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Beschluss

3 Ws 371/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0905.3WS371.17.00
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Leitsätze

1.

Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus seit sechs bzw. zehn Jahren vollzogen, ist die Fortdauer der Maßregel zusätzlich an die Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 2 bzw. Satz 3 StGB n.F. gebunden.

2.

Dies führt zum einen dazu, dass der Kreis der prognoserelevanten Taten auf erhebliche Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden [oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden] beschränkt ist; damit gelten höhere Anforderungen als für die Erstanordnung der Unterbringung nach § 63 StGB.

3.

Zum anderen begründet die Negativformulierung „wenn nicht die Gefahr besteht“ ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist.

4.

Den erforderlichen Schweregrad erreichen regelmäßig Verbrechen und im Übrigen Straftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität, wenn sie einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören; rein wirtschaftliche Schäden können eine Fortdauer der Unterbringung über die Grenze von sechs Jahren hinaus dagegen nicht mehr rechtfertigen.

5.

Straftaten der Bedrohung, Nötigung und des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz, ohne dass die Geschädigten durch diese Taten seelisch oder körperlich schwer geschädigt worden wären, erreichen diesen Schweregrad nicht.

6.

Auf der Grundlage von eher geringfügigen Delikten kann die Unterbringungsfortdauer über mehr als zehn Jahre hinaus nicht angeordnet werden, ohne dass neue, schwerwiegendere Vorwürfe, die allein in der Lage wären, die Unterbringungsfortdauer zu rechtfertigen, zuvor in einem rechtsstaatlichen Erkenntnisverfahren ordentlich festgestellt worden sind.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer - Paderborn vom 07.07.2017 wird aufgehoben.

Die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 22.11.2005 (4 KLs 32 Js 562/05 – K 2/05 IV) wird für erledigt erklärt.

Die Erledigung der Unterbringung tritt mit Wirkung zum 5. Dezember 2017 ein.

Die Führungsaufsicht bleibt bestehen, ihre Dauer wird nicht abgekürzt und beträgt höchstens 5 Jahre.

Der Untergebrachten wird für die Dauer der Führungsaufsicht der für sie örtlich zuständige hauptamtliche Bewährungshelfer bestellt.

