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Urteil

9 U 149/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0613.9U149.16.00
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Leitsätze

1. Auch die konkludente Willenserklärung durch konkludentes Handeln setzt ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein voraus.

2. Für einen solchen Haftungsausschluss kommt es nur auf solche Umstände an, die bei Vertragsschluss vorlagen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.08.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.325,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch die konkludente Willenserklärung durch konkludentes Handeln setzt ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein voraus. 2. Für einen solchen Haftungsausschluss kommt es nur auf solche Umstände an, die bei Vertragsschluss vorlagen. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.08.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.325,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2015 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus übergegangenem bzw. abgetretenen Recht in Anspruch. Die Klägerin ist die gesetzliche Krankenkasse der in erster Instanz als Zeugin vernommenen F. Diese hatte eine Reitbeteiligung an einem im Eigentum der Beklagten stehenden Pferd für eine Kostenbeteiligung in Höhe von 30,00 € im Monat. Nachdem die Zeugin F, die zur Auffrischung ihrer Fertigkeiten zunächst Reitstunden nahm, knapp einen Monat nach Beginn des Unterrichts am 03.03.2015 einen Reitunfall in der Reitstunde erlitten und sich dabei verletzt hatte, erbrachte die Klägerin für ihr Mitglied diverse unfallbedingte Leistungen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte aus der von ihrem Pferd ausgehenden Tiergefahr für den auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch der Zeugin F. Demgegenüber hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Zeugin F habe die Reaktion des Pferdes, die zu ihrem Sturz geführt habe, selbst zu vertreten. Sie hat behauptet, dass sie und die Zeugin F stillschweigend eine vertragliche oder deliktische Haftung für Schäden, die von dem Tier ausgingen, ausgeschlossen hätten. Das Landgericht Münster ist mit der angefochtenen Entscheidung – nach Vernehmung der Zeugin F- dieser Argumentation gefolgt und hat ausgeführt, ein konkludenter Haftungsausschluss sei wegen der auf Dauer angelegten Reitbeteiligung, der selbstständigen Nutzung des Pferdes durch die Zeugin F und des Umstandes anzunehmen, dass der Zeugin F eine Versicherung nicht wichtig gewesen sei und sie sogar den bei dem Unfall beschädigten Helm der Beklagten bezahlt habe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Ausgangsanträge weiter verfolgt. Sie weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die für ihr Pferd von der Beklagten abgeschlossene Tierhalterhaftpflichtversicherung entscheidend gegen einen konkludenten Ausschluss einer Haftung spreche. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 7.325,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2015 an sie zu zahlen. Die Beklagte tritt der Berufung mit näherer Begründung entgegen. Im Übrigen wird gem. § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg, weil der Senat, anders als das Landgericht, nicht von einem Haftungsausschluss zwischen der Beklagten und der Zeugin F für vom Pferd verursachte Schäden ausgeht. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen, an die der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, soweit nicht konkrete Anhaltpunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines konkludenten Haftungsausschlusses zwischen der Beklagten und der Zeugin F vor. Auch eine konkludente Willenserklärung durch schlüssiges Handeln setzt ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein voraus. Nach den Angaben der Beklagten im Termin vor dem Landgericht ergibt sich allerdings nicht, dass sie aufgrund eines bestimmten Verhaltens der Zeugin F den Eindruck gewonnen hatte, dass diese das Pferd auf eigenes Risiko habe reiten wollen. Dabei kommt es weder darauf an, ob die Zeugin F des Reitens mächtig, noch, ob sie nachträglich der Auffassung war, selbst für ihre Schäden haften zu müssen. Denn für einen solchen Haftungsausschluss