Leitsatz: In entsprechender Anwendung der Grundsätze bei innerörtlichen Rotlichtverstößen bedarf es, wenn außerorts eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 60 oder 70 km/h sowie Gelblichtphasen von 4 Sekunden bzw. im zuletzt genannten Fall von 5 Sekunden feststehen, keiner weiteren Feststellungen dazu, in welcher Entfernung sich der Betroffene mit seinem Fahrzeug zu der Lichtzeichenanlage befunden hat, als diese von Gelb- auf Rotlicht umschaltete, sowie dazu, mit welcher tatsächlichen Geschwindigkeit der Betroffene gefahren ist, allerdings unter der Voraussetzung, dass das die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzenden Verkehrszeichen in einer solchen Entfernung zu der Lichtzeichenanlage aufgestellt ist, dass - wovon in der Regel auszugehen sein wird - die betroffenen Fahrzeugführer tatsächlich ihre Fahrzeuge bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit noch gefahrlos vor Erreichen der Lichtzeichenanlage abbremsen können, ihnen also die volle Zeitdauer von 4 bzw. 5 Sekunden zur Verfügung steht. Die Sache wird gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 OWiG dem 1. Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. (Entscheidung der zuständigen Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 1 OWiG.) Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG). Gründe: Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Unna vom 21.04.2017 wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Rotlichtzeichens, wodurch es zu einem Unfall kam, zu einer Geldbuße von 240 € verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2a StVG verhängt. Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 19.10.2015 mit seinem Pkw der Marke Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen ####, die linke Geradeausspur der Bundesstraße 1 (B1) in Unna im Bereich der Abfahrt der Bundesauto- bahn 1 (BAB 1) in westlicher Fahrtrichtung. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist für diese Fahrtrichtung auf 70 km/h begrenzt. Der Betroffene näherte sich der außerhalb geschlossener Ortschaften gelegenen und durch Lichtzeichenanlagen geregelten Kreuzung mit der Florianstraße und der Abfahrt der BAB 1, auf deren beiden Linkabbiegerspuren die Zeugen F (rechte Linksabbiegespur) und der Zeuge U (linke Linksabbiegespur), die nach links auf die B1 einbiegen wollten, jeweils als erste Fahrzeuge vor der für sie maßgebenden Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage standen. Als die Lichtzeichenanlage auf Grünlicht wechselte, fuhren die beiden Zeugen in den zu diesen Zeitpunkt freien Kreuzungsbereich ein. Als sie ihre Fahrzeuge beschleunigt hatten, – der Zeuge U deutlich langsamer als der Zeuge F – passierte der Betroffene die für seine Fahrtrichtung Rotlicht anzeigende Lichtzeichenanlage und fuhr in den Kreuzungsbereich ein. Im Bereich der linken Geradeausspur der B1 kam es darauf zu einer Kollision zwischen dem PKW des Betroffenen und dem Fahrzeug des Zeugen F, das einen Totalschaden erlitt. Die Gelbphase für die für den Betroffenen maßgebliche Lichtzeichenanlage beträgt nach dem Ampelphasenplan für die Kreuzung 5 Sekunden. Das Amtsgericht hat weiterhin festgestellt, dass der Betroffene bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Rotlichtverstoß und insbesondere die Kollision mit dem Fahrzeug des Zeugen F hätte verhindern können und müssen. Das Amtsgericht hat den Rotlichtverstoß des Betroffenen aufgrund der Aussagen der Zeugen U und F sowie unter Heranziehung des Ampelphasenplans, aus dem sich ergebe, dass die für den Betroffenen maßgebliche Lichtzeichenanlage und die für die beiden Zeugen maßgebliche Lichtzeichenanlage zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig Grünlicht anzeigten, als bewiesen angesehen. Es ist zudem aufgrund einer entsprechenden Angabe in der polizeilichen Anzeige davon ausgegangen, dass die Lichtzeichenanlage zum Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Vorfalls ordnungsgemäß in Betrieb war und hat außerdem ausgeführt, dass heutige Ampelanlagen bei Abweichungen von den vorgesehenen Programmablauf regelmäßig über eine Notabschaltung verfügten, die zu einem Erlöschen der Signalanlagen führe. Ein solches Erlöschen sei aber weder von dem Betroffenen noch von den Zeugen und auch nicht von dem Polizeibeamten in ihrer Anzeige erwähnt worden. Gegen das vorgenannte Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der eine Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. II. Die zuständige Einzelrichterin hat die Sache gemäß § 80a Abs. 3 OWiG zur Fortbildung des Rechts hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an die Urteilsfeststellungen zu stellen sind, wenn dem Betroffenen vorgeworfen wird, einen Rotlichtverstoß außerhalb geschlossener Ortschaften auf einer Strecke mit einer Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h begangen zu haben. III. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Der Schuldausspruch hält einer rechtlichen Überprüfung stand. a) Die Urteilsfeststellungen tragen die Annahme eines Rotlichtverstoßes, durch den es zu einem Unfall kam. Ein Rotlichtverstoß liegt vor, wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO – „Halt vor der Kreuzung!