Beschluss
8 SchH 1/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0612.8SCHH1.16.00
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Leitsätze
1.
Im Verfahren zur Bestellung eines Schiedsrichters nach § 1035 ZPO ist grds. nicht zu prüfen, ob eine wirksame Schiedsklausel besteht, es sei denn, das Fehlen oder die Unwirksamkeit der Klausel ist offensichtlich.
2.
Zur Auslegung der Vorgaben einer Schiedsklausel zu den als Schiedsrichter in Betracht kommenden Personen.
Tenor
Zum Vorsitzenden des zwischen den Parteien konstituierten Schiedsgerichts wird bestellt:
Herr
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D.
I
Der Antragsgegner trägt die Kosten dieses Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 290.000 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren zur Bestellung eines Schiedsrichters nach § 1035 ZPO ist grds. nicht zu prüfen, ob eine wirksame Schiedsklausel besteht, es sei denn, das Fehlen oder die Unwirksamkeit der Klausel ist offensichtlich. 2. Zur Auslegung der Vorgaben einer Schiedsklausel zu den als Schiedsrichter in Betracht kommenden Personen. Zum Vorsitzenden des zwischen den Parteien konstituierten Schiedsgerichts wird bestellt: Herr Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D. I Der Antragsgegner trägt die Kosten dieses Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 290.000 €. Gründe: A. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Antrag die gerichtliche Bestellung des Vorsitzenden eines Schiedsgerichts. Der Antragsgegner war Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, der L GbR. Der Sozietätsvertrag sah eine Schiedsklausel vor, aufgrund derer die Gesellschafter eine Schiedsgerichtsvereinbarung vom 24. 1. 2011 getroffen hatten. Für Streitigkeiten aus der Durchführung und Auslegung des Sozietätsvertrages sollte ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht zuständig sein. § 2 Abs. 1 der Schiedsgerichtsvereinbarung sieht vor, dass jede Partei einen Schiedsrichter bestellt und diese den Vorsitzenden wählen. Nach § 2 Abs. 3 soll der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm einen Richter des Oberlandesgerichts Hamm als Vorsitzenden des Schiedsgerichts benennen. Nach seinem Ausscheiden aus der Antragstellerin strengte der Antragsgegner im Dezember 2013 ein schiedsgerichtliches Verfahren zur Durchsetzung diverser Ansprüche gegen die Antragstellerin an. Zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts benannte der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm Herrn Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht U. Das Schiedsgericht führte nach seiner Konstituierung am 12. 6. 2015 eine mündliche Verhandlung durch. Nachdem das Gericht rechtliche Hinweise erteilt hatte, lehnte der Antragsgegner den Vorsitzenden des Schiedsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Es folgten 5 weitere Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, was diesen veranlasste, mit Schreiben vom 2. 2. 2016 seinen Rücktritt vom Amt des Schiedsrichters zu erklären. Der von der Antragstellerin bestellte Schiedsrichter Rechtsanwalt Dr. T trat ebenfalls von seinem Amt zurück und wurde seitens der Antragstellerin durch Rechtsanwalt Dr. C ersetzt. Der Antragsgegner, der mit Schreiben vom 8. 4. 2016 und später wiederholt die Kündigung der Schiedsklausel in § 20 des Sozietätsvertrages sowie die Schiedsgerichtsvereinbarung aus wichtigem Grund erklärt hatte, beantragte ungeachtet dessen bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm die erneute Benennung eines Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Der Präsident des Oberlandesgerichts lehnte unter dem 1. 8. 2016 die Benennung eines weiteren Obmanns ab. Die Antragstellerin beantragt nunmehr gem. § 1035 Abs. 4 ZPO die gerichtliche Bestellung eines Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Sie vertritt die Auffassung, die Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen den Parteien sei weiterhin wirksam, zudem sei diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Nachdem der in der Schiedsgerichtsvereinbarung hierzu vorgesehene Präsident des Oberlandesgerichts sich geweigert habe, einen Obmann zu benennen, sei der Weg nach § 1035 Abs. 4 ZPO eröffnet. