Leitsatz: Der Schenkwert der Löschung eines dinglichen Wohnungsrechts kann nicht ohne Weiteres und ohne jeden Bezug zu den tatsächlichen Gegebenheiten in der mit der Löschung eingetretenen und bei Entstehung des Rückforderungsanspruchs noch vorhandenen Werterhöhung des Grundstücks gesehen werden. Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Juli 2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.700 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2016 zu zahlen. Im Übrigen bleiben Klage und Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der andere Teil zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird beschränkt auf die Höhe des Schenkungsrückforderungsanspruchs zugelassen. Gründe: A. Der Kläger verlangt als Träger der Sozialhilfe aus übergeleitetem Recht von der Beklagten einen Ausgleich für die Bewilligung der unentgeltlichen Löschung eines dinglichen Wohnungsrechts durch deren Mutter, der er Leistungen gewährt hatte. Die Mutter der Beklagten war ursprünglich (Mit-)Eigentümerin des Hausgrundstücks mit der postalischen Anschrift „T-Straße, C“. Mit notarieller Urkunde vom 23. Januar 1995 übertrug sie dieses Grundstück der Beklagten. Diese bewilligte ihren Eltern auf dem Hausgrundstück unentgeltlich ein lebenslanges dingliches Wohnungsrecht oder Wohnrecht (im Folgenden: Wohnungsrecht), das im Grundbuch eingetragen wurde. Unter dem 16. Juni 2003 bewilligten die Mutter und der Vater der Beklagten die Löschung dieses dinglichen Wohnungsrechts (Anlage K 1, GA 8), so dass es im Grundbuch gelöscht wurde. Darüber hinaus verzichteten sie auch auf einen etwaigen schuldrechtlichen Anspruch hinsichtlich des Wohnungsrechts. Eine Gegenleistung für die Löschung und diesen Verzicht vereinbarten sie nicht. Die Beklagte vermietete die Wohnung an ihre Mutter, welche diese bisher aufgrund des Wohnungsrechts bewohnt hatte, zu einer monatlichen Miete von 340 € zuzüglich 60 € für Nebenkosten. Der Vater der Beklagten starb am 4. Mai 2010. Die Mutter der Beklagten wurde pflegebedürftig und lebte seit August 2012 in einer Alten- und Pflegeeinrichtung. Für die dortigen Leistungen erhielt die Mutter der Beklagten seit dem 10. August 2012 bis zu ihrem Tod am 30. März 2015 vom Kläger Sozialleistungen nach dem SGB XII (Hilfe zur Pflege) in Höhe von insgesamt 22.248,37 €. Durch Bescheid vom 18. Juni 2013 leitete der Kläger die von ihm in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche unter Hinweis auf § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf sich über. Zur Begründung machte er geltend, in der Bewilligung der Löschung des Wohnungsrechts durch die Mutter der Beklagten liege eine Schenkung, welche die Mutter gemäß § 528 BGB habe zurückfordern können. Wegen der Einzelheiten des Bescheides wird auf die Anlage K 3 (GA 10) verwiesen. Die Wohnung, in welcher die Mutter der Beklagten bis zu ihrem Umzug in das Alten- und Pflegeheim gewohnt hatte, stand zunächst leer, wurde von der Beklagten renoviert und von ihr ab September 2013 für eine monatliche (Kalt-)Miete von 360 € vermietet. Der Kläger hat auch im Klageverfahren die Ansicht vertreten, bei der Löschung des dinglichen Wohnungsrechts handele es sich um eine Schenkung, welche die Mutter der Beklagten habe gemäß § 528 Abs. 1 BGB zurückfordern können. Dass eine Schenkung vorliege, ergebe sich daraus, dass das Wohnungsrecht einen Vermögenswert darstelle und zudem die Vermietung verhindere. Ebenso habe es Einfluss auf die Verwertbarkeit des Grundstücks. Der Wert dieser Schenkung betrage 69.931,20 €. Dieser Betrag ergebe sich aus der von der Beklagten von ihrer Mutter erlangten Nettomiete und der prognostizierten restlichen Mietdauer, welche anhand der statistischen Lebenserwartung der Mutter der Beklagten im Zeitpunkt der Schenkung zu ermitteln sei. Er hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.248,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat sie beantragt, den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin den erlittenen Schaden im Sinne von § 280 ff. BGB i.H.v. 1.880,20 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Löschung des Wohnungsrechts sei keine Schenkung. Das ergebe sich daraus, dass die Einräumung des Wohnungsrechts keine Schenkung, sondern eine Leihe sei. Daher sei auch die Aufhebung des Wohnungsrechts keine Schenkung, sondern eine Kündigung des Leihvertrages. Zudem sei der Anspruch verjährt, da der Kläger nicht binnen zehn Jahren nach der Schenkung Klage erhoben habe. Weil der Anspruch des Klägers nicht bestehe, könne sie die widerklagend geltend gemachten Rechtsanwaltskosten für die Abwehr dieses unberechtigten Anspruchs verlangen. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Löschung des Wohnungsrechts sei keine Schenkung. Das ergebe sich daraus, dass mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1982, 820 und MDR 2016, 509) die Einräumung eines Wohnungsrechts eine Leihe sei (§ 598 BGB) und dem Berechtigten lediglich vorübergehend der Besitz an der Wohnung eingeräumt werde. Eine bloß vorübergehende Gebrauchsüberlassung sei nach dieser Rechtsprechung aber keine Schenkung. Nichts Anderes ergebe sich entgegen der Rechtsprechung des OLG Nürnberg (Urteil vom 22. Juli 2013 - 4 U 1571/12, MDR 2014, 22) daraus, dass vorliegend kein schuldrechtliches, sondern ein dingliches Wohnungsrecht vereinbart sei. Zwischen dinglichem und schuldrechtlichem Wohnungsrecht müsse nicht differenziert werden, denn jeder dinglichen Einigung liege ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft zugrunde. Dieses sei hier eine Leihe, so dass die dingliche Einigung nicht als Schenkung angesehen werden könne. Die dingliche Absicherung des schuldrechtlichen Grundgeschäfts durch die Eintragung im Grundbuch habe hierauf keinen Einfluss. Eine dingliche Absicherung mache aus einer Leihe keine Schenkung. Sei die Bestellung des Wohnungsrechts keine Schenkung, sei denklogisch auch der Verzicht auf die hierin liegende Gebrauchsüberlassung keine Schenkung. Das ergebe sich ergänzend auch aus § 517 BGB, wonach gerade dann keine Schenkung vorliegen solle, wenn jemand zum Vorteil eines anderen lediglich einen Vermögenserwerb unterlasse. Dies gelte sowohl für die Aufgabe des dinglichen Rechts wie als auch die des schuldrechtlichen Anspruchs. Der Beklagten stehe gleichwohl kein Anspruch auf Erstattung der widerklagend geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu, denn zwischen den Parteien bestehe kein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihrer Berufung. Der Kläger erstrebt mit seiner Berufung die Verurteilung der Beklagten gemäß seines erstinstanzlich gestellten Antrages. Das Landgericht habe zu Unrecht das dingliche Wohnungsrecht dem schuldrechtlichen Wohnungsrecht gleichgestellt. Die Eintragung eines Wohnungsrechts stelle mit der Rechtsprechung des OLG Nürnberg (Urteil vom 22. Juli 2013 - 4 U 1571/12) und des OLG Hamm (Urteil vom 26. Februar 2009 - I-22 U 113/08) eine Belastung des Grundstücks dar, welche die Verwertbarkeit beeinträchtige. Diese Beeinträchtigung entfalle mit der Löschung und sei schenkweise zugewandt worden. Dadurch habe das Grundstück eine Wertsteigerung erfahren. Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20.07.2016, Az. 8 O 473/15, wird insoweit aufgehoben, als die Klage des Klägers abgewiesen wurde. 2. Unter Abänderung des am 20.07.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Bielefeld, Az. 8 O 473/15, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 22.248,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde, und verfolgt mit ihrer Berufung den erstinstanzlichen Widerklageantrag weiter. Sie vertritt die Ansicht, für die Einordnung als Leihe spiele es keine Rolle, dass es vorliegend um ein dingliches Wohnungsrecht gehe. Zudem habe der Kläger, wie sich aus dem Urteil des OLG Hamm vom 9. Mai 2005 (5 U 198/04[, juris Rn. 11]) ergebe, keinen mit dem Wohnungsrecht zusammenhängenden Anspruch mehr auf sich überleiten können, weil das Wohnungsrecht im Zeitpunkt der Überleitungsanzeige bereits erloschen gewesen sei. Auch sei die Widerklage auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abwehr des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs begründet, denn ein solcher Anspruch ergebe sich aus § 823 BGB. Die Beklagte beantragt weiter: 1. Das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20.07.2016, Az.: 8 O 473/15, wird insoweit aufgehoben, als dass die von der Beklagten erhobene Widerklage zurückgewiesen wurde. 2. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin den erlittenen Schaden im Sinne von § 280 ff. BGB i.H.v. 1.880,20 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Widerklage sei unbegründet, denn es gebe für den geltend gemachten Anspruch keine Anspruchsgrundlage. Außerdem sei der vom Kläger geltend gemachte Anspruch begründet. Jedenfalls falle dem Kläger kein Verschulden zur Last. Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und das angefochtene Urteil Bezug genommen. B. I. Berufung des Klägers Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus übergeleitetem Recht ein Anspruch gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 iVm § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB auf Zahlung vom Wertersatz für die durch die Löschung des dinglichen Wohnungsrechts erlangte Bereicherung in Höhe von 5.700 € zu. Die Löschung des dinglichen Wohnungsrechts war eine Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB, welche die Mutter der Beklagten zurückfordern konnte, soweit sie die Heim- und Pflegekosten nicht selbst aufbringen konnte und der Kläger diese Kosten übernommen hat. 1. Die unentgeltliche Aufgabe des dinglichen Wohnungsrechts war eine Schenkung (§ 516 Abs. 1 BGB). Entgegen der von der Beklagten und dem Landgericht vertretenen Ansicht scheidet eine Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift nicht deshalb aus, weil die Bestellung eines Wohnungsrechts als Leihe (§ 598 BGB) und damit nur vorübergehende Besitzgewährung zu qualifizieren wäre mit der Folge, dass umgekehrt auch ein Verzicht auf diese Überlassung keine Schenkung wäre. Nach § 516 Abs. 1 BGB ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, dann eine Schenkung, wenn die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Erforderlich ist ein ohne wirtschaftlichen Gegenwert erfolgter Vermögensabfluss beim Schenker, der zu einer materiell-rechtlichen, dauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Vermögensmehrung des Beschenkten geführt hat (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02, juris Rn. 2). Das ist hier der Fall, denn mit der Löschung des Wohnungsrechts hat die Mutter der Beklagten eine ihr nicht nur vorübergehend zugewiesene vermögenswerte (dingliche) Rechtsposition aufgegeben, womit eine dingliche Belastung des Grundstücks der Beklagten entfallen ist und diese deshalb einen Vermögenszuwachs erhalten