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Urteil

28 U 186/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0815.28U186.15.00
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14.10.2015 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte bleibt -unter Zurückweisung der Berufung insoweit- verurteilt, an den Kläger 5.512,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 67 % und der Beklagte zu 33 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14.10.2015 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte bleibt -unter Zurückweisung der Berufung insoweit- verurteilt, an den Kläger 5.512,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.08.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 67 % und der Beklagte zu 33 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e A. Der Kläger nimmt den Beklagten auf die Rückzahlung von Rechtsanwaltshonorar in Anspruch. Der Kläger war im Jahr 2012 als Erzieher in einer Kindertagesstätte in X tätig, als gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch von Kindern eingeleitet wurde (Az.: 12 Js 1509/12, StA Essen). Der Kläger beauftragte den in X als Rechtsanwalt tätigen Beklagten am 30.10.2012 mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Der Beklagte vertrat den Kläger im Ermittlungsverfahren. Nachdem der Arbeitgeber des Klägers diesem mit Bezugnahme auf das Ermittlungsverfahren gekündigt hatte, vertrat der Beklagte den Kläger auch in dem anschließend vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen geführten Verfahren (Az.: 4 Ca 2528/12). Außerdem verteidigte der Beklagte den Kläger in dem im Anschluss an das Ermittlungsverfahren nach Anklageerhebung vor dem Landgericht Essen geführten Strafverfahren; dort war er mit Beschluss des Landgerichts Essen vom 27.06.2013 (Bl. 8 GA) als Pflichtverteidiger bestellt worden. Der Beklagte rechnete seine in dem Ermittlungsverfahren sowie dem arbeitsgerichtlichen Verfahren erbrachten Leistungen mit Kostenrechnungen vom 19.03.2013 gegenüber dem Kläger ab. Die Rechnung betreffend die Tätigkeit des Beklagten im Ermittlungsverfahren belief sich auf eine Gebührenforderung von 4.165 €, die Rechnung betreffend die Tätigkeit des Beklagten im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf eine Forderung über 3.570 €. Im Rechnungstext heißt es jeweils: „ Gebühr gemäß Vereinbarung“, bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Rechnungen Bezug genommen (Bl. 4, 5 GA). Die Gebühren wurden vom Kläger bis Ende März 2013 vollständig gezahlt. Am 04.07.2013 schloss der Beklagte mit dem Kläger mit Blick auf das laufende Strafverfahren - in dem die Anklage bereits erhoben und der Beklagte als Pflichtverteidiger bestellt war - eine Honorarvereinbarung gemäß § 3 a RVG, mit der „ bezogen auf die Tätigkeit des Verteidigers im gesamten Ermittlungsverfahren sowie der kompletten ersten Instanz “ ein Gesamthonorar von 12.500 € vereinbart wurde (Bl. 9 GA). Unter Ziffer II enthält die Gebührenvereinbarung den Hinweis, dass die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten müsse und dass die Honorarvereinbarung deutlich darüber liege. Einen Hinweis darauf, dass der Beklagte als bestellter Pflichtverteidiger den Kläger auch ohne den Abschluss der Honorarverteidigung weiter zu verteidigen habe, enthält die Vereinbarung nicht. Das Honorar von 12.500 € wurde vom Kläger – was zwischen den Parteien inzwischen nicht mehr streitig ist – vollständig gezahlt. Mit seiner Klage hat der –bezüglich der Aufgabenkreise „Vermögenssorge sowie Behörden – und Gerichtsangelegenheiten“ inzwischen unter Betreuung stehende - Kläger den Beklagten auf Erstattung des an diesen gezahlten Honorars in Anspruch genommen, soweit es die nach den Vorschriften des RVG geschuldeten Gebühren überschreitet. Diese hat der Kläger unangefochten in Bezug auf das Ermittlungsverfahren mit 678,30 € (Bl. 2R/3 GA), in Bezug auf das arbeitsgerichtliche Verfahren mit 1.543,97 € (Berechnung Bl. 2 R GA;) und in Bezug auf das Strafverfahren mit 1.463,70 € (81 R GA) berechnet. Der Kläger hat zur Begründung seiner zuletzt auf insgesamt 16.549,03 € bezifferten Forderung ausgeführt: Dem Beklagten stehe für dessen Tätigkeit im Ermittlungs- und Strafverfahren sowie im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur die Vergütung nach dem RVG in dargestellter Höhe zu. Eine schriftliche Gebührenvereinbarung betreffend die Tätigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren und im Ermittlungsverfahren sei zu keiner Zeit geschlossen worden, eine etwaige mündliche Vereinbarung sei (form-)unwirksam. Die am 04.07.2013 geschlossene Honorarvereinbarung, die sich wegen des Zeitpunktes ihrer Unterzeichnung allein auf das Strafverfahren habe beziehen können, entspreche zwar grundsätzlich der gebotenen Form, sie enthalte aber unstreitig keinen Hinweis darauf, dass der Beklagte den Kläger als Pflichtverteidiger weiter zu verteidigen habe, auch wenn dieser die Honorarvereinbarung nicht unterzeichne. Deshalb sei auch sie unwirksam. In dem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass er, der Kläger, an dem „Asperger-Syndrom“ leide und Defizite bzgl. der Kontaktfähigkeit und der Bewältigung alltäglicher Situationen habe, weshalb er einen Verteidigerwechsel habe vermeiden wollen. Diesen eine Zwangslage begünstigenden Umstand habe der Beklagte bei Abschluss der Honorarvereinbarung ausgenutzt. Außerdem sei die Honorarvereinbarung auch sittenwidrig und aufgrund überhöhter Gebühren unwirksam. Der Beklagte hat geltend gemacht: Die Angelegenheit falle in die Zuständigkeit des Familiengerichts. Er habe ordnungsgemäß abgerechnet, die mit dem Kläger getroffenen Honorarvereinbarungen – die auch bzgl. des arbeitsgerichtlichen Verfahrens und betreffend das Ermittlungsverfahren vor dem 04.07.2013 existierten - seien nicht zu beanstanden. Der Kläger sei in der Lage gewesen, bei Abschluss der Honorarvereinbarung vom 04.07.2013 die Situation richtig einzuschätzen; die Gebührenvereinbarung sei vom Kläger freiwillig unterzeichnet worden. Er, der Beklagte, hätte sich außerdem jederzeit als Pflichtverteidiger entpflichten lassen können. Soweit der Kläger vermute, er leide am „Asperger-Syndrom“, habe ihn das nie daran gehindert, seine Angelegenheiten selber zu regeln; belegt sei die Erkrankung ohnehin nicht. Das von ihm, dem Beklagten, entgegen genommene Honorar sei nicht überhöht und nicht sittenwidrig. Der Arbeitsanfall im Rahmen der Verteidigung des Klägers im Strafverfahren sei überaus umfangreich gewesen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 16.549,03 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe aus 5.512,73 € ab dem 07.08.2014 und aus 11.036,30 € seit dem 07.01.2015 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Der Antrag des Beklagten auf Feststellung der Unzulässigkeit des Rechtsweges sei als Rüge gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG auszulegen, über die die Kammer nicht vorab habe entscheiden müssen. Der Antrag sei unbegründet. Ein Streit über die Rückzahlung von Anwaltshonorar sei keine Streitigkeit im Sinne von § 266 FamFG. In der Sache sei die Klage überwiegend begründet. Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Honorars aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB. Der Beklagte habe weder die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren, noch die im arbeitsgerichtlichen Verfahren und im Strafverfahren aufgrund von Gebührenvereinbarungen abrechnen dürfen. Für das Ermittlungsverfahren sowie das arbeitsgerichtliche Verfahren sei keine in Textform (§ 3 a Abs. 1 RVG) abgefasste Gebührenvereinbarung geschlossen worden. Gemäß § 4 b RVG könne der Beklagte daher nur die gesetzliche Vergütung fordern, die vom Kläger korrekt berechnet worden sei. Die darüberhinausgehenden Gebühren habe der Beklagte nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zu erstatten. Für das Strafverfahren sei zwar eine Honorarvereinbarung in Textform geschlossen worden, sie sei aber unwirksam. Allerdings könne die Kammer keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Beklagte das Vorliegen des „Asperger-Syndroms“ beim Kläger bei Abschluss der Vereinbarung ausgenutzt habe; auch sei nicht ersichtlich, dass die Honorarvereinbarung wegen unangemessener Gebührenüberhöhung oder Sittenwidrigkeit unwirksam sei. Die Honorarvereinbarung sei aber vom Kläger nicht freiwillig geschlossen worden. Von einem freiwilligen Abschluss könne nur gesprochen werden, wenn der Mandant die gebührenrechtliche Lage richtig einschätze, was u.a. voraussetze, dass er darüber im Bilde sei, dass der Pflichtverteidiger aus der Staatskasse entlohnt werde und zur Verteidigung auch dann verpflichtet sei, wenn der Mandant keine Vergütung entrichte. Über diesen Punkt habe der Beklagte den Kläger nicht unterrichtet. Gegen die Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er die Abweisung der Klage weiter verfolgt und ergänzend geltend macht: Es werde die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 3 a RVG verkannt und zu Unrecht ausgeführt, die Honorarvereinbarung sei unwirksam. Erstmals im angefochtenen Urteil – und damit unter Verletzung des Gebotes zur Gewährung rechtlichen Gehörs - habe es ausgeführt, der Kläger habe die Honorarvereinbarung vom 04.07.2013 nicht freiwillig unterschrieben, ohne dass diese Feststellung in tatsächlicher Hinsicht unterlegt worden sei. Die Begründung der angenommenen „Unfreiwilligkeit“ sei konfus und es sei nicht erkennbar, worauf das Landgericht seine Auffassung stütze. Dem Kläger sei die Honorarvereinbarung vorgelegt worden, sie sei mit ihm erörtert worden; er habe sie nie angefochten oder beanstandet. Er, der Beklagte, sei nicht verpflichtet gewesen, die Pflichtverteidigung ohne Abschluss der Honorarvereinbarung durchzuführen; er hätte sich problemlos entpflichten lassen können, was er auch bei einer Weigerung des Klägers getan hätte, denn für 1.463,70 € hätte er nicht gearbeitet. In § 3 a RVG finde sich das Tatbestandsmerkmal der Freiwilligkeit im Übrigen auch nicht. Der Beklagte beantragt, abändernd die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. Der Senat hat die Akten des Landgerichts Essen (25 KLs – 12 Js 1509/12 – 26/13) in Kopie zu Informationszwecken beigezogen und im Termin am 25.07.2017 den Beklagten angehört; bzgl. der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks Bezug genommen. B. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten aus §§ 4 b Satz 2 RVG i.V.m. 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt BGB lediglich die (Rück-)Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.512,73 € verlangen, denn nur insoweit ist das an den Beklagten gezahlte Honorar ohne Rechtsgrund geleistet worden. Die vom Kläger nach Abschluss der Honorarvereinbarung vom 04.07.2013 erbrachte Zahlung in Höhe von 12.500 € ist hingegen nicht – und zwar auch nicht teilweise- rechtsgrundlos geleistet worden. Die Vereinbarung vom 04.07.2013 verstößt nicht gegen die Vorschriften des RVG – eine Beschränkung des vereinbarten Honoraranspruchs des Beklagten dahin, dass er nicht mehr als die gesetzliche Vergütung verlangen kann (§ 4 b Satz 1 RVG; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.06.2014 in NJW 2014, 2653), kommt nicht in Betracht. I.Das Landgericht hat festgestellt, dass in Bezug auf die vom Beklagten für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren bzw. im arbeitsgerichtlichen Verfahren am 19.03.2013 abgerechneten Gebühren keine der Form des § 3 a Abs. 1 RVG entsprechende Gebührenvereinbarung geschlossen wurde. Das hat zur Folge, dass der Gebührenanspruch des Beklagten, den er -wie mit den Rechnungen vom 19.03.2013 dokumentiert- ausschließlich auf nach seiner Darstellung geschlossene Gebührenvereinbarungen gestützt hat, gemäß § 4 b Satz 1 RVG der Höhe nach auf die gesetzlichen Gebühren zu beschränken ist. Dem Beklagten standen deshalb –wie das Landgericht ausgeführt hat– lediglich Gebühren nach dem RVG in Höhe von 678,30 € (Ermittlungsverfahren) bzw. 1.543,97 € (arbeitsgerichtliches Verfahren) zu; der darüber hinaus vom Kläger für die anwaltliche Tätigkeit im Ermittlungsverfahren und im arbeitsgerichtlichen Verfahren entrichtete Betrag von insgesamt 5.512,73 € ist ohne Rechtsgrund geleistet worden und zu erstatten (§ 4 b Satz 2 RVG i.V.m. § 812 BGB). Diese Feststellungen des Landgerichts sind vom Beklagten mit seinem Rechtsmittel nicht angegriffen worden (§ 520 Abs. 3 ZPO). Sie sind –wie der Beklagte aus Anlass seiner Anhörung vor dem Senat am 25.07.2017 eingeräumt hat- auch nicht zu beanstanden. Der Senat ist daher gemäß § 529 Abs. 1 Satz 1 BGB an die Feststellungen des Landgerichts gebunden. II. In Bezug auf die vom Kläger an den Beklagten aus Anlass der am 04.07.2013 geschlossenen Honorarvereinbarung gezahlten 12.500 € hat hingegen keine Beschränkung des anwaltlichen Gebührenanspruchs auf die vom Beklagten nach dem RVG verdienten Gebühren zu erfolgen; die Leistung des Klägers erfolgte insoweit nicht teilweise ohne Rechtsgrund. 1. Der Kläger hat das vereinbarte Honorar an den Beklagten gezahlt, ohne dass dieser zuvor darüber eine Rechnung ausgestellt hatte, § 10 RVG (zur Anwendbarkeit von § 10 RVG bei Honorarvereinbarungen vgl. Gerold/Schmidt: RVG, 22. Auflage, Rdnr. 3 zu § 10 RVG (Burhoff), Rdnr. 45 zu § 3 a RVG (Mayer)). Auswirkungen auf die materielle Rechtslage hat das Fehlen der Berechnung aber nicht; es begründet für sich genommen keinen Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 , 1. Alt. BGB ( Gerold/Schmidt, a.a.O., Rdnr. 31 zu § 10 RVG (Burhoff)). 2. Ein Rückforderungsanspruch aus den §§ 4b Satz 2 RVG, 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB kann nicht damit begründet werden, dass die Vereinbarung vom 04.07.2013 –wie das Landgericht gemeint hat- unwirksam ist. a. Die Vereinbarung vom 04.07.2013 entspricht den in § 3 a Absatz 1 Satz 1 bis 3 RVG vorgeschriebenen formalen Anforderungen. Die Textform ist eingehalten. Die Vereinbarung ist als „Honorarvereinbarung“ überschrieben. Der Hinweis auf die begrenzte Kostenerstattung gemäß § 3 a Abs. 1 Satz 3 RVG ist in der Vereinbarung enthalten. Zu Recht hat das Landgericht deshalb festgestellt, dass die vom RVG für eine Vergütungsvereinbarung ausdrücklich vorgeschriebenen formalen Anforderungen beachtet und eingehalten worden sind. b. Soweit das Landgericht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03. Mai 1979 (abgedruckt in : NJW 1980, 1394) gemeint hat, für das Zustandekommen einer wirksamen Gebührenvereinbarung zwischen einem Pflichtverteidiger und seinem Mandanten müsse auf Seiten des Mandanten zudem auch das Merkmal der „Freiwilligkeit“ erfüllt sein, was (auch) die Kenntnis des Mandanten darüber voraussetze, dass sein Pflichtverteidiger die Verteidigung selbst dann führen müsse, wenn er keine Vergütung vom Mandanten erhalte, schließt sich der Senat dem nicht an. Zutreffend ist allerdings, dass der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung das Merkmal der „Freiwilligkeit“ als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer zwischen einem Pflichtverteidiger und dem von ihm vertretenen Beschuldigten geschlossenen Honorarvereinbarung angesehen und ausgeführt hat, an einem freiwilligen Abschluss fehle es, wenn der beschuldigte Mandant die gebührenrechtliche Lage nicht richtig übersehe. Das – so der Bundesgerichtshof weiter- sei dann der Fall, wenn der Mandant nicht wisse, dass er mehr verspreche, als er nach dem Gesetz leisten müssen oder/und wenn er nicht wisse, dass der Pflichtverteidiger von der Staatskasse bezahlt werde und zur Führung der Verteidigung daher kraft Gesetzes auch ohne eine Vergütung durch den Mandanten verpflichtet sei. Diese Entscheidung, der sich das OLG Karlsruhe noch unlängst in einem Urteil vom 17.03.2016 (Az. 17 U 4/16 – zitiert nach juris-) angeschlossen hat, ist nach Einschätzung des Senats auf die inzwischen geltende Rechtslage nach Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 05.05.2004 nicht (mehr) uneingeschränkt anwendbar. aa. Die Voraussetzungen für den Abschluss einer formal fehlerfreien Vergütungsvereinbarung sind in § 3 a RVG nF –soweit ersichtlich- inzwischen abschließend geregelt. Die Regelung stellt nicht nur klar, dass Vergütungsvereinbarungen der Textform bedürfen (§ 3 a Abs. 1 Satz 1 RVG), dass sie als Vergütungsvereinbarungen zu bezeichnen sind, deutlich von anderen Vereinbarungen abgesetzt werden müssen und nicht in einer Vollmacht enthalten sein dürfen (§ 3 a Abs. 1 Satz 2 RVG). § 3 a RVG erfasst in Abs. 1 Satz 3 außerdem ausdrücklich den -schon vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 03.05.1979 für erforderlich gehaltenen, damals aber noch nicht gesetzlich verankerten - Hinweis darauf, dass der Mandant mit der Vergütungsvereinbarung seinem Anwalt eine höhere Vergütung verspricht als gesetzlich vorgesehen und dass