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Urteil

27 U 10/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:1019.27U10.17.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Dezember 2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, einen über 13.623,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2015 hinausgehenden Betrag an den Kläger zu zahlen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 40 % und die Beklagte 60 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Dezember 2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, einen über 13.623,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2015 hinausgehenden Betrag an den Kläger zu zahlen. Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 40 % und die Beklagte 60 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die auf die Zahlungen der Geschäftsführerin der Schuldnerin aus ihrem Privatvermögen in Höhe von 9.000,- € beschränkte Berufung ist zulässig und begründet. In Bezug auf diese beiden Zahlungen steht dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Rückgewähranspruch aufgrund Insolvenzanfechtung nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zu. Ein Anfechtungsgrund ist nicht erfüllt. Eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO scheidet schon deshalb aus, da es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO fehlt. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, wird die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger nicht benachteiligt, wenn ein Dritter eine Verbindlichkeit des späteren Insolvenzschuldners mit Mitteln begleicht, die nicht in dessen haftendes Vermögen gelangt sind. Bei einer Zahlung des Schuldners durch Einschaltung eines Dritten ist zwischen der Anweisung auf Schuld und der Anweisung auf Kredit zu unterscheiden. Handelt es sich um eine Anweisung auf Schuld, führt die Zahlung durch den Angewiesenen zu einer Gläubigerbenachteiligung, weil der Schuldner mit der Zahlung an den Dritten seine Forderung gegen den Angewiesenen verliert. Liegt dagegen eine Anweisung auf Kredit vor, scheidet eine Gläubigerbenachteiligung grundsätzlich aus, weil es durch die Zahlung lediglich zu einem Gläubigerwechsel in der Person des Angewiesenen kommt. Die Belastung der Masse mit dem Rückgriffanspruch des Angewiesenen wird durch die Befreiung von der Schuld des Zahlungsempfängers ausgeglichen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - IX ZR 185/13 -, NJW 2016, 2115, 2117, Rn. 26 m.w.N.; vgl. auch Bork/Gehrlein, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, 14. Aufl., 2017, Rn. 132; Ganter, NZI 2011, 475, 476). Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auch bei Zahlungen vom Privatkonto des Geschäftsführers einer GmbH an den Anfechtungsgegner zugrunde gelegt (BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11 -, NJW-RR 2012, 1193, 1194, Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 147/07 -, NZI 2009, 56, Rn. 10 zu Zahlungen des Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft). 2. Gemessen an diesen Maßstäben kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass die Zahlungen der Geschäftsführerin der Schuldnerin vom 21. bzw. 24. Juni 2013 und vom 10. Januar 2014 zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt haben. Der Kläger hat zu einer Anweisung auf Schuld nichts vorgetragen, sondern lediglich dargelegt, dass sämtliche Zahlungen aus privaten Mitteln der Geschäftsführerin oder ihrer Söhne erfolgt seien und - so jedenfalls die Behauptung in 1. Instanz - später durch die Schuldnerin wieder ausgeglichen worden seien. Anhaltspunkte für eine bereits im Vorfeld dieser Zahlungen durch eine Vereinbarung oder aus anderen rechtlichen Gründen begründete Verpflichtung der Geschäftsführerin ergeben sich aus seinem Vorbringen nicht. Soweit er aus diesem Tatsachenvortrag nur die für ihn günstigen Rechtsfolgen einer Anweisung auf Schuld herleiten will, vermag der Senat ihm auf Grundlage der skizzierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu folgen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91 Abs. 1 und §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.