Beschluss
22 U 137/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0504.22U137.16.00
2mal zitiert
3Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Soweit die Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 10.11.2016 im Hinblick auf den nicht erledigten Teil über 17.806,66 € zurückgenommen hat, hat dies den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird bis zum 24.02.2017 auf 89.033,30 € und sodann auf 17.806,66 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Soweit die Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 10.11.2016 im Hinblick auf den nicht erledigten Teil über 17.806,66 € zurückgenommen hat, hat dies den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird bis zum 24.02.2017 auf 89.033,30 € und sodann auf 17.806,66 € festgesetzt. Gründe 1. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 71.226,64 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 91a Abs. 1, 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben. Zwar hat die Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie für den streitgegenständlichen Zeitraum erstinstanzlich vollumfänglich bestritten. Dies ist aber im Hinblick auf die erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils in Kraft getretene Gesetzesänderung unschädlich, da die Klägerin den Klageanspruch nach Änderung der Gesetzeslage „sofort“ im Sinne des § 93 ZPO anerkannt hat. Ein Beklagter darf sich einer zunächst unschlüssigen Klage widersetzen, ohne Kostenfolgen befürchten zu müssen. Erst wenn die Klage zulässig und schlüssig wird, trifft ihn eine Obliegenheit zu einem "sofortigen" Anerkenntnis (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Dezember 2005, 2 WF 426/05, juris; OLG Magdeburg, Beschluss vom 12. Dezember 2002, 8 WF 236/02, juris). Dies gilt auch dann, wenn der Kläger in der Berufungsinstanz auf Grund eines nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils in Kraft getretenen Gesetzes (teilweise) obsiegt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1962, V ZR 219/60, juris). So liegt der Fall hier. Die Gesetzeslage wurde gemäß § 100 Abs. 1 S. 6 EEG 2017 mit Inkrafttreten des § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 zum 01.01.2017 –und damit nach Verkündigung des Urteils des Landgerichts Paderborn am 10.11.2016 - zum Nachteil der Beklagten geändert. Das Teilanerkenntnis der Beklagten in der Berufungserwiderung vom 13.01.2017 erfolgte daher „sofort“ im Sinne des § 93 ZPO. 2. Soweit die Klägerin die Berufung im Hinblick auf den nicht erledigten Teil über 17.806,66 € zurückgenommen hat, ergibt sich die Kostenfolge aus § 516 Abs. 3 ZPO). 3. Der Streitwert bemisst sich nach § 3 ZPO. Mit Eingang der teilweisen klägerischen Erledigungserklärung war der Streitwert auf den Wert der verbleibenden Hauptforderung zu reduzieren (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 3 - Erledigung der Hauptsache).