OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 Sbd 7/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0629.4SBD7.17.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Die Einordnung einer Anlasstat als "bloße" einfache vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) schließt nicht aus, dass es sich um eine erhebliche rechtswidrige Tat i.S.v. § 63 S.1 StGB handelt.

Tenor

Das Landgericht Dortmund (große Strafkammer) wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einordnung einer Anlasstat als "bloße" einfache vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) schließt nicht aus, dass es sich um eine erhebliche rechtswidrige Tat i.S.v. § 63 S.1 StGB handelt. Das Landgericht Dortmund (große Strafkammer) wird als zuständiges Gericht bestimmt. Gründe I. Dem Angeklagten liegt ein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung (Tatzeit: 14.05.2016) zur Last. Die öffentliche Klage ist von der Staatsanwaltschaft Dortmund zum Amtsgericht – Schöffengericht - Dortmund erhoben worden. Die Anklage wurde zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Nach einem ersten Hauptverhandlungstermin, zu dem der Angeklagte nicht erschienen war, hat das Amtsgericht am 03.01.2017 die Begutachtung des Angeklagten im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 63, 64 StGB gem. § 202 StPO beschlossen. Das daraufhin eingeholte schriftliche Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S hat im Wesentlichen das Ergebnis erbracht, dass der Angeklagte unter einer leichten Intelligenzminderung (ICD F 70.1) mit deutlichen Verhaltensstörungen leidet, unter einer Abhängigkeit von Cannabis und schädlichem Gebrauch von Alkohol. Der tatgegenständliche gewalttätige Impulsdurchbruch habe letztlich seine Ursache in der Intelligenzminderung. Der Sachverständige meint, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB zum Tatzeitpunkt vorgelegen hätten. Weitere rechtswidrige Taten seien aufgrund der Intelligenzminderung bei gleichzeitig leichter Erregbarkeit zu besorgen. In einer neuerlichen Hauptverhandlung am 26.01.2017 und am 07.02.2017 hat das Amtsgericht Dortmund den Geschädigten sowie weitere Zeugen und den Sachverständigen Dr. S vernommen. Mit Beschluss vom 07.02.2017 hat das Amtsgericht die Sache gem. § 270 StPO an das Landgericht Dortmund verwiesen. Dieses hat mit Beschluss vom 17.02.2017 die Übernahme abgelehnt und die Sache an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen. Mit Verfügung vom 13.03.2017 hat das Amtsgericht Dortmund die Sache erneut dem Landgericht Dortmund übersandt und dieses gebeten, die Sache dem Oberlandesgericht vorzulegen, sollte es auf seiner im Beschluss vom 17.02.2017 geäußerten Ansicht beharren. Mit Verfügung vom 28.03.2017 hat der Vorsitzende der 34. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund die Sache dem Amtsgericht zurückgeleitet, welches mit Verfügung vom 10.04.2017 die Sache über die Staatsanwaltschaft dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts analog §§ 14, 19 StPO vorgelegt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Landgericht Dortmund – große Strafkammer – als zuständiges Gericht zu bestimmen. II. 1. Die Vorlage ist analog §§ 14, 19 StPO zulässig. Die Vorschriften betreffen unmittelbar nur den Kompetenzstreit um die örtliche Zuständigkeit. Sie sind aber entsprechend auch auf andere Fälle des (negativen) Kompetenzstreits anwendbar (BGH NJW 1999, 2604, 2605; OLG Hamm, Beschl. v. 22.04.2008 - 3 (s) Sbd I 8/08 - juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 311; OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100). Das Oberlandesgericht Hamm ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Dortmund und des Landgerichts Dortmund zur Entscheidung berufen. 