Urteil
18 U 123/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0710.18U123.16.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.06.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.06.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Frachtlohn für den Transport von Biogemüse. Der Sohn des Klägers und der Beklagte betreiben jeweils einen Hof, auf dem sie Biogemüse produzieren. Der Beklagte ist außerdem zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer der auf seinem Hof ansässigen LL C GmbH (im Folgenden: L GmbH), die sich mit dem Vertrieb von Biogemüse befasst. Der Sohn des Klägers hatte mit dem Beklagten Ende 2011/Anfang 2012 eine Vereinbarung über die Lieferung von Biogemüse getroffen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich hierbei um Kauf- oder Kommissionsgeschäfte handelt und ob der Beklagte selbst oder die von ihm geführte GmbH Vertragspartei geworden ist. Der Kläger war von seinem Sohn mit dem Transport des Gemüses zum Hof des Beklagten beauftragt worden. Der Kläger, der selbst Landwirt ist, führte die Fahrten mit seinem Traktor und einem hierfür beschafften Anhänger durch. Auf dem Rückweg vom Hof des Beklagten führte die Route des Klägers nahe dem Sitz der B GbR, die ebenfalls mit Biogemüse handelt, vorbei. Vor diesem Hintergrund kam man überein, dass der Kläger Gemüse vom Hof des Beklagten bzw. von der LL C GmbH zur B GbR mitnehmen sollte. Über die im Zeitraum vom 27.07.2012 bis zum 29.01.2013 – nach seinem Vortrag – erbrachten Transportleistungen stellte der Kläger dem Beklagten unter dem 30.03.2014 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 9.916,51 Euro in Rechnung. Der Beklagte reichte die Rechnung zurück mit dem handschriftlichen Vermerk: „Bitte die Rechnung umschreiben. Aufraggeber: LL C GmbH. Bitte die Lieferscheine zuschicken.“ Der Kläger hat behauptet, es sei vereinbart worden, dass er die Fahrten zur B GbR im Auftrag des Beklagten und nicht etwa im Auftrag der von diesem geführten GmbH durchführe. Er habe den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er für die GmbH nicht fahren werde, weil er dies im Hinblick auf den landwirtschaftlichen Charakter der Fahrten als problematisch erachtet habe. Ende Juli/Anfang August 2012 sei es bei einer der ersten Transportfahrten nochmals zu einem Gespräch gekommen, bei dem der Beklagte bestätigt habe, Auftraggeber der Transporte zu sein. Es sei darum gegangen, dass auf den Lieferscheinen die GmbH gestanden habe. Der Beklagte habe indes ausdrücklich erklärt, dass er selbst und nicht die GmbH Auftraggeber sei. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte Auftraggeber sei, ergebe sich auch daraus, dass er an ihn gerichtete Rechnungen für Transportleistungen in der Saison 2013 bezahlt bzw. hierzu Stellung genommen habe, ohne seine vermeintlich fehlende Passivlegitimation zu rügen. Der Kläger hat behauptet, er habe in der Zeit vom 27.07.2012 bis zum 29.01.2013 (vgl. Aufstellung GA 9) insgesamt 73 Fahrten vom Hof des Beklagten zur B GbR durchgeführt, wobei er jeweils einen Kühlanhänger eingesetzt habe. In sechs Fällen seien auch Leerfahrten zum Hof des Beklagten angefallen, weil kein Gemüse vom Hof seines Sohnes zum Transport angestanden habe. Die in seiner Rechnung vom 30.03.2014 in Ansatz gebrachten Stundensätze seien ortsüblich und angemessen. Landwirte rechneten regelmäßig nach den Sätzen des Maschinenrings ab. Vom Maschinenring Höxter-Warburg sei im Jahr 2013 für einen Schlepper zwischen 101 und 120 PS inklusive Fahrer und Diesel ein Betrag i. H. v. 50,00 € netto vorgesehen gewesen. Dass die Rechnung erst lange nach Ende des Abrechnungszeitraums versandt worden sei, habe seinen Grund darin, dass sein Hof im Mai 2012 abgebrannt und er deshalb aufgrund der hiermit zusammenhängenden Arbeiten ausgelastet gewesen sei. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.916,51 Euro nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2014 sowie außergerichtliche Kosten i. H. v. 455,41 Euro sowie weitere 729,23 Euro zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat namentlich eingewandt, er sei in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Vergütungsansprüche nicht passivlegitimiert. Soweit er dem Kläger Transportaufträge erteilt habe, habe er dies als Geschäftsführer der GmbH in deren Namen getan. Die GmbH sei, was dem Kläger bekannt gewesen sei, Vertragspartner seines Sohnes gewesen. Sie sei auch Lieferantin des vom Kläger zur B GbR transportierten Gemüses gewesen, was der Kläger den von der L GmbH ausgestellten Lieferscheinen habe entnehmen können. Die an ihn persönlich gerichteten Rechnungen und Mahnungen des Klägers für Transportfahrten in der Saison 2013 habe er dementsprechend auch zunächst zurückgewiesen und deren Umschreibung auf die GmbH verlangt. Er habe die Rechnungen nur deshalb dennoch bezahlt, weil der Kläger gedroht habe, die Transportleistungen, auf die die GmbH angewiesen gewesen sei, einzustellen. Er habe die Leistungen auf Anraten seines Steuerberaters der GmbH weiterbelastet. Von den behaupteten Fahrten habe der Kläger nur die in der Anlage B1 zur Klageerwiderung grau markierten 49 Fahrten tatsächlich durchgeführt. Darüber hinaus seien weitere 11 Transporte erfolgt, die der Kläger indes nicht in Rechnung gestellt habe. Zur Höhe der Vergütung sei nichts vereinbart worden. Die vom Kläger geltend gemachte Vergütung sei unangemessen und überschreite den Rahmen des Üblichen. Die übliche Vergütung für eine Transportfahrt von seinem Hof zur B GbR betrage 30,00 Euro pro Fahrt. Eine besondere Vergütung für den Einsatz des Kühlanhängers könne schon deshalb nicht beansprucht werden, weil dieser für den Schlepperkühlbetrieb nicht ausgelegt gewesen sei, sondern nur für den stationären Steckdosenbetrieb. Eine gesonderte Vergütung für Leerfahren sei nicht vereinbart worden. Unabhängig hiervon stehe dem Vergütungsanspruch entgegen, dass er mit dem Kläger vereinbart habe, dass er seine Transportleistungen im Jahr 2012 kostenlos für die GmbH erbringe und diese im Gegenzug auf die Berechnung der Kosten für die Einlagerung der Ware des Sohnes des Klägers in ihrem Kühllager verzichte. Dementsprechend habe der Kläger für die Transporte zunächst auch keine Rechnung gestellt. Dies habe er erst getan, nachdem es in einer anderen Angelegenheit zu einem Rechtsstreit zwischen seinem Sohn und der GmbH gekommen sei. Der Kläger hat sich den Vortrag der Beklagten, er habe in 11 in der Klageschrift nicht erwähnten Fällen Transporte durchgeführt, hilfsweise zu eigen gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es an der Passivlegitimation des Beklagten fehle. Es hat hierzu ausgeführt: Der Kläger habe nicht dargelegt bzw. bewiesen, dass ihm die in Rede stehenden Transportaufträge vom Beklagten in eigenem Namen erteilt worden seien. Weder die Parteianhörung noch die Zeugenvernehmungen hätten die Behauptung des Klägers bestätigt, es sei bereits bei einer Besprechung Anfang 2012 vereinbart worden, dass er nur für den Beklagten persönlich fahre. Die abweichenden Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung seien nicht glaubhaft. Vor dem Hintergrund, dass er die Existenz der GmbH zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekannt habe, sei es nicht plausibel, dass er gleichwohl zwischen gewerblichen und landwirtschaftlichen Transporten und dementsprechend auch hinsichtlich der Person seines Vertragspartners differenziert haben wolle. Er habe auch unrichtige Angaben in Bezug auf die Vergütungsvereinbarung gemacht, was insgesamt Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben begründe. Auch der Umstand, dass der erste Lieferschein des Sohnes des Klägers auf Anweisung des Beklagten auf „LL“ habe umgeschrieben werden müssen, belege, dass der Kläger gewusst habe, dass auf Seiten des Beklagten eine weitere (juristische) Person beteiligt sei. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er meint, das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt, indem es ausgeführt habe, er habe nicht dargelegt bzw. bewiesen, dass der Beklagte persönlich die Transportaufträge erteilt habe. Dass der Beklagte die Aufträge erteilt habe, sei unstreitig. Es gehe nur darum, ob der Kläger hierbei in eigenem Namen oder in fremdem Namen der GmbH gehandelt habe. Soweit der Beklagte letzteres behaupte, trage er hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Im Übrigen wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 24.06.