“ – verstoßen wird, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich, im Regelfall den Kreuzung- oder Einmündungsbereich, einfährt (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.1999 – 4 StR 61/99 –, NJW 1999, 2978). Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines solchen Rotlichtverstoßes des Betroffenen und eine dadurch verursachte Kollision mit dem Fahrzeug des Zeugen F auf der Grundlage der Angaben der vernommenen Zeugen und des außerdem herangezogenen Ampelphasenplans der hier in Rede steht Lichtzeichenanlage festgestellt. Die erfolgte Beweiswürdigung ist nachvollziehbar und lässt weder Lücken noch Widersprüche erkennen. b) Die Urteilsfeststellungen tragen auch den Vorwurf eines fahrlässigen Handelns des Betroffenen. Nach der Rechtsprechung erfordert die Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes grundsätzlich Feststellungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und der vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie dazu, wie weit dieser mit seinem Fahrzeug noch von der Lichtzeichenanlage entfernt war, als diese von Gelb- auf Rotlicht umschlug. Denn nur bei Kenntnis dieser Umstände lässt sich in der Regel entscheiden, ob der Betroffene bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen wäre, dem von dem Gelblicht ausgehenden Haltegebot zu folgen, was unerlässliche Voraussetzung für den Vorwurf ist, das Rotlicht schuldhaft missachtet zu haben. Bei dem Vorwurf eines Rotlichtverstoßes innerhalb geschlossener Ortschaften sind nach der Rechtsprechung derartige Feststellungen in der Regel entbehrlich, da dort von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer Gelblichtdauer von 3 Sekunden (vgl. Ziffer IX der Verwaltungsvorschriften zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVO) ausgegangen werden kann. Diese Gelblichtphase ermöglicht bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein gefahrloses Anhalten vor der Lichtzeichenanlage (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 07. November 2005 – 1 Ss 124/05 –, juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 09.02.2004 – 1 Ss (OWi) 15 B/04 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 28.02.1984 – 1 Ss 97/84 –, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.03.2014 – 3 Ss OWi 228/14 –, juris; Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 07.11.2005 –1 Ss 124/05 – juris; OLG Celle, Beschluss vom 01.11.2011 – 311 SsBe 109/11 – juris). Auf die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit des Betroffenen kommt es insoweit nicht an. Denn hat der Betroffene die vor der Lichtzeichenanlage zulässige Geschwindigkeit überschritten und hätte er bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit rechtzeitig anhalten können, so begründet bereits die Geschwindigkeitsüberschreitung die Vorwerfbarkeit des Rotlichtverstoßes, wenn der Betroffene bei der von ihm tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit nicht mehr vor dem Kreuzungsbereich anhalten konnte (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Bamberg, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.; Thüringer OLG, a.a.O.). Wird dem Betroffenen ein Rotlichtverstoß außerhalb geschlossener Ortschaften vorgeworfen, so bedarf es im Regelfall zumindest näherer Ausführungen zu der Dauer der Gelbphase und zu der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie möglicherweise dazu, wie weit der Betroffenen noch von der Ampel entfernt war, als diese von Gelb- auf Rotlicht umschaltete (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2010 – III – 4 RBs 374/10 –, juris). Ob dann, wenn feststeht, dass die zulässige Geschwindigkeit auf dem fraglichen Straßenabschnitt auf 70 km/h beschränkt war, noch weitere Feststellungen zu der Dauer der Gelbphase erforderlich sind oder unter Zugrundelegung der Verwaltungsvorschrift Ziffer IX zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVO, wonach sich die Übergangszeit von Gelb auf Rot bei Kraftfahrzeugströmen nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Zufahrt richtet und in der Regel die Gelblichtzeit bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h 3 Sekunden, bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h 4 Sekunden und bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h 5 Sekunden beträgt, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, da das Amtsgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass die Gelblichtphase nach dem Ampelphasenplan für den Verkehr aus der Fahrtrichtung des Betroffenen 5 Sekunden betragen hat. Soweit mit dem Rechtsbeschwerdevorbringen, ausweislich des Ampelschaltplanes seien für die betreffende Kreuzung verschiedene Programmschaltzeiten mit unterschiedlichen Programmen, bei denen die Gelbphase nicht immer 5 Sekunden betragen habe, gegeben, möglicherweise die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhoben werden sollte, erweist sich diese als unzulässig, da sie nicht der gebotenen Form des § 344 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG erhoben worden ist. Denn es fehlt die konkrete Darlegung der in Bezug genommenen Teile des Ampelphasenplans, aus denen sich ergeben soll, dass für die Fahrtrichtung, aus der sich der Betroffene damals genähert hat, Schaltprogramme mit einer Gelblichtphase auch von lediglich 3 Sekunden existieren. Eine Verfahrensrüge ist aber nur in zulässiger Weise erhoben, wenn das Rechtsmittelgericht allein aufgrund Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, falls das tatsächliche Vorbringen zutrifft (vgl. Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 344 Rn. 21). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. In entsprechender Anwendung der oben wiedergegebenen Grundsätze bei innerörtlichen Rotlichtverstößen bedarf es, wenn eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 60 oder 70 km/h sowie Gelblichtphasen von 4 Sekunden bzw. im zuletzt genannten Fall von 5 Sekunden feststehen, keiner weiteren Feststellungen dazu, in welcher Entfernung sich der Betroffene mit seinem Fahrzeug zu der Lichtzeichenanlage befunden hat, als diese von Gelb- auf Rotlicht umschaltete, sowie dazu, mit welcher tatsächlichen Geschwindigkeit der Betroffene gefahren ist, allerdings unter der Voraussetzung, dass das die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzenden Verkehrszeichen in einer solchen Entfernung zu der Lichtzeichenanlage aufgestellt, dass - wovon in der Regel auszugehen sein wird - die betroffenen Fahrzeugführer tatsächlich ihre Fahrzeuge bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit noch gefahrlos vor Erreichen der Lichtzeichenanlage abbremsen können, ihnen also die volle Zeitdauer von 5 Sekunden zur Verfügung steht. Denn ebenso, wie bei der Einhaltung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h davon ausgegangen werden kann, dass eine Gelblichtdauer von 3 Sekunden in der Regel ausreicht, um den Fahrzeugführer ein rechtzeitiges Abbremsen vor der Lichtzeichenanlage zu ermöglichen, ist bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften und einer Gelbphase von 5 Sekunden entsprechend Ziffer IX der Verwaltungsvorschriften zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVO die Annahme gerechtfertigt, dass diese Dauer des Gelblichts in der Regel ausreichend ist, um bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h noch rechtzeitig vor der Lichtzeichenanlage zum Stehen zu kommen oder die Kreuzung vor dem Umschalten auf Rotlicht noch passieren zu können. Bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h (= 19,44 m/s) legt ein Kraftfahrzeug in 5 Sekunden 97,2 m zurück. Diese Strecke genügt, um ein gefahrloses Anhalten zu ermöglichen. Denn der Bremsweg beträgt bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 70 km/h (= 19,44 m/s) und einer angenommenen mittleren Bremsverzögerung von (nur) 3 m/s 2 bei Anwendung der Faustformel S B (Bremsweg in m) = V 0 2 (V o = Ausgangsgeschwindigkeit in m/s) dividiert durch 2a (a = Bremsverzögerung in m/s 2 ) lediglich 62,98 m und der Anhalteweg unter Berücksichtigung einer Reaktion- und Bremsansprechzeit von 0,8 Sekunden und einer Schwellzeit von 0,2 Sekunden 82,42 m. Überschreitet der Betroffene außerhalb geschlossener Ortschaften die dort angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, hätte er aber bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit rechtzeitig anhalten können, so begründet auch in diesen Fällen bereits die Geschwindigkeitsüberschreitung die Vorwerfbarkeit des Rotlichtverstoßes, wenn der Betroffene bei der von ihm tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit nicht mehr vor dem Kreuzungsbereich anhalten konnte. Insofern ist kein Grund dafür ersichtlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften, die zur Folge hat, dass der Fahrzeugführer sein Fahrzeug beim Wechsel der Lichtzeichenanlage von Gelblicht auf Rotlicht nicht mehr rechtzeitig vor Lichtzeichenanlage abbremsen kann, anders zu bewerten, als eine zu derselben Folge führende innerörtliche Überschreitung der zulässigen der Höchstgeschwindigkeit. Vielmehr sind beide Fallgestaltungen unter den oben angeführten Voraussetzungen als gleichgelagert anzusehen, so dass eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist. Feststellungen dazu, dass im vorliegenden Verfahren das die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkenden Verkehrszeichen nicht in einer ausreichenden Entfernung zur Lichtzeichenanlage aufgestellt worden war, enthält das angefochtene Urteil nicht, so dass für eine solche Annahme kein Anlass besteht. 2. Auch der Rechtsfolgenausspruch lässt keine Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen erkennen. Die verhängte Geldbuße von 240,-- € entspricht der nach dem Bußgeldkatalog-Verordnung für den abgeurteilten Verstoß vorgesehenen Regelgeldbuße und begegnet daher keinen Bedenken. Auch die Anordnung des einmonatigen Regelfahrverbots ist nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen zu Recht sowohl ein Augenblicksversagen des Betroffenen hinsichtlich des Rotlichtverstoßes als auch als auch das Vorliegen eines Ausnahmefalls, der ein Absehen von der Anordnung des nach § 4 BKatV indizierten Fahrverbotes rechtfertigen könnte, verneint.