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Beschluss

15 VA 18/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0411.15VA18.16.00
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Leitsätze

Eine unzulässige Weitergabe von Grundbuchdaten, die der Notar in zulässiger Weise im automatisierten Verfahren abgerufen hat, kann auch dann zu einer Abmahnung im Hinblick auf einen vorbehaltenen Widerruf der Zugangsgenehmigung führen, wenn das Verhalten des Notars bereits disziplinarrechtlich geahndet worden ist.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens.

Der Wert für das Verfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine unzulässige Weitergabe von Grundbuchdaten, die der Notar in zulässiger Weise im automatisierten Verfahren abgerufen hat, kann auch dann zu einer Abmahnung im Hinblick auf einen vorbehaltenen Widerruf der Zugangsgenehmigung führen, wenn das Verhalten des Notars bereits disziplinarrechtlich geahndet worden ist. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens. Der Wert für das Verfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. GRÜNDE: I. Der Beteiligte zu 1) erhielt aufgrund seines Antrages vom 6. Juli 2004 von dem Beteiligten zu 2) am 7. Juli 2004 die Genehmigung zur uneingeschränkten Teilnahme am automatisierten Grundbuch-Abrufverfahren. Die Genehmigung erfolgte mit ausdrücklich erklärtem Widerrufsvorbehalt, dessen Text – auszugsweise – folgenden Wortlaut hat: „Diese Genehmigung wird widerrufen, wenn eine der Teilnahmevoraussetzungen nach § 133 Abs. 2 der Grundbuchordnung weggefallen ist. Die Genehmigung wird ferner widerrufen bei: a) missbräuchlicher Verwendung des automatisierten Abrufverfahrens (§ 133 Abs.3 Satz 2 Grundbuchordnung analog); b) Nichteinhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung; c) Verwendung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu deren Erfüllung sie Ihnen übermittelt wurden (§ 133 Abs.6 Grundbuchordnung); (…)“ Der Beteiligte zu 1) nahm am 7. Mai 2015 elektronisch Einsicht in das Grundbuch des Amtsgerichts Düsseldorf von S Blatt ####a unter Angabe des Aktenzeichens „T ÜV“. Die Einsichtnahme erfolgte, weil Herr T - der im Grundbuch weder als Eigentümer noch als Inhaber dinglicher Rechte an diesem Grundstück noch in sonstiger Weise eingetragen war – den Beteiligten zu 1) an diesem Tag zu einem Beratungsgespräch aufgesucht hatte. Herr T teilte dabei dem Beteiligten zu 1) mit, das Eigentum an dem Grundstück, das bis zu deren Tod im Eigentum seiner Mutter gestanden hatte, werde nach seiner Ausschlagung des Erbes nach seiner Mutter von den eingetragenen Eigentümern gewissermaßen nur treuhänderisch für ihn gehalten und solle auf ihn übertragen werden, weil dies mehrere Jahre zuvor im Rahmen einer Erbangelegenheit so verabredetet worden sei. Im Rahmen des Beratungsgesprächs, dessen Schwerpunkt verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten eines Eigentumserwerbs durch Herrn T waren, teilte der Beteiligte zu 1) Herrn T mit, mit welchen Rechten das Grundstück in Abteilung III Nrn. 10 bis 12 belastet war. Aufgrund einer Dienstaufsichtsbeschwerde der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer im Hinblick auf die – unstreitig ohne ihre Zustimmung – vorgenommene Einsichtnahme führte der Präsident des Landgerichts Düsseldorf ein Disziplinarverfahren gegen den Beteiligten zu 1) durch. Der Präsident des Landgerichts Düsseldorf sprach wegen unrechtmäßiger Weitergabe der Grundbuchdaten einen Verweis gegen den Beteiligten zu 1) aus. Mit Schreiben vom 15. November 2016 sprach