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Beschluss

32 SA 23/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0509.32SA23.17.00
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Leitsätze

Eine Verweisung ist nicht bereits dann willkürlich, wenn der Verweisungsbeschluss eine Zuständigkeitsnorm, hier § 29 ZPO, übersieht oder verkennt. Die Annahme von Willkür erfordert das Vorliegen zusätzlicher Umstände. Diese können darin liegen, dass die zu beachtende und bei der Beschlussfassung nicht beachtete Norm gerade den Zweck hat, Verweisungen der in Rede stehenden Art zu unterbinden, oder sich eine Befassung mit der zuständigkeitsbegründenden Norm den Umständen nach aufgedrängt hat.

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht M.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verweisung ist nicht bereits dann willkürlich, wenn der Verweisungsbeschluss eine Zuständigkeitsnorm, hier § 29 ZPO, übersieht oder verkennt. Die Annahme von Willkür erfordert das Vorliegen zusätzlicher Umstände. Diese können darin liegen, dass die zu beachtende und bei der Beschlussfassung nicht beachtete Norm gerade den Zweck hat, Verweisungen der in Rede stehenden Art zu unterbinden, oder sich eine Befassung mit der zuständigkeitsbegründenden Norm den Umständen nach aufgedrängt hat. Zuständig ist das Amtsgericht M. Gründe: I. Die in J wohnhafte Klägerin macht mit der zunächst bei dem Amtsgericht J erhobenen Klage nach Rückabwicklung eines mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrags über ein Pferd Ansprüche auf Versorgungspflege des Pferdes (Kosten für Futter und Hufschmied sowie Fahrtkosten für das Verbringen des Pferdes auf die Weide) sowie Kosten für eine infolge der nicht bestehenden Möglichkeit, das Pferd zu reiten, entstandene Mitgliedschaft in einem Reitverein geltend. In der Klageschrift ist eine Anschrift des Beklagten in J angegeben. Der Beklagte war zuvor durch ein Versäumnisurteil des Landgerichts N vom 12.10.2015 zur Rückgewähr des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übereignung des Pferdes verurteilt worden; in dem Urteil war ferner festgestellt worden, dass der Beklagte zur Zahlung weiterer erforderlicher Kosten für die Versorgungspflege des Pferdes verpflichtet war. Im Rubrum des Versäumnisurteils ist die Anschrift des Beklagten in J bezeichnet, die auch in der vor dem Amtsgericht J erhobenen Klage genannt ist. Der Klage beigefügt waren in J ausgestellte Quittungen für Futter- und Hufschmiedkosten sowie ein Ausdruck aus einer Karte, aus dem sich die Wegstrecke von der Klägerin zu dem Stall und dessen Belegenheit in J ergab. Beigefügt war ferner eine ebenfalls unter der J Anschrift verfasste Erklärung des Beklagten vom 15.01.2016, mit der er einem Verkauf des Pferdes an eine dritte Person zustimmte und das Pferd übereignete. Mit Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens wies das Amtsgericht J darauf hin, dass dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt sei, dass der Beklagte aktuell in M wohnhaft sei, die Zustellung dort veranlasst worden sei und die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts J nicht gegeben sein dürfte. Es fragte an, ob Verweisung an das Amtsgericht M beantragt werde. Der Beklagte erklärte mit der Verteidigungsanzeige, das Amtsgericht J sei nicht zuständig. Die anwaltlich vertretene Klägerin stellte einen Antrag auf Verweisung an das Amtsgericht M und fügte hinzu, da der Beklagte seinen Wohnsitz in M habe, sei das Amtsgericht J nicht zuständig. Durch Beschluss vom 30.01.2017 hat das Amtsgericht J den Rechtsstreit an das Amtsgericht M verwiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten sei dieses zuständig, ein besonderer Gerichtsstand sei bei dem Amtsgericht J nicht begründet. Das Amtsgericht M hat nach Anhörung der Parteien die Übernahme durch den Parteien mitgeteilten Beschluss vom 03.03.2017 abgelehnt und den Rechtsstreit dem Amtsgericht J zurückverwiesen. Die Verweisung, die sich nicht mit der sich aufdrängenden Zuständigkeit des Amtsgerichts J nach § 29 ZPO auseinandersetze, sei willkürlich. Das Amtsgericht J hat das Verfahren zur Entscheidung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt. II. 1. Das Oberlandesgericht Hamm ist zu der Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 2, Abs. 1 ZPO berufen. Der Bundesgerichtshof ist das nächsthöhere Gericht über den streitenden Amtsgerichten J und M. Das Oberlandesgericht Hamm ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befasste Amtsgericht J liegt. 2. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Amtsgericht J hat sich durch den verweisenden Beschluss vom 30.01.2017 im Sinne dieser Vorschrift rechtskräftig für unzuständig erklärt, das Amtsgericht M durch den rückverweisenden Beschluss vom 03.03.2017. 3. Zuständig ist das Amtsgericht M. Dessen Zuständigkeit folgt jedenfalls aus § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Die Verweisung durch das Amtsgericht J war für das Amtsgericht M bindend. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist. Das kann der Fall sein, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Für letzteres genügt jedoch nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 09.06.2015 – X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9 m.w.N.) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist ein Verweisungsbeschluss nicht bereits dann willkürlich, wenn es ein Gericht unterlassen hat, den Sachverhalt von Amts wegen nach Anhaltspunkten für eine eigene Zuständigkeit zu erforschen, auch wenn dieses grundsätzlich geboten ist. Die Annahme von Willkür erfordert das Vorliegen zusätzlicher Umstände, die über das bloße Übersehen oder Verkennen einer Zuständigkeitsnorm hinausgehen. Diese können darin liegen, dass die nicht beachtete Norm gerade den Zweck hat, Verweisungen der in Rede stehenden Art zu unterbinden oder sich eine Befassung mit der zuständigkeitsbegründenden Norm den Umständen nach aufgedrängt hat (st. Rspr., z.B. BGH, a.a.O., NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11; BGH, Beschl. v. 17.05.2011 − X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364, 1365 Rn. 11). Die Zuständigkeit des Amtsgerichts J für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch musste sich diesem nicht unmittelbar aufdrängen. Zwar spricht viel dafür, dass tatsächlich gem. § 29 ZPO ein Gerichtsstand in J bestand, weil der Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz nach Rücktritt vom Kaufvertrag an dem Ort geltend zu machen ist, an dem die Kaufsache sich zum Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2015 – I-22 U 151/14, Rn. 22, juris), und sich das Pferd vertragsgemäß nach den der Klageschrift beigefügten Unterlagen zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung in J befunden hat. Die Umstände der Verweisung reichen aber für die Annahme einer sich aufdrängenden Zuständigkeit nach dieser Vorschrift nicht aus. Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts ist in dem Verfahren nicht Gegenstand von Erörterungen gewesen. Die Klägerin hat sich auf den möglichen Gerichtsstand gem. § 29 ZPO auch nach dem Hinweis des Amtsgerichts J auf seine fehlende Zuständigkeit nicht bezogen und ohne jede Einschränkung Verweisung beantragt. Gefordert war auch nicht Vertragserfüllung, sondern ergänzender Schadensersatz nach einer Rückabwicklung eines Vertrages. Dass das Amtsgericht J die Frage des Erfüllungsorts nicht von sich aus bedacht hat, stellt vor diesem Hintergrund keinen derart groben Rechtsfehler dar, dass die getroffene Entscheidung nicht als nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen würde. Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses steht auch nicht in Frage, weil die Klägerin den Verweisungsantrag nur auf Grund des unzutreffenden Hinweises des Amtsgerichts J auf seine fehlende Zuständigkeit gestellt hat. Die anwaltlich vertretene Klägerin hatte aufgrund des mit der Frage nach einem Verweisungsantrag verbundenen Hinweises des Amtsgerichts J Gelegenheit, auf eine sich aus anderen Vorschriften ergebende Zuständigkeit dieses Gerichts hinzuweisen. Aufgrund der Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses war auch eine Rückverweisung durch das Amtsgericht M nicht möglich und konnte dessen Beschluss vom 03.03.2017 keine Bindungswirkung entfalten (vgl. Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 36 ZPO Rn. 41, beck-online).