Leitsatz: 1. Gegen die Verwerfung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gemäß § 116 StVollzG ist gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 46 Abs. 3 StPO allein die sofortige Beschwerde statthaft. 2. Nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 46 Abs. 1 StPO entscheidet über einen solchen Wiedereinsetzungsantrag nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer zuständige Oberlandesgericht. Dem Betroffenen wird ohne Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt. Der Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 23.06.2017 wird aufgehoben. Der Antrag des Betroffenen vom 07.01.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Wuppertals vom 31.10.2016 wird für gegenstandslos erklärt. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde einschließlich der hierdurch dem Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt. Hinsichtlich des Antrags vom 07.01.2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Betroffene die durch die Anrufung des sachlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Düsseldorf entstandenen Mehrkosten zu tragen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 20.12.2016 hatte der Senat eine mit privatschriftlichem Schreiben vom 09.11.2016 eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal vom 31.10.2016 als unzulässig verworfen, da sie - so der damalige Kenntnisstand des Senats - nicht innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist in einer den Anforderungen des § 118 Abs. 3 StVollzG genügenden Form eingelegt und begründet worden sei. Nachdem dem Senat bekannt geworden war, dass der Betroffene die Rechtsbeschwerde innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist bereits am 06.12.2016 zu Protokoll des Rechtspflegers beim Amtsgericht Remscheid nochmals eingelegt und begründet hatte, hat der Senat mit Beschluss vom 09.02.2017 seinen Beschluss vom 20.12.2016 für gegenstandslos erklärt, die Rechtsbeschwerde zugelassen, den Beschluss vom 31.10.2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Wuppertal zurückverwiesen. Nach eigener Darstellung hatte der Betroffene bereits am 07.01.2017 unter Fristsetzung bis zum 23.01.2017 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der vermeintlich versäumten Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt. Nach Ablauf dieser Frist hat der Betroffene mit Antrag vom 28.01.2017 gegenüber dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, das das Verfahren dann gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 GVG an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal verwiesen hat, die Bescheidung des Wiedereinsetzungsgesuchs vom 07.01.2017 verlangt. Die Strafvollstreckungskammer hat diesen Antrag auf Wiedereinsetzung mit Beschluss vom 23.06.2017 kostenpflichtig als unzulässig verworfen, da es sich zum einen bei der Wiedereinsetzung lediglich um einen Zwischenrechtsbehelf in einem jeweils anhängigen Verfahren handele, ein in einem selbstständigen Verfahren gestellter Antrag hingegen der Zurückweisung unterliege, und zum anderen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung mangels Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hätten. Gegen diesen ihm am 30.06.2017 zugestellten Beschluss wendet sich der Betroffene mit einem entsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung als „Rechtsbeschwerde“ bezeichneten und am 18.07.2017 zu Protokoll des Amtsgerichts Remscheid erklärten Rechtsbehelf, mit welchem der Betroffene die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt und sich insbesondere gegen die Auferlegung der Kosten des Verfahrens wendet. II. Der als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsbehelf vom 18.07.2017 hat in dem vom Betroffenen begehrten Umfang Erfolg. Die Statthaftigkeit - allein - der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Strafvollstreckungskammer ergibt sich aus § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 46 Abs. 3 StPO (allg. vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24.06.2015 - 1 Ws 290/15 (StrVollz) - m.w.N., juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 112 Rn. 7). Hinsichtlich der Versäumung der für die sofortige Beschwerde maßgeblichen Wochenfrist gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 311 Abs. 2 StPO war dem Betroffenen gemäß § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. §§ 44, 45 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er diese Frist mangels ihm hierzu erteilter Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 44 S. 2 StPO) ohne sein Verschulden versäumt hat. Auf die somit zulässig eingelegte sofortige Beschwerde war der angefochtene Beschluss schon deshalb aufzuheben, weil die Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde sachlich nicht zuständig war. Nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 46 Abs. 1 StPO entscheidet über einen Wiedereinsetzungsantrag das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen wäre, hier also das für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal vom 31.10.2016 zuständige Oberlandesgericht Hamm. Daher war der Beschluss vom 23.06.2017 aufzuheben und hinsichtlich des Wiedereinsetzungsgesuchs eine eigene Sachentscheidung durch den nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts für Rechtsmittel nach dem StVollzG zuständigen hiesigen Senat zu prüfen (vgl. Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 309 Rn. 6). Diesem Ergebnis steht auch nicht die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 GVG beschlossene Verweisung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal entgegen, da diese Verweisung lediglich hinsichtlich des Rechtsweges (§ 17a Abs. 2 S. 3 GVG), nicht aber bezüglich der sachlichen Zuständigkeit bindend ist (vgl. Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., §§ 17-17b GVG Rn. 1 m.w.N.). III. In der Sache war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde für gegenstandslos zu erklären, da diese Frist - wie der Senat bereits im Beschluss vom 09.02.2017 ausgeführt hat - tatsächlich nicht versäumt worden ist. IV. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO. Hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinsetzung war lediglich eine Entscheidung über die Mehrkosten im Sinne des § 17b Abs. 2 S. 2 GVG veranlasst; im Übrigen handelt bei den durch ein Wiedereinsetzungsgesuch entstandenen Kosten um Verfahrenskosten, über die - sofern keine Wiedereinsetzung erfolgt - nicht gesondert, sondern in der Hauptsacheentscheidung zu befinden ist (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 473 Rn. 38).