Beschluss
1 Vollz (Ws) 448/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1019.1VOLLZ.WS448.17.00
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Leitsätze
Bei der Berechnung der zweijährigen Frist des § 119a Abs. 3 S. 1 StVollzG ist die Zeit einer vorangegangenen Unterbringung des Betroffenen im Maßregelvollzug des § 64 StGB nicht zu berücksichtigen.
Tenor
Für die erstmalige strafvollzugsbegleitende Kontrolle bei angeordneter Sicherungsverwahrung gemäß § 119a StVollzG, die sich auf die durch das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16.09.2014 (23 KLs 721 Js 459/14 - 42/14) verhängten Rechtsfolgen bezieht, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zuständig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Berechnung der zweijährigen Frist des § 119a Abs. 3 S. 1 StVollzG ist die Zeit einer vorangegangenen Unterbringung des Betroffenen im Maßregelvollzug des § 64 StGB nicht zu berücksichtigen. Für die erstmalige strafvollzugsbegleitende Kontrolle bei angeordneter Sicherungsverwahrung gemäß § 119a StVollzG, die sich auf die durch das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16.09.2014 (23 KLs 721 Js 459/14 - 42/14) verhängten Rechtsfolgen bezieht, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zuständig. Gründe: Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Zuschrift vom 28.09.2017 unter anderem folgendes aufgeführt: „I. Der Betroffene wurde mit Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16.09.2014, rechtskräftig seit dem 24.09.2014, wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freistrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt (Bl. 1-22 R Band I des VH). Ferner wurde die – vorweg zu vollziehende – Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie im Anschluss hieran die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Betroffene wurde nach kurzzeitiger Organisationshaft am 30.12.2014 in die Maßregelvollzugsklinik LVR-Klinik C-I verlegt (Bl. 41 Band I des VH). Mit Beschluss des Landgerichts Kleve vom 29.07.2015 wurde angeordnet, dass die Maßregel der Unterbringung in der Entziehungsanstalt nicht weiter zu vollstrecken und der Betroffene in den Strafvollzug zu überführen ist (Bl. 73-75 R Band I des VH). Der Beschluss ist seit dem 21.09.2015 rechtskräftig. Der Betroffene wurde, nachdem er zunächst am 30.09.2015 der JVA L zugeführt worden war, am 01.10.2015 in die JVA X-W, von dort am 09.10.2015 in die JVA I 2 und schließlich am 04.02.2016 in die JVA X2 verlegt (Bl. 203, 223, 225, 242 und 260 Band I des VH). Mit Verfügung vom 28.07.2016 hat das Landgericht Arnsberg (Bl. 295 und 314a Band II des VH) die Vollstreckungsakten angefordert und das Verfahren nach § 119a StVollzG eingeleitet. Nach Übersendung der Vollstreckungsakten wurde sodann festgestellt, dass am 30.08.2016 erst rund 14 Monate der verhängten Freiheitsstrafe vollstreckt waren. Das Verfahren wurde daraufhin beendet und mit Verfügung vom 19.08.2016 der Staatsanwaltschaft Wuppertal zurückgesandt (Bl. 331-332 Band II des VH). Am 25.01.2017 ist der Betroffene aus der JVA X2 in die Sozialtherapeutische Anstalt H verlegt worden (Bl. 340 und 346 Band II des VH). Mit Verfügung vom 05.04.2017 (Bl. 354 Band II des VH) hat die Staatsanwaltschaft Wuppertal die Vorgänge, nach Einholung der Stellungnahme des Leiters der Sozialtherapeutischen Anstalt H zur Frage der vorzeitigen Entlassung des Betroffenen gemäß § 57 StGB (Bl. 347 ff. Band II des VH), dem Landgericht Essen unter Hinweis auf die Verzichtserklärung des Betroffenen vom 24.03.2017 (Bl. 353 Band II des VH) vorgelegt. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen hat sodann unter dem 31.03.2017 einen entsprechenden Aktenvermerk gefertigt und von einem förmlichen Gerichtsbeschluss über die bedingte Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes abgesehen (Bl. 355-356 Band II des VH). Mit weiterer Verfügung vom 11.07.2017 hat die Staatsanwaltschaft Wuppertal die Vollstreckungsakten dem Landgericht Essen zur Durchführung des Verfahrens nach § 119a StVollzG übersandt (Bl. 369 R Band II des VH). Mit Beschluss vom 25.07.2017 hat sich die Strafvollstreckungskammer für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht Arnsberg abgegeben (Bl. 370-371 Band II des VH). Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat sodann mit Beschluss vom 16.08.2017 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und die Sache gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 14 StPO dem Oberlandesgericht Hamm zwecks Bestimmung des örtlich zuständigen Landgerichts vorgelegt (Bl. 385-388 Band II des VH). II. Die Voraussetzungen des – gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG auch in dem Verfahren nach § 119a StVollzG anwendbaren – § 14 StPO sind gegeben. Das Oberlandesgericht Hamm ist als das gemeinschaftliche obere Gericht zur Entscheidung in der Sache berufen. Bei der Berechnung der 2-Jahres-Frist des § 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG ist – worauf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg in ihrem Vorlagebeschluss vom 16.08.2017 zutreffend hingewiesen hat – die Zeit der Unterbringung des Betroffenen im Maßregelvollzug des § 64 StGB nicht zu berücksichtigen. Bereits der eindeutige Wortlaut des§ 119a StVollzG, der durch die amtliche Überschrift des Gesetzes („Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freizeitentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung“) bestätigt wird, spricht nachdrücklich gegen das Auslegungsergebnis des Landgerichts Essen. Auch in der Gesetzesbegründung findet sich insoweit keinerlei Hinweis, dass der Gesetzgeber bei der verfahrensgegenständlichen Fristberechnung i.S.d. § 119a Abs. 3 Satz 1 StVollzG auch die – den Zweijahreszeitraum möglicherweise sogar weitgehend ausschöpfende und zudem nur schwerlich an den Vorgaben des § 66c StGB messbare – Unterbringungsdauer in einer Entziehungsanstalt gleichermaßen habe einbeziehen wollen (zu vgl. BT-Drucks 17/9874, S. 28-29). Vielmehr erschiene es insoweit sogar inkonsistent, einerseits gutachterliche Stellungnahmen der Maßregelvollzugseinrichtung … als Grundlage von Vollzugsentscheidungen heranzuziehen, andererseits das zugrundeliegende Behandlungskonzept im Rahmen des Verfahrens nach § 119a StVollzG einer separaten gerichtlichen Prüfung unterziehen zu wollen. Verbleibt es mithin dabei, dass allein das in der Justizvollzugsanstalt vorgesehene Behandlungsangebot einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen kann und soll, ist nach der gesetzlichen Regelung eine belastbare Beurteilung gerade erst nach 24 Monaten möglich. Sinn und Zweck der frühzeitigen und regelmäßigen gerichtlichen Kontrolle soll nach der Gesetzesbegründung (einzig) sein, „entsprechend der Vorgabe des Verfassungsgerichts sicherzustellen, dass schon während des Strafvollzugs (Hervorhebung nicht im Original) alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Gefangenen zu reduzieren“. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die II. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen das örtlich zuständige Gericht.“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung. Hinsichtlich des von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen angeführten Aspekts, dass die Zeit des vorherigen Maßregelvollzuges (teilweise) auf die Strafe anzurechnen ist, weist der Senat darauf hin, dass eine solche Anrechnung auch bezüglich des vorangegangenen Vollzuges von Untersuchungshaft erfolgt, aber auch im dortigen Zusammenhang nicht zu einer Verschiebung des für die Frist des § 119a Abs. 3. S. 3 StVollzG maßgeblichen Beginn des Vollzugs der Freiheitsstrafe führt (vgl. Senat, Beschluss vom 07.01.2016 - III-1 Vollz (Ws) 422/15 -, juris). Aufgrund der zutreffenden Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft sieht der Senat auch keinen Anlass, die Regelung des § 119a StVollzG insofern in analoger Anwendung auf die Dauer eines vorangegangenen Maßregelvollzugs auszudehnen. Überzeugend hat bereits Wolf (Rpfleger 2013, 365, 368) darauf hingewiesen, dass sich die für den vorangehenden Strafvollzug eingeführte Prüfung des § 119a StVollzG während eines Maßregelvollzugs angesichts der insofern ohnehin gesetzlich vorgegebenen Überprüfungsfristen erübrigt. Für die Richtigkeit dieser Betrachtung spricht zudem, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass - lediglich - mehrere freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet werden, hinsichtlich der gerichtlichen Prüfung vor dem Ende des Vollzugs einer dieser Maßregeln in § 72 Abs. 3 S. 3 StGB lediglich auf § 67c Abs. 2 S. 4, S. 5 StGB verweist, also gerade keine in § 67c Abs. 1 Nr. 2 StGB zwingend geregelte Überprüfung einer im Sinne des § 66c Abs. 2 StGB ausreichenden Betreuung im bisherigen Vollzugsverlauf vorsieht, wie sie durch das Verfahren nach § 119a StVollzG maßgeblich vorbereitet werden soll.