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Beschluss

2 WF 44/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0707.2WF44.17.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dülmen vom 20.01.2017 dahingehend abgeändert, dass dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A aus F bewilligt wird für den Antrag, die Antragstellerin zu verpflichten, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihres Vermögensverzeichnisses vom 08.11.2016 an Eides statt zu versichern.

Im Übrigen bleibt der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen; die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dülmen vom 20.01.2017 dahingehend abgeändert, dass dem Antragsgegner ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A aus F bewilligt wird für den Antrag, die Antragstellerin zu verpflichten, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihres Vermögensverzeichnisses vom 08.11.2016 an Eides statt zu versichern. Im Übrigen bleibt der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen; die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren streiten die Beteiligten auch um Zugewinnausgleichsansprüche des Antragsgegners. Die Beteiligten schlossen am 25.11.1994 miteinander die Ehe. Spätestens seit Juli 2014 leben die Beteiligten nach Vortrag der Antragstellerin voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 09.07.2015 zugestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2016 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Folgesache Zugewinnausgleich auf. Mit Beschluss vom 28.10.2015 bewilligte das Amtsgericht – Familiengericht – Dülmen dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe für die Ehesache und die Folgesache Versorgungsausgleich. Der Antragsgegner hat zunächst im Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 25.08.2015 vorgetragen, dass die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und Hausrat geklärt seien und Zugewinn in der Ehe der Beteiligten nicht angefallen sei. Sodann hat er gemeint, dass ihm Zugewinnausgleichsansprüche gegen die Antragstellerin zustünden. Er hat behauptet, dass die Antragstellerin hinsichtlich des Zugewinns einen extrem großen positiven Betrag in einer Größenordnung von „10 hoch ca. 5 Euro“ bzw. 110.000,00 € habe. Sie habe in extrem vielen Fällen insgesamt einen extrem hohen Betrag über die gesamte Ehezeit verteilt auf die „Seite geschafft“. So habe sie z.B. Beträge von Konten abgehoben und keinerlei Angaben dazu gemacht, um die entsprechenden Differenzen zu erklären; so habe das Konto der Antragstellerin bei der Sparkasse einen Stand zum 05.04.2005 von 1.359,67 € ausgewiesen. Er habe einen Betrag i.H.v. 800,00 € am 15.04.2005 überwiesen und der Kontostand habe am 06.05.2005 gleichwohl 277,00 € statt 1.882,67 € (1.359,67 € zzgl. 800,00 € abzgl. 277,00 €) betragen. Entsprechende Unterlagen befänden sich in einem Aktenordner, den sie bereits 2008/2009 entwendet habe. Statt überdies in der Ehe zu sparen, habe sie „extrem oft extrem hohe“ Geldabgänge in der Ehe veranlasst. Überdies seien auch seine „Leihgaben“ und Überweisungen beachtlich, die er teilweise selber durch zinslose Darlehen finanziert habe; so habe er ihr in der Zeit zwischen Mai bis Oktober 1999 derartige „Leihgaben“ in einer Größenordnung von 1.000,00 DM bzw. 2.000,00 DM, wovon sie einen kleinen Teil an ihn zurückgezahlt habe, überwiesen. Im Jahre 2013 habe er ihr in den elf Monaten des Jahres 2013 Leihgaben i.H.v. 105,00 € und 100,00 € überwiesen; dazu gekommen seien 1300,00 €. Sie habe vor der Ehe keine abgeschlossene Ausbildung gehabt und er habe extrem viele „Leihgaben“ getätigt, damit sie die Ausbildung habe abschließen können. Sie habe vor der Ehe ein Darlehen nach dem BAföG aufgenommen; dieses habe sie in der Ehe