der Beteiligte zu 2) gegen den Beteiligten zu 1) eine Abmahnung wegen der unzulässigen Datenweitergabe aus und kündigte an, dass der Beteiligte zu 1) bei Bekanntwerden eines gleichartigen Verstoßes mit einem sofortigen Widerruf der Teilnahmegenehmigung rechnen müsse. Gegen das ihm am 22. November 2016 zugestellte Abmahnungsschreiben hat sich der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 24. November 2016 an das Oberlandesgericht gewendet und die Aufhebung beantragt. Auf Anfrage des Senatsvorsitzenden hat der Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 13. Dezember 2016, beim Oberlandesgericht Hamm am 15. Dezember 2016 eingegeben, mitgeteilt, es handele sich um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Beteiligte zu 2) hat im Rahmen der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme die Auffassung vertreten, dass die Abmahnung zu Recht erforderlich und angemessen gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft. Die durch den Beteiligten zu 2) ausgesprochene formelle Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Teilnahmebedingungen am automatisierten Grundbuchabrufverfahren ist als Maßnahme einer Justizbehörde zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit einzustufen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG). Es ist anerkannt, dass der Widerruf der Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren, § 133 Abs.3 GBO, eine Maßnahme einer Justizbehörde darstellt, deren gerichtliche Überprüfung gemäß §§ 23 ff EGGVG beantragt werden kann (vgl. Senat FGPrax 2011, 151; Demharter, GBO, 30. Auflage, § 133 Rn. 23). Der Ausspruch einer – förmlichen - Abmahnung als gegenüber dem Widerruf milderes Mittel (vgl. Senat a.a.O.; Waldner in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Auflage, § 133, Rn. 7; Meikel/Dressler, GBO, 11. Auflage, § 133 Rn. 74; Hügel/Wilsch, GBO, 3. Auflage, § 133 Rn. 17) stellt daher ebenfalls eine Maßnahme einer Justizbehörde dar, gegen die der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 EGGVG statthaft ist. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, er ist insbesondere rechtzeitig gestellt worden (§ 26 Abs. 1 EGGVG). Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen. Die gegenüber dem Beteiligten zu 1) ausgesprochene Abmahnung vom 15. November 2016 ist rechtmäßig, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen haben. Eine förmliche Abmahnung eines Teilnehmers am automatisierten Abrufverfahren kann von der Behörde, die die Genehmigung erteilt hatte (§ 81 Abs.4 S.1 GBV), gegenüber dem zugelassenen Teilnehmer dann ausgesprochen werden, wenn ein Widerruf der Zulassung grundsätzlich möglich wäre, aber nach den Umständen des Einzelfalles nicht bzw. noch nicht angemessen bzw. erforderlich erscheint. Im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 133 Abs.3 S.1 GBO scheidet eine Abmahnung daher von vornherein aus, weil in diesem Fall der Widerruf der Teilnahmegenehmigung zwingend vorgeschrieben ist; eine Abmahnung als milderes Mittel kommt nicht in Betracht. Ein fakultativer Widerruf der Zulassung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren – und damit je nach Ergebnis der von der Genehmigungsbehörde vorzunehmenden Ermessensausübung gegebenenfalls auch lediglich eine Abmahnung als milderes Mittel - kommt dann in Betracht, wenn „die Anlage missbräuchlich benutzt worden ist“, § 133 Abs.3 S.2 GBO, oder wenn aus sonstigen Gründen die Voraussetzungen der § 49 Abs.2 VwVfG NW i.V.m. § 81 Abs.2 S.2 GBV vorliegen. Die Zulassung der Teilnahme ist ein begünstigender