

Auskünfte der Staatsanwaltschaft oder anderer Ermittlungsbehörden an die Presse oder andere Medien über ein Ermittlungsverfahren fallen grundsätzlich unter den Begriff der Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden, so dass der Rechtsstreit um solche Mitteilungen an Publikationsorgane grundsätzlich der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG unterliegt.

2.

Die Geltendmachung eines im Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Pressemitteilungen verfolgten vorbeugenden Unterlassungsanspruchs ist dagegen in dem Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG durch das Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig; für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben, wenn die Pressemitteilung ausschließlich im Zusammenhang mit der unzweifelhaft dem hoheitlichen Bereich zuzuordnenden Ermittlungstätigkeit der jeweiligen Behörde erfolgt ist.

Tenor

Für den gestellten Antrag ist der Rechtsweg zum Oberlandesgericht Hamm nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht gegeben.

Die Sache wird gemäß § 17a Abs. 2 GVG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auskünfte der Staatsanwaltschaft oder anderer Ermittlungsbehörden an die Presse oder andere Medien über ein Ermittlungsverfahren fallen grundsätzlich unter den Begriff der Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden, so dass der Rechtsstreit um solche Mitteilungen an Publikationsorgane grundsätzlich der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG unterliegt. 2. Die Geltendmachung eines im Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Pressemitteilungen verfolgten vorbeugenden Unterlassungsanspruchs ist dagegen in dem Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG durch das Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig; für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben, wenn die Pressemitteilung ausschließlich im Zusammenhang mit der unzweifelhaft dem hoheitlichen Bereich zuzuordnenden Ermittlungstätigkeit der jeweiligen Behörde erfolgt ist. Für den gestellten Antrag ist der Rechtsweg zum Oberlandesgericht Hamm nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht gegeben. Die Sache wird gemäß § 17a Abs. 2 GVG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Gründe: A. Die Antragsteller, die nach dem Antragsvorbringen bis September 2016 insgesamt elf Hotels in Nordrhein-Westfalen und Sachsen selbst betrieben haben, von denen mittlerweile ein Teil verpachtet worden ist und ein weiterer Teil durch verschiedene Gesellschaften, an denen sie beteiligt sind, weiterbetrieben wird, wenden sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG gegen bestimmte Formulierungen und Mitteilungen in einer Pressemitteilung der Antragsgegnerin vom 07.12.2016 mit der Überschrift „Bundesweite Großaktion gegen betrügerische Hotelbetreiber“, in der unter anderem ausgeführt wird, aufgrund eines Verdachtes der Hinterziehung von Sozialabgaben in einer vermuteten Höhe von 2 Millionen Euro sowie des Verdachtes von Verstößen gegen den gesetzlichen Mindestlohn hätten am 07.12.2016 rund 150 Einsatzkräfte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit unter anderem in E, O, I, J, N, X und F insgesamt elf Hotels und sechs weitere Objekte, darunter Privatwohnungen der Beschuldigten durchsucht. Die Antragsgegnerin ermittle bereits seit Anfang 2016 gegen eine dreiköpfige Tätergruppe, die in Nordrhein-Westfalen und Sachsen mehrere Hotels betreibe. Nach derzeitiger Einschätzung belaufe sich der eingetretene Schaden auf mindestens 2 Millionen Euro. Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG, im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschließen: I. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, wie in der Pressemitteilung vom 07.12.2016 im Hinblick auf die Antragsteller zu verbreiten: 1. „ betrügerische Hotelbetreiberbetreiber“ und/oder 2. „dreiköpfige Tätergruppe , die in Nordrhein-Westfalen und in Sachsen mehrere Hotels betreibt“ und/oder 3. „nach derzeitiger Einschätzung beläuft sich der eingetretene Schaden auf mindestens 2 Millionen Euro“, (wobei sich das Verbot nur auf die unterstrichenen Wörter bezieht). II. Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000 zu unterlassen, identifizierend über die Antragsteller im Zusammenhang mit dem gegen sie geführten Ermittlungsverfahren durch Angabe der Anzahl der Hotels (elf) und der Hotelstandorte E, O, I, J, N, X und F in dieser Kombination zu berichten, wenn dies geschieht wie in der Pressemitteilung vom 07.12.2016. III. Hilfsantrag (für den Fall, dass dem Antrag zu I. nicht stattgegeben wird): Es wird festgestellt, dass die Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 07.12.2016 rechtswidrig war. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass sie durch die beanstandeten Formulierungen sowie dadurch, dass sie in der Pressemitteilung durch die genaue Nennung der einzelnen Hotelstandorte und der Angabe der Anzahl der Hotels als die Beschuldigten des gegen sie geführten Ermittlungsverfahrens identifizierbar seien und dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG sowie hinsichtlich der für sie streitenden Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK tangiert seien. Die Antragsgegnerin weigere sich trotz einer entsprechenden Aufforderung, die beanstandeten Äußerungen künftig zu unterlassen. Da das Ermittlungsverfahren weiter andauere, sei auch eine Wiederholung gleichartiger oder ähnlicher Äußerungen zu befürchten. Ihnen - den Antragstellern - stehe daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei geboten, da ihnen, falls das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden müsste, schwere Nachteile sowohl in Form von betrieblichen Beeinträchtigungen - etwa in der Form von verlorengegangen Geschäftsabschlüssen - als auch in ihrem privaten Umfeld durch ein Abwenden von ihnen als vermeintlich Kriminelle drohten. Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowie auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unbegründet zurückzuweisen. B. Für den im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Hauptantrag geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet, so dass eine Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über diesen Antrag nicht gegeben ist. Entsprechend dem Antrag der Antragsteller war das Verfahren gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf zu verweisen. I. Der Senat hat allerdings entschieden, dass die Auskunft der Staatsanwaltschaft an die Presse oder andere Medien über ein Ermittlungsverfahren grundsätzlich unter die Maßnahmen falle, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen würden (§ 23 Abs. 1 EGGVG), und dass der Rechtsstreit um solche Mitteilungen an Publikationsorgane deshalb zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehöre und im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG auszutragen sei (Senatsbeschluss vom 07.12.1994 – 1 VRs 57/94 – m.w.N.). Presseerklärungen seien wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem jeweiligen Strafverfahren als Maßnahmen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege anzusehen. Hierbei sei von Bedeutung, dass üblicherweise in einem solchen Rechtsstreit Fragen zu klären seien, die auch Gegenstand des Strafverfahrens selbst seien. So werde etwa zu prüfen sein, ob die Ermittlungsbehörden berechtigterweise von einem Anfangsverdacht ausgegangen seien, ob ihre strafrechtliche Würdigung des Sachverhaltes zutreffe oder ob angeordnete strafrechtliche prozessuale Maßnahmen rechtmäßig gewesen seien. Die richterliche Untersuchung derartiger Fragen erfordere spezifisch strafrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen. Angesichts dessen sei es nicht sachgerecht, Rechtsschutz gegen Presseerklärungen von Staatsanwalt und Polizei durch die Verwaltungsgerichte zu gewähren und könne daher der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, Presseverlautbarungen seien vor den ordentlichen Gerichten nicht anfechtbar, vielmehr sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. BVerwG NStZ 1988, 513, und NJW 1992, 62), nicht gefolgt werden. Von dieser Auffassung abzuweichen, sieht der Senat auch keinen Anlass. II. Die Antragsteller machen aber mit ihrem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Hauptantrag einen Anspruch auf Unterlassung bestimmter von ihnen beanstandeter Formulierungen in künftigen Presseerklärungen der Antragsgegnerin wie derjenigen vom 07.12.2016 geltend, den sie selbst zutreffend als quasi-negatorischen Unterlassungsanspruch bezeichnen und den sie auf eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Unschuldsvermutung stützen. Die §§ 23 ff. EGGVG kennen aber nur die Anfechtung einer belastenden Maßnahme (§ 23 Abs. 1), den Verpflichtungsantrag, mit dem der Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt wird (§ 23 Abs. 2), und den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vor oder nach der Antragstellung durch Vollzug oder auf andere Weise erledigten Maßnahme gemäß § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., vor § 23 EGGVG Rn. 2). Der vorbeugende Unterlassungsantrag ist dagegen in dem Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG durch das Gesetz nicht gegeben und daher unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 12.12.1995 - 1 VAs 137/95 -, NStZ-RR 1996, 209; OLG Rostock, Beschluss vom 29.08.2003 - VAs 5/03 -, m. w. N., juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.04.1997 - 2 VAs 8/97 -, NStZ 1997, 407; Schmitt, a.a.O. m.w.N; Mayer in KK-StPO, 7. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 14). Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist daher für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht eröffnet. Das Gleiche gilt für den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, mit der dieser Anspruch vorläufig gesichert werden soll, da der Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur im Rahmen des Verfahrens in Betracht kommen kann, welches für die Entscheidung in der Hauptsache vorgesehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21.02.2017 – III – 1 VAs 171/16 –). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung, die in den §§ 23 ff EGGVG nicht vorgesehen ist, für deren Erlass in der Rechtsprechung aber inzwischen weitgehend mit Rücksicht auf einen nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen lückenlosen Rechtsschutz unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens der §§ 114 Abs. 2 S. 1 StVollzG, 123 VwGO (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13.03.2006 – 3 VAs 3/06 –, juris.) bzw. in analoger Anwendung des § 307 Abs. 2 StPO (vgl. OLG München, Beschluss vom 21.04.2015 – 5 VAs 19/15 –, juris), ein Bedürfnis dann anerkannt wird, wenn einem Antragsteller ohne die vorläufige Regelung schwerwiegende Nachteile drohen (vgl. Senatsbeschluss vom 09.02.2016 - III - 1VAs 14/16), hier überhaupt vorliegen. Zur Entscheidung über den im einstweiligen Anordnungsverfahren verfolgten Unterlassungsanspruch ist vielmehr der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Ob ein Unterlassungsanspruch entsprechend den §§ 1004, 823 BGB eine zivilrechtliche Streitigkeit darstellt, für die die ordentlichen Gerichte zuständig sind, oder ob eine von den Verwaltungsgerichten zu entscheidende öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO gegeben ist, beurteilt sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Gegen dienstliche Äußerungen im hoheitlichen Bereich kann grundsätzlich nicht mit für den bürgerrechtlichen Ehrenschutz entwickelten Mitteln des Widerrufs oder der Unterlassung vor den Zivilgerichten vorgegangen werden. Der öffentliche Charakter der Beziehungen diesem Bereich prägt in aller Regel die Rechtsfolgen aus solchen Äußerungen. Die Verpflichtung, sie zu widerrufen oder zu unterlassen, nimmt unmittelbar Einfluss auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse. Deshalb sind hierauf abzielende Klagen gegen amtliche Erklärungen aus dem hoheitlichen Bereich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich im Verwaltungsrechtsweg zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1978 – VI ZR 246/76 -, NJW 1978, 1860; OLG Dresden, Beschluss vom 10.07.1997 - 7 W 620/97 -, NVwZ - RR 1998, 343). Im Zivilrechtsweg kann gegen behördliche Presseinformationen unbeschadet ihres „amtlichen“ Charakters dann vorgegangen werden, wenn der betroffene Lebensbereich der Beteiligten in ihrem Verhältnis zueinander durch bürgerlichrechtliche Gleichordnung geprägt ist, so dass sich ihre Beziehungen nach zivilrechtlichen Regeln richten. Dies kommt vor allem in Betracht, wenn die Erklärungen an die Presse im Bereich privatrechtlicher (fiskalischer) Betätigung der öffentlichen Hand abgegeben wurden (BGH, a.a.O.), oder bei Äußerungen eines Amtsträgers, die dieser erkennbar nicht in seiner Eigenschaft als solcher, sondern nur bei Gelegenheit einer nach öffentlichem Recht zu beurteilenden Tätigkeit getätigt hat, oder die ohne jeden Zusammenhang mit dieser öffentlichen Tätigkeit erfolgt sind, wie es etwa bei rein persönlichen Erklärungen der Fall wäre (vgl. OLG Dresden, a.a.O.). Derartige Fallgestaltungen sind hier aber nicht gegeben. Im vorliegenden Verfahren erfolgten die durch die Antragsteller beanstandeten Äußerungen in der Pressemitteilung vom 07.12.2106 durch Bedienstete der Zollfahndung in ihrer Funktion als Amtsträger dieser Ermittlungsbehörde. Die Pressemitteilung stand ausschließlich im Zusammenhang mit der unzweifelhaft dem hoheitlichen Bereich zuzuordnenden Ermittlungstätigkeit der Antragsgegnerin, da sie sich auf den Gegenstand des u. a. gegen die Antragsteller als Beschuldigte eingeleiteten Ermittlungsverfahrens sowie auf im Rahmen dieses Verfahrens durchgeführte Ermittlungen wie Zeugenvernehmungen und umfangreiche Durchsuchungsmaßnahmen bezog. Dass das zwischen den Antragstellern als Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens und als Betroffene von Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen dieses Verfahrens und der Antragsgegnerin als Ermittlungsbehörde bestehende Rechtsverhältnis nicht durch bürgerrechtliche Gleichordnung geprägt ist, bedarf ersichtlich keiner näheren Begründung. III. Das Verfahren war gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf zu verweisen. 