Leitsatz: 1. Liegt der Strafhaft eine Verurteilung wegen wiederholter Wohnungseinbrüche mit teilweise erheblichen psychischen Beeinträchtigungen der Tatopfer zugrunde, bestehen im Rahmen der Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Vollzuges und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erhöhte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Legalbewährung. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Aussetzung der Vollstreckung der noch nicht verbüßten Reste der Gesamtfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. Juni 2014 (35 KLs-163 Js 203/13-32/13) zur Bewährung wird abgelehnt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte. Gründe: I. Der Verurteilte wurde durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. Juni 2014, rechtskräftig seit dem 11. Dezember 2014, wegen schweren Bandendiebstahls und Computerbetruges unter Einbeziehung einer mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 16. August 2013 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und wegen schweren Bandendiebstahls in 19 Fällen und versuchten Computerbetruges zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zwei Drittel der Strafen sind seit dem 12. Mai 2017 verbüßt. Das Strafzeitende ist auf den 19. August 2018 notiert. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Mai 2017 hat die 16. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Duisburg, der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne und nach mündlicher Anhörung des Verurteilten die Vollstreckung der noch nicht verbüßten Strafreste zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Duisburg mit ihrer näher begründeten sofortigen Beschwerde vom 9. Mai 2017, der die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf beitritt. Der Verurteilte beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Aussetzung der Vollstreckung der noch nicht verbüßten Reste der Gesamtfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. Juni 2014 abzulehnen. II. Die gem. § 454 Abs. 3 Satz 1 StGB statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. 1. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft liegen nicht vor. a) Nach § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe zur Bewährung aus, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und der Verurteilte einwilligt. Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Die im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB zu treffende Prognoseentscheidung stellt im Gegensatz zu einer Prognoseentscheidung gem. § 56 Abs. 1 StGB nicht auf die Erwartung ab, der Verurteilte werde ohne die Einwirkung – weiteren – Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen (BGH, Beschluss vom 25. April 2003 – 1 AR 266/03, NStZ-RR 2003, 200, 201). Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob eine Haftentlassung verantwortet werden kann, wobei eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Vollzuges und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erforderlich ist (vgl. BGH, a.a.O.; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 57, Rdnr. 12). Je nach Schwere möglicher neuer Taten sind daher unterschiedliche Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung zu stellen. Je gewichtiger die Rechtsgüter sind, die bei einem möglichen Rückfall verletzt oder gefährdet würden, umso höher sind die Anforderungen an eine positive Legalprognose i.S.d. § 57 Abs. 1 StGB anzusetzen (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2011 – StB 14/11, NStZ-RR 2012, 8; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 57, Rdnr. 12). b) Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen sowie nach einer Gesamtwürdigung der übrigen für die Prognoseentscheidung in § 57 Abs.1 S. 2 StGB genannten Kriterien kann dem Verurteilten keine positive Legalprognose in diesem Sinne gestellt werden, zumal verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2009 – 2 BvR 2009/08, NJW 2009, 1941, 1942). 2. Dem auf die persönliche Anhörung gestützten Eindruck der Strafvollstreckungskammer kommt zwar nach der Rechtsprechung aller Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm eine wesentliche Bedeutung zu. Ein Abweichen von der hierauf fußenden Prognose ist vorliegend jedoch deswegen erforderlich, weil die Strafvollstreckungskammer gravierende, gegen eine positive Prognose sprechende Gründe unzureichend gewichtet hat. Im Einzelnen: a) Die Strafvollstreckungskammer erkennt zutreffend, dass der Verurteilte in der Vergangenheit bereits vielfach durch die Begehung von Straftaten aufgefallen ist. Er ist auch bereits einschlägig wegen Diebstahls und Betruges vorbelastet. Zudem ist er Bewährungsversager, denn eine im Jahr 2007 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten war zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden, die Strafaussetzung musste nach Verlängerung der Bewährungszeit jedoch widerrufen werden. Der Verurteilte hat diese Strafe sowie eine weitere fünfmonatige Freiheitsstrafe bis zum 16. September 2011 verbüßt, so dass das Erstverbüßerprivileg nicht eingreift. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Verurteilte während der vorangegangenen Inhaftierung nicht beanstandungsfrei geführt hat, sondern ausweislich des Berichts der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne vom 2. März 2017 aus einem bewilligten Langzeitausgang nicht in die Justizvollzugsanstalt zurückgekehrt ist. Auch während der aktuellen Inhaftierung war sein Vollzugsverhalten nicht in allen Punkten beanstandungsfrei, denn er wurde im Februar 2016 mit einem Verweis belegt. Zudem hat sich der Verurteilte nicht freiwillig zum Strafantritt gestellt, sondern wurde aufgrund eines Haftbefehls festgenommen. b) Das Gewicht der von dem Verurteilten begangenen Taten wiegt schwer. Der Verurteilte hat in einem Tatzeitraum von wenigen Monaten insgesamt 22 Taten begangen. Der Zusammenschluss zu einer größeren Bande mit arbeitsteiliger, professioneller Vorgehensweise weist auf ein hohes Maß an krimineller Energie hin. Der Verurteilte leistete zu den Diebstahlstaten jeweils einen gewichtigen Tatbeitrag, indem er selbst die eigentlichen handwerklichen Einbruchsarbeiten verrichtete und die Wohnungen und Häuser der Geschädigten durchsuchte. Bei neun der Einbruchsdiebstähle hat die Strafkammer erhebliche psychische Beeinträchtigungen der Tatopfer festgestellt, auch wenn der Verurteilte und seine Mittäter bzw. die weiteren Bandenmitglieder durch sorgfältige Observierung Sorge dafür trugen, dass die Bewohner der Objekte zu den Tatzeitpunkten nicht anwesend waren. Der Senat sieht daher bei der Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Vollzuges und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erhöhte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Legalbewährung. Auch wenn es sich bei den von dem Verurteilten begangenen Straftaten um Taten gegen das Eigentum und das Vermögen handelt, trägt die erhöhte Strafandrohung für den Wohnungseinbruchsdiebstahl in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB dem Umstand Rechnung, dass für diese Taten ein erhöhter Unrechtsgehalt besteht. Auch der Gesetzentwurf vom 16. Mai 2017 (BT-Dr. 18/12359) zur Änderung des § 244 StGB begründet den verschärften Strafrahmen für Einbruchsdiebstahl in die dauerhaft genutzte Privatwohnung (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, § 244 Abs. 4 StGB n.F.) damit, dass es sich bei Wohnungseinbruchdiebstählen um einen schwerwiegenden Eingriff in den persönlichen Lebensbereich von Bürgern handele, der neben den finanziellen Auswirkungen gravierende psychische Folgen und eine massive Schädigung des Sicherheitsgefühls zur Folge haben könne. c) Eine ausreichende Aufarbeitung der erheblichen Straffälligkeit des Verurteilten hat bislang nicht stattgefunden. Ausweislich des von ihm ausgefüllten Fragebogens sieht der Verurteilte die Ursache seiner Straffälligkeit allein in äußeren Bedingungen und meint umgekehrt, der Abbruch des Kontakts zu alten Freunden bzw. ein erneutes Zusammenleben mit seiner Familie bewahre ihn vor erneuter Straffälligkeit. In eine ähnliche Richtung weist der Bericht der zuständigen Mitarbeiterin des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne, in dem sie meint, der Verurteilte müsse sich von schädlichen Einflüssen und ungünstigen Gruppendynamiken distanzieren, damit ihm weiterhin eine positive Legalprognose gestellt werden könne. Dieser Ansatz greift aus Sicht des Senats zu kurz. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die familiäre Situation des Verurteilten prognoseneutral ist, da der Verurteilte auch zum Zeitpunkt der Taten verheiratet war und mit seiner Ehefrau sieben gemeinsame Kinder hatte. Die Familie lebte zum damaligen Zeitpunkt von Sozialleistungen. Insoweit ist glaubhaft, wenn der Verurteilte selbst angibt, dass er die Taten begangen habe, um seiner Familie ein besseres Leben zu bieten und schnell an Geld zu kommen. Der Verurteilte wird jedoch auch nach seiner Haftentlassung voraussichtlich in beengten finanziellen Verhältnissen leben, auch wenn er derzeit die Aussicht auf einen Arbeitsplatz hat. Das festgesetzte Überbrückungsgeld ist bei Weitem noch nicht angespart. Im Übrigen beurteilt der Senat die derzeitige berufliche Perspektive des Verurteilten kritisch. Unabhängig von der Frage, ob der Verurteilte seine Arbeitsmotivation auch in Freiheit auf hohem Niveau aufrechterhalten kann, erscheint die Idee, mit seiner neunköpfigen Familie aus P in den Bereich H, wo keinerlei sozialen Kontakte bestehen, umzusiedeln, unrealistisch. Ob es ihm gelingen wird, bei seiner Rückkehr nach P eine Arbeitsstelle zu finden, ist offen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verurteilte keine Berufsausbildung abgeschlossen hat und zu keinem Zeitpunkt in das Berufsleben integriert war. Der Verurteilte ist daher aufgefordert, die weitere Haftzeit zu nutzen, um seine Planungen für ein Leben in Freiheit zu konkretisieren und sich eine belastbare Entlassungsperspektive zu erarbeiten; in diesem Fall ist es nicht ausgeschlossen, dass die Prognose zu einem späteren Zeitpunkt verbessert ist. d) Soweit die Strafvollstreckungskammer die Drogenabstinenz des Verurteilten positiv heraushebt, ist dieser Umstand allenfalls prognoseneutral, da der Verurteilte nach den Feststellungen aus dem Urteil vom 5. Juli 2014 keinerlei Erfahrungen mit Betäubungsmitteln hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 473 Abs. 1 StPO.