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Beschluss

1 Vollz(Ws) 132/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0502.1VOLLZ.WS132.17.00
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung von Rechtsanwältin T in X wird zurückgewiesen, da die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg geboten hat (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung von Rechtsanwältin T in X wird zurückgewiesen, da die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg geboten hat (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG). Zusatz: Ein Zulassungsgrund nach § 116 Abs. 1 StVollzG liegt nicht vor. Eine Fortbildung des Rechts ist nicht veranlasst. Ebenso wenig besteht eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausreichend geklärt, dass die einem Gegenstand innewohnende Gefährlichkeit bereits ein Recht auf dessen Besitz im Strafvollzug ausschließt, ohne dass in der Person des Gefangenen liegende Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen, und dass von einem in der Vollzugsanstalt von einem Gefangenen betriebenen Computer eine solche erhebliche Gefährlichkeit ausgeht (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 14.04.2016 - III - 1 VollzWs 61/16 -, vom 14.05.2013 - III - 1 Vollz (Ws) 139/13 -, vom 17.08.2010 - III - 1 Vollz (Ws) 255/10 -, juris, und vom 01.12.2000 - III - 1 Vollz (Ws) 165/00 -, juris). Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG NJW 2003, 2447 und BVerfG NStZ-RR 1996, 252). Diese Grundsätze sind von der Strafvollstreckungskammer auch rechtsfehlerfrei angewendet worden. Die von dem Betroffenen für den Betrieb eines Computers vorgesehenen technischen Vorkehrungen, insbesondere die Deaktivierung von WLAN sowie der USB-Anschlüsse, reichen auch in Ansehung der beeinträchtigten Grundrechte des Betroffenen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht aus, um den erforderlichen Kontrollaufwand auf ein von der Vollzugsanstalt leistbares Maß zu reduzieren, zumal der Betroffene insbesondere das CD- bzw. DVD-Laufwerk zwingend nutzen will. Die erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 120 Abs. 1 StVollzG i. V. m. § 244 Abs. 2 StPO greift angesichts dieses Umstandes nicht durch. Nach seinem technischen Aufbau ist ein Computer dazu geeignet und bestimmt, Daten auf elektronischem Wege zu verarbeiten und zu übertragen. Schon bei Vorhandensein von zwei Geräten in einer Vollzugsanstalt - selbst, wenn sie sich in unterschiedlichen räumlichen Bereichen befinden - besteht die naheliegende und auch durch Kontrollen nicht auszuräumende Gefahr unerlaubter Übermittlung von Daten und Nachrichten durch die Nutzung von CDs bzw. DVDs als Datenträger. Der zu erwerbende Laptop ermöglicht durch das CD- bzw. DVD-Laufwerk einen schlechthin nicht mehr kontrollierbaren Datenaustausch aus der Anstalt heraus in die Außenwelt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271 und NJW 1989, 2637). Ein derartiger Informationsfluss würde aber allgemein die Sicherheit der Anstalt konkret gefährden, da auf diese Weise insbesondere auch Kenntnisse über die Sicherheitsvorkehrungen der Anstalt ausgetauscht werden können. Ferner könnte ein verschleierter Datenaustausch über CDs bzw. DVDs auch dazu benutzt werden, Fluchtpläne oder Fluchtmöglichkeiten an Dritte weiterzugeben. Darüber hinaus bietet ein nicht kontrollierbarer Datenaustausch auch die nahe liegende Möglichkeit, innerhalb oder außerhalb der Anstalt Straftaten zu begehen. Eine erfolgsorientierte Kontrolle ist bei realistischer Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der praktischen Gegebenheiten in einer Justizvollzugsanstalt schlechterdings unmöglich. Eine jederzeitige und uneingeschränkte Überprüfbarkeit der auf einem Rechner und auf vorhandenen CDs oder DVDs gespeicherten Daten kann nicht gewährleistet werden. Da der begehrte Laptop zwingend über ein CD-Laufwerk verfügen soll, das die Nutzung externer Datenträger ermöglicht, ist ein praktisch unkontrollierter Datenaustausch über die Nutzung von CDs bzw. DVDs als Speichermedium möglich. Dem ist auch nicht durch die geplante Deaktivierung von W-Lan oder Bluetooth sowie Versiegelung der USB- bzw. sonstigen Anschlussöffnungen zu begegnen. Soweit ferner gerügt wird, dass sich die Begründung der angefochtenen Entscheidung lediglich auf den Laptop beziehe und nicht mehr auf den Drucker, so ist ein Drucker ohne entsprechenden Laptop oder Computer nicht zu verwenden, so dass sich insoweit eine weitergehende Begründung erübrigt.