Leitsatz: Leugnen der Tat steht für sich allein nicht ohne Weiteres einer positiven Prognose entgegen. Eine besondere Bewertung ist jedoch in den Fällen geboten, in denen die Schuldverarbeitung notwendige Voraussetzung für eine günstige Prognose ist, weil die mangelnde Auseinandersetzung mit der Tat (hier: u.a. mehrfache Vergewaltigungen) die Gefahr der Wiederholung in sich birgt und das bedrohte Rechtsgut von hohem Rang ist. Inwieweit eine unzureichende Tataufarbeitung einen kriminalprognostisch negativen Umstand darstellt, lässt sich nicht für alle Fallgestaltungen einheitlich beantworten, denn die Ursachen hierfür können vielfaltig sein. Einen gewichtigen Hinweis auf eine kriminalprognostisch relevante Versagungshaltung stellt insbesondere die emotionale Haltung des Täters zur Tat dar. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Aussetzung der Vollstreckung der noch nicht verbüßten Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 21.06.2013 (II - 1 KLs-36 Js 338/12-45/12) zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB wird abgelehnt. Es wird eine Frist von sechs Monaten festgesetzt, vor deren Ablauf ein Aussetzungsantrag des Verurteilten unzulässig ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte. Gründe: I. Durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 21.06.2013, Az. II – 1 KLs-365 Js 337/12-45/12, rechtskräftig seit dem 27.09.2014, wurde der Verurteilte wegen Vergewaltigung in drei Fällen, gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und wegen Körperverletzung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Verurteilte hatte sich zunächst vom 04.10.2012 bis zur Verkündung des Urteils des Landgerichts Bochum am 21.06.2013 in Untersuchungshaft befunden. Seit dem 04.12.2014 befindet sich der Verurteilte nunmehr im Strafvollzug, zu dem er sich nach Erhalt der Ladung zum Strafantritt selbst gestellt hatte. Einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verwarf das Landgericht Hagen mit Beschluss vom 04.02.2015 als unzulässig. Der Verurteilte hatte im Wesentlichen vorgebracht, die Geschädigte habe zugegeben, im Verfahren vor dem Landgericht Bochum den Verurteilten zu Unrecht falsch belastet zu haben. Die Vergewaltigungen und körperlichen Übergriffe habe sie sich ausgedacht, weil sie Angst gehabt habe, man nehme ihr die Kinder weg. Seit dem 04.05.2016 befindet sich der Verurteilte in der JVA D. Zwei Drittel der Strafe hatte er am 14.01.2017 verbüßt. Der Strafende ist auf den 15.06.2018 notiert. Die Strafvollstreckungskammer hat gemäß § 454 Abs. 2 StPO ein Sachverständigengutachten eingeholt. Nach dem Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie/ Forensische Psychiatrie C aus I vom 21.08.2016 liegt beim Verurteilten eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z 73.1) vor. Bei ihm fänden sich als Abwehrmechanismen die Verdrängung, die Verleugnung und die Projektion sowie die psychosoziale Abwehr, was sich u. a. darin zeige, dass der Verurteilte nicht einräumen könne oder wolle, die abgeurteilten Vergewaltigungen begangen zu haben. Zudem stelle er sich als Opfer einer Falschaussage des früheren Tatopfers dar und erlebe wenig bis gar keine Schuld im Hinblick auf die Körperverletzungen. Die abgeurteilten Vergewaltigungen bestreite er, die tätlichen Übergriffe auf die Geschädigte bagatellisiere er. Die Sozialprognose beurteilte der Sachverständige als eher günstig, wobei hinsichtlich der Wohnsituation noch unklar sei, ob diese dauerhaft gesichert sei. Zur Legalprognose wurde seitens des Sachverständigen ausgeführt, dass der Verurteilte die Vergewaltigungen leugne und die Körperverletzungen verharmlose, die nach seinen Schilderungen durch Provokationen seitens der Geschädigten verursacht seien, so dass die Legalprognose als eher ungünstig einzuschätzen sei. Zusammenfassend kam der Sachverständige zu dem Schluss, dass insbesondere angesichts des Verharmlosens der im Urteil festgestellten Gewalt und des Bestreitens der Vergewaltigungen vor dem Hintergrund inkonstanter Einlassungen des Verurteilten nicht festgestellt werden könne, dass keine Gefahr mehr bestehe, dass die beim Verurteilten durch seine Taten zutage getretene Gefährlichkeit fortbestehe. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 05.10.2016 formulierte der Sachverständige seine Einschätzung dahingehend, dass „die Legalprognose weiterhin nur unter großem Vorbehalt als eher günstig“ einzuschätzen sei. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt D sprach sich in seiner Stellungnahme vom 09.01.2017 gegen eine bedingte Entlassung des sich erstmals in Strafhaft befindlichen Verurteilten zum Zweidrittelzeitpunkt aus und begründete dies u. a. mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens. Der Verurteilte habe sich nach seiner Verlegung aus der JVA G problemlos in die bestehende Hausgemeinschaft des offenen Vollzuges eingelebt und an einer Weiterbildung gemäß § 95 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung teilgenommen. Er gehe seit dem 16.01.2017 einer Tätigkeit als LKW-Fahrer bei einem Unternehmen außerhalb der Anstalt nach, der Firma T in E. Der Verurteilte habe drei minderjährige Kinder, deren Betreuung derzeit aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung der Mutter der Kinder, der früheren Lebensgefährtin des Verurteilten und Geschädigten, nicht sicher gewährleistet sei. Das Familiengericht habe angeregt, die Betreuung der minderjährigen Kinder auf den Verurteilten und seine volljährige Tochter U zu übertragen. Ferner habe der Verurteilte Kontakt zum Verein „Z e. V.“ in E aufgenommen, dort aber keine Therapie für Sexualstraftäter antreten können, für die er Interesse bekundet habe. Aufgrund des Umstandes, dass der Verurteilte die Sexualstraftaten durchgehend geleugnet habe, habe eine Aufarbeitung der Sexualstraftaten nicht erfolgen können. Alternativ nutze der Verurteilte seit Juni 2016 wöchentlich das psychoedukative Training der Gruppe „N“. Die ihm gewährten Ausgänge und Langzeitausgänge im Rahmen der vollzugsöffnenden Maßnahmen habe der Verurteilte regelmäßig und ohne Beanstandungen genutzt und in der Wohnung seiner erwachsenen Tochter U unter der Adresse C-Straße in P verbracht, die auch die Entlassungsanschrift sei. Ferner seien gegen den Verurteilten am 25.08.2016 und 02.12.2016 Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Da er im Arbeitsbetrieb einen Antrag unter Zuhilfenahme eines PCs abgeändert und ausgedruckt habe, sei er mit einem Verweis belegt worden. Wegen Besitzes eines Smartphones und USB-Sticks sei er zudem mit einem Tag Arrest für sechs Monate zur Bewährung belegt worden. Letztlich werde seitens der JVA wegen der nicht aufgearbeiteten Sexualstraftaten und des Gutachtens eine Entlassung nach Verbüßung von 2/3 der Strafe nicht unterstützt. Die Staatsanwaltschaft Bochum widersprach unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen sowie die Stellungnahme des Leiters der JVA D einer Strafaussetzung zur Bewährung. Die Strafvollstreckungskammer ordnete nach mündlicher Anhörung des Verurteilten und des Sachverständigen durch den angefochtenen Beschluss vom 20.02.2017 an, dass die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 21.06.2013 zur Bewährung ausgesetzt wird und der Verurteilte nach Verbüßung von zwei Dritteln, jedoch nicht vor dem 22.02.2017 (Tagesende) aus der Strafhaft zu entlassen sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Verurteilte habe Arbeit als LKW-Fahrer und es stehe ihm im ehemals elterlichen Haus, das nunmehr den drei Brüdern des Verurteilten gehöre, eine Wohnung zur Verfügung, in der auch seine älteste Tochter lebe. Da seine ehemalige Lebensgefährtin, die Mutter seiner