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Paderborn, Az. 2 O 473/15, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.916,51 Euro nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2014 sowie außergerichtliche Kosten i. H. v. 455,41 Euro, darüber hinaus weitere 729,23 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint, das Landgericht sei von einer zutreffenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ausgegangen. Zwar sei dem Kläger darin beizupflichten, dass er, der Beklagte, für sein Handeln im Namen der GmbH grundsätzlich beweisbelastet sei. Von einem Vertreterhandeln sei indes nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts auszugehen. Der Unternehmensbezug der in Rede stehenden Transporte zum Unternehmen der L GmbH sei für den Kläger erkennbar gewesen. Er habe sich namentlich daraus ergeben, dass das vom Kläger angelieferte Gemüse für die GmbH bestimmt gewesen sei und der Kläger eben dieses Gemüse zur B GbR habe transportieren sollen. Zudem sei für den Kläger aus den Lieferscheinen ersichtlich gewesen, dass die GmbH Lieferantin des Gemüses gewesen sei. Bestehe hiernach Unternehmensbezug zur GmbH, obliege es dem Kläger darzulegen und zu beweisen, dass er, der Beklagte, die Transportaufträge gleichwohl in eigenem Namen erteilt habe. Dies sei ihm, wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe, nicht gelungen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Anlagen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sich etwaige Ansprüche des Klägers auf Vergütung der in Rede stehenden Transportleistungen nicht gegen den Beklagten richten. Soweit der Beklagte dem Kläger Aufträge zur Durchführung der Transporte erteilt hat, hat er hierbei nicht in eigenem Namen, sondern in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der von ihm geführten L GmbH in deren Namen gehandelt. Gegenteiliges steht nicht fest. 1. Einen Vertragsschluss mit dem Beklagten vor Durchführung des ersten Transports hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. Dass der Beklagte ihm einen Transportauftrag im eigenen Namen erteilt hat, ergibt sich namentlich nicht aus den Angaben des Klägers zu den Erklärungen der Parteien anlässlich der ersten Übernahme von Waren durch den Kläger. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht hat der Kläger angegeben, er habe den Beklagten bei der ersten Gelegenheit, als er auf dem Rückweg Waren zur B GbR mitgenommen habe, ausdrücklich darauf hingewiesen, nicht für die GmbH, sondern nur für den Beklagten „privat“ fahren zu wollen. Hierzu habe er deshalb Anlass gehabt, weil auf dem Lieferschein die GmbH als Lieferantin angegeben gewesen sei. Der Beklagte habe jedoch gemeint, dass dies nicht gehe. Das Gespräch habe aus seiner, des Klägers, Sicht mit einer Einigung geendet. Der Beklagte habe gesagt, dass alles schon in Ordnung gehe. Hiervon ausgehend war das in der Übergabe von Gemüse zum Zweck des Transports liegende Angebot des Beklagten auf ein Vertretergeschäft für die GmbH gerichtet. Dies ergab sich im Hinblick darauf, dass der Beklagte sowohl die „Umschreibung“ des Lieferscheins des Sohnes des Klägers auf die L GmbH verlangt als auch den für B GbR bestimmten Lieferschein im Namen der GmbH ausgestellt hatte, aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 S. 2 BGB) und war vom Kläger auch so verstanden worden. Das im Namen der GmbH unterbreitete Angebot hat der Kläger jedoch mit dem – von ihm behaupteten – Hinweis, nicht für die GmbH fahren zu wollen, abgelehnt. Das dem Beklagten vom Kläger mit der Erklärung, für ihn „persönlich“ fahren zu wollen, angetragene Eigengeschäft hat der Beklagte nach den Angaben des Klägers abgelehnt, indem er erklärt, dies „gehe nicht“. Soweit der Kläger vorgetragen hat, das Gespräch habe aus seiner Sicht mit einer Einigung geendet, wird schon nicht hinreichend deutlich, dass sich die angebliche abschließende Erklärung des Beklagten, „es gehe schon alles in Ordnung“ im Sinne einer Zustimmung auf das Ansinnen des Klägers bezog, nur mit dem Beklagten in Person kontrahieren zu wollen. Abgesehen hiervon hat der Kläger die von ihm behauptete Erklärung des Beklagten auch nicht unter Beweis gestellt. 