zurückgezahlt, so dass die BAföG-Leistungen als negatives Vermögen bei ihr zu berücksichtigen seien. Ebenfalls habe er kurz nach der Hochzeit ein Kfz gekauft, obgleich dieses nicht wirtschaftlich und nicht notwendig gewesen sei. Gleichwohl habe die Antragstellerin einen Autokaufvertrag ohne sein Wissen und gegen seinen Willen unterschrieben und habe dann von ihm Tausende von Euro gefordert. Obgleich er das Fahrzeug praktisch nie genutzt habe, habe er laufende Kosten in Höhe von jährlich 1.500,00 € gehabt. Auch ansonsten habe sie immer wieder energisch auf ihn eingewirkt, extrem viele Ausgaben zu veranlassen, die nicht finanzierbar gewesen seien und in extrem vielen Fällen mit hohen Summen ein negatives Familieneinkommen über praktisch die gesamte Ehezeit dargestellt hätten. Überdies habe er „Leihgaben“ an sie überwiesen, um ein mehrfaches Entsperren ihres Hauptkontos zu erwirken. Durch die extremen Geldabgänge innerhalb der Ehe sei er auch genötigt worden, unter dem Grundsicherungsniveau zu leben. In der Ehe habe sie mehr als neun Jahre kein Bruttoeinkommen bzw. kein Honorar erzielt. Ab dem 01.07.2014 sei sie dauerhaft erwerbstätig gewesen und habe ein Einkommen ausweislich eines Beleges aus Juli 2012 i.H.v. 956,00 € – ohne Berücksichtigung eines Nebeneinkommens – erzielt. Überdies habe sie „denkbare“ Einkünfte aus Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfetätigkeiten in einer Größenordnung von etwa 80,00 € bis zu 400,00 € erzielt. Sie habe mithin einen Jahresverdienst von etwa 42.348,00 € gehabt, so dass sie in dieser Höhe Gelder zur Seite geschafft habe, so dass sich insgesamt 119.756,00 € an Geldabgängen ergäben. Wegen seiner ständigen „Leihgaben“ müsse die Antragstellerin die entsprechenden Beträge zurückzahlen, was ihr letztlich auch bekannt sei, da er entsprechende Überweisungen mit dem Verwendungszweck „Leihgabe“ versehen habe. Demgegenüber habe er einen negativen Zugewinn, zumal er seit vielen Jahren arbeitsunfähig sei. Der Antragsgegner hat einen Stufenantrag, gerichtet auf Auskunftserteilung zum Zeitpunkt der Eheschließung, zum Zeitpunkt der Trennung am 01.05.2014 und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages, auf Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses an Eides statt und auf Zahlung in nach Auskunftserteilung zu beziffernder Höhe nebst Zinsen, angekündigt und beantragt, ihm für die Folgesache Zugewinnausgleich Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Die Antragstellerin hat mit am 15.11.2016 eingegangenen Schriftsatz vom 08.11.2016 Auskunft erteilt und Unterlagen vorgelegt; auf den Inhalt der Auskunft – Bl. 121, 123 d. A. – und den Inhalt der vorgelegten Unterlagen – Bl. 124-129 d. A. –wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Sie hat gemeint, der angekündigte Antrag sei bereits mutwillig, da dem Antragsgegner ihre wirtschaftlichen Verhältnisse bestens bekannt seien. Dies zeige auch sein Vortrag, wonach er ihr angeblich während des gemeinsamen Zusammenlebens Geld darlehensweise zur Verfügung gestellt habe, welches er nunmehr zurückfordere, um sie hiermit zur Fortführung der Ehe zu veranlassen. Das Amtsgericht – Familiengericht – Dülmen hat mit Beschluss vom 20.01.2017 den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch erfüllt sei, da die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 08.11.2016 Auskünfte über ihr Vermögen zu den Stichtagen erteilt und die Auskunft belegt habe. Dass diese Auskunft nicht vollständig sei, sei nicht vorgetragen und auch nicht anderweit erkennbar. Aus der Auskunft ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für Zugewinnausgleichsansprüche des Antragsgegners, da sich das Endvermögen im Negativsaldo befinde. Insofern sei nicht erkennbar, dass dem Antragsgegner insoweit güterrechtliche Ansprüche zustünden. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 24.02.2017 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er rügt, das Amtsgericht habe verkannt, dass die Antragstellerin abgehobene Gelder nicht ausgegeben, sondern zur Seite geschafft habe. Ihre in der Auskunft gemachten Angaben seien falsch, weil sie unter anderem das BAföG nicht angegeben habe. Sie habe in der Zeit vom 01.11.1994 bis Mai 2014 monatlich etwa 328,00 € oder 870,00 € zur Seite geschafft. Auch habe sie Gelder des gemeinsamen Sohnes auf Sparkassenkonten, die auch für den Erwerb eines Führerscheins bestimmt gewesen sein, jedenfalls seit Anfang 2016 abgehoben. Zudem habe sie keine Kontobelege hinsichtlich des Anfangsvermögens vorgelegt. Dementsprechend sei ihre Auskunft objektiv nicht vollständig. Mit am 06.03.2017 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – Dülmen der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit der ergänzenden Begründung zur Entscheidung vorgelegt, dass die Ausführungen des Antragsgegners hinsichtlich des Beiseiteschaffens und Ansparens von Vermögenswerten kaum verständlich und überdies pauschal und ins Blaue hinein erfolgt seien. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin vom Antragsgegner während der Ehe Geldbeträge erhalten habe, die von der Größenordnung nicht außergewöhnlich erschienen und der Antragsgegner die konkrete Verwendung nicht habe nachvollziehen können, rechtfertigten nicht den Rückschluss auf Vermögensbildung bei der Antragstellerin. Die Antragstellerin habe vor Antragstellung und damit vor dem Endstichtag Verfahrenskostenhilfe wegen Bedürftigkeit erhalten sowie in der Vergangenheit ergänzende Sozialhilfe. Auch im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren habe der Antragsgegner noch nicht behauptet, dass sie erhebliches Vermögen zu Seite geschafft habe. II. Die nach den §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere gemäß den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. 1. Dem Antragsgegner ist im Falle der begehrten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Stufenantrag grundsätzlich Verfahrenskostenhilfe für das gesamte Verfahren und nicht zunächst nur für die Auskunftsstufe zu bewilligen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10. September 2013 – 2 W 5/13 - FamRZ 2014, 1737; OLG Köln, Beschluss vom 22. März 2011 – II-4 WF 23/11 – FamRZ 2011, 1604; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05. September 2006 – 2 WF 157/06 – FamRZ 2007, 1109). Denn die Höhe des gem. § 9 FamGKG mit Einreichung des Antrags fällig werdenden Gerichtskostenvorschusses und des dem beauftragten Rechtsanwalt gem. § 9 RVG zustehenden Gebührenvorschusses – von deren Entrichtung die Verfahrenskostenhilfe den Antragsgegner befreien soll – richtet sich gem. § 38 FamGKG nicht nach dem Wert des zunächst zur Entscheidung anstehenden (idR Auskunfts-)Anspruchs, sondern von Anfang an nach dem Anspruch mit dem höchsten Wert, bei dem es sich in aller Regel um den Leistungsanspruch handelt, dessen Wert anhand der anfänglichen Vorstellung des Antragsgegners von seiner ungefähren Höhe festzusetzen ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05. September 2006 – 2 WF 157/06 – FamRZ 2007, 1109; Fleischer, NZFam 2016, 679). 