2. Das Landgericht – große Strafkammer - Dortmund ist für die Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Sache zuständig. a) Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Dortmund nach § 270 StPO. Aufgrund des Verweisungsbeschlusses wird die Sache bei dem Gericht, an das verwiesen wird, unmittelbar rechtshängig (vgl. § 270 Abs. 3 StPO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. § 270 Rdn. 18). Aufgrund dessen ist das Gericht, an das verwiesen wird, an den Verweisungsbeschluss gebunden (BGHSt 27, 99, 103; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 311, 312; OLG Hamm a.a.O.). b) Ein formell oder materiell fehlerhafter Verweisungsbeschluss lässt die Bindungswirkung nicht entfallen (BGHSt 29, 216, 219; BGH bei Kusch NStZ 1992, 29; BGH NStZ 2009, 579, 580; OLG Bamberg NStZ-RR 2005, 377). Die Bindungswirkung entfällt erst dann, wenn der Verweisungsbeschluss willkürlich ist. Das ist der Fall, wenn die Verweisung mit Grundsätzen rechtsstaatlicher Ordnung, insbesondere dem des gesetzlichen Richters, in offensichtlichem Widerspruch steht, d.h. wenn sie widersprüchlich, unverständlich oder offensichtlich unhaltbar ist (BGH NStZ 2009, 579, 580; OLG Bamberg NStZ-RR 2005, 377). Insbesondere kann Willkür vorliegen, wenn ein Gericht die Bedeutung und Tragweite der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt hat (BGH, Beschl. v. 06.10.2016 – 2 StR 330/16 – juris) oder wenn das Gericht die Sache ohne Vernehmung der Angeklagten und Beweisaufnahme – also bei gegenüber dem Eröffnungszeitpunkt unverändertem Tatsachenstand – verweist und es sich nicht um einen Fall der sog. „korrigierenden Verweisung“ (nach versehentlicher Eröffnung des Hauptverfahrens) handelt (BGH NJW 1999, 2604). Weitere Fälle der Willkür können sein, dass bei einer Verweisung wegen der (höheren) Straferwartung eine solche, die die Zuständigkeit des höheren Gerichts begründen würde, offensichtlich ausgeschlossen ist, weil z.B. wegen Strafrahmenverschiebungen zu Gunsten des Angeklagten eine solche Strafe ausscheidet (OLG Bamberg NStZ 2005, 377), Umstände, die einen höheren Strafrahmen oder eine mögliche Unterbringung nach § 63 StGB begründen würden, nur vermutet werden (OLG Düsseldorf NStZ 1986, 426; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 42, 43) oder aber die Verweisung nur darauf beruht, dass der Angeklagte ein erwartetes Geständnis nicht abgibt, ohne dass aufgrund des nunmehr möglicherweise entfallenden Strafmilderungsgrundes eine Straferwartung für ein höheres Gericht begründet würde (OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100). c) Daran gemessen kann die vom Amtsgericht ausgesprochene Verweisung nicht als willkürlich angesehen werden. Die Umstände, die eine Unterbringung nach § 63 StGB begründen können – für deren Anordnung nach § 74 Abs. 1 S. 2 GVG das Landgericht zuständig ist –, werden vom Amtsgericht weder lediglich vermutet, noch ist eine solche Maßregelanordnung von vornherein ausgeschlossen, sie ist vielmehr naheliegend. Das Amtsgericht hat sich von der Begehung der angeklagten Tat durch Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung und im Übrigen von den Voraussetzungen des § 63 StGB durch Einvernahme des Sachverständigen in der Hauptverhandlung eine Überzeugung gebildet. Das Amtsgericht war bemüht, sich in der Hauptverhandlung eine verlässliche Tatsachengrundlage zu verschaffen. Seine Erwägungen sind tatsachenbasiert und beruhen nicht lediglich auf Vermutungen. Ausweislich des Verweisungsbeschlusses hat sich das Amtsgericht in der Hauptverhandlung von der „angeklagten Straftat“ also einer gefährlichen Körperverletzung (angeklagt war die Qualifikation der „lebensgefährdenden Behandlung“ aufgrund von Faustschlägen, Tritten und Würgen bis zur Bewusstlosigkeit) überzeugt. Ungeachtet der Frage, ob dies zutrifft oder – wie das Landgericht meint – allenfalls eine einfache Körperverletzung vorliegt, weil die im Hauptverhandlungsprotokoll wiedergegebenen Zeugenaussagen und die Einlassung des Angeklagten mehr als eine Überzeugungsbildung für einen oder mehrere Faustschläge nicht hergäben, liegt jedenfalls die Überzeugungsbildung bzgl. einer vom Angeklagten begangenen Körperverletzung i.S.v. § 223 StGB vor, für die auch ein Strafantrag vom Geschädigten gestellt worden ist. Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen ist das Amtsgericht in seinem Verweisungsbeschluss davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Tat infolge seiner Intelligenzminderung bei gleichzeitig leichter Erregbarkeit im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat, weil er zu angemessener verbaler Konfliktlösung nicht in der Lage ist. Es geht damit von einem Zustand i.S.v. § 63 StGB aus. Dass diese Annahme willkürlich wäre, kann angesichts der Ausführungen im schriftlichen Gutachten und den im Hauptverhandlungsprotokoll bzw. im Verweisungsbeschluss wiedergegebenen Angaben des Sachverständigen nicht angenommen werden. Entsprechendes gilt auch für die Überzeugung des Amtsgerichts, dass der Angeklagte nicht nur zu erheblichen Gewalttätigkeiten im persönlichen Umfeld, sondern auch gegenüber Außenstehenden neige. Indiziell – wobei es hier noch einer Abklärung bzgl. der Kausalität der Störung des Angeklagten für die Gewalttätigkeiten bedarf – sprechen hierfür auch die Vorverurteilungen des Angeklagten, von denen fünf wegen Körperverletzungsdelikten und eine weitere wegen Sachbeschädigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erfolgten. Das Amtsgericht hat sich mithin von der Begehung und den Umständen der Anlasstat sowie vom geistigen Zustand der Angeklagten bei der Tat und von ihrer Gefährlichkeit eine Überzeugung verschafft. Auch die Auffassung des Amtsgerichts, dass eine Maßregelanordnung nach § 63 StGB zu erwarten ist (vgl. § 74 Abs. 1 GVG), ist nicht willkürlich. Eine entsprechende Maßregelanordnung ist nach dem jetzigen Stand der Dinge sogar wahrscheinlich. Ob die Anlasstat als erhebliche Tat i.S.v. § 63 S. 1 StGB einzustufen ist, kann dahinstehen. Selbst, wenn man die Tat nur als einfache Körperverletzung i.S.v. § 223 StGB einordnet, schließt das die Annahme einer erheblichen Straftat nicht aus. Unzutreffend ist insoweit die Annahme der Strafkammer, dass es fraglich sei, „ob nach der Neuregelung des § 63 StGB Straftaten, die mit höchstens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, noch ohne Weiteres als Anlasstaten oder Prognosetaten in Betracht kommen“. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich dafür nichts entnehmen. Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber unter Anlehnung an die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung tendenziell solche Straftaten eher für nicht erheblich achtet, die im Höchstmaß „mit unter [Hervorhebung durch den Senat] fünf Jahren Freiheitsstrafe“ bedroht sind (BT-Drs. 18/7244 S. 18). Das würde auch für eine bloße vorsätzliche Körperverletzung nicht zutreffen, denn die Strafobergrenze liegt hier genau bei fünf Jahren, nicht darunter. Zudem macht der Gesetzgeber in den Materialien deutlich, dass sich eine schematische Betrachtungsweise verbietet und einerseits bei Delikten, deren Strafobergrenze unter fünf Jahren liegt (etwa bei der Bedrohung) im Einzelfall die Erheblichkeit bejaht werden, andererseits bei Körperverletzungsdelikten die Erheblichkeit bei wenig gravierenden Beeinträchtigungen ausscheiden kann (BT-Drs. 18/7244 S. 19). Ob hier – unter Zugrundelegung einer bloß einfachen Körperverletzung durch einen oder mehrere Faustschläge – nur von wenig gravierenden Beeinträchtigungen gesprochen werden kann, erscheint angesichts der bei dem Geschädigten festgestellten Prellungen an Schädel, Thorax und Rücken sowie einer HWS-Distorsion bei einem eintägigen Krankenhausaufenthalt schon nicht zweifelsfrei. Aber auch, wenn man die Anlasstat vorliegend als nicht erheblich einstuft, schließt dies die Maßregelanordnung nicht aus, sondern es bedarf dann des Vorliegens besonderer Umstände, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (§ 63 S. 2 StGB). Diese Umstände hat das Amtsgericht hier bejaht, indem es mit dem Sachverständigen davon ausgeht, dass der Angeklagte infolge seiner Intelligenzminderung, seiner leichten Erregbarkeit und der fehlenden Fähigkeit zu angemessener Konfliktlösung erhebliche Straftaten begehen werde. Die Ausführungen dazu entsprechen zwar nicht denen, die man in einer „revisionsfesten“ Urteilsbegründung erwarten müsste. Willkürlich sind sie indes angesichts der bereits dargestellten Umstände mit Sicherheit nicht.