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten, den er für unbegründet hält. Er meint, die Schiedsgerichtsvereinbarung sehe in § 2 ein konkret ausgestaltetes Bestellungsverfahren für das Schiedsgericht vor, das keinen Raum für eine gerichtliche Bestellung lasse. Nach der Weigerung des vertraglich vorgesehenen Ernennungsberechtigten, des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, sei die Schiedsgerichtsvereinbarung undurchführbar geworden. Dem Antrag stehe weiter entgegen, dass er, der Antragsgegner, die Schiedsklausel und die Schiedsgerichtsvereinbarung gekündigt habe. Ihm sei die Fortsetzung des Schiedsverfahrens nicht mehr zumutbar, worin ein wichtiger Grund für dessen Kündigung liege. Insbesondere habe sich gezeigt, dass das Ziel, die Streitigkeit zügig zu beenden, im Schiedsgerichtsverfahren nicht mehr erreicht werden könne. Die Antragstellerin betreibe zudem die weitere Verzögerung des Verfahrens. Dieses sei durch die zwischenzeitliche Entwicklung auch nicht kostengünstiger als das Verfahren vor staatlichen Gerichten. Wegen der weiteren zur Untermauerung der Kündigung angeführten Gründe wird auf die Schriftsätze des Antragsgegners vom 14. 9. 2016 und 7. 10. 2016 verwiesen. Nach Hinweis des Senats auf die beabsichtigte Bestellung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht a.D. I zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts hat der Antragsgegner Einwendungen gegen dessen Person erhoben. Er meint, nach den Regeln in § 2 der Schiedsgerichtsvereinbarung, an die auch der Senat gebunden sei, könne nur ein aktiver Richter des Oberlandesgerichts bestellt werden. B. Der nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige Antrag ist auch in der Sache begründet und führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Bestellung eines Vorsitzenden des Schiedsgerichts. I. Nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Oberlandesgericht zuständig für die von der Antragstellerin beantragte Bestellung eines Schiedsrichters nach § 1035 Abs. 4 ZPO. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 5 der maßgeblichen Schiedsgerichtsvereinbarung, da das für die Antragstellerin zuständige Landgericht Dortmund im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm liegt. II. Die Voraussetzungen für eine Bestellung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts anstelle des in § 2 der Schiedsgerichtsvereinbarung vom 24. 1. 2011 vorgesehenen Prozedere sind nach § 1035 Abs. 4 ZPO gegeben. 1. Der Begründetheit des Antrags steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner mit Schreiben vom 8. 4 2016 und in der Folgezeit wiederholt die Schiedsklausel und die Schiedsgerichtsvereinbarung gekündigt hat. a) Nach herrschender Meinung hat der Senat im vorliegenden Bestellungsverfahren nach § 1035 ZPO nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht; lediglich das Fehlen einer Schiedsklausel (vgl. OLG Dresden, SchiedsVZ 2009, 69) oder eine offensichtliche Unwirksamkeit der Schiedsklausel sind zu berücksichtigen (Thüringer Oberlandesgericht, SchiedsVZ 2009, 237; Zöller-Geimer, 31. Aufl. § 1035 Rn 17; Musielak/Voit, 14. Aufl. § 1035 Rn 11; MünchKomm/ZPO-Münch, 4. Aufl. § 1035 Rn 49 [dann kein Rechtsschutzbedürfnis für Antrag]; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn 897). Dem schließt sich der Senat an. Es obliegt somit in erster Linie dem Schiedsgericht zu prüfen, ob durch die Kündigungen des Antragsgegners die Grundlage für das Schiedsgerichtsverfahren entfallen ist. Ob die Schiedsgerichtsvereinbarung durch den Antragsgegner wirksam gekündigt worden ist, ist jedenfalls nicht offensichtlich, so dass der Senat deswegen nicht gehindert ist, die beantragte Schiedsrichterbestellung vorzunehmen. Zwar kann eine Partei eines Schiedsvertrages diesen kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dieser Partei unzumutbar macht, ihre Streitigkeiten mit dem Gegner von einem Schiedsgericht entscheiden zu lassen. (BGH NJW 2014, 1167). Ob die vom Antragsgegner angeführten Umstände ein solches Gewicht