Justizverwaltungsakt. Der Beteiligte zu 1) hat durch die Weitergabe der abgerufenen Grundbuchdaten an Herrn T unbefugt und damit rechtswidrig die Grenzen überschritten, die § 133 Abs.6 GBO zieht für die erlaubte Weitergabe personenbezogener Daten, die in dem automatisierten Abrufverfahren übermittelt worden waren. Ausdrücklich auch für einen solchen Verstoß hatte sich der Beteiligte zu 2) den Widerruf der Genehmigung vorbehalten. Auch wenn die Vornahme des Abrufs des Grundbuchinhalts am 7. Mai 2015 aus Anlass des Beratungsgesprächs mit Herrn T durch den Beteiligten zu 1) rechtmäßig war, durfte der Beteiligte zu 1) den Inhalt des Grundbuchs unter den gegebenen Umständen nicht, auch nicht teilweise an Herrn T mitteilen. Denn gestatteter und gesetzmäßiger Verwendungszweck des vorgenommenen Abrufs war allein die Erlangung der Kenntnis des Grundbuchinhalts durch den Beteiligten zu 1) selbst; bei Herrn T lagen dagegen die Voraussetzungen für den Erhalt von Kenntnissen über den Inhalt des Grundbuchs nicht vor. Der Beteiligte zu 1) war zwar aufgrund der Darlegung des Herrn T im Beratungsgespräch nicht nur berechtigt, sondern gemäß § 21 Abs.1 BeurkG im Hinblick auf die in Aussicht genommene Beurkundung eines Grundstücksübertragungsvorganges sogar gehalten, in das Grundbuch des fraglichen Grundstücks Einsicht zu nehmen. Der Abruf ist vom Beteiligten zu 1) zudem unter zutreffender Darlegung des Verwendungszwecks erfolgt. Die Vornahme als solche des Abrufs war daher in keiner Weise missbräuchlich; es lagen sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen hierfür vor. Hätte der Beteiligte zu 1) den Grundbuchinhalt nicht abgerufen, wäre er zur weiteren sachgerechten Wahrnehmung des ihm von Herrn T angetragenen notariellen Mandatsverhältnisses nicht in der Lage gewesen. Durch den ihm von Herrn T vorgetragenen Sachverhalt war für den Beteiligten zu 1) selbst aufgrund seiner beruflichen Stellung das berechtigte Interesse im Sinne des § 12 Abs.1 S.1 GBO an der Vornahme des Abrufs gegeben. Die im Anschluss daran erfolgte Verwendung der durch die Vornahme des Abrufs gewonnenen Erkenntnisse durch den Beteiligten zu 1) gegenüber Herrn T war jedoch ein rechtswidriger Verstoß gegen § 133 Abs.6 GBO. Herr T hatte seinerseits für sich selbst ein berechtigtes Interesse im Sinne der §§ 133a Abs.1, 12 Abs.1 S.1 GBO an einer Einsichtnahme in das Grundbuch bzw. am Erhalt von Informationen über den Grundbuchinhalt nicht dargelegt. Zwar genügt für das Vorliegen eines berechtigten Interesses bereits das Verfolgen eines verständigen und sachlich gerechtfertigten Interesses, ohne dass ein rechtliches Interesse im engeren Sinn gegeben sein muss (vgl. allgemein Demharter, a.a.O., § 12 Rn.7). Ein solches sachlich gerechtfertigtes Interesse bestand nicht. Denn nach seiner eigenen Schilderung gegenüber dem Beteiligten zu 1) hatte Herr T unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Aspekt gegen die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Die angeblich mit den eingetragenen Eigentümern getroffenen Abreden sind nicht in der durch § 311 b Abs.1 BGB zwingend vorgeschriebenen notariell beurkundeten Form erfolgt und damit gemäß § 125 S.1 BGB wegen Formmangels nichtig. Herr T hatte auch nicht angegeben, sich aktuell mit den eingetragenen Eigentümern in Verhandlungen zu befinden oder auch nur in sonstiger Weise aktuell mit diesen vor dem Hintergrund der – angeblichen – früheren Absprachen Kontakt aufgenommen zu haben. Auf der Basis seiner eigenen Schilderung hatte Herr T somit kein berechtigtes Interesse