Leitsatz: 1. Im Rahmen eines Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung wegen begehrter Vollzugslockerungen führt nicht jede (nicht nur vorübergehende) Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere JVA zu einer Erledigung der Hauptsache. Ob die Verlegung in eine andere JVA zur Erledigung führt, hängt davon ab ob die betreffende Maßnahme fortwirkt. Maßgebend ist, ob die Maßnahme, die Verfahrensgegenstand ist, von den Verhältnissen in der damaligen Anstalt abhängt - dann tritt Erledigung ein - oder durch die Person des Betroffenen veranlasst ist - dann ist eine Erledigung zu verneinen. 2. Beruht die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit auf der Annahme einer nicht zu befürchtenden oder bereits eingetretenen Beeinträchtigung der Lebenstüchtigkeit des Betroffenen, der Notwendigkeit unverhältnismäßig hoher Sicherungsmaßnahmen sowie der Annahme einer erhöhten Fluchtgefahr und damit auf Gründen, die ihre Ursache in der Person des Betroffenen haben, tritt im Fall einer Verlegung in eine andere JVA keine Erledigung ein. 3. Das Verfahren ist in derartigen Fällen in entsprechender Anwendung des § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 1 S. 1 GVG an die gemäß § 110 StVollzG zuständige Strafvollstreckungskammer zu verweisen. Soweit mit dem angefochtenen Beschluss der Antrag des Betroffenen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit zu gewähren sinngemäß als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung von Ausführungen ausgelegt und dieser als unbegründet zurückgewiesen wurde, wird die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und der angefochtene Beschluss aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld verwiesen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Betroffene befand sich seit dem 30.08.2007 in Untersuchungshaft und verbüßt seit dem 04.06.2009 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Vom 30.04.2015 bis zum 26.01.2017 befand er sich in der JVA L in einem verstärkt gesicherten Haftbereich, da er am 28.04.2015 aus der JVA S entwichen war und erst am 30.04.2015 wieder festgenommen werden konnte. Seit dem 26.01.2017 befindet er sich in der JVA X. Im Vollzugsplan vom 02.12.2015 war ausgeführt worden, dass der Betroffene, der gelernter Drucker ist, eine Ausbildung zum Mediengestalter in der JVA H zu absolvieren anstrebte, die am 01.10.2016 beginnen sollte. Durch die JVA H erhielt der Betroffene eine Absage, die ihm am 21.01.2016 schriftlich bekannt gegeben wurde. Im fortgeschriebenen Vollzugsplan vom 07.09.2016 war ferner niedergelegt worden, dass seitens des psychologischen Dienstes der JVA eine sozialtherapeutische Maßnahme für erforderlich gehalten werde. Am 05.10.2016 hatte der Betroffene beantragt, ihm Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit zu gewähren. Mit seinem am 20.12.2016 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17.12.2016 hatte der Betroffene beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn in die JVA H oder alternativ zur Pflege seiner sozialen Kontakte in die JVA S zu verlegen. Weiter hatte er beantragt, den Vollzugsplan vom 07.09.2016 dahingehend zu ändern, dass der „Zwang zur Sozialtherapie“ entfällt sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, über seinen Antrag vom 05.10.2016 auf Gewährung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit zu entscheiden und ihm entsprechende Ausführungen zu gewähren. Die Antragsgegnerin hatte beantragt, die Anträge als unzulässig zurückzuweisen. Die schriftliche Absage für die Ausbildung zum Mediengestalter habe der Betroffene schon am 21.01.2016 ausgehändigt bekommen. Sie sei erfolgt, weil der Betroffene bereits über eine Ausbildung verfüge und die Plätze anderweitig belegt gewesen seien. Einen Antrag auf Verlegung in die JVA S habe der Betroffene nicht gestellt, wobei die JVA S auch für ihn nicht zuständig sei. Hinsichtlich des Vollzugsplanes vom 07.09.2016 sei der Beitrag des Psychologen, der eine sozialtherapeutische Maßnahme für notwendig erachte, mit dem Betroffenen ausführlich erörtert worden. Zudem sei bezogen auf den Antrag auf Gewährung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit noch keine Entscheidung getroffen worden. In der Vollzugskonferenz vom 25.01.2017 wurde der Antrag auf Gewährung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit durch die JVA L abgelehnt. Am 26.01.2017 wurde der Betroffene in die JVA X verlegt. Durch Beschluss vom 21.02.2017 hat die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln sämtliche Anträge des Betroffenen zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen diesem auferlegt. Zu Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass die Anträge auf Verlegung in die JVA H bzw. alternativ in die JVA S durch die Verlegung des Betroffenen noch nicht erledigt seien. Hinsichtlich der Verlegung nach H sei der Antrag schon unzulässig, da diesbezüglich die Frist des § 112 Abs. 2 StVollzG nicht eingehalten sei. Soweit die Verlegung nach S beantragt sei, habe der Betroffene nicht dargelegt, dass durch die Verlegung dorthin der Erhalt und die Pflege sozialer Kontakte gefördert werden. Der Antrag auf Abänderung des Vollzugsplanes vom 07.09.2016 sei ebenfalls wegen Nichteinhaltung der Frist des § 112 Abs. 2 StVollzG unzulässig. Soweit der Betroffene Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit beantragt habe, habe sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die Verlegung in eine andere JVA erledigt. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag insoweit als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung durch die Antragsgegnerin ausgelegt. Dieser Antrag sei unbegründet, da die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums die maßgeblichen Kriterien in die Erwägungen eingestellt und ermessensfehlerfrei abgewogen habe, so dass die Versagung nicht zu beanstanden sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er geltend macht, die Strafvollstreckungskammer habe zu Unrecht die Versagung von Lockerungen als rechtmäßig beurteilt. Die Versagung von Ausführungen stehe im Widerspruch zu seinem verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsanspruch. Ferner habe die Strafvollstreckungskammer zu Unrecht den von ihm dargestellten „Zwang zur Sozialtherapie“ verneint und verkannt, dass sein Verlegungsgesuch in die JVA S damit begründet sei, dass sein gesamter Freundeskreis im Umfeld der Stadt L lebe und Besuche in der JVA S wesentlich einfacher zu realisieren seien. II. 1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Zurückweisung des Antrages vom 17.12.2016 auf Verlegung in die JVA H bzw. alternativ auf Verlegung in die JVA S richtet, erweist sie sich schon deshalb als unzulässig, weil der zugrundeliegende Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig war. Dies gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde und ist im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits auf die zulässig erhobene Sachrüge von Amts wegen zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.09.2016 – III - 1 Vollz (Ws) 386/16 –, m.w.N.). a) Die schriftliche Mitteilung, dass der Betroffene keine Berücksichtigung bezogen auf eine Ausbildung zum Mediengestalter in der JVA H finden konnte, war ihm bereits am 21.01.2016 förmlich zugestellt worden, so dass die Frist des § 112 Abs. 2 StVollzG im Zeitpunkt des Einganges des Antrages auf gerichtliche Entscheidung am 20.12.2016 schon abgelaufen war. b) Soweit der Betroffene gerichtliche Entscheidung beantragt bezogen auf eine Verlegung in die JVA S, lag ebenfalls kein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG vor, da es vorliegend an einer Maßnahme fehlt. Eine ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin liegt schon nach dem Vorbringen des Betroffenen nicht vor. Der Betroffene hatte lediglich dargelegt, dass ihm im Zuge der Gespräche zu der Ausbildungsplatzabsage durch die JVA H durch seine Gesprächspartner in der JVA L deutlich gemacht worden sei, dass sie seinen Verlegungswunsch in die JVA S nicht unterstützten, da diese für ihn nicht zuständig sei. Vielmehr sei seine Verlegung in die JVA B angedacht wegen der beabsichtigten Sozialtherapie. Eine Ablehnung eines Verlegungsantrages in die JVA S durch die Antragsgegnerin ist schon nach dem Antragsvorbringen nicht erfolgt. 2. Soweit sich der Betroffene gegen die im Vollzugsplan vom 07.09.2016 dargestellte Notwendigkeit der Teilnahme an einer sozialtherapeutischen Maßnahme gewendet hat, erweist sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ebenfalls – wie die Strafvollstreckungskammer bereits dargelegt hat – als unzulässig, da die Frist von zwei Wochen zur Einlegung des Antrages gemäß § 112 Abs. 2 StVollzG durch den Antrag vom 17.12.2016 nicht gewahrt wurde. Mangels insoweit zulässigen Antrages auf gerichtliche Entscheidung erweist sich die Rechtsbeschwerde auch insoweit als unzulässig. 