2. Verfahrenskostenhilfe für die Auskunftsstufe ist nicht zu gewähren. Zutreffend hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin in formell nicht zu beanstandender Weise Auskunft erteilt hat, bevor der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entscheidungsreif war. a) Dem Antragsgegner steht nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ein Anspruch auf Auskunftserteilung und nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Belegvorlage zu. Der Anspruch auf Auskunftserteilung und der Anspruch auf Belegvorlage sind mithin getrennte Ansprüche (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 03. August 2015 – 1 WF 312/15 – zitiert nach juris). Geschuldet wird nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vorlage eines einzigen geschlossenen, auf den jeweiligen Stichtag bezogenen Bestandsverzeichnisses im Sinne des § 260 Abs. 1 BGB, in dem die Aktiva und Passiva des Endvermögens zum maßgeblichen Stichtag geordnet und übersichtlich zusammengestellt sind, das alle Gegenstände und Verbindlichkeiten so weit individualisiert, dass die Bewertung des Vermögens zum maßgeblichen Stichtag möglich ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 01. März 2000 – 6 UF 51/99 – FamRZ 2001, 763; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06. März 1997 – 10 WF 3/97 – FamRZ 1998, 174, vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. November 2007 – XII ZB 225/05 – FamRZ 2008, 600). Zweck der geordneten Zusammenstellung ist es, dem Antragsgegner die Berechnung der Ausgleichsforderung zu ermöglichen und zu erleichtern (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 18. August 2000 – 2 UF 43/00 – FamRZ 2001, 763). Diesen Vorgaben genügt die Auskunft vom 08.11.2016, da hierin die zu den jeweiligen Zeitpunkten begehrte Auskunft erteilt wird und – soweit tatsächlich in der Auskunft Vermögenswerte angeführt werden – entsprechende Belege eingereicht werden, so zum Stand des Vermögens zum 01.05.2014 der Kontoauszug der Sparkasse B zum 01.05.2014 (Bl. 124 d.A.) und der Kontoauszug der Sparkasse B zum 01.05.2014 (Bl. 125 d.A.) hinsichtlich der Passiva, und zum Stand des Vermögen zum 09.07.2015 durch Vorlage eines Kontoauszuges der Sparkasse B zum 04.04.2015 (Bl. 126 d.A.) und eines weiteren Kontoauszuges zum 09.07.2015 zum 01.07.2015 bis zum 10.07.2015, bei dem sich aufgrund des Verlaufs der entsprechend ausgewiesene Betrag von 1.666,38 € (-1.482,83 € abzgl. 184,00 €) ergibt. b) Sofern der Antragsgegner die Richtigkeit der erteilten Auskunft anzweifelt, sind diese Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskunft nicht in der Auskunftsstufe zu klären; der Antragsgegner mag die Antragsstellerin auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Anspruch nehmen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08. Januar 2016 – 2 UF 103/15 – zitiert nach juris) oder im Verfahren über die Ausgleichsforderung selbst klären (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 06. Januar 1997 – 26 WF 157/96 – FamRZ 1997, 1336). aa) Hat der Auskunftspflichtige eine Auskunft erteilt, so kann der Auskunftsberechtigte dann, wenn er an der Richtigkeit der Auskunft zweifelt, keinen fortbestehenden Auskunftsanspruch geltend machen; allein dann, wenn die Auskunft unvollständig erteilt wurde, besteht der Auskunftsanspruch fort (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 9 UF 112/13 – NJW-RR 2014, 519). bb) Eine derartige Unvollständigkeit ist – worauf das Amtsgericht zutreffend hinweist – weder seitens des Antragsgegners substantiiert dargetan, noch anderweit erkennbar. (1) Es ist nicht erkennbar, dass die Auskunft der Antragstellerin in Hinblick auf etwaige Passiva unvollständig ist. (a) Der Vortrag des Antragsgegners, er habe in elf Monaten des Jahres 2013 Überweisungen i.H.v. 105,00 € und 100,00 € auf das ihn lautende Konto bei der C-Bank eingezahlt, welches aber letztlich der Antragstellerin zuzurechnen sei, ist im Hinblick auf eine etwaige Darlehensgewährung unschlüssig. Denn es ist nicht dargetan, dass die Antragstellerin etwaige Abhebungen vor dem Hintergrund vorgenommen hätte, dass sie damit letztlich das ihr gewährte Darlehen in Anspruch genommen hätte, zumal nach dem Vortrag des Antragsgegners die Antragstellerin am 25.03.2015 