im Sinne der §§ 133a Abs.1, 12 Abs.1 S.1 GBO, sondern lediglich ein vermeintliches Interesse ohne wirksame rechtliche oder sonstige beachtliche Grundlage. Dies hätte der Beteiligte zu 1) ohne weiteres erkennen können und müssen; insbesondere das Fehlen der durch § 311 b Abs.1 BGB zwingend vorgeschriebenen Form für eine Rechtswirksamkeit der angeblich verabredeten späteren Übertragung des Eigentums am Grundstück auf Herrn T hätte sich ihm als Notar geradezu aufdrängen müssen. Angesichts des somit erfolgten Verstoßes gegen § 133 Abs.6 GBO und des für diesen Fall von ihm bei Erteilung der Genehmigung ausdrücklich ausgesprochenen Widerrufsvorbehalts, vgl. § 49 Abs.2 VwVfG NW i.V.m. § 81 Abs.2 S.2 GBV, war der Beteiligte zu 2) zur Aussprache einer förmlichen Abmahnung gegenüber dem Beteiligten zu 1) berechtigt. Die Erteilung der förmlichen Abmahnung erfolgte in nicht zu beanstandender Weise ermessensfehlerfrei und war insbesondere entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) nicht unverhältnismäßig. Der Beteiligte zu 2) war unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des vorliegenden Falles keinesfalls gehalten, von justizverwaltungsrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem Beteiligten zu 2) vollständig abzusehen. Auch angesichts des als Ergebnis des Disziplinarverfahrens wegen desselben Sachverhalts von der zuständigen Dienstaufsichtsbehörde ausgesprochenen Verweises ist die förmliche Abmahnung sachgerecht und ermessensfehlerfrei ausgesprochen worden. Die Ausübung dienstaufsichtsrechtlicher Befugnisse und Maßnahmen gemäß §§ 92 ff BNotO durch die hierfür zuständige Behörde einerseits und die Überwachung und Sicherstellung der Anforderungen und gesetzmäßigen Verwendung des automatisierten Grundbuchabrufverfahrens durch die insoweit zuständige Behörde verfolgen unterschiedliche Zwecke und stehen jeweils selbständig für sich; sie bedingen einander weder noch schließen sie sich gegenseitig aus. Auch wenn es im Rahmen der Ermessungsausübung der Genehmigungsbehörde bei der Entscheidung über Justizverwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf die einem Notar erteilte Teilnahmegenehmigung in der Regel nicht außer Acht gelassen werden darf, dass der Notar wegen des fraglichen Verhaltens bereits disziplinarrechtlich belangt worden ist, schränkt dies die gesetzlichen Befugnisse der Genehmigungsbehörde nicht ein. Bei der Ausübung des Ermessens im Hinblick auf die Entscheidung, ob und ggf. wie wegen des Verstoßes gegen § 133 Abs.6 GBO angesichts des für diesen Falles vorbehaltenen Widerrufs der Teilnahmegenehmigung gegen den Beteiligten zu 1) vorzugehen ist, ist zugunsten des Beteiligten zu 1) zu berücksichtigen, dass kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass der Beteiligte zu 1) den Abruf vorgenommen hat gerade in der Absicht, unter Umgehung der durch §§ 133a Abs.1,12 Abs.1 S.1 GBO gesetzten Voraussetzungen unrechtmäßig Informationen über den Grundbuchinhalt an insoweit nicht berechtigte Dritte weiterzugeben. Es handelt sich nicht um einen bereits zum Zwecke einer missbräuchlichen und gesetzeswidrigen Weitergabe des Grundbuchinhalts erfolgten Abruf. Nach seiner eigenen und nach Auffassung des Senats plausiblen Schilderung ist die Mitteilung von bestimmten Einzelheiten des Grundbuchinhalts durch den Beteiligten zu 1) vielmehr im Rahmen des Beratungsgespräches über verschiedene Möglichkeiten des Eigentumserwerbs am Grundstück durch Herrn T erfolgt und damit gewissermaßen „im Eifer des Gefechts“. Denn das Bestehen der Grundpfandrechte, über