kann es nur auf solche Umstände ankommen, die bei Vertragsschluss bereits vorlagen. Soweit die Zeugin F als auch die Beklagte meinten, sich daran erinnern zu können, dass man über eine Versicherung gesprochen habe, könnte dies allenfalls gegen einen Haftungsausschluss sprechen. Letztlich hat die Zeugin F jedoch lediglich angegeben, dass sie über einen Unfall nicht nachgedacht und davon ausgegangen sei, selbst gut versichert zu sein. Dass dies gegenüber der Beklagten in irgendeiner Weise deutlich geworden ist, ergibt sich jedoch weder aus den Angaben der Zeugin F noch aus denjenigen der Beklagten. Bei dieser Sachlage kommt allenfalls ein Haftungsausschluss im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in Betracht. Hierzu hat allerdings der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 09.06.1992 (Az.: XI ZR 49/91, Rdnr. 13 u.14, zitiert bei juris) Folgendes ausgeführt: „Die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender Vertragsauslegung stellt eine künstliche Rechtskonstruktion dar, denn sie geht von einem Haftungsverzicht aus, an den bei Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht hat und der infolge dessen auf einer Willensfiktion beruht. Eine solche Haftungsbeschränkung hat der Senat stets nur beim Hinzutreten besonderer Umstände gelten lassen. Diese für die Haftung aus unerlaubter Handlung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB. Auch insoweit kann weder das kameradschaftliche Verhältnis zwischen den Beteiligten noch die Tatsache, dass beide sich gegenseitig einen Gefallen erweisen wollten, die Annahme eines stillschweigend vereinbarten Ausschlusses der Gefährdungshaftung rechtfertigen. Das gilt insbesondere dann, wenn wie hier, hinter dem Tierhalter eine Versicherung steht, denn ein Haftungsverzicht, der lediglich den Versicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten und ihrem wohlverstandenen Interesse“. Darin besteht auch der entscheidende Unterschied zu dem von der Beklagten zitierten Fall des OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.06.2011, 8 U 510/11. Dort hat sich das Oberlandesgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Tierhalterhaftpflichtversicherung einem Haftungsausschluss, gleich ob stillschweigend vereinbart oder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelt, entgegensteht, offensichtlich, weil dort eine entsprechende Haftpflichtversicherung, anders als im vorliegenden Fall, nicht bestanden hat. Besondere Umstände, die hier gleichwohl eine andere Entscheidung rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass das zwischen den Parteien der Reitbeteiligung vereinbarte Entgelt gering war. 2. Ein Mitverschulden der Zeugin F an der Entstehung des Schadens i.S.d. § 254 BGB ist von der Beklagten nicht dargelegt. Diese hat insoweit nur Vermutungen anstellen können, zumal sie den Unfall selbst nicht miterlebt hat. Auch aus der in erster Instanz getätigten Aussage der Zeugin F ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein Mitverschulden, diese vermochte vielmehr selbst nicht zu erklären, warum sich der Unfall ereignet hat. Ein - allenfalls von der Zeugin in Betracht gezogenes - ungeschicktes Aufsteigen kann nach Auffassung des Senats bei einem Reitschüler in den ersten Reitstunden nicht als fahrlässig betrachtet werden, steht im Übrigen aber auch nicht fest. 3. Art und Umfang des Schadens sind durch die Aussage der Zeugin F bewiesen, die angegeben hat, dass sie sich bei dem Sturz einen dreifachen Bruch von Elle und Speiche zugezogen habe, der operativ mit einer Platte habe versorgt werden müssen und dass sie 3 Tage im Krankenhaus gewesen und etwa 10 Wochen lang krankgeschrieben worden sei. 4. Soweit die Beklagte die von der Klägerin in diesem Zusammenhang getätigten Aufwendungen bestreitet, ist dies nach Auffassung des Senats unerheblich, weil sich das Erfordernis der Aufwendungen und deren Höhe aus dem Gesetz ergeben. Insoweit wird auf die vom Senat im Einzelnen nachgeprüfte und unter den zutreffenden Vorschriften subsumierte Darstellung der Klägerin in ihrer Klageschrift nebst Anlagen verwiesen. Die Zusammenstellung ist auch rechnerisch richtig und ergibt den ausgeurteilten Betrag. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 i. V. m. § 713 ZPO.