hat. a) Der Ausgangspunkt des Landgerichts, die Vereinbarung zwischen der Beklagten und ihrer Mutter über die Bestellung des unentgeltlichen dinglichen Wohnungsrecht sei als Leihe (§ 598 BGB) zu qualifizieren, trifft nicht zu. Lediglich ein nur schuldrechtlich gewährtes Wohnrecht ist eine Leihe im Sinne des § 598 BGB (vgl. zu diesem BGH, Urteil vom 11. Dezember 1981 - V ZR 247/80, juris Rn. 11). Bei einem dinglichen Wohnungsrecht (§ 1093 Abs. 1 BGB) handelt es sich hingegen um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 Abs. 1 BGB), also die Belastung eines Grundstücks mit dem Inhalt, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil unter Ausschluss des jeweiligen Eigentümers als Wohnung benutzen zu dürfen. Als abstrakt dingliches Recht besteht es ohne Rücksicht auf die daneben existierenden schuldrechtlichen Vereinbarungen, welche der Bestellung zugrunde liegen. Daher gibt es dem Berechtigten hiervon unabhängig beispielsweise ein dingliches Recht zum Besitz (§ 1036 Abs. 1 iVm § 1093 Abs. 1 BGB) und räumt ihm in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB (iVm § 1090 Abs. 2, § 1027 BGB) ähnlich einem Eigentümer die Möglichkeit ein, Beeinträchtigungen seines Wohnungsrechts gegenüber jedermann abzuwehren. Die schuldrechtlichen Vereinbarungen über die (entgeltliche oder unentgeltliche) Bestellung des Wohnungsrechts stellen demgegenüber nur den Rechtsgrund für diese Bestellung dar. Sie haben - vom hier nicht gegebenen Fall einer ins Grundbuch eingetragenen Bedingung abgesehen (vgl. Staudinger/Reymann, BGB, Neubearb. 2017, § 1093 Rn. 14; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 1280) - auf den Bestand und den Inhalt des dinglichen Rechts keinen unmittelbaren Einfluss (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 1968 - V ZR 221/64, JurionRS 1968, 11930 Rn. 10; vom 13. Juli 1966 - V ZR 21/64; JurionRS 1966, 11963, Rn. 15; vom 5. März 1965 ‑ V ZR 195/62, JurionRS 1965, 11384 Rn. 15; MünchKommBGB/Mohr, 7. Aufl., § 1090 Rn. 33 mwN; Staudinger/Reymann, BGB, Neubearb. 2017, § 1093 Rn. 14 mwN). Das gilt selbst dann, wenn das dingliche Wohnungsrecht zur Absicherung einer schuldrechtlichen Vereinbarung bestellt worden ist, denn auch in diesem Fall handelt es sich um ein von den schuldrechtlichen Vereinbarungen abstraktes dingliches Recht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, juris Rn. 11 zum Miet- und Pachtvertrag). b) Ein dingliches Wohnungsrecht gewährt entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht auch nicht lediglich ein jederzeit kündbares Recht. Die Kündigung eines dinglichen Wohnungsrechts kommt ebenso wie die Kündigung des seiner Bestellung zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrags grundsätzlich nicht in Betracht, denn es handelt sich weder bei dem dinglichen Recht selbst noch bei dem Bestellungsvertrag um Dauerschuldverhältnisse (BGH, Urteil vom 11. März 2016 ‑ V ZR 208/15, juris Rn. 7; vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, juris Rn. 13). Die der Bestellung zugrundeliegenden Vereinbarungen sind vielmehr auf eine (einmalige) Einräumung der dinglichen Rechtsposition gerichtet. Diese Rechtsposition endet erst mit dem Tod des Berechtigten (§ 1061 Satz 1 iVm § 1090 Abs. 2 BGB) oder deren Löschung im Grundbuch. Daher wird die Vereinbarung über die Bestellung eines Wohnungsrechts vom Bundesgerichtshof im Falle der entgeltlichen Bestellung selbst dann als Kauf und nicht etwa als Mietvertrag gewertet, wenn die entgeltliche Einräumung des Wohnungsrechts gegen eine periodische Zahlung vereinbart worden ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 1968 - V ZR 221/64, JurionRS 1968, 11930 Rn. 10, 17; vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, juris Rn. 13; vom 20. Juni 1997 - V ZR 39/96, juris Rn. 8; vom 13. Juli 1966 - V ZR 21/64; JurionRS 1966, 11963, Rn. 12; vom 5. März 1965 - V ZR 195/62, JurionRS 1965, 11384 Rn. 20; sog. „mietzinsähnliche Form“). c) Demnach hat die Mutter der Beklagten nicht nur einen ihr lediglich vorübergehend gewährten Besitz, sondern eine dingliche Rechtsposition aufgegeben, wodurch die Beklagte einen Vermögenszuwachs erfahren hat, ohne dass die Beklagte hierfür eine Gegenleistung hätte erbringen müssen. Hierin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur eine vorübergehende Zuwendung eines Vermögensvorteils an die Beklagte, sondern eine Schenkung (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1999 - X ZR 69/97, juris Rn. 23; siehe auch OLG Nürnberg, Urteil vom 22. Juli 2013 - 4 U 1571/12, juris Rn. 11 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 26. Februar 2009 - I‑22 U 113/08, juris Rn. 27; OLG Köln, Urteil vom 7. April 1997 - 16 U 47/95, juris Rn. 14; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 479/11, juris Rn. 18 zur Schenkung im Sinne des § 1804 Satz 1 BGB). 