Beschluss
19 U 125/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0922.19U125.17.00
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Tenor
Die Kläger sind des Rechtsmittels der Berufung verlustig und haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 152.954,67 € zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Kläger sind des Rechtsmittels der Berufung verlustig und haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 152.954,67 € zu tragen. Gründe: 1. Die Kosten- und Verlustigkeitsentscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO, nachdem die Kläger ihre Berufung zurückgenommen haben. 2. Der Wert des Zahlungsantrages ist – nach nochmaliger Überprüfung der Hinweisverfügung vom 28.7.2017 – auf den bezifferten Betrag festzusetzen. Dass der Wert der Gegenleistung nicht abzuziehen ist, entspricht allgemeinen Grundsätzen, für einen Antrag auf „Zahlung Zug um Zug gegen Zahlung“ insbesondere der Entscheidung BGH XI ZR 33/15 v. 25.10.2016. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der BGH in der neueren Entscheidung XI ZR 108/16 v. 25.4.2017, Juris-Rn. 20, einen solchen Antrag als Aufrechnung ausgelegt hat. Denn gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Gegenleistung höher ist als die beantragte Zahlung, hätte dies ansonsten zur Folge, dass der Wert des Antrages mit 0 € anzusetzen wäre. Das kann im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung, aber auch z. B. auf prozessuale Fragen wie die der Rechtsmittelbeschwer, nicht sachgerecht sein. Wie in der Sache selbst zu tenorieren wäre, wenn sich bei einem Antrag wie dem vorliegenden sowohl Forderung als auch Gegenforderung als begründet erweisen würden, braucht in vorliegendem Fall nicht entschieden zu werden. 3. Die Feststellung eines noch geschuldeten Betrages hat daneben keinen gesonderten Wert (vgl. BGH XI ZR 39/15 v. 4.3.2016).