die der Beteiligte zu 1) Herrn T Mitteilung gemacht hatte, konnte aus der Natur der Sache heraus ohne weiteres für die Wahl und konkrete Ausgestaltung eines etwaigen zukünftigen Übertragungsvorganges von Bedeutung sein. Insbesondere die schriftsätzliche Stellungnahme des Beteiligten zu 1) vom 25. Februar 2016 gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf zeigt, dass der Beteiligte zu 1) nicht von einem isolierten Informationsbestreben des Herrn T ausgegangen ist, sondern davon, dass er mit einer umfassenderen Beratungs- und gegebenenfalls späteren Beurkundungstätigkeit betraut worden ist. Dies führt zwar nicht dazu, dass Herrn T ohne Mitwirken der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten ein weitergehender Informationsanspruch zustand als bei einem isolierten Einsichtsgesuch gemäß § 133a Abs.1 GBO; auch kann dies die erfolgte Weitergabe von Informationen als solche nicht weniger gravierend erscheinen lassen. Die Einbettung der unberechtigten Weitergabe von Informationen über den Grundbuchinhalt in einen aus Sicht des handelnden Notars komplexeren Vorgang als ein bloßes Einsichtsgesuch kann aber nach Auffassung des Senats jedoch nicht außer Acht bleiben, wenn es um die Frage geht, ob und welche Konsequenzen ein Verstoß gegen § 133 Abs.6 GBO im Hinblick auf den für diesen Fall vorbehaltenen Wiederruf der Teilnahmegenehmigung haben kann. Eine – soweit ersichtlich - einmalige und fahrlässig erteilte unrechtmäßige Information über Einzelheiten eines Grundbuchinhalts im Rahmen einer Beratungstätigkeit ist im Regelfall als weniger gravierend zu gewichten als eine isolierte Auskunftserteilung, für die die Voraussetzungen der §§ 133a Abs.1 S.1, 12 Abs.1 GBO. Umgekehrt darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die unbefugte Weitergabe von Informationen an unberechtigte Dritte – ungeachtet des jeweiligen Kontextes – dann besonderes Gewicht erhält, wenn diese Informationen auch personenbezogene Elemente enthalten, wie es vorliegend der Fall ist. Im Rahmen des § 133a GBO tritt der Notar an die Stelle des Grundbuchamtes und übt damit kraft seines Amtes behördliche Funktionen aus. Er ist dabei wie jede andere staatliche Stelle an Gesetz und Recht gebunden und hat daher insbesondere die Grundrechte zu achten. Angesichts des mit Verfassungsrang geschützten Grundrechts der informationellen Selbstbestimmung hat er bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er Dritten Mitteilungen über den Inhalt eines Grundbuchs macht, auch zu bedenken, ob und inwieweit er hiermit in das schutzwürdige Recht eingetragener Personen eingreift, ihre Rechts- und Vermögensverhältnisse nicht zu offenbaren (vgl. Maaß in Bauer/von Oefele, GBO, 3. Auflage, § 12 Rn. 7, 8). Da gerade Zahl, Art, Umfang und Begründungsdaten von Grundpfandrechten in besonderer Weise Rückschlüsse auf die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der eingetragenen Grundstückseigentümer zulassen können, ist bei der Erteilung von Auskünften hierüber an Dritte besondere Sorgfalt notwendig. Es handelt sich nicht um gewissermaßen „neutrale“ und auch außerhalb des Grundbuchs gegebenenfalls zugängliche Sachangaben zu beispielsweise Lage, Größe und Wirtschaftsart des Grundstücks, sondern um weitaus sensiblere Daten. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung Zweifel erweckt, ob der Beteiligte zu 1) sich seiner soeben behandelten Aufgabenstellung bei der Weitergabe von Grundbuchdaten voll bewusst ist. In dieser Begründung verweist der Beteiligte zu 1) darauf, die erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde bestärke die Vermutung, dass die von Herrn T vorgetragene Treuhandabrede tatsächlich so getroffen worden sei. Mit diesem Vortrag zieht der Beteiligte zu 1) aus einem völlig rechtmäßigen Verhalten der eingetragenen Eigentümer den Schluss auf die ihm nur einseitig von Herrn T geschilderte Treuhandabrede, die zudem noch juristisch unwirksam ist. Bei der Entscheidung über eine Weitergabe von Grundbuchdaten nach § 133 a Abs. 1 S. 1 GBO hat der Beteiligte zu 1) an der Stelle des Grundbuchamtes jedoch auch die schutzwürdigen Interessen der eingetragenen Eigentümer zu berücksichtigen, und zwar unparteilich (§ 14 Abs. 1 S. 2 BnotO). Da der Beteiligte zu 1) berufsbedingt eine Vielzahl von Abrufen vornimmt, erscheint es zur Verhinderung zukünftiger erneuter unberechtigter Weitergaben notwendig, dass er Beteiligte zu 2) als Genehmigungsbehörde dem Beteiligten zu 1) gegenüber nicht nur eine formlose Belehrung ausspricht, sondern eine förmliche Abmahnung. Die Beachtung der Notwendigkeit der Darlegung eines berechtigten Interesses durch Auskunftssuchende gemäß §§ 133a Abs.1 S.1, 12 Abs.1 GBO muss soweit als möglich sicher gestellt werden, indem die Bedeutung der schutzwürdigen Interessen eingetragener Personen dem Beteiligten zu 1) nicht nur dienstaufsichtsrechtlich, sondern auch in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Befugnissen zur Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren rechtsverbindlich verdeutlicht wird. Dies konnte nur durch die Erteilung der Abmahnung erfolgen. Der Beteiligte zu 2) war an der Erteilung der förmlichen Abmahnung auch nicht durch §§ 49 Abs.2 S.1, 48 Abs.4 S.1 VwVfG NW i.V.m. § 81 Abs.2 S.2 GBV gehindert. Zum einen gilt die einjährige Ausschlussfrist ab Kenntniserlangung nur für den Widerruf der Genehmigung selbst, nicht aber für die Abmahnung, die in erster Linie zu einem korrekten Verhalten im Rahmen der erteilten Genehmigung führen soll. Im Übrigen beginnt die Ausschlussfrist nach ständiger und gesicherter Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu – dem mit der Vorschrift des VwVfG NW inhaltsgleichen - § 48 Abs.4 VwVfG nicht bereits mit dem Vorliegen erster Verdachtsmomente oder dem Eingang erster Hinweise bei der Behörde, sondern erst mit der sicheren Kenntniserlangung der Behörde vom tatsächlichen Vorliegen eines Sachverhaltes, der den Widerruf des Verwaltungsaktes rechtfertigt (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage, § 48 Rn. 152, 153; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 48 Rn. 228). Der Eingang des Beschwerdeschreibens der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer am 5. Oktober 2015 konnte daher keine Ausschlussfrist gem. §§ 49 Abs.2 S.1, 48 Abs.4 S.1 VwVfG NW in Gang setzen. Frühestens konnte eine für den Beteiligten zu 2) laufende Ausschlussfrist nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze am 9. Juni 2016 durch den Erhalt des Mitteilungsschreibens des Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2016 in Gang gesetzt werden, wonach u.a. aufgrund einer Anhörung des Beteiligten zu 1) von einer unberechtigten Informationserteilung auszugehen sei. Der Beteiligte zu 1) hat als Antragsteller die Gerichtskosten des Verfahrens (KV GNotKG Nr. 15301) zu tragen, §§ 22 Abs.1, 1 Abs.2 Nr.19, Abs.1 GNotKG. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten (§ 30 S.1 EGGVG) ist aus tatsächlichen Gründen nicht erforderlich. Die Wertfestsetzung für das gerichtliche Verfahren beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 2 EGGVG liegen nicht vor.