2. Die in der Löschung des Wohnungsrechts liegende Schenkung konnte die Mutter der Beklagten gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 iVm § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern, denn sie war jedenfalls ab dem 10. August 2012 nicht mehr in der Lage, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten, weil sie die Heim- und Pflegekosten nicht aus eigenen Mitteln bezahlen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 184/94, juris Rn. 16; Beschluss vom 16. September 1993 - V ZR 246/92, juris Rn. 9) und somit zur Deckung des angemessenen Unterhalts regelmäßig auf Leistungen des Klägers als Sozialhilfeträger angewiesen war (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 184/94, juris Rn. 11). Dieser Anspruch steht - was auch die Beklagte nicht mehr in Zweifel zieht - nunmehr infolge seiner (des Anspruchs) Überleitung gemäß § 93 SGB XII dem Kläger zu. a) Dem Anspruch des Klägers steht nicht von vornherein entgegen, dass die Mutter der Beklagten zur Ausübung des Wohnungsrechts im Haus der Beklagten gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage war. In einem solchem Fall des persönlichen Ausübungshindernisses scheidet ein Wertersatzanspruch nicht bereits deshalb aus, weil das Wohnungsrecht, hätte der Berechtigte es nicht schon zuvor schenkweise aufgegeben, ohnehin erloschen wäre, weil seine Ausübung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauernd unmöglich ist. Letzteres ist nicht der Fall, denn dem Berechtigten bleibt nach § 1090 Abs. 1 Satz 2 BGB die Möglichkeit, mit Gestattung des Grundstückseigentümers die Ausübung seines Rechts anderen zu überlassen und dadurch beispielsweise für sich einen Mietzinsanspruch zu begründen (BGH, Urteile vom 19. Januar 2007 - V ZR 163/06, juris Rn. 13; vom 9. Januar 2009 - V ZR 168/07, juris Rn. 8; vom 4. August 2010 - XII ZR 14/09, juris Rn. 20; vom 13. Juli 2012 - V ZR 206/11, juris Rn. 5). Dabei kommt es nur auf die abstrakte Möglichkeit der Gestattung des Eigentümers zur Gebrauchsüberlassung an Dritte an, so dass unerheblich ist, wenn der jeweilige Eigentümer seine Zustimmung zur Vermietung versagt oder bereits anderweitig vermietet hat (BGH, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 206/11, juris Rn. 6). b) Der Anspruch ist auch nicht durch den Tod der Mutter der Beklagten und dem damit eintretenden Ende des Unterhaltsbedarfs erloschen. Jedenfalls in Fällen, in denen der Schenker Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, geht der Anspruch aus § 528 BGB nicht mit dem Tod des Schenkers unter und zwar unabhängig davon, ob eine Geltendmachung oder Überleitung des Anspruchs auf den Sozialhilfeträger ‑ wie hier - zu Lebzeiten erfolgt ist (BGH, Urteile vom 14. Juni 1995 - IV ZR 212/94, juris Rn. 11; vom 25. April 2001 - X ZR 229/99, juris Rn. 16; vom 10. Februar 2004 - X ZR 117/02, juris Rn. 6 jeweils zu § 90 BSHG aF; zum neuen Recht: OLG Hamm, Urteil vom 26. Februar 2009 - I-22 U 113/08, juris Rn. 23; Schlegel/Voelzke/Armbruster, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl., § 93 SGB XII Rn. 98; Schellhorn in Schellhorn/Holm/Scheider, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, 19. Aufl., § 93 Rn. 20.1; Fichtner/Wenzel/Wolf, Kommentar zum SGB XII, 4. Aufl., § 93 SGB XII Rn. 17; vgl. Oestreicher/Decker, SGB II/SGB XII, Stand September 2016, § 93 SGB XII Rn. 86). c) Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 529 Abs. 1 Alt. 2 BGB ausgeschlossen, denn die Bedürftigkeit ist weniger als zehn Jahre nach der Löschung des Wohnungsrechts eingetreten. Die Frist des § 529 Abs. 1 BGB beginnt in dem Zeitpunkt, zu dem der Schenker alles für den Vollzug der Schenkung Erforderliche getan hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - X ZR 140/10, juris Rn. 13). Das war hier nicht vor dem 16. Juni 2003, denn die Mutter der Beklagten hat erst an diesem Tag die Löschungsbewilligung erteilt. Der Notbedarf ist spätestens am 10. August 2012 und damit nach 9 Jahren und 2 Monaten eingetreten, denn ab diesem Tag hat der Kläger Sozialleistungen gewährt. d) Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der auf den Kläger gemäß § 93 SGB XII übergeleitete Rückforderungsanspruch der Mutter aus § 528 Abs. 1 Satz 1 iVm § 812 Abs. 1 BGB sei ausschließlich auf die Herausgabe der geschenkten Löschung „in Natur“ durch Wiedereintragung des Wohnungsrechts gerichtet, weshalb er sich etwa nur aufgrund einer hier nicht vorliegenden Fristsetzung in einem Zahlungsanspruch habe umwandeln können. Bedarf der Schenker nur eines Teils des Geschenks, um seinen angemessenen Unterhalt zu decken, so kann er bei einem teilbaren Schenkungsgegenstand auch nur einen diesem Bedürfnis entsprechenden realen Bruchteil herausverlangen (BGH, Urteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 184/94, juris Rn. 15). Ist das Geschenk - wie das dingliche Wohnungsrecht - unteilbar, schuldet der Beschenkte (Teil-Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) für denjenigen Teil der Schenkung, der zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zwar ausreichend wäre, dessen Herausgabe aber infolge der Unteilbarkeit unmöglich ist (BGH, Urteile vom 29. März 1985 - V ZR 107/84, juris Rn. 13; vom 20. Dezember 1985 - V ZR 66/85, juris Rn. 15; vom 11. März 1994 - V ZR 188/92, juris Rn. 8; vom 17. Januar 1996 - IV ZR 184/94, juris Rn. 15; vom 20. Mai 2003 ‑ X ZR 246/02, juris Rn. 6). Bei einem regelmäßig wiederkehrenden Unterhaltsbedarf des Schenkers, wie er hier aufgrund der monatlichen Heimunterbringungs- beziehungsweise Pflegekosten bestand, richtet sich der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB deshalb - jedenfalls solange der Unterhaltsbedarf regelmäßig besteht - auf wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe, bis der Wert des Schenkungsgegenstandes erschöpft ist (BGH, Urteile vom 17. Januar 1996 - IV ZR 184/94, juris Rn. 16; vom 28. Oktober 1997 - X ZR 157/96, juris Rn. 28). 3. Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger von der Beklagten Zahlung verlangen. Dem vollen Klageerfolg steht aber entgegen, dass der Wert der von der Beklagten herauszugebenden Bereicherung insgesamt nicht über den im Tenor dieses Urteils genannten Betrag hinausgeht. Der Wert, den die Beklagte hier mit dem Schenkungsgegenstand erhalten hat und den sie gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 iVm § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB herauszugeben hat, beläuft sich auf den überwiegenden Teil der mit der tatsächlichen Vermietung der ursprünglich mit dem Wohnungsrecht belasteten Wohnung im Zeitraum vom September 2013 bis zum Tod ihrer Mutter im März 2015 erwirtschafteten Mietüberschüsse, nämlich 5.700 €. a) Allerdings hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. Oktober 1999 - X ZR 69/97, juris Rn. 25) den Wert der schenkweisen Löschung eines Wohnungsrechts in der Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks bei Wegfall des Wohnungsrechts gesehen, da der sich hieraus ergebende Wertzuwachs dem Beschenkten zugutekomme. Dem sind das OLG Nürnberg (Urteil vom 22. Juli 2013 - 4 U 1571/12, juris Rn. 21) und OLG Hamm (Urteil vom 26. Februar 2009 - I-22 U 113/08, juris Rn. 30) gefolgt. Dieser Ansicht schließt sich der Senat jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht an, weil die Beklagte das Grundstück nicht verkauft hat und ihr eine entsprechende Verkehrswerterhöhung ohnehin bestimmungsgemäß mit dem Erlöschen des Wohnungsrechts mit dem Tod ihrer Mutter zugefallen wäre. aa) Der Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB ist auf den Ersatz des Werts des durch einen Bereicherungsvorgang Erlangten - hier die Löschung des Wohnungsrechts - gerichtet. Erlangt ist dabei nur, was sich aufgrund des Bereicherungsvorgangs im Vermögen des Bereicherten konkret manifestiert hat, so dass eine Verbesserung seiner Vermögenslage eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 38/14, juris Rn. 19 mwN). Der zu ersetzende Wert dieses Erlangten, der im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ermittelt werden kann (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1999 - X ZR 69/97, juris Rn. 26), ist dessen objektiver Wert im Sinne des Verkehrswerts (st. Rspr., etwa BGH, Urteile vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 172/05, juris Rn. 39 mwN; vom 21. März 1996 - III ZR 245/94, juris Rn. 35; ausführlich BGH, Urteil vom 24. November 1981 - X ZR 7/80, juris Rn. 48; zum Streitstand siehe Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, 2. Teilband, 2016, § 7 III 3, S. 321 ff.). Der Verkehrswert entspricht dabei dem Betrag, den ein Dritter am Markt für das in Rede stehende Rechtsgut zu zahlen bereit wäre (BGH, Urteile vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 172/05, juris Rn. 39). In Ermangelung einer solchen marktüblichen Vergütung findet der Wert in der angemessenen Vergütung seinen Ausdruck, die bei ordnungsgemäßer Inanspruchnahme des in Rede stehenden Rechtsguts zu entrichten ist (st. Rspr. BGH, Urteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, juris Rn. 37; vom 7. März 2013 - III ZR 231/12 juris Rn. 28; vom 21. März 1996 - III ZR 245/94, juris Rn. 35; vom 14. Januar 1992 - VI ZR 186/91, juris Rn. 8). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Wertersatzanspruchs nach § 818 Abs. 2 BGB ist dabei - entgegen teilweise vertretener Ansicht (OLG Nürnberg, Urteil vom 22. Juli 2013 - 4 U 1571/12, juris Rn. 21; OLG Hamm, Urteil vom 26. Februar 2009 - I-22 U 113/08, juris Rn. 34) - der Zeitpunkt, in welchem der Wertersatzanspruch entstanden ist (BGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 172/05, juris Rn. 36). Entstanden ist der Rückforderungs- und damit der Wertersatzanspruch im Sinne des § 818 Abs. 2 BGB (iVm § 528 Abs. 1 BGB) nicht bereits mit der Schenkung, sondern erst mit dem Eintritt des Notbedarfs wegen der Erschöpfung des Vermögens des Schenkers (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1999 - X ZR 69/97, juris Rn. 19). bb) Gemessen an diesen Voraussetzungen kann der Wert der Löschung des Wohnungsrechts nicht ohne Weiteres und ohne jeden Bezug zu den tatsächlichen Gegebenheiten in der mit der Löschung des Wohnungsrechts eingetretenen und bei Entstehung des Rückforderungsanspruchs noch vorhandenen Werterhöhung des Grundstücks gesehen werden. (1) Der Wert der Löschung des Wohnungsrechts beziehungsweise des dem Schenker bei dessen Verarmung wieder zu beschaffenden Rechts kann nicht an einen Betrag angeknüpft werden, den ein Dritter am Markt für die Löschung oder erneute Bestellung des Wohnungsrechts zu zahlen bereit wäre (Verkehrswert), denn die Löschung des Wohnungsrechts ist ebenso wie das Wohnungsrecht selbst kein verkehrsfähiges Gut. Inhalt des Wohnungsrechts ist die vom Eigentümer zu duldende Nutzung durch den Berechtigten, wobei das Recht weder übertragbar (§ 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB) noch vererblich ist und - vorbehaltlich hier nicht vorgetragener anderslautender Vereinbarungen - nur persönlich ausgeübt werden kann (BGH, Urteil vom 4. August 2010 - XII ZR 14/09, juris Rn. 20). Es ist mithin nicht am Markt frei verwertbar. Gleiches gilt demnach umgekehrt auch für die Löschung des Wohnungsrechts. Auch hierbei handelt es sich nicht um ein verkehrsfähiges Gut, denn sie kann stets nur vom (persönlich) Berechtigten zu Gunsten des Grundstückseigentümers bewilligt werden. Der Wert kann somit auch nur ausgehend von dem