haben, wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben. Offensichtlich ist die Unzumutbarkeit, das bereits begonnene Schiedsgerichtsverfahren fortzusetzen, für den Antragsgegner jedenfalls nicht. b) Die vom Antragsgegner als Kündigungsgrund bezeichnete lange Dauer des Schiedsverfahrens erscheint nicht überzeugend. Zwar hatte das Verfahren zum Zeitpunkt der ersten Kündigungserklärung des Antragsgegners im April 2016 bereits länger als 2 Jahre gedauert und ein kurzfristiges Ende war nicht abzusehen. Allerdings war auch nicht zu erwarten, dass die Einleitung eines Rechtsstreits vor dem staatlichen Gericht zu jenem Zeitpunkt zu einem schnelleren Abschluss der Streitigkeiten zwischen den Parteien führen würde. Nach den Erfahrungen des Senats werden derart komplexe gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, wie sie hier vorliegen, regelmäßig über zwei oder drei Instanzen geführt und benötigen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung mehrere Jahre. Jedenfalls konnte weder aus der Sicht zum Zeitpunkt der ersten Kündigungserklärung noch später die sichere Prognose gestellt werden, dass die Führung des Rechtsstreits vor den staatlichen Gerichten erheblich geringere Zeit in Anspruch nehmen würde als das Schiedsverfahren mit der Folge, dass die Fortsetzung des Schiedsgerichtsverfahrens auch angesichts der Bedeutung der erstrebten Abfindungszahlung für den Antragsgegner unzumutbar geworden wäre. In die Beurteilung, ob die zwischenzeitlichen Verzögerungen des Verfahrens einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen, muss möglicherweise auch der Umstand einbezogen werden, dass der Rücktritt zweier Schiedsrichter objektiv durch insgesamt 6 Ablehnungsgesuche des Antragsgegners gegen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts veranlasst wurde. Verfahrensverzögerungen durch gegen Richter gerichtete Ablehnungsgesuche sind auch im Rechtsstreit vor staatlichen Gerichten denkbar. Die vom Antragsgegner angeführten Kostengesichtspunkte rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme, die Kündigungen seien offensichtlich begründet. Zwar mag das Verfahren höhere Kosten verursachen, wenn Schiedsrichter in größerer Zahl als vorhergesehen honoriert werden müssen. Dem müssen jedoch diejenigen Kosten entgegen gehalten werden, die ein Rechtsstreit vor dem staatlichen Gericht über mehrere Instanzen verursachen wird. Dass ein solches Verfahren die im Schiedsgerichtsverfahren nach dem Rücktritt von zwei Schiedsrichtern möglicherweise anfallenden Mehrkosten deutlich unterschreiten wird, ist nicht anzunehmen, jedenfalls nicht offensichtlich. Schließlich stellen die vom Antragsgegner erhobenen Vorwürfe gegen die Antragstellerin keinen offensichtlich wichtigen Grund dar, die Schiedsgerichtsvereinbarung zu kündigen. Die umstrittene Namensfortführung stellt offenbar einen Streitpunkt der inhaltlichen Auseinandersetzung dar und besteht unabhängig von der Art der Prozessführung. Insoweit erscheint zwar ein Interesse des Antragsgegners an einer möglichst schnellen Entscheidung plausibel, die jedoch durch die Kündigung der Schiedsklausel nicht garantiert oder auch nur gefördert werden kann. Ob die Antragstellerin pflicht- oder treuwidrig Maßnahmen zur Verzögerung des Schiedsgerichtsvertrages unternommen hat, etwa die aus Sicht des Antragsgegners unzulässige Benennung des Ersatzschiedsrichters Dr. C, lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht klären. Die Weigerung, gemeinsam mit dem Antragsgegner gerichtlich gegen den zurückgetretenen Vorsitzenden des Schiedsgericht vorzugehen, dürfte für die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung der Schiedsgerichtsvereinbarung vorliegt, nicht erheblich sein. 2. Die Voraussetzung des § 1035 Abs. 4 ZPO zur Ersatzbestellung eines Vorsitzenden des Schiedsgerichts liegt vor. Erfüllt ein Dritter die ihm im Rahmen des von den Parteien vereinbarten Verfahrens übertragene Aufgabe nicht, kann nach der genannten Vorschrift die Anordnung der erforderlichen Maßnahme bei Gericht beantragt werden. Im Streitfall sieht das in § 2 der Schiedsgerichtsvereinbarung geregelte Verfahren zur Bestellung des Vorsitzenden vor, dass entweder die von den Parteien benannten Schiedsrichter einen Vorsitzenden wählen (§ 2 Abs. 1) oder, wenn dies nicht geschieht, der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm einen Vorsitzenden benennen soll (§ 2 Abs. 3). Nach dem Rücktritt des Vorsitzenden des Schiedsgerichts U haben die von den Parteien benannten Schiedsrichter keinen Vorsitzenden gewählt. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat die erneute Benennung eines Schiedsrichters abgelehnt. Damit liegt der Fall vor, dass ein Dritter, nämlich der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, die ihm im Bestellungsverfahren übertragene Aufgabe nicht erfüllt. Die gesetzliche Folge ist, dass nunmehr auf Antrag einer Partei das zuständige Oberlandesgericht die Bestellung vorzunehmen hat. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist damit nicht das Schiedsgerichtsverfahren undurchführbar geworden. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit des § 1035 Abs. 4 ZPO durch die Verfahrensregelung in § 2 der Schiedsgerichtsvereinbarung ausgeschlossen worden ist, sind nicht ersichtlich. 3. Mit Herrn Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht a.D. I benennt der Senat eine Person, die zur Ausübung des Amtes hervorragend geeignet ist und den in der Schiedsvereinbarung zum Ausdruck gebrachten Anforderungen entspricht. Nach § 1035 Abs. 5 S. 1 ZPO hat das Gericht bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen zu berücksichtigen. Die zwischen den Parteien maßgebliche Schiedsgerichtsvereinbarung vom 24. 1. 2011 sieht für den Fall, dass die Parteischiedsrichter den Vorsitzenden wählen (§ 2 Abs. 1) ausdrücklich keinerlei Vorgaben vor. In § 2 Abs. 3 der Schiedsgerichtsvereinbarung ist indes geregelt, dass der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm „einen Richter des Oberlandesgerichts Hamm“ als Vorsitzenden benennen „soll“. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfahrensregelung in ihrer Gesamtschau dahin auszulegen ist, dass Vorsitzender des Schiedsgerichts zwingend ein „Richter des Oberlandesgerichts Hamm“ sein muss und diese Vorgabe für den Senat binden ist. Selbst wenn man diese Frage bejaht, erfüllt der vom Senat bestellte Vorsitzende diese Voraussetzungen. Herr I war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand vor gut zwei Jahren langjähriger Vorsitzender des vornehmlich für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten zuständigen #. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm. Seine Qualifikation und besondere Eignung zur Leitung des offenbar komplexen Verfahrens mit gesellschaftsrechtlichem Schwerpunkt stehen für den Senat außer Frage. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners führt seine zwischenzeitliche Pensionierung nicht dazu, dass die vertraglichen Vorgaben der Schiedsgerichtsvereinbarung nicht erfüllt werden. Die Regelung in § 2 Abs. 3 ist nämlich nicht dahin auszulegen, dass nach dem Willen der Vertragsschließenden nur ein aktiver Richter als Vorsitzender in Betracht kommt. Der Wortlaut schließt nicht aus, dass auch ein zwischenzeitlich in den Ruhestand getretener Richter, der zuvor dem Oberlandesgericht Hamm angehört hatte, als Vorsitzender des Schiedsgerichts bestellt werden kann. Es ist dort nicht von einem „aktiven“ Richter oder einem Richter, der eine Planstelle am Oberlandesgericht innehat, die Rede. Allein der Umstand, dass ein pensionierter Richter keinem Gericht mehr angehört, ist in diesem Zusammenhang ein eher schwaches Argument. Die Verwendung der untechnischen Formulierung „Richter des Oberlandesgerichts Hamm“ verweist nicht auf den dienstrechtlichen Status, sondern das Tätigkeitsfeld des in Betracht zu ziehenden Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Für die vom Senat getroffene Auslegung, wonach auch ein Richter, der früher dem Oberlandesgericht Hamm angehörte, zum Vorsitzenden bestellt werden kann, sprechen in besonderem Maße Sinn und Zweck dieser Regelung. Der Vorgabe, einen Richter zum Vorsitzenden zu bestellen, liegt ersichtlich die Vorstellung zugrunde, dieses Amt einer Person zu übertragen, die von Berufs wegen qualifiziert ist