2. Auf die Durchführung der Transporte gerichtete Verträge sind zwischen Parteien auch nicht konkludent mit der einverständlichen Ausführung der Geschäfte zustande gekommen. Dass sich die Parteien vor der ersten Transportfahrt des Klägers nicht über die Person des Auftraggebers geeinigt hatten oder sogar ein offener Dissens hierüber bestand, schließt es nicht aus, dass mit Durchführung des ersten Transports konkludent ein Vertrag zwischen ihnen zustande gekommen ist. Unstreitig hat der Beklagte dem Kläger die Waren zum Transport überlassen und der Kläger den Transport ausgeführt. Die darin zum Ausdruck kommende Willensübereinkunft in Bezug auf den Abschluss eines Transportvertrages bezog sich nach den Umständen jedoch nicht auf ein Eigengeschäft des Beklagten, sondern auf ein Vertretergeschäft für die L GmbH. a) Für die Abgrenzung zwischen einem Vertretergeschäft und einem Eigengeschäft gelten die für die Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß §§ 133,157 BGB maßgeblichen allgemeinen Auslegungsregeln. Entscheidend ist danach, wie die jeweilige Gegenpartei das Verhalten des Handelnden unter Berücksichtigung des gewählten Wortlauts, des mit der Erklärung verfolgten Zwecks und der Interessenlage sowie der sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 22. Dezember 2016 – 4 U 130/13 –, Rn. 94, juris m. w. N.). Für den Fall, dass der Geschäftsgegner - wie hier - den Handelnden selbst als seinen Vertragspartner in Anspruch nimmt, folgt aus § 164 Abs. 2 BGB, dass dieser die Darlegungs- und Beweislast für ein Handeln in fremdem Namen trägt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 9. November 1982 – VI ZR 293/79 –, BGHZ 85, 252, Rn. 22). b) Dem Beklagten, der hiernach grundsätzlich die Beweislast für solche Umstände trägt, die die Annahme eines Vertreterhandelns für die L GmbH rechtfertigen, kommt jedoch die Vermutung zu Gute, dass bei unternehmensbezogenen Geschäften, der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll (BGH, Urt. v. 31.07.2012 – X ZR 154/11, Rn. 10, juris). Die Vermutung setzt voraus, dass der Wille, „im Namen des Unternehmens“ zu handeln, hinreichend zum Ausdruck gekommen ist. Denn die Grundsätze über unternehmensbezogene Geschäfte ändern nichts an dem für das Vertretungsrecht geltenden Offenkundigkeitsprinzip. Der Inhalt des Rechtsgeschäfts muss - gegebenenfalls in Verbindung mit dessen Umständen - die eindeutige Auslegung zulassen, dass ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet sein soll. Bleiben dagegen ernsthafte, nicht auszuräumende Zweifel an der Unternehmensbezogenheit eines Geschäfts, so greift aus Gründen der Verkehrssicherheit der gesetzliche Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen ein (vgl. BGH, Urteile vom 13. Oktober 1994 – IX ZR 25/94 –, Rn. 9, juris; vom 4. April 2004 - XI ZR 152/99, Rn. 19, juris, und vom 27. Oktober 2005, III ZR 71/05, Rn. 17, juris m. w. N.). Diese Grundsätze gelten namentlich auch dann, wenn der Handelnde - wie hier - selbst Unternehmensträger ist und Zweifel bestehen, ob sich das Geschäft auf sein Unternehmen - hier den landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten - oder das Unternehmen eines vom ihm vertretenen Dritten - hier der L GmbH - bezieht (vgl. hierzu BeckOK/Schäfer, BGB, Stand 01.02.2017, § 164 Rn. 25 m. w. N.). Der vom Kläger durchzuführende Gemüsetransport hatte einen eindeutigen Bezug zum Unternehmen der L GmbH, den der Kläger auch erkannt hatte. Zwar bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, wie das Landgericht angenommen hat, bereits im Rahmen der Vertragshandlungen Anfang des Jahres 2012 Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Gemüseproduktion auf dem Hof des Beklagten und der dort betriebene Gemüsehandel Gegenstand von Unternehmen verschiedener Rechtsträger waren. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht und der Aussage seines Sohnes gingen beide – zunächst – von einem einheitlichen, vom Beklagten geführten Unternehmen aus. Dass der Kläger darauf hingewiesen haben will, nicht „gewerblich“ zu fahren, lässt nicht schon darauf schließen, dass ihm die Existenz verschiedener als Auftraggeber der Transporte in Betracht kommender Unternehmensträger Kenntnis bewusst war. Der Kläger hat von der Existenz der GmbH als Unternehmensträger aber jedenfalls Kenntnis erlangt, als der Beklagte bei der ersten Anlieferung von Gemüse darum bat, den Lieferschein des Sohnes auf die GmbH „umzuschreiben“. Auch waren die Lieferscheine, die sich über das vom Kläger zur B GbR zu transportierende Gemüse verhielten im Namen der L GmbH ausgestellt. Daraus ergab sich aus der Sicht eines objektiven Empfängers