Leitsatz: 1. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der mündlichen Verhandlung kann, wenn die Parteien einmal nach § 137 ZPO wirksam Anträge gestellt haben, eine Wiederholung der Antragstellung in einem späteren mündlichen Termin grundsätzlich unterbleiben. 2. Stellt der Kläger und Widerbeklagte im Fortsetzungstermin mit Blick auf die vom Gericht bejahte Prozessunfähigkeit des Beklagten keinen Sachantrag zur eigenen Klage, beantragt er vielmehr die Unterbrechung des Verfahrens, mangelt es auch dann an einem wirksam gestellten Sachantrag, wenn der Kläger in dem vorangegangenem Termin einen Sachantrag zur mündlichen Verhandlung gestellt und zur Sache verhandelt hat. Auf die Berufung der Parteien wird das am 30.11.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e I. Mit seiner ursprünglich erhobenen Klage hat der Kläger im Wege einer negativen Feststellungsklage die Anträge angekündigt, festzustellen, dass dem Beklagten gegen ihn (1.) kein (immaterieller) Schadensersatzanspruch wegen vermeintlicher Beleidigung und (2.) kein weiterer (materieller) Schadensersatzanspruch wegen vermeintlicher Abwerbung vormaliger Mandanten des Beklagten in Rechtsstreiten, in denen der Kläger die Vereinigung Q e. V. vertrat, zustehe. Im Hinblick auf die vom Beklagten erhobene Widerklage auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes hat der Kläger im Verhandlungstermin beim Landgericht am 04.11.2015 den Antrag zu 1. für erledigt erklärt und zudem den Antrag zu 2. gestellt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung hinsichtlich des Antrags zu 1. nicht angeschlossen und insgesamt Klageabweisung beantragt. Zudem hat der Beklagte seinen schriftsätzlich angekündigten Antrag hinsichtlich der Widerklage gestellt und der Kläger die Abweisung der Widerklage beantragt. Nachdem das Landgericht im weiteren Verlauf ein psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 05.08.2016 zur Frage der Prozess- bzw. Geschäftsfähigkeit des Beklagten eingeholt hatte, ist im Verhandlungstermin vom 09.11.2016 der richterliche Hinweis erteilt worden, dass sowohl Klage als auch Widerklage aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens wegen fehlender Prozessfähigkeit des Beklagten unzulässig sein dürften. Daraufhin hat der Kläger beantragt, das Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers für den Beklagten zu unterbrechen. Zudem hat der Kläger erklärt, dass er nach dem erteilten Hinweis keinen Klageantrag stelle. Die Parteien haben sodann erneut die Anträge zur Widerklage gestellt, der Beklagte zudem den Antrag auf Abweisung der Klage. Das Landgericht hat sodann sowohl die Klage als auch die Widerklage im Hinblick auf die seitens der Kammer angenommene Prozessunfähigkeit des Beklagten als unzulässig abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Hiergegen richten sich die Berufungen der Parteien. Mit seiner Berufung erstrebt der Kläger in erster Linie eine Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht und verfolgt hilfsweise die in der Verhandlung vor dem Landgericht am 04.11.2015 gestellten Sachanträge weiter. Der Beklagte macht mit seiner Berufung erneut die erstinstanzliche Widerklageforderung geltend. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf das Vorbringen in den zweitinstanzlichen Schriftsätzen des Klägers vom 11.01., 24.01. und 24.05.2017 und des Beklagten vom 28.12.2016, 18.01., 19.01., 31.01., 01.05., 01.06., 11.07., 13.08., 19.08. und 13.10.2017 Bezug genommen. II. Die zulässigen Berufungen der Parteien haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten begegnet insbesondere keinen Bedenken im Hinblick auf die in dem angefochtenen Urteil angenommene Prozessunfähigkeit des Beklagten. Das Rechtsmittel einer Partei, die sich dagegen wendet, dass sie in der Vorinstanz zu Unrecht als prozessunfähig behandelt worden sei, ist ohne Rücksicht darauf zulässig, ob die für die Prozessfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen festgestellt werden können (BGH, MDR 1996, 410 f.). 1. Soweit das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, war das angefochtene Urteil auf die Berufung des Klägers aufzuheben, da insoweit ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO gegeben ist. Nach § 308 Abs. 1 ZPO ist ein Zivilgericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Über ihren Wortlaut hinaus ist dieser Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck zu entnehmen, dass im Zivilprozess schlechthin nur im Rahmen der prozessual wirksam gestellten Parteianträge ein Anspruch zuerkannt oder im Wege der Klageabweisung aberkannt werden darf. Fehlt es – wie vorliegend – an einer Antragstellung des Klägers im letzten Verhandlungstermin am 09.11.2016, so darf kein Urteil über den Klageanspruch ergehen (vgl. BAG NJW 1971, 1332). Daran ändert nichts, dass der Kläger in der vorletzten Verhandlung vor dem Landgericht am 04.11.2015, wie aus dem damaligen Sitzungsprotokoll ersichtlich ist, nach Maßgabe des § 297 ZPO Sachanträge auch hinsichtlich des Klageanspruchs gestellt hatte. Nach dem im Zivilprozess geltenden Grundsatz der Einheitlichkeit oder Unteilbarkeit der mündlichen Verhandlung kann zwar, wenn die Anträge der Parteien einmal nach § 137 Abs. 1 ZPO wirksam gestellt worden sind, eine Wiederholung der Antragstellung in späteren Terminen grundsätzlich unterbleiben (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 297, Rn. 8), da in der Regel bei einem Fortsetzungstermin auf eine stillschweigende Bezugnahme auf bereits gestellte Anträge und einen entsprechenden Willen des Prozessbevollmächtigten