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Beschluss

20 U 10/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0412.20U10.17.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.12.2016 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.12.2016 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von ihr ausgezahlter Krankenversicherungsleistungen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und wegen der Argumentation des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Mit ihrer Berufung hält die Klägerin daran fest, dass der Beklagten im Hinblick auf die nicht bezahlten Rechnungsbeträge keine Aufwendungen entstanden seien, deren Erstattung sie von der Klägerin verlangen könne. Auf die Berufungsbegründung sowie auf die Stellungnahme der Klägerin vom 10.03.2017 zum Hinweisbeschluss des Senats vom 24.02.2017 wird Bezug genommen. II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 5.954,03 Euro gegen die Beklagte. Sie hat ihre Regulierungsleistung im Hinblick auf die Zahnarztrechnungen des Dr. T in dieser Höhe nicht ohne Rechtsgrund erbracht. Gemäß § 1 Abs. 1 lit a) RB/KK 2009, § 192 Abs. 1 VVG ist die Klägerin im Versicherungsfall zum Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungen und sonstige vereinbarte Leistungen verpflichtet. Die der Beklagten in Rechnung gestellten Gebühren für zahnärztliche Leistungen stellen im vollen Umfang Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit a) RB/KK 2009, § 192 Abs. 1 VVG dar. Aufwendungen sind Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Heilbehandlung aufgrund des Behandlungsvertrages in Rechnung gestellt werden (BGH, Urteil vom 21.02.2001, IV ZR 11/00, VersR 2001, 576, Rn. 10, juris; Prölss/Martin/Voit, VVG 29. Aufl. 2015, § 192, Rn. 116). Aus der Rechtsnatur der Krankenversicherung als Passivenversicherung ergibt sich dabei, dass der Versicherer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen verpflichtet ist, die dem Versicherungsnehmer aus berechtigten Ansprüchen der Behandler entstanden sind (BGH, Urteil vom 12.03.2003, IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154, Rn. 11, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.11.2006, 12 U 38/06, VersR 2007, 679, Rn. 13, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 14.12.2011, 5 U 183/11, VersR 2012, 764, Rn. 23, juris). Der Beklagten sind mit den Rechnungen des Zahnarztes Dr. T die Gebühren für die vorgenommene zahnärztliche Behandlung in Rechnung gestellt worden, die nach der GOZ angefallen sind. Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Beklagte mit dem Zahnarzt einen entsprechenden Behandlungsvertrag abgeschlossen hat und dass die in Rechnung gestellten Behandlungen durchgeführt und nach der Gebührenordnung zutreffend berechnet worden sind. Die Klägerin stellt auch nicht in Abrede, dass die zahnmedizinischen Behandlungen medizinisch notwendig waren. Es lässt sich nicht feststellen, dass es sich bei den vorgelegten Rechnungen um Scheinrechnungen handelt, denen in dieser Höhe kein Anspruch zugrunde liegt. Ein gem. § 117 Abs. 1 BGB nichtiges Scheingeschäft liegt nur vor, wenn die Parteien einen nicht vorhandenen Geschäftswillen vortäuschen. Die übereinstimmende Abgabe objektiv unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen in Bezug auf ein ansonsten ernsthaft gewolltes Geschäft genügt nicht (BeckOK BGB/Wendtland BGB § 117 Rn. 8, beck-online). Gemessen daran führt die in der Rechnung nicht mitgeteilte Abrede der Beklagten mit dem behandelnden Zahnarzt Dr. T, auf die Bezahlung des Teils der Rechnung zu verzichten, den die Klägerin nicht erstattet, wenn sich die Beklagte ihrerseits dazu bereit erklärte, den Zahnarzt Dr. T notfallmäßig zu vertreten oder zu entsprechenden Bedingungen bei ihm oder einem Berufskollegen Behandlungen durchzuführen, nicht zur Annahme eines Scheingeschäfts. Mit der Beschränkung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten auf den von der Klägerin erstatteten Rechnungsbetrag haben die Beklagte und der behandelnde Zahnarzt Dr. T die Wirksamkeit der in Rechnung gestellten Gebührenforderung vorausgesetzt, denn beide wollten, dass der Beklagten ein entsprechender Erstattungsanspruch gegen die Klägerin zustehe. Ohne Erfolg hebt die Klägerin mit ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats darauf ab, dass der Beklagten keine Aufwendungen entstanden seien, soweit ihr die Bezahlung der Rechnungen gegen die Zusage von notfallmäßiger Vertretung oder entsprechender Behandlung teilweise erlassen worden ist. Es ist nicht widerlegt und lässt sich auch sonst nicht ausschließen, dass die Beklagte aufgrund ihrer Abrede verpflichtet war, für den behandelnden Zahnarzt Dr. T eine notfallmäßige Vertretung oder eine entsprechende Behandlung vorzunehmen, deren Wert dem nicht gezahlten Rechnungsbetrag entspricht. Auch die Klägerin bestreitet nicht, dass eine entsprechende kollegiale Handhabung unter Zahnärzten besteht. Sie kann damit mit Blick auf die nur anteilige Bezahlung der vorgelegten Rechnung nicht beweisen, dass der Beklagten nur ein "Schaden" in Höhe des Erstattungsbetrages entstanden ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Im Übrigen entspricht die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO.