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Beschluss

28 U 43/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0810.28U43.17.00
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Tenor

1.

Der Antrag des Klägers vom 03.05.2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen bzw. gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

3.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis zu Nr. 2 binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Klägers vom 03.05.2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen bzw. gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. 3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis zu Nr. 2 binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses . G r ü n d e I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch. Ein Gesellschafter der Beklagten, Herr Rechtsanwalt M, hat den Kläger im Jahr 2007 außergerichtlich beraten im Hinblick auf ein Schadensersatzbegehren des Klägers wegen anwaltlicher Pflichtverletzung gegen Herrn Rechtsanwalt Dr. L. Letzterer hatte den Kläger im Jahr 1997 bei außergerichtlichen Verhandlungen in einer Zwangsvollstreckungsangelegenheit gegenüber seinem Gläubiger vertreten und im Mai 1997 einen Vergleichsschluss erreicht, aufgrund dessen die Gläubigerin die Löschung einer am 25.05.1996 eingetragenen Zwangssicherungshypothek auf dem Hausgrundstück des Klägers gegen Zahlung von 20.000,00 DM durch den Kläger bewilligte. Nach Auffassung des Klägers habe Herr Rechtsanwalt M seine Pflichten verletzt, weil er ihn über den Zeitpunkt der Verjährung seines vermeintlichen Schadensersatzanspruches gegen Herrn Rechtsanwalt Dr. L falsch belehrt habe, weshalb dieser Schadensersatzanspruch nun verjährt sei. Vorangehend habe Herr Dr. L seine Pflichten dem Kläger gegenüber verletzt, indem er ihm im Jahr 1997 den Inhalt des seinerzeitigen Vergleichsschlusses falsch dargestellt habe. Nach den Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27.01.2009 (1 O 151/06) sei Inhalt des Vergleiches gewesen, dass mit der Zahlung von 20.000,00 DM lediglich die seinerzeit aktuelle Zwangsvollstreckungsmaßnahme in das Hausgrundstück abgewendet werde, weshalb mit dem Urteil die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers gegen eine neuerliche, im Jahr 2005 von den Rechtsnachfolgern des Gläubigers eingetragene Zwangssicherungshypothek abgewiesen worden sei. Demgegenüber habe Herr Dr. L das Vergleichsergebnis seinerzeit dahingehend dargestellt, dass mit der Zahlung auch zukünftige, neue Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Hausgrundstück ausgeschlossen seien. Nur unter dieser Prämisse – also der dauerhaften Heraushaltung des Hausgrundstücks aus der Zwangsvollstreckung der Gläubigerin – habe er den Vergleich geschlossen und die Zahlung vorgenommen. Seinen Schaden sieht der Kläger darin, dass er zur Aufbringung der Vergleichssumme von 20.000,00 DM eine Arbeitstätigkeit habe aufnehmen und hierdurch sein Chemie-Studium habe vernachlässigen müssen. Seine berufliche Planung habe ursprünglich darin bestanden, das Diplom zu erlangen und anschließend zu promovieren, um als promovierter Chemiker ab 2001 in der chemischen Industrie arbeiten zu können. Wenn er gewusst hätte, dass mit der Zahlung der Vergleichssumme keine dauerhafte Freigabe des Hausgrundstücks verbunden gewesen sei, hätte er die Zahlung nicht erbracht und sein Studium gemäß der ursprünglichen Planung unbeeinträchtigt durchführen können. Aufgrund der Vernachlässigung seines Studiums habe er erst im Jahr 2005 sein Diplom erlangt und sei nicht promoviert. Er arbeitet bis heute nicht als Chemiker, sondern bietet IT-Dienstleistungen an. Zum Umfang seiner Arbeitstätigkeit zur Finanzierung der Vergleichssumme gibt der Kläger an, er habe ab April 1996 neben dem Studium gearbeitet, um so in der Lage zu sein, bei erfolgreichen Verhandlungen die Vergleichssumme zahlen zu können. Tatsächlich habe er dann nach dem Vergleichsschluss die Zahlung von 20.000,00 DM am 15.05.1997 leisten können. Seinen Verdienstausfallschaden berechnet der Kläger auf Basis seines mutmaßlichen Einkommens als promovierter Chemiker ab dem Jahr 2002 einerseits und seinen tatsächlichen Einkünften andererseits und beziffert ihn für den Zeitraum bis einschließlich 2015 auf gut 1 Mio. Euro. Zudem verlangt er Feststellung der Ersatzpflicht zukünftigen Verdienstausfalls. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dabei hat es offengelassen, ob dem Gesellschafter der Beklagten und – dem vorangehend – Herrn Rechtsanwalt Dr. L eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Denn der Kläger habe bereits einen kausalen Schaden nicht schlüssig vorgetragen. Es sei aus dem Klagevorbringen nicht ersichtlich, dass der Minderverdienst des Klägers gegenüber dem Einkommen eines promovierten Chemikers auf der behauptet falschen Darstellung des Vergleichsinhalts im Mai 1997 beruhe. So habe der Kläger seine Arbeitstätigkeit neben dem Studium bereits im April 1996, also vor Abschluss der Vergleichsverhandlungen und sogar vor einem möglichen Beginn dieser Verhandlungen, nämlich bereits vor Eintragung der Sicherungshypothek aufgenommen. Die Arbeitsaufnahme und die nach dem klägerischen Vortrag damit verbundene Vernachlässigung des Studiums sei also nicht durch die behauptet falsche Darstellung des Vergleichsinhalts im Mai 1997 verursacht worden. Schließlich ergebe sich aus dem Vortrag des Klägers auch nicht, warum er nach Vornahme der Zahlung im Mai 1997 sein Studium nicht gemäß seiner ursprünglichen Planung wieder uneingeschränkt habe fortsetzen können. Es hätte eine Doppelbelastung lediglich für die Dauer eines Jahres gegeben. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers. Eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Berufungsbegründung ist allerdings nicht eingegangen. Vielmehr hat der Kläger selbst einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt und auch begründet. Demnach verfolgt er seine erstinstanzlichen Klageanträge unverändert weiter. Zur Frage der vom Landgericht verneinten Kausalität seines Minderverdienstes führt er aus, dass er bereits während der von Herrn Dr. L geführten Verhandlungen darauf vertraut habe – und auch habe vertrauen dürfen, dass Herr Dr. L das gewünschte Ergebnis einer dauerhaften Herausnahme des Hausgrundstückes aus der Zwangsvollstreckung erreichen werde. Zudem habe der Gläubiger später die Mieten nebst Mietnebenkosten gepfändet. Dies habe ihn erneut zurückgeworfen, denn er habe nun auch die auf die Mieter umlegbaren Nebenkosten komplett tragen müssen. Wenn er erst in dem Zeitpunkt, in dem die Verhandlungen zum Abschluss gekommen waren, eine Arbeit aufgenommen hätte, wäre die Freigabe des Grundstückes nicht zustande gekommen, weil der Gläubiger dann noch ein Jahr oder länger auf die Zahlung hätte warten müssen, wozu er nicht bereit gewesen sei. II. Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, § 114 ZPO. 1. Zunächst ist die Berufung derzeit mangels ihrer fristgerechten Begründung durch einen Rechtsanwalt (vgl. §§ 78 Abs. 1 Satz 1, 520 Abs. 2 ZPO) unzulässig. Dieser Mangel ist aber wegen der Möglichkeit einer Heilung nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bis nach der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch zurückzustellen (BGH, Beschl. v. 23.03.2011, XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995). 2. Die Berufung ist aber jedenfalls offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dabei hat es zutreffend angenommen, dass die Klage bereits deshalb unschlüssig ist, weil sich aus dem klägerischen Vorbringen kein kausaler Schaden ergibt. Insoweit fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung, dass der Zahlbetrag von 20.000,00 DM überhaupt von dem Kläger selbst erwirtschaftet und aus eigenen Mitteln erbracht worden ist. Die Beklagte hat dies bestritten und behauptet, der Betrag stamme aus dem Vermögen des Vaters des Klägers. Auch hierauf hat der Kläger nichts Näheres zur Herkunft des Geldes vorgetragen, insbesondere dazu, wie, wo und wann er selbst den Betrag erwirtschaftet haben will. Selbst bei unterstellter Erwirtschaftung des Betrages durch den Kläger ergibt sich aber kein kausaler Schaden. Der Kläger wirft Herrn Rechtsanwalt Dr. L vor, ihm im Mai 1997 den Inhalt des (beabsichtigten) Vergleichs falsch dargestellt und ihn auf diese Weise zum Abschluss des Vergleichs und zur Zahlung der Vergleichssumme bestimmt zu haben. Damit aber kann eine etwaige Vernachlässigung des Studiums im vorangegangenen Zeitraum, also zwischen April 1996 und Mai 1997, nicht auf dem vorgeworfenen Verhalten des Rechtsanwalts beruhen. Zu einer Kausalität des Verhaltens für eine etwaige Vernachlässigung des Studiums nach Mai 1997 fehlt es an Vortrag. Im Mai 1997 hatte der Kläger die Vergleichssumme nach eigener Behauptung bereits verdient und geleistet; es ist daher nicht ersichtlich, warum er dann sein Studium nicht uneingeschränkt fortsetzen konnte, insbesondere warum er es tatsächlich erst im Jahr 2005 beendet hat. Sofern die vom Kläger mit seinem Prozesskostenhilfeantrag angegebenen Pfändungen von Mietzahlungen durch den Gläubiger hier eine Rolle spielen sollten, erschließt sich dem Senat der Zusammenhang zu der Darstellung des Vergleichsinhalts durch Herrn Dr. L nicht. Es dürfte sich im Gegenteil insoweit wohl um gesonderte Ursachen für die Notwendigkeit einer Arbeitstätigkeit neben bzw. statt dem Studium handeln. III. Die bereits oben angesprochene Versäumung der Berufungsbegründungsfrist führt derzeit zur Unzulässigkeit der Berufung. Der Senat weist daher auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO hin. IV. Sollte eine formgerechte Berufungsbegründung in Verbindung mit einem begründeten Wiedereinsetzungsgesuch den Zulässigkeitsmangel heilen, beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da nach der einstimmigen Überzeugung des Senats die Berufung – wie oben ausgeführt – offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.