eine Gutschrift über 1.000,00 € auf dieses Konto eingelöst habe, so dass unklar ist, ob damit ein zuvor gewährtes Darlehen jedenfalls in dieser Höhe zurückgezahlt worden sein soll. Ungeachtet dessen bleibt auch die Höhe der Einzahlungen insgesamt unklar, weil nicht klargestellt wird, in welcher Gesamthöhe entsprechende Zahlungen seitens des Antragsgegners erfolgt sein sollen. Nicht im Ansatz dargetan ist, wann eine entsprechende Abrede zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Darlehensgewährung und unter welchen Umständen erfolgt sein soll. Zudem behauptet der Antragsgegner, es seien weitere 1300,00 € dazugekommen. Welchen Rechtsgrund diese Zahlung gehabt haben soll, bleibt indes dunkel. Weiterer konkreter Vortrag zu den „Leihgaben“ erfolgt seitens des Antragsgegners nicht. Er verweist lediglich darauf, dass er der Antragstellerin „extrem viele Leihgaben – vielleicht weltweit einmalig –“ eingeräumt habe. Soweit er bei anderer Gelegenheit behauptet, er habe ihr 1.000,00 DM oder 2.000,00 DM übermittelt, von denen ein Teil zurückgezahlt worden sei, ist schon nicht im Ansatz ermittelbar, in welcher behaupteten Höhe noch ein Restdarlehen valutieren könnte. (b) Soweit der Antragsgegner auf etwaige BAföG-Verbindlichkeiten der Antragstellerin abstellt, kommt es nicht darauf an, welche Zahlungen die Antragstellerin irgendwann während der Ehe geleistet hat, sondern allein darauf, in welcher Höhe die BAföG-Verbindlichkeiten zu den Stichtagen valutierten. Hier verweist der Antragsgegner selbst darauf, dass die BAföG-Verbindlichkeiten während der Ehe zurückgezahlt worden seien. Dass also noch entsprechende BAföG-Verbindlichkeiten jedenfalls zum Trennungszeitpunkt bestanden, behauptet auch der Antragsgegner nicht. Soweit daher noch etwaige BAföG-Verbindlichkeiten hinsichtlich des Anfangsvermögens betroffen sind, steht zwischen den Beteiligten im Streit, ob solche BAföG-Verbindlichkeiten bei Eingehung der Ehe bestanden. Die Klärung dieser Frage ist – wie bereits ausgeführt – auf den weiteren Stufen, nämlich im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung und des Zahlungsantrages zu klären. (2) Der weitere Einwand des Antragsgegners, dass die Antragstellerin erhebliche Vermögenswerte während der Ehe beiseite geschafft habe, legt der Senat zu Gunsten des Antragsgegners als dahingehend gerichteten Vortrag aus, dass die Antragstellerin nicht nur erhebliche Vermögenswerte zu ihren Gunsten geschaffen hat, sondern dass diese auch zu den maßgeblichen Stichtagen der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrages noch vorhanden gewesen sein könnten. Indes ist der entsprechende Vortrag des Antragsgegners hierzu unsubstantiiert und widersprüchlich. Der Antragsgegner geht zunächst davon aus, dass die Antragstellerin eigene Einkommen erzielt habe. Sie soll ein Einkommen i.H.v. 956,00 € monatlich erzielt haben. Soweit der Antragsgegner daneben noch Einkommen aus Nebentätigkeiten anführt, wird schon nicht klar, ob der Antragsgegner damit auf tatsächlich erzielte Nebeneinkünfte verweist oder ob er lediglich darauf verweist, dass sie „denkbare“ Nebeneinkünfte hätte erzielen können. Insbesondere hinsichtlich etwaiger Nebentätigkeiten im Hinblick auf die Oberschule in D führt der Antragsgegner ausdrücklich aus, dass eine Hausaufgabenbetreuung und die Nachhilfe im Fach Französisch „denkbar“ seien. Aber selbst wenn entsprechende Nebeneinkünfte in Höhe von etwa 160,00 € bis sogar 400,00 € zugrundezulegen wären, erschließt sich nicht, wie die Antragstellerin aus diesen Einkünften erhebliches Vermögen hätte bilden können. Denn der Antragsgegner verweist darauf, dass sie in der Ehe mehr als neun Jahre kein Bruttoeinkommen bzw. kein Honorar erzielt habe und sie erhebliche Gelder ausgegeben hätte und selbst ihn