er den die gesetzliche Vergütung übersteigenden Anteil grundsätzlich selbst tragen muss (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O., Rdnr. 17 a zu § 3 a RVG (Mayer)). bb. Eine Regelung des Inhaltes, dass ein Pflichtverteidiger auf seine Vergütung aus der Staatskasse und seine grundsätzliche Pflicht zur Mandatsführung auch ohne eine vom Mandanten gezahlte (Mehr-)Vergütung hinweisen muss, ist vom Gesetzgeber nicht in die Vorschrift des § 3 a RVG aufgenommen worden. Dafür, dass eine ohne einen entsprechenden Hinweis des Anwalts zu Stande gekommene Gebührenvereinbarung „unwirksam“ sein könnte, weil ihr auf Seiten des Mandanten das Merkmal der „Freiwilligkeit“ fehlt, finden sich in den §§ 3 a ff RVG keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Mit Einführung der Regelung in § 4 b RVG zum 01.07.2008 ist der nach der früheren Gesetzeslage (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO und nachfolgend § 4 Abs. 1 Satz 3 RVG in der bis zum 31.06.2008 geltenden Fassung) für den Fall einer freiwilligen und vorbehaltlosen Leistung durch den Mandanten greifende Rückforderungsausschluss entfallen. Das vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 03.05.1979 für die Annahme der „Freiwilligkeit“ als Wirksamkeitsvoraussetzung herangezogene Argument, auch nach den Regelungen der BRAGO heile (nur) eine freiwillig und ohne Vorbehalt erbrachte Leistung des Mandanten die Mängel einer nicht formgerecht geschlossenen Honorarvereinbarung, greift nicht mehr durch: Nach heutiger Gesetzeslage können in den Grenzen des § 814 BGB, auf den § 4 b Satz 2 RVG verweist, auch freiwillig vom Mandanten gezahlte Gebühren, die in einer gegen § 3 a RVG verstoßenden Gebührenvereinbarung abgesprochen worden sind, vom Mandanten zurückverlangt werden – soweit sie die nach dem RVG geschuldete Vergütung übersteigen. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden, dass eine den in den §§ 3a und 4 a RVG vorgesehenen Anforderungen nicht genügende Gebührenvereinbarung nicht (mehr) unwirksam ist, sondern als Folge des Verstoßes lediglich das aus der wirksamen Vereinbarung geschuldete Honorar der Höhe nach auf die gesetzliche Vergütung beschränkt wird (Urteil vom 05.06.2014 in NJW 2014, 2653). Auch das trägt dazu bei, dass die in der Entscheidung vom 03.05.1979 angestellten Erwägungen nicht mehr uneingeschränkt auf später geschlossene Gebührenvereinbarungen übertragen werden können. Unwirksam oder nichtig ist eine Gebührenvereinbarung heute regelmäßig nur noch, wenn die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung (§§ 119 ff BGB) vorliegen oder wenn die Vereinbarung sittenwidrig ist, § 138 BGB. Angefochten hat der Kläger seine Willenserklärung vom 04.07.2013 nicht. Dass für die Annahme einer Sittenwidrigkeit der Gebührenvereinbarung vom 04.07.2013 im Streitfall keine ausreichenden Anhaltspunkte sprechen, ist vom Landgericht festgestellt worden; die Feststellung wird von den Parteien in zweiter Instanz nicht angegriffen. Sie ist auch in der Sache nicht zu beanstanden, weshalb der Senat an sie gebunden ist, § 529 Abs. 1 Satz 1 ZPO. III. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 14.11.2016 (Bl. 491 GA) ergänzend die Auffassung vertreten hat, als Anspruchsgrundlage für seinen Rückforderungsanspruch könne auch auf die §§ 823 Abs. 2 BGB, 352 StGB (Gebührenüberhöhung) abgestellt werden, verhilft das seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Bis auf die Bezugnahme auf eine gegen den Beklagten erhobene Anklageschrift fehlt substantiierter Vortrag des Klägers zu den Anspruchsvoraussetzungen. IV. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich – soweit die Hauptforderung begründet ist – wie vom Landgericht unangefochten festgestellt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286,280, 288 BGB) in gesetzlicher Höhe ab dem 07.08.2014. C. 1. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Die Revision war zuzulassen. Weil sich das Oberlandesgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 17.03.2016 (17 U 4/16 – zitiert nach juris-) auf die vom Bundesgerichtshof in dessen Urteil vom 03.05.1979 angeführten Gründe bezogen hat, erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).