Die weiteren Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht gem. §§ 68 a, 68 b StGB werden der für die Untergebrachte zum Zeitpunkt des Eintritts der Führungsaufsicht zuständigen Strafvollstreckungskammer übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Untergebrachten dort entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus seit sechs bzw. zehn Jahren vollzogen, ist die Fortdauer der Maßregel zusätzlich an die Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 2 bzw. Satz 3 StGB n.F. gebunden. 2. Dies führt zum einen dazu, dass der Kreis der prognoserelevanten Taten auf erhebliche Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden [oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden] beschränkt ist; damit gelten höhere Anforderungen als für die Erstanordnung der Unterbringung nach § 63 StGB. 3. Zum anderen begründet die Negativformulierung „wenn nicht die Gefahr besteht“ ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist. 4. Den erforderlichen Schweregrad erreichen regelmäßig Verbrechen und im Übrigen Straftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität, wenn sie einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören; rein wirtschaftliche Schäden können eine Fortdauer der Unterbringung über die Grenze von sechs Jahren hinaus dagegen nicht mehr rechtfertigen. 5. Straftaten der Bedrohung, Nötigung und des Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz, ohne dass die Geschädigten durch diese Taten seelisch oder körperlich schwer geschädigt worden wären, erreichen diesen Schweregrad nicht. 6. Auf der Grundlage von eher geringfügigen Delikten kann die Unterbringungsfortdauer über mehr als zehn Jahre hinaus nicht angeordnet werden, ohne dass neue, schwerwiegendere Vorwürfe, die allein in der Lage wären, die Unterbringungsfortdauer zu rechtfertigen, zuvor in einem rechtsstaatlichen Erkenntnisverfahren ordentlich festgestellt worden sind. Der Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer - Paderborn vom 07.07.2017 wird aufgehoben. Die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 22.11.2005 (4 KLs 32 Js 562/05 – K 2/05 IV) wird für erledigt erklärt. Die Erledigung der Unterbringung tritt mit Wirkung zum 5. Dezember 2017 ein. Die Führungsaufsicht bleibt bestehen, ihre Dauer wird nicht abgekürzt und beträgt höchstens 5 Jahre. Der Untergebrachten wird für die Dauer der Führungsaufsicht der für sie örtlich zuständige hauptamtliche Bewährungshelfer bestellt. Die weiteren Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht gem. §§ 68 a, 68 b StGB werden der für die Untergebrachte zum Zeitpunkt des Eintritts der Führungsaufsicht zuständigen Strafvollstreckungskammer übertragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Untergebrachten dort entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Gründe: I. A. Das Landgericht Bielefeld hat die Beschwerdeführerin am 22.11.2005 im Sicherungsverfahren gem. § 63 StGB zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt und die Vollstreckung der Maßregel zunächst zur Bewährung ausgesetzt. a) Nach den Feststellungen erlitt die Beschwerdeführerin mit 8 oder 9 Jahren nach zunächst unauffällig verlaufender Kindheit einen Verkehrsunfall mit einem schweren Schädelhirntrauma, aufgrund dessen sie 4 ½ Monate lang im Koma lag. Nachdem sie die Hauptschule mit einem Abgangszeugnis der Klasse 9 verlassen hatte, beging sie kurz darauf einen Suizidversuch, indem sie sich Schnittwunden beifügte und Tabletten einnahm. In der anschließenden stationären Unterbringung in der Psychiatrie in I zeigte sie so schwere psychische Auffälligkeiten, dass sie in der Folgezeit nur zeitweise bei ihren Eltern leben konnte, ansonsten aber in den X Anstalten oder sonstigen betreuten Einrichtungen lebte. Im Jahre 1998 wurde sie unter Betreuung gestellt. Während der Heimaufenthalte, die die Beschwerdeführerin für sich ablehnte, fügte sie sich immer wieder selbst Verletzungen zu. Im Jahre 1999 wurde ihr in der Psychiatrischen Klinik in I die Diagnose einer Borderline-Störung gestellt. Im selben Jahr ließ sie einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen, wurde gleich darauf aber wieder schwanger und bekam im Mai 2000 ein Kind von einem Afrikaner, der in T lebte. Zu diesem Mann hatte sie in der Folgezeit keinen Kontakt mehr. Im Rahmen der Schwangerschaftsvorbereitungen „verliebte“ sich die Beschwerdeführerin in ihre Gynäkologin, der sie in der Folgezeit massiv nachstellte, sie verfolgte und bedrängte. Bei Zurückweisungen fügte sie sich selbst Verletzungen zu und wurde dann wieder untergebracht. Bei einer solchen Unterbringung „verliebte“ sie sich in der Klinik in I in eine Nachtschwester, später in die