zu wirtschaftlich unsinnigen und nicht notwendigen Ausgaben genötigt hätte. Insofern legt der Senat den Vortrag des Antragsgegners dahingehend aus, dass er nicht nur die Miete, sondern sämtliche regelmäßigen Abbuchungen, sämtliche Reparaturen und Neuanschaffungen sowie den wöchentlichen Einkauf aus seinem eigenen Einkommen bestritten hat. Gleichwohl verbleibt der Widerspruch zwischen der Behauptung des Antragsgegners einerseits, dass die Antragstellerin aus eigenen Einkommen und tatsächlich – im einzelnen jedoch nicht dargelegten Abhebungen – ein Vermögen in Höhe von etwa 110.000,00 € beiseite geschafft, aber andererseits erhebliche finanzielle Mittel verschwendet habe. Hieraus folgt ebenso, dass auch unklar bleibt, zu welchen Stichtagen etwaige Vermögenswerte der Antragstellerin noch vorhanden gewesen sein mögen. Ungeachtet dessen steht zwischen den Beteiligten im Streit, ob derartige Vermögenswerte tatsächlich auf Seiten der Antragstellerin vorhanden waren. Dieser Streit ist aber auf den nachfolgenden Stufen zu klären. Eine evidente Unvollständigkeit der Auskunft, die zu einer Ergänzung der Auskunft benötigte, ist damit nicht anzunehmen. 3. Hinsichtlich der zweiten Stufe des Stufenantrages, die Antragsgegnerin zu verpflichten, erforderlichenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit ihres Vermögensverzeichnisses an Eides statt zu versichern, kann jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt die erforderliche Erfolgsaussicht nicht verneint werden. Auch wenn angesichts des widersprüchlichen und kaum substantiierten Vortrags des Antragsgegners erhebliche Zweifel daran bestehen, dass ihm letztlich ein Zugewinnausgleichsanspruch auf der Grundlage der von ihnen genannten Größenordnung eines beiseite geschafften Vermögens i.H.v. 110.000,00 € gegen die Antragstellerin zustehen kann, kann jedenfalls im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht ausgeschlossen werden, dass bei entsprechender Versicherung an Eides statt sich möglicherweise hinsichtlich der Anfangs- und Endvermögens neuere Erkenntnisse gewinnen lassen. 4. Zum jetzigen Zeitpunkt ist jedoch nicht erkennbar, dass der bislang unbezifferte Leistungsantrag Aussicht auf Erfolg hat. Nach der formell nicht zu beanstandenden Auskunft der Antragstellerin ergibt sich kein Zugewinnausgleichsanspruch zu Gunsten des Antragsgegners. Aber auch nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners der – wie bereits ausgeführt – wegen Widersprüchlichkeit und mangelnder Substantiierung unschlüssig ist, ist ein Zugewinnausgleichsanspruch nicht anzunehmen. Da die Erfolgsaussicht für einen Antrag in der jeweils weiteren Stufe jedoch vor Abschluss der vorangegangenen Stufe nicht bewertet werden kann, ist es dem Amtsgericht vorzubehalten, hinsichtlich des noch zu beziffernden Leistungsantrages über die Verfahrenskostenhilfe nach Prüfung der Erfolgsaussicht neu zu entscheiden (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10. September 2013 – 2 W 5/13 - FamRZ 2014, 1737; Geimer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 114 ZPO Rn. 38). Dem Amtsgericht – Familiengericht – Dülmen bleibt mithin vorbehalten, nach Abschluss der zweiten Stufe (Verpflichtung der Antragstellerin, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihres Vermögensverzeichnisses vom 08.11.2016 an Eides statt zu versichern) hinsichtlich der weiteren Leistungsstufe für den Fall der Bezifferung des Zahlungsanspruchs erneut über die Erfolgsaussicht und damit über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen bezifferten Leistungsantrag zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 1912 KV zum FamGKG. Die Gerichtsgebühr war gem. Nr. 1912 KV zum FamGKG wegen des teilweisen Obsiegens im Beschwerdeverfahren nur zur Hälfte zu erheben.