1. Die formlose Abgabe der Sache durch das Oberlandesgericht Düsseldorf, bei dem der Antrag zunächst gestellt worden war, an das Oberlandesgericht Hamm durch eine nicht unterzeichnete handschriftliche Verfügung, die den Vermerk „Sonderzuständigkeit: OLG Hamm“ enthält, stellt keine bindende Verweisung dar. Denn abgesehen davon, dass es an einem erforderlichen Verweisungsbeschluss mangelt, der allein gemäß § 17a Abs. 2 EGGVG Bindungswirkung entfalten könnte, steht die vorgenannte Vorschrift einer Verweisung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf auch deshalb nicht entgegen, da sich die Bindungswirkung im Rahmen eines Verweisungsbeschlusses allein auf die Bestimmung des zulässigen Rechtsweges, nicht aber auf die Zuständigkeit im Verhältnis mehrerer Gerichte desselben Rechtswegs - hier der ordentlichen Gerichtsbarkeit - erstreckt (vgl. Senatsbeschluss vom 03.11.2016 - III - 1 VAs 151/15 -; OLG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2014 - 2 VAs 9/14, - 6 OBL 6/14 -, juris; OLG Rostock Beschluss vom 29.08.2003 - VAs 5/03 - m.w.N., juris.) 2. Von einer vorherigen Anhörung der Antragsteller zu der beabsichtigten Verweisung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat der Senat abgesehen. Sie war nach seiner Auffassung entbehrlich, da die Antragsteller bereits ihrerseits eine Abgabe des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Düsseldorf für den Fall, dass der Senat sich als ich nicht zuständig erachten sollte, angeregt haben. Zwar sind die Antragsteller mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 10.03.2017 unter Bezugnahme auf die vorzitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock darauf hingewiesen worden, dass der Senat nach Beratung im Hinblick auf den als Hauptantrag geltend gemachten Unterlassungsanspruch beabsichtige, den Rechtsstreit in entsprechende Anwendung des § 17a Abs. 2 GVG an die zuständige Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zu verweisen. Hierauf haben die Antragsteller mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14.03.2017 erwidert, dass es im vorliegenden Verfahren um Unterlassungsansprüche im Verhältnis Staat/Bürger gehe und vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar sei, warum der Rechtsstreit an eine Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgegeben werden solle. Das Oberlandesgericht Rostock habe die von ihm angenommene Zuständigkeit der Zivilgerichte in dem von ihm zu entscheidenden Einzelfall maßgeblich damit begründet, dass das dortige Verfahren ursprünglich vor einem Zivilgericht geltend gemacht worden sei und erklärtermaßen der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozess dienen solle. Eine solche Fallgestaltung sei im vorliegenden Verfahren jedoch nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund werde angeregt, den Rechtsstreit für den Fall, dass der Senat sich für unzuständig erachten sollte, an das Verwaltungsgericht Düsseldorf abzugeben, wobei bei einer Abgabe gebeten werde, die Sache insgesamt abzugeben. Der Senat hat sich diesen gegen eine Zuständigkeit des Zivilrechtswegs geäußerten Bedenken nicht verschlossen und ist nach abschließender Beratung aus den oben dargelegten Gründen zu dem Ergebnis gelangt, dass für den vorliegenden Rechtsstreit der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Die - hilfsweise - Anregung der Antragsteller, die Sache an das Verwaltungsgericht Düsseldorf abzugeben, hat der Senat bei zutreffender Auslegung als entsprechenden - hilfsweisen - Verweisungsantrag aufgefasst, auf welchen die Sache gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf zu verweisen war. Diesem bleibt auch analog § 17 b Abs. 2 GVG eine Kostenentscheidung vorbehalten. IV. Für eine ausdrückliche Entscheidung des Senats über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag war noch kein Raum, da mangels des Eintritts der Bedingung für diesen Antrag, nämlich dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird, der Hilfsantrag als noch nicht gestellt anzusehen ist und demgemäß bei dem Senat auch noch nicht anhängig ist.