jeweiligen Verhältnis Eigentümer/Berechtigter bestimmt werden. Maßgeblich für den Wert der Löschung beziehungsweise des „herauszugebenden“ Wohnungsrechts ist daher, welchen Betrag der Wohnungsrechtsberechtigte nach objektiven Kriterien für die Aufgabe seines Wohnungsrechts vom Eigentümer als angemessene Vergütung hätte verlangen können. Insoweit liegen die Dinge nicht anders als hinsichtlich der Wertbemessung solcher Rechte, für die aus anderen Gründen kein Markt besteht. (2) Würde man den Wert der Löschung des Wohnungsrechts losgelöst von der tatsächlichen Verwertung beziehungsweise Nutzung des Grundstücks durch den Eigentümer stets nach der eingetretenen Verkehrswerterhöhung bemessen, geriete aus dem Blick, dass ein Wohnungsrecht den Wert des Grundstücks von vornherein nicht endgültig mindert. Das Wohnungsrecht erlischt als beschränkte persönliche Dienstbarkeit vielmehr ohne Zutun der Beteiligten spätestens mit dem Tod des Berechtigten kraft Gesetzes (§ 1061 Satz 1 iVm § 1090 Abs. 2 BGB). Die mit der vorzeitigen Löschung des Wohnungsrechts eintretende Verkehrswerterhöhung wäre dem Eigentümer demnach zu einem späteren Zeitpunkt bestimmungsgemäß ohnehin uneingeschränkt zugute gekommen. Er erhält aufgrund der Schenkung lediglich die Möglichkeit, diesen Wert zu einem früheren Zeitpunkt zu realisieren. Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, den Eigentümer bei der Bemessung des zu leistenden Wertersatzes stets so zu stellen, als hätte er diesen Wert auch realisiert. Würde beispielsweise der Verkehrswert eines Grundstücks von 300.000 € durch die Aufgabe eines Wohnungsrechts etwa um 80.000 € auf 380.000 € erhöht, ohne dass der Eigentümer das Grundstück veräußert, wäre dem Eigentümer dieser Verkehrswert spätestens mit dem Tod des Berechtigten auch ohne Schenkung in voller Höhe zugefallen (§ 1061 Satz 1 iVm § 1090 Abs. 2 BGB). Hat der Eigentümer aber das vormals mit dem Wohnungsrecht belastete Grundstück vor dem Tod des vormaligen Wohnungsrechtsberechtigten weder veräußert noch die vormals mit dem Wohnungsrecht belasteten Räume anderweitig verwertet (Leerstand), steht er wirtschaftlich nicht anders, als er bei einem bis zum Tod des Schenkers fortlaufenden Bestand des Wohnungsrechts gestanden hätte. Gleichwohl hätte er möglicherweise die Verkehrswerterhöhung (80.000 €) aufgrund des gemäß § 93 SGB XII übergeleiteten Schenkungsrückforderungsanspruchs herauszugeben, ohne dass ihm der vorzeitige Wegfall des Wohnungsrechts irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil vermitteln würde, der sich in seinem Vermögen werterhöhend niedergeschlagen hätte. Der Beschenkte stünde im Gegenteil wirtschaftlich erheblich schlechter, als er ohne die Freigiebigkeit des Schenkers gestanden hätte. Dies soll der Schenkungswiderruf jedoch nicht ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Xa ZR 6/09, juris Rn. 16). § 528 Abs. 1 erlaubt vielmehr nur die Abschöpfung einer Bereicherung des Beschenkten im Sinne der §§ 812 ff. BGB. Von einer Bereicherung im Sinne der §§ 812 ff. BGB kann in der Regel jedoch nur gesprochen werden, wenn und soweit der Bereicherte eine echte Vermögensvermehrung erfahren hat (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12, juris Rn. 27). Deshalb gilt als allgemein anerkannter Grundsatz, dass die Herausgabepflicht des Bereicherten und ihr folgend auch der Wertersatzanspruch keinesfalls - wie es bei einer von der tatsächlichen Nutzung des Grundstückseigentümers unbeeinflussten Wertbemessung der Fall wäre - zu einer Verminderung seines Vermögens über den wirklichen Betrag der Bereicherung hinaus führen darf (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12, juris Rn. 27 f.). (3) Wollte man den Wert (der Löschung) des Wohnungsrechts stets in der Verkehrswerterhöhung sehen, selbst wenn der Eigentümer das Grundstück gar nicht verkauft, würde dies den Wohnungsrechtsberechtigten zudem ähnlich einem Miteigentümer am Wert des Grundstücks beteiligen. Der Schenker erhielte unabhängig von einer tatsächlichen Verwertung allein auf der Grundlage einer nur fiktiven Veräußerung des belasteten Grundstücks einen Anteil am Erlös eines solchen fiktiven Verkaufs. An diesem hätte er bei fortbestehendem Wohnungsrecht jedoch keinen Anteil gehabt, denn das Wohnungsrecht vermittelt als beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein solches Recht nicht. Eine Beteiligung an dem Verkehrswert des Grundstücks gerade auch unabhängig von einer tatsächlichen Verwertung des Grundstücks könnte schon im Ansatz nur ihre Berechtigung finden, wenn der Wohnungsberechtigte den Grundstückseigentümer auch gegen dessen Willen zu einer Verwertung des Grundstücks anhalten könnte. Dies ist aber - anders eben als bei einem Miteigentümer - gerade nicht der Fall. (4) Der Wert der Löschung des Wohnungsrechts liegt auch nicht in theoretisch erzielbaren Mieteinnahmen, die nach der Löschung des Wohnungsrechts vom Eigentümer erwirtschaftet werden könnten. Zwar erhält der Eigentümer mit der Löschung des Wohnungsrechts (vorzeitig) wieder die Möglichkeit, Nutzungen (§ 100 BGB) aus den vormals mit den Wohnungsrecht belasteten Räumen zu ziehen und Miete zu vereinnahmen. Die bloße Nutzungsmöglichkeit führt jedoch nicht zu einer Bereicherung im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB, denn nach dem Zweck des Bereicherungsrechts ist grundsätzlich nur eine tatsächlich erlangte Bereicherung abzuschöpfen, was keinesfalls