Sprechstundenhilfe ihrer Zahnärztin. Eine Arbeitsstelle in der WfB (Werkstatt für Behinderte) verlor sie, weil sie auch dort eine von ihr „geliebte“ Mitarbeiterin ständig verfolgte und bedrängte. In der Folgezeit befand sie sich längere Zeit, teilweise freiwillig, stationär in einer psychiatrischen Klinik, bis sie im November 2004 schließlich geschlossen untergebracht wurde, weil sie ihre damalige ebenfalls von ihr „geliebte“ Betreuerin in der WfB zum wiederholten Male bis zu deren Wohnung verfolgt hatte. Da sich diese Auffälligkeiten immer mehr verstärkten, wurde die Beschwerdeführerin schließlich für 1 Jahr bis zum 31.01.2006 geschlossen untergebracht, weil die Unterbringung in einer offenen Einrichtung wegen fehlender Einsichtsfähigkeit ohne Aussicht auf Behandlungserfolg erschien. Während dieser Unterbringung erfolgte die Aufnahme der Beschwerdeführerin in eine Wohngruppe des „Zirkel e. V.“ in I. Auch dort verliebte sie sich in ihre Pflegerin und bedrohte und bedrängte diese ständig. Auf diese Weise kam es zu mehreren Gruppenwechseln und erneuten Aufenthalten in der Psychiatrie, nachdem die Beschwerdeführerin u. a. Betreuer geschlagen und aus einem fahrenden Bulli hatte springen wollen. Auch nachdem die Beschwerdeführerin der Nachsorgeeinrichtung verwiesen worden war, versuchte sie, den Kontakt zu der von ihr geliebten Mitarbeiterin Frau H aufrechtzuerhalten. b) Dies führte zu den Taten, die der Unterbringung in diesem Verfahren zugrunde liegen: 1. Am 19. April 2005 zwang sie eine bei dem T angestellte Auszubildende zur Heilerziehungspflegerin unter Ansetzen des Griffes eines Teppichmessers an deren Hals, sie zur Arbeitsstelle der Pflegerin H nach I zu fahren. Die Auszubildende leistete der Aufforderung zunächst Folge, hielt den von ihr gefahrenen Bulli jedoch an, nachdem sie eine Straßenmündung passiert hatte, an der die Besatzung eines Streifenwagen einen Verkehrsunfall aufnahm. Die Geschädigte flüchtete sodann aus dem Fahrzeug und rannte zu den Polizeibeamten. Die Beschwerdeführerin ließ sich widerstandslos festnehmen. 2. Am 21. April 2005 suchte die Beschwerdeführerin die Pflegerin H an deren Arbeitsplatz auf und drückte sie dort gegen eine Wand, wo sie sie zumindest einige Sekunden lang gegen ihren Willen festhielt. Das Landgericht wertete die Taten vom 9. April 2005 und vom 21. April 2005 als Nötigungen nach § 240 StGB. 3. Trotz Kontaktverbots durch eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz belästigte die Beschwerdeführerin die Betreuerin in der Folgezeit durch Liebesbriefe und durch Erscheinen an deren Arbeitsstelle. Nach den Feststellungen des Landgerichts Bielefeld war die Steuerungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei der Begehung ihrer Taten aufgrund einer krankhaften seelischen Störung sowie einer schweren anderen seelischen Abartigkeit infolge eines mittelschweren hirnorganischen Psychosyndroms sowie einer Borderline-Persönlichkeitsstörung nicht ausschließbar aufgehoben. c) Die Vollstreckung der gegen die Beschwerdeführerin verhängten Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde nach § 67b StGB StGB zur Bewährung ausgesetzt, weil der Verbleib in einer geschlossenen Wohngruppe und die medikamentöse Behandlung zunächst ausreichend erschienen, um die von der Beschwerdeführerinn ausgehende Gefahr soweit abzuschwächen, dass ein Verzicht auf die Vollstreckung der Maßregel gewagt werden könne. Auch hatte sich die Beschwerdeführerin bzgl. des Kontaktverbotes zu der fraglichen Betreuerin einsichtig gezeigt. Gleichwohl musste schon am 28.02.2006 der Widerruf erfolgen, weil es bei der Beschwerdeführerin wieder mehrfache fremd- und selbstaggressive Durchbrüche gegeben und sie der Betreuerin wieder telefonisch nachgestellt hatte. d) Vor diesen Taten war die Beschwerdeführerin strafrechtlich einmal in Erscheinung getreten, nämlich wegen Hausfriedensbruches in drei Fällen, u. a. weil sie trotz Hausverbotes in die Städt. Kliniken I eingedrungen war, um die von ihr geliebte Frauenärztin zu treffen. e) Die Aufnahme der Beschwerdeführerin in den Maßregelvollzug erfolgte am 30.03.2006, am 30.03.2016 waren 10 Jahre der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollstreckt. f) Die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht in Paderborn hatte zuletzt am 08.07.2016 die Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug angeordnet. Zur Begründung hatte die Kammer ausgeführt, dass der weitere Abbruch einer Beurlaubung der Untergebrachten nachweise, dass diese außerhalb eines eng strukturierten Rahmens nicht zu einer stabilen und kontinuierlichen Einnahme der erforderlichen Medikation oder zu einer straffreien Führung in der Lage sei. Es fehle ihr