hinreichend deutlich, dass die Transporte dem Unternehmen der GmbH zuzuordnen waren. Ob es sich, was zwischen den Parteien streitig ist, bei dem vom Kläger an die B GbR zu transportierenden Gemüse um dieselbe Ware handelte, die er zuvor vom Hof seines Sohnes mitgebracht hatte, ist dabei nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Den Unternehmensbezug zur GmbH hat der Kläger ausgehend von seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auch zutreffend erkannt. Denn er hatte den Umstand, dass der für die B GbR bestimmte Lieferschein im Namen der GmbH ausgestellt worden war, zum Anlass genommen, darauf hinzuweisen, nicht für die GmbH, sondern nur für den Beklagten „privat“ fahren zu wollen. Bestand hiernach ein eindeutig erkennbarer und vom Kläger auch erkannter Bezug der Transportaufträge zum Unternehmen der GmbH, spricht die Vermutung dafür, dass die Parteien letztlich ein Vertretergeschäft gewollt haben. Nachdem der Beklagte das Ansinnen des Klägers, nur mit ihm persönlich kontrahieren zu wollen, zurückgewiesen hatte, konnte er, die gleichwohl erfolgte Durchführung des Transports durch Kläger grundsätzlich dahingehend zu verstehen, dass der Kläger nunmehr bereit war, den Vertrag mit der GmbH, der die Transporte zuzuordnen waren, zu schließen. c) Spricht die Vermutung für ein Vertretergeschäft des Beklagten, so trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für solche Umstände, die darauf schließen lassen, dass gleichwohl die persönliche Verpflichtung des Beklagten gewollt war (vgl. BGH, Urteile vom 12. Dezember 1983 – II ZR 238/82 –, Rn. 14, juris, und vom 13. Oktober 1994 – IX ZR 25/94 –, Rn. 11, juris). Solche Umstände hat er nicht dargetan. Namentlich wird die Vermutung entgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch widerlegt, dass der Beklagte an ihn persönlich gerichtete Rechnungen für – hier nicht streitgegenständliche – Transporte in der Saison 2013 bezahlt oder hierzu in eigenem Namen unter Verwendung von Briefbögen des landwirtschaftlichen Betriebs Stellung genommen hat. Zwar kann bei der Vertragsauslegung grundsätzlich auch das nachträgliche Verhalten der Vertragsparteien zu berücksichtigen sein. Auch wenn dieses den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen kann, kann es für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der Vertragsparteien von Bedeutung sein (BGH, Urteil vom 27. April 2016 – VIII ZR 61/15 –, Rn. 28, juris). Es kommt darauf an, ob das nach Vertragsschluss gezeigte Verhalten einen Rückschluss auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses übereinstimmend gewollten Vertragsinhalt erlaubt. Aus dem Umstand, dass der Kläger Rechnungen für Transporte in der Saison 2013 an den Beklagten adressiert und dieser sie bezahlt hat, lässt sich jedoch kein ausschlaggebendes Indiz dafür ableiten, dass die Parteien bei Erteilung der hier in Rede stehenden Transportaufträge in der Saison 2012 jeweils übereinstimmend von Eigengeschäften des Beklagten ausgegangen sind. Die Besorgung der Transporte war eindeutig dem Betrieb der GmbH zuzuordnen, was der Kläger auch erkannt hatte. Der Beklagte hatte sich - nach dem eigenen Vortrag des Klägers - jedenfalls zunächst auch ausdrücklich geweigert, selbst die Rolle des Auftraggebers zu unternehmen. Dass er diese Haltung ausdrücklich aufgegeben hätte, hat der Kläger schon nicht hinreichend dargetan, jedenfalls aber nicht unter Beweis gestellt. Unter diesen Umständen genügt das Bezahlen von Rechnungen für die Saison 2013 nicht, um daraus abzuleiten, dass die Parteien sich gleichwohl auf Eigengeschäfte des Beklagten verständigt haben. Das gilt auch dann, wenn der Beklagte die Rechnungen, wie der Kläger vorträgt, ohne Widerspruch gegen deren Adressierung ausgeglichen haben sollte. d)Auch bei den Folgetransporten ist der Vertragsschluss jeweils konkludent mit Durchführung der Geschäfte erfolgt. Für die Frage der Passivlegitimation gilt insoweit nichts anderes. Erklärungen der Parteien oder sonstige Umstände, die in Bezug auf die Folgeaufträge eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. IV. Veranlassung zur Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts verlangt nicht nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung im Übrigen auch nicht von höchstrichterlichen oder anderen obergerichtlichen Urteilen ab.