zu einer Verminderung des Vermögens des Bereicherten über den wirklichen Betrag der Bereicherung hinaus führen darf (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12, juris Rn. 27). Bereichert ist der Eigentümer demnach nur, soweit er tatsächlich Nutzungen zieht (BGH, Urteile vom 7. März 2013 - III ZR 231/12, juris Rn. 26; vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 259/90, juris Rn. 9). Müsste der Beschenkte allein für die Nutzungsmöglichkeit Wertersatz leisten, stünde er zudem wiederum schlechter als er ohne die Schenkung gestanden hätte. b) Ist deshalb - wie bereits angeführt - schon wegen der fehlenden freien Verwertbarkeit des Wohnungsrechts der Wert (der Löschung) dieses Rechts unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Einzelfall allein an dem Betrag zu orientieren, den der Berechtigte von dem Grundstückseigentümer nach objektiven Gesichtspunkten als angemessene Vergütung für die Aufgabe seine Rechts verlangen kann, so ist von entscheidender Bedeutung, welche wirtschaftlichen Ziele der Grundstückseigentümer unter Einbeziehung des vormals mit einem Wohnungsrecht belegten Teil seines Eigentums verfolgt. aa) Will dieser den vormals mit einem dinglichen Wohnungsrecht belasteten Teil seines Eigentums nicht für seine eigenen Zwecke nutzen, ist es - wie es auch aus der Entscheidung des BGH vom 17. Dezember 2009 (Xa ZR 6/09, juris Rn. 16) hervorgeht - nicht gerechtfertigt, dem Wohnungsrecht oder der in seiner Löschung liegenden Schenkung überhaupt einen in dem Vermögen des Grundstückseigentümers vorhandenen Wert beizumessen, zumal - wie gezeigt - die mit der Aufgabe des Wohnungsrechts verbundene Werterhöhung bestimmungsgemäß ohnehin letztlich dem Eigentümer anwachsen soll. Ob es insoweit noch eines ausdrücklichen auf die Wiedereinräumung des Wohnungsrechtes gerichteten Angebotes des Eigentümers ‑ gleichsam als Manifestation seines fehlenden Nutzungs- und Verwertungswillens - bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Xa ZR 6/09, juris Rn. 17), ist hier nicht zu entscheiden. bb) Hat der Grundstückseigentümer demgegenüber wirtschaftlich nachhaltige Entscheidungen unter Einbeziehung der vormals mit dem Wohnungsrecht belegten Räume getroffen, mit der Folge, dass ihm die Wiedereinräumung des Wohnungsrechtes nicht möglich ist - oder will er wegen konkreter, aber noch nicht umgesetzter wirtschaftlicher Entscheidungen von der Möglichkeit Gebrauch machen, bis zum Wert der Schenkung Raten zu leisten -, stellt sich der Wert der Schenkung in dem Betrag dar, den der Grundstückseigentümer aufzubringen hätte, um den Schenker zu dem Zeitpunkt seiner (des Schenkers) Verarmung zur Aufgabe seines Rechtes zu veranlassen. (1) Jedenfalls in den Fällen, in denen - wie im Streitfall - der Schenker selbst das auf die persönliche Nutzung des Schenkers ausgerichtete Recht gar nicht mehr persönlich in Anspruch nehmen kann, erschöpft sich der Wert des Wohnungsrechtes in seiner „Blockierfunktion“ allein gegenüber dem Grundstückseigentümer (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 2007 - V ZR 163/06, juris Rn. 13; vom 9. Januar 2009 - V ZR 168/07, juris Rn. 8; vom 4. August 2010 - XII ZR 14/09, juris Rn. 20; vom 13. Juli 2012 - V ZR 206/11, juris Rn. 5). Der Wert der Schenkung ist demgemäß richtigerweise allein danach zu bestimmen, welchen Betrag ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Eigentümer aufbringen würde und aufzubringen hätte, um den dinglich Berechtigten zu der Aufgabe des der konkreten wirtschaftlichen Planung des Eigentümers entgegenstehenden Rechtes zu bewegen. Die in dieser Höhe ersparten Aufwendungen des Eigentümers machen deshalb den Wert der Schenkung noch zum Zeitpunkt der Verarmung des Schenkers aus. (2) Demzufolge erschiene es gerechtfertigt, den Wert der Schenkung bei einem von dem Eigentümer bereits zu Lebzeiten des Schenkers verwerteten Grundstück im Wesentlichen unter Hinweis auf den mit dem Wegfall der dinglichen Belastung einhergehenden erhöhten Verkehrswert des tatsächlich verwerteten Grundstücks zu bemessen. Bei einer Veräußerung des (gesamten) Grundstücks hindert der Berechtigte mit seinem Wohnungsrecht, auch wenn er dieses nicht mehr persönlich ausüben kann, nämlich die Erzielung eines höheren Kaufpreises (Verkehrswerts). Dementsprechend kann er für die Aufgabe des Wohnungsrechts nach objektiven Kriterien im Regelfall jedenfalls den aufgrund einer Löschung seines Rechts zusätzlich erzielbaren Kaufpreis und damit den der Verkehrswerterhöhung entsprechenden Betrag - oder zumindest den ganz wesentlichen Teil hiervon - verlangen. (3) Vermietet der Eigentümer hingegen die vom Wohnungsrecht erfassten Räume, bemisst sich der Wert der Löschung des Wohnungsrechts danach, dass der Berechtigte die Vermietung hätte verhindern können (vgl. § 1090 Abs. 2, § 1027 BGB). Für eine Aufgabe dieser Position kann der Berechtigte in diesem Fall daher einen Betrag verlangen, der sich an den vom Eigentümer tatsächlich erzielten Mieteinnahmen orientiert. Bei dem zugrundzulegenden Betrag ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Teil der Miete nicht der Gewinnerzielung, sondern lediglich der Kostendeckung (für Reparaturen etc.) dient und der Eigentümer insoweit keinen Überschuss erwirtschaftet. c) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Wert der Löschung des Wohnungsrecht, den die Beklagte gemäß § 528 Abs. 1 BGB (iVm § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB) herauszugeben