weiterhin ein Krankheitsverständnis und jedweilige Einsicht in das Problematische ihres Verhaltens. Auch zuletzt habe sie wieder dem vermeintlichen Liebesobjekt (diesmal einer Betreuerin aus dem Heim M in O, in dem die Untergebrachte sich in den Jahren 2012 und 2013 befand) nachgestellt. g) Hinzu kam, dass die Beschwerdeführerin am 18.05.2016 in den Räumen der Diakonischen Stiftung Y, in der sie sich seinerzeit im Rahmen einer Langzeitbeurlaubung befand, einen Brand gelegt hatte und anschließend – möglicherweise in suizidaler Absicht – in dem Zimmer verblieb. Aufgrund dieses Vorfalls erfolgten der Abbruch der Langzeitbeurlaubung und eine Rückführung der Beschwerdeführerin in das LWL-ZFP N in F. Mit Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 02.03.2017 ist wegen dieser Tat ein neues Sicherungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld legt der Beschwerdeführerin mit ihrer Antragsschrift vom 2. März 2017 zur Last, am 18. Mai 2016 gegen 15:34 Uhr die Matratze auf dem Bett in ihrem Zimmer in der Unterkunft der Diakonie-Stiftung Y angezündet zu haben. Aufgrund dessen soll die Matratze begonnen haben zu brennen und es soll ein brennbares Gasgemisch entstanden sein. Infolge der Zuführung von Sauerstoff soll es zu einer Gasexplosion und zur vollständigen Zerstörung des Raumes sowie zu nicht unerheblichem Rußabschlag in weiteren Zimmern des Gebäudes gekommen sein. Die Beschwerdeführerin soll beabsichtigt haben, durch die Zerstörung des Raumes ihren Auszug aus der Einrichtung zu erzwingen. Auch eine suizidale Absicht ist möglich. Sie soll die Tür selbst versperrt und die Räumlichkeit erst verlassen haben, nachdem der Zeuge L sie nach Beseitigen der Barrikade aus dem Zimmer geholt habe. Der Bewohnertrakt war infolge des Feuers bis zur Brandschutztür (3 Bewohnerzimmer, Küche, Aufenthaltsraum, Bad, usw.) nicht belegbar und musste umfassend saniert werden. Den entstandenen Sachschaden beziffert die Antragsschrift mit ca. 70.000,00 EUR. Die Staatsanwaltschaft bewertet diesen Vorfall tatbestandlich als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Sie geht auf der Grundlage des von ihr eingeholten schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Dr. med. P vom 23. Januar 2017 davon aus, dass die Beschwerdeführerin wegen einer krankhaften seelischen Störung ohne Schuld handelte. Die Sachverständige kommt in ihrem Gutachten zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Steuerungsfähigkeit der Beschwerdeführerinn wegen einer organischen Persönlichkeitsstörung und einer organisch wahnhaften (schizophrenieformen) Störung bei Zustand nach schwerem Schädelhirntrauma in der Kindheit bei Begehung der Tat erheblich beeinträchtigt, wenn nicht sogar aufgehoben war. Die Staatsanwaltschaft betreibt das Sicherungsverfahren mit dem Ziel der wiederholten Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus. Aufgrund dieses Vorfalls erfolgten der Abbruch der Langzeitbeurlaubung und eine Rückführung der Beschwerdeführerin in das LWL-ZFP N in F. h) Das LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie in N hat zuletzt unter dem 02.05.2017 seine gutachterliche Stellungnahme betreffend die Beschwerdeführerin abgegeben. Diagnostisch liegen bei ihr danach sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.8) vor, die unter starken Belastungen das Ausmaß wahnhafter (schizophrenieformer) Störungen annehmen. Die Brandlegung in Y sei nach Angaben der Untergebrachten mit dem Ziel erfolgt, in das LWL-ZFP N zurückverlegt zu werden. Andererseits gab sie aber auch an, sie habe sich durch den Brand suizidieren wollen. In der Folgezeit habe sie häufig mit suizidalen oder selbstverletzenden Handlungen gedroht, sich jedoch zumeist durch Aufmerksamkeit und verbale Interaktion davon distanzieren können. Am 17.09.2016 habe sie sich mit einer Rasierklinge am Hals geritzt, sich danach aber wieder bereit erklärt, die zuvor unterbrochene neuroleptische Medikation zu nehmen, was bei ihr zu einer psychopathologischen Stabilisierung geführt habe. Nach kurzer Zeit habe sie die Medikamente aber wieder abgesetzt, wie sie sich überhaupt während der gesamten Unterbringungszeit sehr wechselhaft in der Medikamentencompliance gezeigt habe. Mehrfach sei es im Verlauf des Jahres 2017 zu Auseinandersetzungen, teilweise auch tätlicher Art (Schläge ins Gesicht), teilweise verbunden mit Beleidigungen und Bedrohungen, gekommen, die sich aber jeweils durch die Intervention der Klinik auflösen ließen. Am 21.03.2017 kam es zur Verletzung einer Mitarbeiterin durch einen Tritt der Untergebrachten an deren Oberarm, als sie abgesondert werden sollte. Wiederholt reagierte die Untergebrachte auf die Ablehnung ihrer Wünsche mit