drei minderjährigen Kinder, schwerwiegend erkrankt sei, sollten die Kinder zudem in seine Obhut gegeben werden, um eine Fremdunterbringung zu vermeiden. Der Verurteilte sei Ersttäter und Erstverbüßer. Es bestehe eine positive Legalprognose, die auch nicht dadurch getrübt werde, dass der Verurteilte die Sexualstraftaten beharrlich leugne, da insoweit festzuhalten sei, dass aufgrund der Selbstanzeige der Geschädigten nicht auszuschließen sei, dass der Verurteilte diese Taten nicht begangen habe. Auch sei eine eingeschränkte Tataufarbeitung durch die Teilnahme am Training „N“ erfolgt. Durch das Leugnen des Verurteilten werde das Rückfallrisiko nicht erhöht, es sei lediglich schwieriger, dies zu beurteilen. Zwar lasse sich ein Restrisiko nicht ausschließen, erneute schwerwiegende Straftaten erschienen aber nach den Umständen ausgeschlossen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum vom 21.02.2017, die sie unter dem 02.03.2017 u.a. damit begründete, dass die Strafvollstreckungskammer aufgrund der „Selbstanzeige“ der Geschädigten nicht habe ausschließen können, dass der Verurteilte die der Verurteilung zugrundeliegenden Sexualstraftaten gar nicht begangen habe. Die Strafvollstreckungskammer habe damit den Blick auf die Anforderungen verstellt, die an die Erfolgsaussichten, an die eine günstige Täterprognose zu stellen gewesen wären, zu richten seien. Je höher das Gewicht des bedrohten Rechtsgutes, desto strenger seien die zu stellenden Anforderungen an eine günstige Erfolgsaussicht. Die Kammer habe erwägen müssen, dass der Verurteilte die abgeurteilten Vergewaltigungen auch tatsächlich begangen habe. So habe der Sachverständige im schriftlichen Gutachten dargelegt, dass angesichts des Bagatellisierens der Gewalttaten, der unzureichenden Explorationstiefe und des Bestreitens der Vergewaltigungen aus psychiatrischer-psychologischer Sicht die Legalprognose nur unter großem Vorbehalt als eher günstig eingeschätzt werden könne. Ferner habe auch der Leiter der Justizvollzugsanstalt in seiner Stellungnahme eine Aussetzung nicht befürwortet. Die nach der Begutachtung aufgenommene Erwerbstätigkeit und die geklärte Wohnsituation vermögen eine nunmehr günstige Prognose nicht zu begründen, da der Verurteilte auch zu den jeweiligen Tatzeitpunkten festen Wohnsitz sowie gearbeitet gehabt habe. Dadurch, dass die Strafkammer die tatsächliche Begehung der Vergewaltigungen zu Unrecht in Zweifel gezogen habe, habe sie die erforderliche Prüfung des Umstandes unterlassen, dass im Falle von Sexualstraftaten gerade die Schuldverarbeitung eine notwendige Voraussetzung für eine günstige Prognose sei. Mangelnde Auseinandersetzung mit der Tat berge in sich die Gefahr der Wiederholung und zudem handle es sich bei dem bedrohten Rechtsgut um ein solches von hohem Rang. Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat sich unter näheren Ausführungen der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum angeschlossen. II. Die nach §§ 454 Abs. 3 S. 1 StPO, 57 StGB statthafte sowie fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung liegen nicht vor. Dies setzt gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB voraus, dass die Aussetzung des Strafrestes unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Die Bejahung einer günstigen Täterprognose nach der Verantwortungsklausel des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verlangt eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Aussetzung der Vollstreckung, wobei - wie der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualstraftaten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (BGBl. I, 160) klargestellt hat – das erforderliche Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit vom bedrohten Rechtsgut abhängt. In diesem Sinne setzt das mit der Aussetzung verbundene Erprobungswagnis gleichwohl keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus, es genügt, wenn eindeutig festzustellende positive Umstände die Erwartung im Sinne einer wirklichen Chance rechtfertigen, dass der Verurteilte im Falle seiner Freilassung nicht mehr straffällig und die Bewährungszeit durchstehen wird. Dies entspricht ebenso der ständigen Rechtsprechung des Senates wie die Einschränkung, dass nicht aufklärbare Unsicherheiten und Zweifel zu Lasten des Verurteilten gehen. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten, welche an die Prognose zu stellen sind, werden dabei desto strenger, je höher das Gewicht des bedrohten Rechtsgutes ist (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 57 Rdnr. 12). Die Tatsachenfeststellungen des Anlassurteils sind für die im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu treffende Prognoseentscheidung bindend (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 04.05.2009, 2 Ws 80/09, juris Rn. 20; KG Berlin, Beschluss vom 02.08.2013, 2 Ws 385/13, juris, Rn. 9; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 1 Ws 191/14 –, Rn. 15, juris; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 57 Rn. 18). Die zugrunde liegende Verurteilung kann im Vollstreckungsverfahren nicht in Frage gestellt werden. Vielmehr haben die Vollstreckungsgerichte davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die in dem rechtskräftigen Urteil festgestellte Tat begangen hat, und auf dieser Grundlage ihre Prognoseentscheidung zu treffen (vgl. KG Berlin, Beschlüsse vom 30.04.2012 - 2 Ws 78/12 - und vom 02.08. 2013 – 2 Ws 385/13 –, Rn. 9, juris). Nach diesen Maßstäben kann die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung unter Wahrung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit vorliegend nicht verantwortet werden. Eine hinreichend günstige Prognose kann dem Verurteilten nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht gestellt werden. Eine positive Entscheidung setzt zwar keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus, jedoch eine nahe liegende Chance für ein positives Ergebnis, wobei das notwendige Maß der Erfolgswahrscheinlichkeit vom bedrohten Rechtsgut abhängt (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 57 Rn. 12 ff.). Gerade bei Verurteilungen wegen Gewalttaten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung kommt eine Bewährungsaussetzung nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Die kritische Probe in Freiheit kann nur gewagt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte es wahrscheinlich machen, dass der Verurteilte sie besteht. An einer solchen überwiegend günstigen Beurteilung mangelt es aber vorliegend, weil sich der Verurteilte bislang noch nicht hinreichend mit seiner Tat, deren Ursachen und Folgen auseinandergesetzt hat. Nach den bindenden Urteilsfeststellungen hat sich der Verurteilte im Zeitraum 2004 bis 2012 der Vergewaltigung in drei Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und der Körperverletzung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung zum Nachteil seiner damaligen Lebensgefährtin und Mutter seiner drei jüngsten Kinder schuldig gemacht. Während der gesamten Vollzugszeit hat der Verurteilte die abgeurteilten Sexualstraftaten geleugnet und damit auch jegliche Aufarbeitung dieser Taten unmöglich gemacht. Ferner hat er bis auf zwei Körperverletzungshandlungen, die er verharmlosend schildert, auch die übrigen abgeurteilten Körperverletzungen in Abrede gestellt. Seine diesbezüglichen Angaben gegenüber dem Sachverständigen bezogen auf die Körperverletzungshandlungen zum Nachteil der Geschädigten zeigen, dass er sich nicht hinreichend mit seinen Taten und den hierzu führenden Umständen sowie Folgen auseinandergesetzt hat. Zwar steht Leugnen der Tat für sich allein nicht ohne Weiteres einer positiven