hat, sich nach dem Betrag richtet, den ihre Mutter nach objektiven Gesichtspunkten dafür hätte verlangen können, dass die Beklagte infolge der Aufgabe des Wohnungsrechts ab September 2013 die Wohnung vermietet hatte. Der sich hierin widerspiegelnde Wert ist an der tatsächlich erzielten Miete zu orientieren, welche die Beklagte bis zum Tod ihrer Mutter erzielen konnte, denn mit dem Tod der Mutter wäre das Wohnungsrecht, hätte die Mutter es nicht zuvor aufgegeben, erloschen (§ 1061 Satz 1 iVm § 1090 Abs. 2 BGB). Gerade in den Fällen, in denen - wie hier - bereits feststeht, dass der vormals Berechtigte wegen einer schweren Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nicht mehr in der Lage ist, das Wohnungsrecht persönlich auszuüben, ist es nicht gerechtfertigt, den Wert seiner ihm wieder zu beschaffenden „Blockierposition“ an theoretischen Tabellen über die allgemein zu erwartende Lebensdauer auszurichten. Eine solche Sichtweise würde sich zudem jedenfalls nunmehr - da der Todeszeitpunkt der Mutter der Beklagten feststeht - unter Berücksichtigung des in § 818 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedankens verbieten. Dementsprechend ist es jedenfalls im Streitfall gerechtfertigt, den Wert des wieder zu beschaffenden Rechts ratierlich zu bemessen und im Grundsatz an den tatsächlich erzielten Mieten auszurichten. Bei der Wertbemessung ist jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, dass ein Teil der eingenommenen Miete auch für eine vorherige Renovierung und Reparaturen verlangt wird, mithin lediglich der Kostendeckung dient und keine Vermögensmehrung auf Seiten der Beklagten bedeutet. Vorliegend schätzt der Senat gemäß § 287 Abs. 2 ZPO den der Wertbemessung nach den obigen Ausführungen zugrunde zu legenden Betrag auf monatlich 300 €, nachdem die Beklagte von ihrer Mutter ursprünglich 340 € und nach einer Renovierung 360 € von dem neuen Mieter erhalten hat. Somit ist die Beklagte in Höhe von 5.700 € bereichert (19 Monate zu je 300 €). 4. Dieser Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Dabei kann dahinstehen, ob der Schenkungsrückforderungsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) oder als (Teil-)Wertersatzanspruch für die Bewilligung eines dinglichen Wohnungsrechts der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 196 BGB unterliegt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. April 2010 - Xa ZR 73/07, juris Rn. 18 zum Teilwertersatz nach Schenkung eines Grundstücks). Selbst wenn man die kürzere Verjährungsfrist von drei Jahren zugrunde legt, war der erst mit der Verarmung der Schenkerin im Jahr 2012 entstandene Zahlungsanspruch bei Eingang der die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmenden und demnächst zugestellten (§ 167 ZPO) Klage am 28. Dezember 2015 noch nicht verjährt. II. Berufung der Beklagten Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zur Abwehr des nun mit der Klage geltend gemachten Anspruchs besteht nicht. 1) Die Beklagte kann den geltend gemachten Anspruch nicht auf § 823 Abs. 1 BGB stützen, denn der Kläger hat in keines der dort genannten Rechtsgüter eingegriffen, so dass die Beklagte einen reinen Vermögensschaden erlitten hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 224/05, juris Rn. 17). Für die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB oder § 826 BGB ist nichts ersichtlich. Eine analoge Anwendung des § 91 ZPO ist abzulehnen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 224/05, juris Rn. 19 mwN). 2) Auch ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB scheidet aus, da zwischen den Parteien keine schuldrechtliche Verbindung besteht. § 93 Abs. 1 SGB XII gibt dem Sozialhilfeträger nur die Möglichkeit, bestehende Ansprüche überzuleiten, begründet aber kein Schuldverhältnis. Die Überleitungsanzeige hat nur - ähnlich einer Abtretung - zur Folge, dass der Sozialhilfeträger mit unmittelbarer Wirkung hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs die Rechtsstellung erlangte, welche zuvor die Mutter der Beklagten hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 1985 - V ZR 107/84, juris Rn. 10). Das Stammrecht bleibt hingegen beim Gläubiger (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl., § 93 Rn. 27 mwN). 3) Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob der Kläger schuldhaft im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB gehandelt hat, soweit er einen Anspruch in Höhe von mehr als dem zugesprochenen Betrag geltend gemacht hat (siehe hierzu BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, juris Rn. 20). III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision wird beschränkt auf die Höhe des geltend gemachten Schenkungsrückforderungsanspruchs zugelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 ‑ VIII ZR 334/13, juris Rn. 8), weil der Senat insoweit von der im Urteil des BGH vom 26. Oktober 1999 (X ZR 69/97, juris Rn. 23) sowie den Urteilen des OLG Nürnberg vom 22. Juli 2013 (4 U 1571/12, juris Rn. 21) und des OLG Hamm vom 26. Februar 2009 (I‑22 U 113/08, juris Rn. 30) vertretenen Ansicht zur Bestimmung des Wertes einer Schenkung durch Löschung eines Wohnungsrechts abgewichen ist, so dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Divergenz). Im Übrigen besteht kein Anlass für eine Revisionszulassung, weil die Rechtssache insoweit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).