Schreien, Beleidigungen und Schlägen gegen Türen oder sonstige Gegenstände. Insgesamt geht die Klinik von einer weiterhin ungünstigen Behandlungsprognose bei der Untergebrachten aus. Die psychotherapeutische Bearbeitung des Einweisungsdeliktes habe noch nicht abgeschlossen werden können, die Beschwerdeführerin verfüge über keine Krankheitseinsicht und über eine nur mangelnde Medikamentencompliance. Die Symptome der organisch wahnhaften Störung träten im zurückliegenden Berichtszeitraum weiterhin auf, die Beschwerdeführerin besitze kein eigenes Krankheitsmanagement und sei hierbei auf die externe Unterstützung der Behandler angewiesen. Aufgrund der hirnorganischen Komponente des Störungsbildes der Patientin seien nur kleinschrittige Verbesserungen in der Selbstkontrolle hinsichtlich des impulshaften Näheverlangens und entsprechender Gesprächsbedürfnisse möglich. Der manifestierte, nicht korrigierbare Liebeswahn in Bezug auf eine Mitarbeiterin eines früheren Wohnheims habe weiterhin bestanden, es sei der Beschwerdeführerin fortwährend nicht gelungen, über eine adäquate Affekt- und Impulskontrolle zu verfügen, insbesondere unter fehlendem neuroleptischen Reizschutz. Insgesamt zeige die Patientin eine ausgeprägte Lebensunzufriedenheit bei nach wie vor fehlender Krankheitseinsicht. Die Sozialprognose sei ungünstig, da kein passender sozialer Empfangsraum bestehe und der am 18.05.2016 gelegte Brand zeige, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, sich auf lange Sicht auf ein Setting mit weniger strukturierten Gegebenheiten als innerhalb der Maßregelunterbringung einzulassen. Aufgrund der fortbestehenden Symptomatik und der Verschlechterung der hirnorganischen Komponente des Störungsbildes, der nicht vorhandenen Krankheitseinsicht sowie des Mangels an Medikamentencompliance und Krankheitsmanagement sei die Kriminalprognose außerhalb des strukturierenden und unterstützenden Settings der hiesigen Einrichtung ungünstig, insbesondere auf dem Hintergrund des manifestierten Liebeswahnes. Das Verhalten im Berichtszeitraum zeige, dass die Beschwerdeführerin in Konfliktsituationen mit fremdaggressiven Handlungen i. S. v. Körperverletzungen reagiere. Durch ein ausgeprägtes Nähebedürfnis verbunden mit Verkennungen nonverbaler Signale sei es außerdem immer wieder zu deliktnahen Verhaltensweisen (Nachstellen von Mitarbeitern oder Patienten) gekommen. Darüber hinaus zeige die Brandlegung im Wohnheim vom 18.05.2016, dass die Untergebrachte in Belastungssituationen zu Handlungen in der Lage sei, die sowohl ihr eigenes Leben als auch das Leben anderer gefährden könnten. i) Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.07.2017 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn die Fortdauer der Unterbringung beschlossen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Untergebrachte sei im Beisein ihres Verteidigers vor der Strafvollstreckungskammer gehört worden und habe dabei angegeben, dass ihr langsam alles zu viel werde in der Klinik. Sie habe in O niemandem nachgestellt und lasse sich das auch nicht nachsagen. Die Mitpatientin habe sie nur geschlagen, weil diese sie seit Monaten gemobbt habe. Geritzt habe sie sich, damit sie ins Krankenhaus komme und dort einen Schwangerschaftstest vornehmen lassen könne. In der Klinik habe man sie nämlich nur einmal und viel zu früh getestet. Sie wolle keine Brände mehr legen, sie sei schließlich keine Schwerverbrecherin. Die Bezugstherapeutin habe erklärt, dass sich die Untergebrachte derzeit erneut in der Absonderung befinde, weil sie vor 4 Wochen mit einer Brandlegung gedroht habe, um sich durch den Rauch das Leben zu nehmen. Dies habe die Untergebrachte erbost bestritten, vielmehr habe sie mit der Brandlegung nur gedroht, damit die Polizei gerufen werde und die Wahrheit endlich ans Licht komme. Sodann habe sie verärgert den Anhörungsraum unter Türenknallen verlassen. Vor diesem Hintergrund sei die Fortdauer der Unterbringung trotz der länger als 10 Jahre betragenden Dauer geboten. Insbesondere die Gefahr von Brandlegungen in bewohnten Objekten zum Zwecke der Selbsttötung überschritten die Erheblichkeitsschwelle des § 67 d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB. Aus diesem Grunde scheide auch eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung aktuell weiterhin aus. Die von der Klinik in ihrer letzten Stellungnahme geschilderten Vorkommnisse belegten eindrucksvoll, dass von der uneinsichtigen Untergebrachten außerhalb streng gesicherter Rahmenbedingungen keinesfalls eine konflikt- und gewaltfreie Lebensführung erwartet werden könne. j) Gegen diesen ihr am 28.07.2017 zugestellten Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 01.08.2017 bei dem Landgericht Paderborn eingegangenen sofortigen Beschwerde. II. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 07.07.2017 war aufzuheben und die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus war gem. § 67 d Abs. 6 S. 3, Abs.3 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären. 1. Mit dem am 1. August 2016 in Kraft getretenen „ Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 des Strafgesetzbuches und der Änderung anderer Vorschriften“ (BGBl. I 2016, 1610) sind – u. a. – die materiell-rechtlichen Maßstäbe, nach denen über die Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu entscheiden ist, neu gefasst worden. Während nach der zuvor geltenden Rechtslage die Unterbringung unabhängig von ihrer Vollzugsdauer (nur dann) für erledigt zu erklären war, wenn die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorlagen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, gilt dieser – in der insoweit unveränderten Vorschrift des § 67 d Abs. 6 S. 1 StGB enthaltene – Grundsatz seit Inkrafttreten der Neuregelung in erster Linie nur noch bei einer Unterbringungsdauer von weniger als sechs Jahren. Wird die Unterbringung seit sechs bzw. zehn Jahren vollzogen, ist die Fortdauer der Maßregel zusätzlich an die Voraussetzungen des § 67 d Abs. 6 S. 2 bzw. S. 3 StGB n. F. gebunden. Da die Unterbringung des Beschwerdeführers seit ihrer Anordnung bereits über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren vollzogen wird, findet § 67 d Abs. 6 S. 3, Abs. 3 Satz 1 StGB Anwendung. Danach ist die Fortdauer der Unterbringung in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Die Erledigung der Maßregel hängt daher nicht von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose ab (vgl. BT-Drucksache 18/7244, S. 33, KG Berlin, Beschluss vom 21.02.2017 – 5 Ws 44/17, juris; Senat, Beschluss vom 27.06.2017 – III-3 Ws 234/17). 2. Der Beschwerdeführerin kann die danach erforderliche negative Prognose nicht gestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Gefahr besteht, dass sie erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Allein die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung reicht gem. § 67 d Abs. 6 S. 3, Abs. 3 S. 1 StGB für die Fortdauer der Unterbringung hier nicht mehr aus, da bereits mehr als 10 Jahre der Unterbringung vollzogen sind. a) Den danach erforderlichen Schweregrad erreichen regelmäßig Verbrechen und im Übrigen Straftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität, wenn sie einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören. Dies ergibt sich in systematischer Hinsicht aus dem Verweis in § 67 d Abs. 6 S. 3 StGB aus § 67 d Abs. 3 StGB, dessen Formulierung wiederum der des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB entspricht, insbesondere aber aus dem gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Drucksache 18/7244, S. 33). b) Solche Straftaten drohen von der Beschwerdeführerin derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit höheren Grades (vgl. hierzu BT-Drucksache 18/7244, S. 33; BGH, Urteil vom 23.11.2006, 2 StR 108/16, juris, Rn. 12; Beschluss vom 22.02.2011, 4 StR 635/10, juris, Rn. 9; KG Berlin, Beschluss vom 05.10.2016 – 5 Ws 116/16, juris, Rn. 21). aa) Bei den der Unterbringung in diesem Verfahren zugrunde liegenden Straftaten handelt es sich um nur geringfügige Straftaten der Bedrohung, Nötigung und eines Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz. Dass die Geschädigten durch diese Taten seelisch oder körperlich schwer geschädigt worden wären, ist nicht festgestellt und kann nach den Tatumständen sicher ausgeschlossen werden, zumal es sich bei ihnen um besonders geschultes Pflegepersonal gehandelt hatte. Hinsichtlich der Zeugin C (Tat 1.) ist in dem Urteil vom 22.11.2005 im Gegenteil ausdrücklich festgestellt, dass diese die Tat ohne andauernde Folgen überstanden habe. bb) Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine erhebliche körperliche oder seelische Schädigung schon aufgrund der vergleichsweise geringen Strafandrohung bei zu erwartenden Beleidigungs- und einfachen Nötigungs- sowie Nachstellungsdelikten, die nicht mit aggressiven Übergriffen einhergehen, in der Regel ausscheiden werde (BT-Drucksache 18/7244, S. 18 m. w. N.). Schwerwiegende aggressive Übergriffe durch die Untergebrachte fanden aber auch seinerzeit nicht statt, insbesondere ist das Teppichmesser der Zeugin C nur mit dem Griff und nicht mit der Klinge an den Hals gesetzt worden und hat durch seinen Einsatz keinerlei körperliche Verletzungen hervorgerufen. cc) Im Übrigen wäre aber nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei drohenden Körperverletzungsdelikten im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob diese zu einer „erheblichen“ Schädigung führen und damit den Rechtsfrieden empfindlich bzw. schwer stören würden und geeignet wären, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (BT-Drucksache 18/7244, S. 18 m. w. N.). Nach dem Willen des Gesetzgebers würden deshalb drohende Körperverletzungsdelikte wie eine einfache Ohrfeige, die nur mit geringer Gewaltanwendung verbunden sind und nur unwesentlich die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich verlangten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit überschreiten, die Maßnahme einer zeitlich grundsätzlich unbegrenzten Unterbringung nach § 63 StGB von vornherein nicht mehr rechtfertigen können (BT-Drucksache 18/7244, S. 18, 19). Dasselbe gilt für andere niedrigschwellige Körperverletzungsdelikte wie das Ziehen an den Haaren, einen Stoß gegen die Brust oder einen Kniff in das Gesäß (ebda.). Auch die von der Untergebrachten im Laufe der Vollstreckung der Maßregel gezeigten Verhaltensweisen, die über diesen Bereich nicht hinausgingen, sind daher nicht geeignet, die Fortdauer der Unterbringung über 10 Jahre hinaus zu rechtfertigen, sie wären vielmehr nicht einmal geeignet, überhaupt die Anordnung der Maßregel zu begründen. dd) Die von der Untergebrachten am 18.05.2016 möglicherweise begangene schwere Brandstiftung in der Einrichtung der Diakonischen Stiftung in Y führt hier ebenfalls nicht zur Anordnung der Fortdauer der Unterbringung über 10 Jahre hinaus. (1) Zunächst ist die schwere Brandstiftung gem. § 306 a StGB für sich genommen nicht ohne weiteres geeignet, die Fortdauer der Unterbringung über 10 Jahre hinaus zu rechtfertigen, da es sich um ein gemeingefährliches Gefährdungsdelikt handelt, für diese Fortdauer aber nicht mehr ausreicht, dass potentiele Opfer nur in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden, § 67 d Abs. 6 S. 3, Abs. 3 S. 1 StGB. Erforderlich ist vielmehr die prognostische Feststellung, dass die Opfer über diese Gefährdung hinaus auch tatsächlich seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden (vgl. dazu BT-Drucksache 18/7244, S. 19 a. E. und S. 35 f). In den Gesetzesmaterialien heißt es ausdrücklich: „Nicht mehr ausreichend ist damit, wenn nur noch die Gefahr besteht, dass der Täter rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer in die „Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden“. Die bloße „Gefahr“ einer „Gefahr“ kann nach so langer Zeit eine weitere Unterbringung also nicht mehr rechtfertigen (BT-Drucksache 18/7244, S. 36).“ (2) Eine derartige Prognose kann aufgrund der im Vollstreckungsverfahren nur unzulänglich zur Verfügung stehenden Informationen über den Vorfall vom 18.05.2016 nicht mit der erforderlichen Sicherheit zulasten der Untergebrachten gestellt werden. Die seinerzeitige Brandlegung hat nach derzeitigem Sachstand zu keiner schweren körperlichen (oder seelischen) Schädigung eines Menschen geführt. Ob sie künftig in einer Art und Weise Brände legen wird, dass tatsächlich andere Menschen durch diese Brände körperlich schwer geschädigt würden, kann in dem neuen Sicherungsverfahren, das aufgrund des Vorfalls vom 18.05.2016 gegen die Untergebrachte angeordnet worden ist, geklärt werden. Dort bestehen erheblich bessere Erkenntnismöglichkeiten als im Vollstreckungsverfahren: (2.1) Zwar hat auch die Strafvollstreckungskammer, wenn sie gemäß § 67e StGB mit der Prüfung der Fortdauer der Unterbringung befasst ist, eine etwaige ihr bekannt gewordene weitere Tat des Untergebrachten, die Rückschluss auf seine Gefährlichkeit zulässt, bei ihrer Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Jedoch ist das Erkenntnisverfahren in wesentlich besserer Weise dazu geeignet, durch das auf der Grundlage der umfassenden Aufklärungspflicht und des Strengbeweises gewonnene Urteil für alle am Vollstreckungsverfahren Beteiligten mit der erforderlichen Verbindlichkeit festzustellen, dass der Untergebrachte eine weitere rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat, die symptomatisch auf seinen die Schuldunfähigkeit begründenden Zustand zurückzuführen ist und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 – 3 StR 216/05, juris, Rdnr. 13; Beschluss vom 7. März 2017 – 1 StR 629/16, NStZ-R 2017, 170). Dies gilt schon deswegen, weil die Hauptverhandlung im Sicherungsverfahren in der Regel in Anwesenheit des Beschwerdeführerinn stattfindet (vgl. § 230 Abs. 1 StPO), sofern nicht die Ausnahmeregelung des § 415 StPO eingreift. Die Sachverständige Dr. med. Loddo kommt in ihrem vorläufigen schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Untergebrachte (vermindert) verhandlungsfähig sei, so dass die Strafkammer aller Voraussicht nach in die Lage versetzt ist, sich einen eigenen Eindruck von ihr zu verschaffen. Diese Möglichkeit besteht im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB nicht, wenn sich der Untergebrachte weigert, an der Anhörung teilzunehmen; auch wenn das Gesetz in §§ 463 Abs. 