zu schließen sein wird. Eine solche Vermutung ist indes widerlegt und damit eine Entbehrlichkeit einer erneuten Antragstellung nicht mehr gegeben, wenn – wie im Fortsetzungstermin vom 09.11.2016 geschehen – der gerichtliche Hinweis erfolgt, dass die Klage aufgrund des Ergebnisses des zwischenzeitlich eingeholten Sachverständigengutachtens wegen fehlender Prozessfähigkeit des Beklagten unzulässig sein dürfte. Wenn dann ausweislich des Sitzungsprotokolls der Kläger die Unterbrechung des Verfahrens beantragt und ausdrücklich erklärt, dass er nach dem erteilten Hinweis keinen Klageantrag stelle, fehlt es an dem für die vom Landgericht vorgenommene Klageabweisung erforderlichen Sachantrag. Da § 308 Abs. 1 ZPO den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung regelt, also materielles Prozessrecht enthält und folglich keine das bloße Verfahren betreffende Vorschrift darstellt, war ein Verstoß gegen diese Vorschrift bereits von Amts wegen – unabhängig von der vom Kläger zusätzlich mit seiner Berufung erfolgten Rüge – zu beachten, der insoweit vorliegend zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht führt (vgl. Musielak, ZPO, 14. Aufl., § 308, Rn. 19; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 308, Rn. 6; jeweils m. w. N.). 2. Auf die – wie eingangs dargelegt zulässige - Berufung des Beklagten war auch die Entscheidung des Landgerichts über die Widerklage gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 3 ZPO aufzuheben, da das Urteil insoweit nach der – wie zuvor ausgeführt vorzunehmenden – Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts über die Klage als gem. § 301 ZPO unzulässiges Teilurteil anzusehen ist. Ein Teilurteil über eine Widerklage darf insbesondere wegen der nicht auszuschließenden Gefahr sich widersprechender Entscheidungen durch das Auseinanderfallen von Klage und Widerklage in den Instanzen nicht ergehen, wenn die Widerklage denselben Streitgegenstand wie die Klage betrifft (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 301, Rn. 9 a), was hier insoweit gegeben ist, weil der nach einseitiger Erledigungserklärung gestellte Feststellungsantrag des Klägers im Antrag zu 1. das spiegelbildliche Gegenteil zur Widerklage des Beklagten darstellt. Demzufolge war auch hinsichtlich des Teils der Widerklage gem. § 538 Abs. 2 S.1 ZPO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. 3. Für den weiteren Verfahrensverlauf weist der Senat auf Folgendes hin: a) Da vom Gericht gem. § 56 ZPO in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu prüfen ist, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, und die sachverständige Gutachtenerstattung, auf die sich das Landgericht für die angenommene Prozessunfähigkeit des Beklagten stützt, bereits vom 05.08.2016 datiert, wird die Kammer eine erneute Begutachtung zur Frage der aktuellen Prozessunfähigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit des Beklagten zu veranlassen haben. In diesem Zusammenhang wird bei weiterhin anzunehmender Prozessunfähigkeit des Beklagten durch ergänzende sachverständige Begutachtung die bislang auch aus Sicht des Senats noch nicht hinreichend geklärte Frage zu beantworten sein, ab welchem Zeitpunkt die Prozessunfähigkeit des Beklagten bestanden hat, um beurteilen zu können, ob eine Unterbrechung des Verfahrens gem. § 241 ZPO eingetreten ist. Hierbei steht der Annahme einer etwaigen Unterbrechung gem. § 241 ZPO vorliegend nicht § 246 ZPO entgegen, da diese Vorschrift im Falle eines sich selbst gem. § 78 Abs. 4 ZPO vertretenden Rechtsanwalts nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 246, Rn. 2 a m. w. N.). Zudem wird zu beachten sein, dass zugleich eine Unterbrechung gem. § 244 ZPO in Betracht kommt (vgl. BGHZ 30, 112 ff.; Zöller-Greger, a.a.O., § 241, Rn. 1). b) Im Falle einer weiterhin anzunehmenden Prozessunfähigkeit des Beklagten wird erneut über den zusätzlich gestellten Antrag des Klägers auf Bestellung eines Prozesspflegers gem. § 57 ZPO zu entscheiden sein. Hierbei wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass eine solche Bestellung ggf. auch in Betracht kommen könnte, wenn der Beklagte erst im Laufe des Prozesses prozessunfähig geworden sein sollte (so schon RG, Urteil vom 30.11.1922, - IV 102/22 -; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 57, Rn. 3, m. w. N.). Allerdings ist ein Prozesspfleger nach dem eindeutigen Wortlaut des § 57 Abs. 1 ZPO nur dann zu bestellen, wenn für den Kläger Gefahr in Verzug besteht, was bedeutet, dass dem Kläger durch die Verzögerung bis zur Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf Beklagtenseite ein unverhältnismäßig großer Schaden drohen muss (vgl. Baumbach, ZPO, 75. Aufl., § 57, Rn. 5). Diese Voraussetzung erscheint vorliegend im Hinblick auf den Inhalt des vom Kläger verfolgten Klagebegehrens in Gestalt einer bloßen negativen Feststellungsklage, die zudem schon teilweise vom Kläger für erledigt erklärt worden ist, indes zweifelhaft. 4. Die Kostenentscheidung auch über das Berufungsverfahren ist dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten. 5. Das vorliegende Urteil war für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da aus ihm insoweit die Vollstreckung betrieben werden kann, als erst die Vorlage eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils das Vollstreckungsorgan nach den §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO nötigt, eine ggf. eingeleitete Vollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil einzustellen (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 538, Rn. 59).