Prognose entgegen (vgl. BVerfG, B. v. 18.07.1997 - 2 BVR 517/97; OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.1996 - 3 Ws 65/96, StV 1997, 92 -). Eine besondere Bewertung ist jedoch in den Fällen geboten, in denen die Schuldverarbeitung notwendige Voraussetzung für eine günstige Prognose ist, weil die mangelnde Auseinandersetzung mit der Tat die Gefahr der Wiederholung in sich birgt und das bedrohte Rechtsgut von hohem Rang ist. Inwieweit eine unzureichende Tataufarbeitung einen kriminalprognostisch negativen Umstand darstellt, lässt sich nicht für alle Fallgestaltungen einheitlich beantworten, denn die Ursachen hierfür können vielfaltig sein. Einen gewichtigen Hinweis auf eine kriminalprognostisch relevante Versagungshaltung stellt insbesondere die emotionale Haltung des Täters zur Tat dar (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.06.2010 – III-2 Ws 143/10 – m.w.N., Rn. 5, juris). Der Verurteilte bagatellisiert vorliegend die lediglich von ihm eingeräumten zwei Körperverletzungshandlungen zum Nachteil der Geschädigten, seiner ehemaligen Lebensgefährtin, und externalisiert noch dazu die Verantwortlichkeit für diese Taten auf die Geschädigte, die ihn provoziert habe. Zwar habe er sie nicht schlagen dürfen, allerdings lägen die Ursachen dafür in der Person der Geschädigten. Die darüber hinaus abgeurteilten Körperverletzungen sowie insbesondere die Vergewaltigungen leugnet der Verurteilte nach wie vor und sieht sich als Opfer von Falschaussagen der Geschädigten. Zwar hat er am psycho-edukativen Training „N“ teilgenommen bzw. nimmt noch teil, allerdings zeigte der Verurteilte gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen der Exploration vorliegend eine mangende Empathiefähigkeit in Bezug auf die Geschädigte und die von ihm zu ihrem Nachteil verübten Taten. Ferner wurde durch den Sachverständigen ausgeführt, dass angesichts der unzureichenden Explorationstiefe, des Bagatellisierens der Gewalttaten und des Bestreitens der Vergewaltigungen die Legalprognose nur unter großem Vorbehalt als eher günstig eingestuft werden könne. Er könne nicht feststellen, dass keine Gefahr mehr bestehe, dass die durch seine Taten zutage getretene Gefährlichkeit des Verurteilten weiter fortbestehe. Im Zusammenhang mit der narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung bedeutet die im Wesentlichen nicht aufgearbeitete Delinquenz verbunden mit den deutlichen Bagatellisierungstendenzen eine erhebliche Wiederholungsgefahr im Hinblick auf einschlägige Straftaten des Verurteilten, die einer günstigen Legalprognose entgegensteht. Die Vielzahl der Übergriffe und der lange Tatzeitraum geben vielmehr einen deutlichen Hinweis darauf, dass es zumindest im Tatzeitraum der verfestigten Persönlichkeit bzw. Haltung des Verurteilten entsprach, mit seiner Partnerin beliebig verfahren und sie für – vermeintliches - Fehlverhalten körperlich strafen zu dürfen. Konkrete Anhaltspunkte für eine nachhaltige Änderung dieser Umstände sind nicht ersichtlich. Angesichts des Bestreitens der Vergewaltigungen vor dem Hintergrund der inkonstanten Einlassungen des Verurteilten kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit gerade bei den hier verfahrensgegenständlichen Sexualstraftaten nicht verantwortet werden, die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung auszusetzen. Die vorliegenden Unsicherheiten gehen zu Lasten des Verurteilten. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und eine bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft abzulehnen. Die Festsetzung der Sperrfrist von sechs Monaten beruht auf § 57 Abs. 7 StGB. Der Senat hegt aufgrund der vorgenannten Umstände nicht die Erwartung, dass sich die Prognose innerhalb der genannten Frist zugunsten des Verurteilten ändern wird. III. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.