und Erfahrung darin gesammelt hat, Streitigkeiten unabhängig und überparteilich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu bewerten und zu entscheiden. Wie auch aus § 2 Abs. 2 S. 3 der Schiedsgerichtsvereinbarung folgt, wird damit eine Abgrenzung insbesondere zu den Berufsgruppen der Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer vorgenommen, die entweder üblicherweise Parteiinteressen zu wahren haben oder jedenfalls geringe Erfahrungen in der Führung einer streitigen rechtlichen Auseinandersetzung aufweisen. Diese in Ausbildung und vor allem langjähriger Berufspraxis erworbenen richterlichen Fähigkeiten enden nicht mit dem Eintritt in den Ruhestand, sondern bestehen über diesen Zeitpunkt hinaus fort. Ob dies uneingeschränkt auch dann gilt, wenn der aktive richterliche Dienst schon viele Jahre zurückliegt, bedarf hier keiner Entscheidung, da diese Situation bei Herrn I nicht gegeben ist; dem Senat ist zudem bekannt, dass Herr Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D. I nach seinem Eintritt in den Ruhestand anderweitig als Schiedsrichter tätig war. Ob der in Aussicht genommene Richter der Dienstaufsicht des OLG-Präsidenten unterliegt, was auch bei einem aktiven Richter in Bezug auf die Tätigkeit als Schiedsrichter allenfalls eingeschränkt und nur mittelbar der Fall ist, und ob für die Übernahme des Amtes nach dienstrechtlichen Vorschriften eine Nebentätigkeitsgenehmigung erforderlich ist, erscheint für die Motivation, den Vorsitz nur einem Richter zu übertragen, von geringer Bedeutung. Wenig überzeugend ist auch der Einwand des Antragsgegners, ein Ruheständler sei nicht mehr wie ein Richter durch den Amtseid auf die Wahrung der Unabhängigkeit verpflichtet. Dem steht schon entgegen, dass sich der Amtseid ohnehin nicht auf Nebentätigkeiten wie die Führung eines Schiedsgerichtsverfahrens erstreckt. Der Senat unterstellt zudem den Parteien der Schiedsgerichtsvereinbarung vom 24. 1. 2011, die sämtlich Rechtsanwälte sind, auch nicht die fern liegende Vorstellung, dass ein Richter, der jahrelang mit großer Akzeptanz sein Amt ausgeübt hat, mit Eintritt in den Ruhestand die grundlegenden Prinzipien der Unabhängigkeit und Überparteilichkeit bei seiner Amtsführung außer Acht lassen könnte. Durch die Vorgabe, einen Richter „des Oberlandesgerichts“ zu bestellen, soll sichergestellt werden, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts die fachlichen Kompetenzen und Erfahrungen hat, die die Tätigkeit bei einem Obergericht verlangt und die dort tätige Richter in einem Beförderungsamt aufweisen. Die Gewährleistung eines hohen juristischen Niveaus, das zudem durch die starke Spezialisierung der Zivilsenat bei dem Oberlandesgericht Hamm noch gefördert wird, hängt wiederum nicht davon ab, ob der Richter sich noch im aktiven Dienst oder bereits im Ruhestand befindet. Soweit etwa durch einen erheblichen zeitlichen Abstand von der aktiven Tätigkeit als Richter ein gleich hohes fachliches Niveau nicht mehr zu erwarten ist, hat dies bei der Auswahl der Person Berücksichtigung zu finden. Keineswegs steht dieser Gesichtspunkt der Auslegung entgegen, auch pensionierte Richter können als Schiedsrichter benannt werden. Gegen die grundsätzliche Differenzierung zwischen aktiven und pensionierten Richtern spricht auch der Umstand, dass die Situation eintreten kann, dass ein zum Vorsitzenden bestellter – aktiver – Richter während des Schiedsgerichtsverfahrens in den Ruhestand tritt, was weder nach der Schiedsgerichtsvereinbarung noch nach dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien zur Beendigung seines Amtes führt. Wenn aber die Fortsetzung des Verfahrens mit einem zwischenzeitlich pensionierten Richter für akzeptabel gehalten wird, gibt es keinen stichhaltigen Grund, einen erst kürzlich in den Ruhestand getretenen hoch qualifizierten Richter nicht zu benennen. Der bestellte Vorsitzende erfüllt schließlich auch die Vorgabe, Richter des „Oberlandesgerichts Hamm“ gewesen zu sein. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Den Gegenstandswert hat der Senat mit einem Bruchteil von 1/3 des Streitwerts der Hauptsache von ca. 800.000 € bemessen.