Beschluss
10 WF 217/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0818.10WF217.17.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 02.06.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Recklinghausen vom 23.05.2017 (48 F 76/17) wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 02.06.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Recklinghausen vom 23.05.2017 (48 F 76/17) wird zurückgewiesen. Gründe: Die nach §§ 1123 Abs. 1 S. 2 FamFG, 567 Abs. 1 Nr. 2, 127 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigten Anträge zu 3), 4) und 5) versagt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat insoweit keinen Erfolg im Sinne des § 114 ZPO. I. Die Antragsteller haben gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Erstattung der von der Beihilfe nicht erstatteten Zahnbehandlungskosten. 1. Es handelt sich hierbei nicht um Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. Abs. 2 Nr. 1 BGB, denn der durch die Krankenversicherung und Beihilfe nicht gedeckte Teil der Zahnbehandlungskosten stellt keinen außergewöhnlich hohen Bedarf dar. a) Ein Sonderbedarf kann nur insoweit bestehen, als notwendige Behandlungskosten nicht durch die private Krankenversicherung und die Beihilfe abgedeckt sind, denn nur in diesem Umfang besteht ein Bedürfnis für weitergehende Unterhaltsleistungen. In der Rechtsprechung wird dementsprechend ohne weiteres davon ausgegangen, dass lediglich ungedeckte Behandlungskosten einen Sonderbedarf darstellen können (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2010, AZ: 4 UF 19/10, Tz. 3, KG, Beschluss vom 31.01.2017, AZ: 13 UF 125/16, Tz.9). b) Der ungedeckte Rechnungsteil von jeweils 21,49 € ist nicht außergewöhnlich hoch. Wann ein unregelmäßiger Bedarf außergewöhnlich hoch ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen. Entscheidend sind die Höhe des laufenden Unterhalts, die sonstigen Einkünfte des Berechtigten, der Lebenszuschnitt der Beteiligten sowie Anlass und Umfang der besonderen Aufwendungen. Letztlich hängt die Antwort auf die Frage, ob ein Bedarf außergewöhnlich hoch ist, davon ab, inwieweit dem Berechtigten zugemutet werden kann, den Bedarf selbst zu bestreiten oder diesen verlässlich vorauszusehen und mit dem laufenden Unterhalt geltend zu machen (vgl. dazu Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familien-richterlichen Praxis, § 6 Rdnr. 5). Angesichts des geringfügigen offenen Rechnungsbetrages dürfte es den Antragstellern zugemutet werden können, diese Rechnungsdifferenz aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten. 2. Es kann dahinstehen, ob eine Erstattungspflicht des Antragsgegners gegenüber den Antragstellern unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches gegeben sein kann. Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich nicht, dass ihnen ein Schaden entstanden ist. Die Mutter hat die ungedeckten Arztkosten verauslagt. Dass sie die Beträge dem laufenden Kindesunterhalt entnommen und auf diese Weise den für den allgemeinen Bedarf der Kinder zur Verfügung stehenden Betrag gekürzt hat, kann dem Vortrag der Antragsteller nicht entnommen werden. Das führt zu dem – von dem Amtsgericht zutreffend angenommenen – Ergebnis, dass ein Ausgleichsanspruch im Verhältnis der Kindeseltern in Betracht kommt, nicht aber im Verhältnis zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner. II. Die Kosten für die Übernachmittagsbetreuung für den Antragsteller zu 2) stellen keinen Mehrbedarf dar, denn die Betreuung erfolgt weniger aus pädagogischen Gründen, sondern wie der Antragsteller zu 2) in dem Schriftsatz vom 07.08.2017 ausdrücklich hervorhebt, zur Ermöglichung der Berufstätigkeit der Mutter. Solche Kosten stellen keinen Mehrbedarf dar, sondern sind allenfalls bei der Berechnung eines etwaigen Ehegattenunterhalts als Erwerbsaufwand von dem Einkommen des Betreuenden abzuziehen (vgl. dazu Büttner/Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, Tz. 351 mit weiteren Nachweisen). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 127 Abs. 4 ZPO, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.