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO die mündliche Anhörung des Verurteilten bzw. Untergebrachten zwingend vorschreibt, kann das Gericht eine Anhörung gegen dessen Willen nicht erzwingen (BGH, Beschluss vom 12. August 2015 – StB 6/15, juris). Gleichzeitig begründet ein die Unterbringung erneut anordnendes Urteil auch die erforderliche Legitimation dafür, wegen der weiteren vom Untergebrachten begangenen Tat den Vollzug der Maßregel gegebenenfalls in seinem Sicherungsaspekt zu verschärfen sowie die Unterbringungsdauer zu verlängern und damit den wegen dieser Taten entstandenen staatlichen Anspruch auf zwangsweise Besserung und/oder Sicherung des Untergebrachten durchzusetzen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 – 3 StR 216/05, juris, Rdnr. 13; OLG Celle, Beschluss vom 10. November 2011 – 2 Ws 281/11, BeckRS 2012, 01218). (2.2) Auch wenn die Beschwerdeführerin die Tat in ihren Grundzügen eingeräumt und Angaben zu ihrer Motivation gemacht hat, bedürfen der Hergang des Vorfalls vom 18. Mai 2016 und seine Ursachen erkenntnisgerichtlicher Aufklärung, weil diese nach Lage der Akten nicht ohne weiteres zu belegen sind. Zwar soll die vorgeworfene Tat während der Beurlaubung und damit im Maßregelvollzug begangen worden sein, und der Umfang der Schäden ist durch das dort eingeholte Brandsachverständigengutachten vom 16. Juni 2016 belegt. Die nach jetzigem Stand mögliche Tatbeschreibung ist aus Sicht des Senats in Bezug auf die Gefährlichkeitsprognose unzureichend. Die Untergebrachte soll sich in ihrem Zimmer verbarrikadiert haben, indem sie den Schrank umgeworfen habe, damit sie keiner „rausholen“ könne. Sie habe in ihrem Zimmer ihr Kopfkissen angezündet, und das Feuer sei auf die Matratze übergegriffen. Ihr Ziel sei es gewesen, wieder zurück nach F zu kommen; auch weil sie nicht mehr leben wolle, habe sie den Brand gelegt. Vor diesem Hintergrund kommt es entscheidend auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der zu erwartenden Taten an. Auch der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung in § 67d Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 StGB zum Ausdruck gebracht, dass die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung maßgeblich von dem Gewicht der zu erwartenden Taten und dem Umfang der Beeinträchtigung geschützter Rechtsgüter abhängig ist. Der Umfang der Gefährdung oder Verletzung von Interessen der Allgemeinheit kann auf der Grundlage der obigen Beschreibung des Tathergangs nicht sicher abgeschätzt werden. Insbesondere sind Feststellungen zum Ausmaß der Feuerentwicklung, zur Höhe des wirtschaftlichen Schadens und – in diesem Fall entscheidend – zu einer konkreten Gefährdung bzw. Verletzung dritter Personen erforderlich. Für den Fall, dass dann tatsächlich eine entsprechende Gefahr gesehen wird, kann erneut in jenem Verfahren die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB angeordnet werden. Im hiesigen Verfahren sieht sich der Senat dagegen außer Stande, auf der Grundlage von eher geringfügigen Delikten die Unterbringungsfortdauer über mehr als zehn Jahre hinaus anzuordnen, ohne dass die neuen Vorwürfe, die allein in der Lage wären, unter Umständen eine solche Unterbringungsfortdauer zu rechtfertigen, in einem rechtsstaatlichen Erkenntnisverfahren ordentlich festgestellt worden sind. 3. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt gem. § 67 d Abs. 2 S. 2 StGB die Führungsaufsicht ein. Im Sinne einer geordneten Entlassungsvorbereitung hat der Senat eine Frist von drei Monaten für den Eintritt der Erledigung gewählt. Eine noch längere Frist würde hier angesichts der bisherigen Dauer der Unterbringung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr entsprechen. Anlass für eine Abkürzung der Höchstfrist der Führungsaufsicht gem. § 68 c Abs. 1 S. 2 StGB hat der Senat nicht gesehen. Der Senat hat der Beschwerdeführerin für die Dauer der Führungsaufsicht einen Bewährungshelfer bestellt, § 68 a Abs. 1, 2. Hs. StGB). Die nähere Ausgestaltung der Führungsaufsicht hat der Senat im Hinblick darauf, dass angesichts der erst in drei Monaten erfolgenden Erledigung der Maßregel heute noch nicht sicher abzuschätzen sein wird, welche Entwicklung die Untergebrachte nehmen wird und welche Maßnahmen dann angemessen sind, der dann zuständigen Strafvollstreckungskammer übertragen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 3 StPO analog.