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Urteil

6 U 16/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0713.6U16.17.00
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Leitsätze

Übersieht ein Gericht bei Urteilserlass die Tilgungswirkung eines zur Verrechnung gezahlten Vorschusses, so liegt hierin keine offenbare Unrichtigkeit des Urteils im Sinne des § 319 ZPO.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.12.2016 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (9 O 379/12) abgeändert und hinsichtlich der Ziff. 1 und 4 wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 66.480,61 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 zu zahlen.

4. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagten zu 55 %. Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger allein auferlegt.

Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Übersieht ein Gericht bei Urteilserlass die Tilgungswirkung eines zur Verrechnung gezahlten Vorschusses, so liegt hierin keine offenbare Unrichtigkeit des Urteils im Sinne des § 319 ZPO. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.12.2016 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (9 O 379/12) abgeändert und hinsichtlich der Ziff. 1 und 4 wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 66.480,61 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 zu zahlen. 4. Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 45 % und die Beklagten zu 55 %. Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger allein auferlegt. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls. Der Kläger kollidierte am 09.01.2008 in T als Fahrer und Halter seines Firmenfahrzeugs Citroën Berlingo mit einem von dem Beklagten zu 1) geführten PKW Seat Ibiza, der bei dem Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Der Unfall kam dadurch zustande, dass der Beklagte zu 1) beim Abbiegen die Vorfahrt des Klägers missachtete, wodurch dieser in den Gegenverkehr geriet und dort frontal mit einem dritten Fahrzeug kollidierte. Bei dem Unfall erlitt der Kläger massive Verletzungen. Im Laufe der folgenden Krankenhausbehandlung kam es zu Komplikationen. Der Kläger musste aufgrund der Folgen des Unfalls den von ihm geführten Betrieb als selbständiger Heizungs- und Sanitärinstallateur Ende Oktober 2010 einstellen. Die Beklagte zu 2) leistete vorprozessual Vorschüsse in Höhe von insgesamt 160.000 € an den Kläger, wobei sie einen Teilbetrag von 55.000 € auf das Schmerzensgeld und einen Teilbetrag von 42.700 € auf den Verdienstausfallschaden verrechnete und hinsichtlich des verbleibenden Teilbetrages von 62.300 € keine Verrechnungsbestimmung machte. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn brutto 170.839,16 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 zu zahlen; 2. die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ab dem 01.01.2013 bis zum 31.05.2033 eine jeweils im Voraus zu entrichtende Rente von brutto 13.275,33 € für jeweils drei Monate im Voraus zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm auch über den 31.05.2033 hinaus jeden weiteren Verdienstausfall zu ersetzen; 4. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm über die Rentenzahlung hinaus jeden weiteren künftig noch entstehenden Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 09.01.2008 zu ersetzen; 5. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 25.000 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 zu zahlen; 6. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm jeden weiteren immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 09.01.2008 zu ersetzen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung von Zeugen unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 109.180,61 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 und ab dem 01.01.2013 bis zum 31.05.2033 eine jeweils im Voraus zu entrichtende Rente von brutto 11.719,75 € für jeweils drei Monate im Voraus zu zahlen. Den titulierten Betrag i. H. v. 109.180,61 € hat das Landgericht die folgt berechnet: Es ist von folgenden Verdienstausfallschäden für die jeweiligen Jahre ausgegangen: 2008 0,00 € 2009 26.260,00 € 2010 51.080,68 € 2011-2012 93.758,00 € zusammen 171.098,68 € Hierzu hat das Landgericht die mit dem Antrag zu 1) in den Positionen 2-8 verfolgten diversen unstreitigen Kosten (Bl. 11-13 GA) in Höhe von insgesamt 381,93 € hinzuaddiert: 381,93 € Zwischensumme 171.480,61 € Hiervon hat das Landgericht wegen der Aufrechnung hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs der Beklagten wegen eines ohne Verrechnungsbestimmung gezahlten Betrages in Höhe von 62.300,00 € in Abzug gebracht: -62.300,00 € Ergebnis titulierter Betrag 109.180,61 € Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit ihrer Berufung begehren die Beklagten abändernd die Abweisung der Klage, soweit sie unter Ziff. 1 des Urteilstenors zur Zahlung von mehr als 66.480,61 € nebst Zinsen verurteilt worden sind. Zur Begründung rügen sie, das Landgericht habe es unterlassen, von dem im Rahmen des Klageantrags zu Ziff. 1 errechneten Gesamtbetrag von 109.180,61 € den von der Beklagten zu 2) zur Verrechnung auf den Verdienstausfallschaden gezahlten Vorschuss von 42.700,00 € in Abzug zu bringen. Nach Abzug dieses Betrages ergäbe sich ein verbleibender Betrag in Höhe von 66.480,61 €. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten unter Ziff. 1 des Urteilstenors verurteilt worden sind, mehr als 66.480,61 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 als Gesamtschuldner an den Kläger zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger schließt sich den Ausführungen der Beklagten zum unterbliebenen Abzug des auf den Verdienstausfallschaden gezahlten Vorschusses an und ist der Auffassung, es liege ein offensichtlicher Rechenfehler gemäß § 319 Abs. 1 ZPO vor, welcher von Amts wegen zu korrigieren sei, jedoch nicht zur Einlegung der Berufung berechtige. II. Auf die zulässige und begründete Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Die Entscheidung des Senats kann im Einverständnis beider Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren erfolgen. 1. Die Vorschrift des § 319 ZPO steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen. Die streitige Frage, ob eine nach dieser Vorschrift mögliche Urteilsberichtigung das Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel gegen das Urteil beseitigt (vgl. Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 319 ZPO Rn. 21), kann vorliegend offen bleiben, weil der Anwendungsbereich des § 319 ZPO nicht eröffnet ist. Nach dieser Vorschrift können Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einem Urteil vorkommen, jederzeit auch von Amts wegen berichtigt werden. Unrichtig ist eine Entscheidung dann, wenn die Erklärung des richterlichen Willens in der Entscheidung von der der Entscheidung zugrunde liegenden Willensbildung abweicht. Mit Hilfe dieser Bestimmung kann nur eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten, nicht dagegen eine falsche Willensbildung des Gerichts korrigiert werden (BGH, Beschluss vom 09.02.1989 – V ZB 25/88 – BGHZ 106, 370, Rn. 13, juris; BGH, Beschluss vom 16.10.2012 – II ZB 6/09 – MDR 2013, 421, Rn. 2, juris; BGH, Beschluss vom 08.07.2014 – XI ZB 7/13 – NJW 2014, 3101, Rn. 8, juris; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 319 Rn. 4). Die Willensbildung umfasst die Frage der gesamten Subsumtionstätigkeit wie falsche Gesetzesanwendung durch falsche Gesetzesauslegung, durch Übersehen gesetzlicher Bestimmungen oder durch Übergehen von Streitstoff (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 17.05.2000 – Lw W 198/00 –, Rn. 9, juris; OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.01.1973 – 3 W 7/73 –, NJW 1973, 1132; Zöller/ Vollkommer, a.a.O., Rn. 4). Vorliegend besteht keine Abweichung zwischen dem richterlich gebildeten und dem erklärten Willen. Zwar hat das Landgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils den von der Beklagten 2) zur Verrechnung auf den Verdienstausfallschaden gezahlten Vorschuss in Höhe von 42.700 € ausdrücklich erwähnt. Dies lässt jedoch nicht den Schluss darauf zu, dass sich das Landgericht mit den rechtlichen Folgen dieses Vorschusses befasst hätte. Die Entscheidungsgründe des Urteils enthalten zu dieser Frage keinerlei Ausführungen. Hieraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass es das Landgericht unterlassen hat, die sich aus dieser Vorschusszahlung ergebenden rechtlichen Schlüsse zu ziehen. Mit der Frage der Erfüllungswirkung dieses Vorschusses gemäß § 362 BGB hat sich das Landgericht gar nicht befasst. Dementsprechend hat das Landgericht nicht den Willen gebildet, dieser Zahlung eine Tilgungswirkung beizumessen. Übersieht das Landgericht die Tilgungswirkung eines zur Verrechnung gezahlten Vorschusses, so liegt hierin keine offenbare Unrichtigkeit des Urteils im Sinne des § 319 ZPO. 2. In der Sache ist die Berufung der Beklagten begründet. Das Landgericht hat von dem zugesprochenen Betrag in Höhe von 109.180,61 € zu Unrecht nicht den von der Beklagten zu 2) zur Verrechnung auf den Verdienstausfallschaden gezahlten Vorschuss in Höhe von 42.700,00 € in Abzug gebracht. Diesem Vorschuss kam aufgrund der Tilgungsbestimmung der Beklagten zu 2) gemäß § 362 BGB in Höhe der Zahlung Erfüllungswirkung in Bezug auf den Verdienstausfallschaden zu. Nach Berücksichtigung dieses Betrages errechnet sich eine noch offene Klageforderung in Höhe von 66.480,61 €. III. 1. Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten aus § 92 ZPO, wobei der Senat die Quote entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien angepasst hat. Hinsichtlich der Rechtsmittelkosten ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 92 ZPO. Eine Niederschlagung von Gerichtskosten gemäß § 21 GKG kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift werden Gerichtskosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Dies setzt voraus, dass das Landgericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zutage tritt (BGH, Beschluss vom 10.03.2003 - IV ZR 306/00 – Rn. 4, juris, NJW-RR 2003, 1294). Davon ist hier nicht auszugehen. Die unterlassene Berücksichtigung der Erfüllungswirkung gemäß § 362 BGB war zwar rechtsfehlerhaft, stellt jedoch keinen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung dar. Vielmehr hätte die Prüfung der Erfüllungswirkung einen Akt der Subsumtion erfordert, insbesondere die Beurteilung, ob die Beklagte zu 2) eine wirksame Tilgungsbestimmung in Bezug auf den Verdienstausfallschaden abgegeben hat. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.