3. Im Übrigen, also hinsichtlich der von dem Betroffenen beantragten Gewährung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, war die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 StVollzG) zuzulassen, da die Strafvollstreckungskammer sowohl verkannt hat, unter welchen Voraussetzungen von einer Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache bei einer Verlegung des Betroffenen in eine andere JVA nach Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung auszugehen ist. 4. Die Rechtsbeschwerde erweist sich insoweit auch als begründet. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu einer Verweisung des Verfahrens an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer ist der Antrag auf Gewährung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit in der Hauptsache nicht erledigt. Nicht jede (nicht nur vorübergehende) Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere JVA führt zu einer Erledigung der Hauptsache. Ob die Verlegung in eine andere JVA zur Erledigung führt, hängt davon ab ob die betreffende Maßnahme fortwirkt (vgl. Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrell, StVollzG, 12. Aufl., § 115 StVollzG Rdnr. 80). Maßgebend ist, ob die Maßnahme, die Verfahrensgegenstand ist, von den Verhältnissen in der damaligen Anstalt abhängt - dann tritt Erledigung ein - oder durch die Person des Betroffenen veranlasst ist - dann ist eine Erledigung zu verneinen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.07.2013 - III-1- Ws 138/13; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 9 m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 11.12.2001 - 3 Ws 455/01 (StrVollz); Bachmann in Laubenthal/Nestler/ Neubacher/Verrell, StVollzG, 12. Aufl., § 115 StVollzG Rdnr. 80). Im vorliegenden Verfahren beruhte die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit auf der Annahme einer nicht zu befürchtenden oder bereits eingetretenen Beeinträchtigung der Lebenstüchtigkeit des Betroffenen, der Notwendigkeit unverhältnismäßig hoher Sicherungsmaßnahmen sowie der Annahme einer erhöhten Fluchtgefahr und damit auf Gründen, die ihre Ursache in der Person des Betroffenen haben, so dass eine Erledigung nicht eingetreten ist. Die Verlegung des Betroffenen aus der JVA L in die JVA X1 hatte zur Folge, dass die behördliche Zuständigkeit auf die aufnehmende JVA übergegangen ist. Ein solcher Wechsel der Antragsgegner bewirkt gemäß § 110 StVollzG zugleich den Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit, so dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Verpflichtungsantrag des Betroffenen auf die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Krefeld, in deren Bezirk die JVA X1 ihren Sitz hat, übergegangen ist (vgl. BGH NStZ 1989, 196). Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Köln hätte deshalb die Sache an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Krefeld verweisen müssen, und zwar in entsprechender Anwendung des § 83 VwGO (vgl. BGH a.a.O.). Dagegen wäre es eine erhebliche Beeinträchtigung, die dem vom Gesetzgeber beabsichtigten effektiven Rechtsschutz zuwiderliefe, wenn man von dem Betroffenen nach einer Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt verlangen wollte, in der neuen, zuständigen Vollzugsanstalt einen weiteren Antrag auf Vollzugslockerungen zu stellen, statt das anhängige gerichtliche Verfahren weiterbetreiben zu können (vgl. BGH, a.a.O.). Denn die gerichtliche Entscheidung über das Antragsbegehren würde damit beträchtlich hinausgeschoben. Außerdem würde es dadurch der Vollzugsanstalt ermöglicht, missliebigen Anträgen eines Gefangenen mit dessen Verlegung zu begegnen und die gerichtliche Entscheidung zu verhindern oder jedenfalls hinauszuzögern (vgl. OLG Celle, NStZ 1981, 494). Ein Verweisungsantrag ist durch den Betroffenen zwar nicht gestellt worden. Aufgrund der am 19.03.1991 in Kraft getretenen Neuregelung der Vorschrift des § 83 VwGO, die auf eine entsprechende Anwendung des § 17a Abs. 2 und Abs. 3 GVG verweist, ist entgegen der früheren Rechtslage (vgl. hierzu BGH, NStZ 1990, 205) ein Verweisungsantrag nicht mehr erforderlich (vgl. Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrell, StVollzG, 12. Aufl., § 110 Rn. 42 m.w.N. sowie § 115 Rn. 80). Der angefochtene Beschluss war daher insoweit aufzuheben und das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 83 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 1 S. 1 GVG an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld zu verweisen. Diese Strafvollstreckungskammer ist gemäß § 110 StVollzG zur Überprüfung von Entscheidungen der JVA X1, die in deren Bezirk ihren Sitz hat, zuständig.