Leitsatz: 1. Die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ist jedenfalls im Rahmen der Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB auf die aktuell mit der Fortdauerentscheidung befassten Richter entsprechend anzuwenden. 2. Die Regelung des § 25 StPO ist auf die an dem Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB beteiligten Richter ebenfalls entsprechend anzuwenden; sämtliche Ablehnungsgründe (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StPO) sind dann bis zum Beginn der persönlichen Anhörung des Untergebrachten in seinem Anhörungstermin vorzubringen. 3. Das nach § 67e StGB tätige Gericht entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen über den Umfang der gebotenen Sachaufklärung; die Ablehnung vorbereitender Maßnahmen, die der Untergebrachte angeregt hat, kann die Besorgnis der Befangenheit allenfalls dann begründen, wenn diese Entscheidung von dem Standpunkt eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten aus völlig abwegig wäre oder sogar den Anschein der Willkür erwecken würde. 4. Das Rechtsmittelgericht ist grundsätzlich befugt, über ein fälschlich als unzulässig abgelehntes Ablehnungsgesuch sachlich zu entscheiden; das gilt nicht nur bei Überprüfung durch das – insoweit ohnehin nach Beschwerdegrundsätzen prüfende – Revisionsgericht, sondern gemäß § 309 Abs. 2 StPO für jedes Beschwerdeverfahren. 5. Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer in der Annahme, das Gesuch sei unzulässig, darüber gemäß § 26a StPO in der Besetzung einschließlich des abgelehnten Richters entschieden hat, während die Kammer in der Besetzung nach § 27 Abs. 1 StPO hätte entscheiden müssen, gibt keinen Anlass, die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die sofortigen Beschwerden werden auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe : I. Durch Urteil des Landgerichts Siegen vom 31. August 2010, rechtskräftig seit dem 16. Februar 2011, wurde der Verurteilte der vorsätzlichen Körperverletzung, der Vergewaltigung und der Beleidigung schuldig gesprochen und unter Auflösung einer Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner wurde er wegen sexueller Nötigung, wegen Nötigung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in sechs Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Maßregel wird derzeit im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie in M vollzogen. Im Rahmen des aktuellen Überprüfungsverfahrens hat der Verurteilte den Vorsitzenden Richter am Landgericht I mit Schreiben vom 21. Juli 2017 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. In dem Anhörungstermin vom 28. Juli 2017 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, die vorgetragenen Gründe seien nicht neu und hätten im letzten Anhörungstemin vorgetragen werden können. Ferner hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn am 28. Juli 2017 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 17. August 2017 wendet sich der Verurteilte gegen beide Entscheidungen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss als unzulässig und die sofortige Beschwerde gegen den Fortdauerbeschluss als unbegründet zu verwerfen. II. 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Juli 2017, durch den das Ablehnungsgesuch des Verurteilten als unzulässig verworfen wurde, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. a) Die sofortige Beschwerde ist gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht (§§ 311 Abs. 2, 35 StPO) eingelegt. Der Senat hält es nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage für geboten, die Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO jedenfalls im Rahmen der Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB auf die aktuell mit der Fortdauerentscheidung befassten Richter entsprechend anzuwenden. Hierfür spricht die Geltung des Beschleunigungsgebotes; Verfahren wie das vorliegende sind so zu gestalten und zu planen, dass die (erstinstanzliche) schriftliche Entscheidung spätestens bis zum Ablauf der Frist des § 67e Abs. 2 StGB vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 – 1 BvR 1334/10 und Beschluss vom 30. März 2016 – 2 BvR 746/14, jeweils zitiert über juris). Die Frist beginnt mit dem Erlass der vorangegangenen erstinstanzlichen Entscheidung und nicht erst mit deren Rechtskraft (OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 2016 – III-4 Ws 313/16, juris, Rdnr. 4; KG Berlin, Beschluss vom 9. Juni 2016 – 2 Ws 105/15, juris, Rdnr. 18). Zudem sind die Überprüfungsverfahren, für die nach Maßgabe von § 463 Abs. 4 StPO n.F. der Grundsatz der bestmöglichen Sachaufklärung gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 2 BVR 689/14, juris, Rdnr. 21f. und Beschluss vom 22. Januar 2015 – 2 BVR 2049/13, 2 BVR 2445/14, juris, Rdnr. 28 f. m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 24. Februar 2017 – 1 Ws 105/17, juris, Rdnr. 62), einem Erkenntnisverfahren vergleichbar (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 2 Ws 166/17, BeckRS 2017, 115565 m.w.N.). Die einwöchige Beschwerdefrist begann daher mit der Zustellung des Beschlusses an den Verurteilten am 14. August 2017, so dass die sofortige Beschwerde vom 17. August 2017 fristgerecht eingegangen ist. b) Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Strafvollstreckungskammer hat das Ablehnungsgesuch im Ergebnis zu Recht verworfen. Allerdings durften die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht als verspätet angesehen und das Ablehnungsgesuch als unzulässig behandelt werden. aa) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters u.a. dann als unzulässig, wenn die Ablehnung verspätet ist (§§ 25, 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO) oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO), wobei nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht nur der Ablehnungsgrund, sondern auch die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens i.S.v. § 25 StPO glaubhaft zu machen sind. bb) Auf Entscheidungen, die außerhalb einer Hauptverhandlung getroffen werden, ist § 25 StPO nicht anwendbar, so dass keine zeitliche Beschränkung besteht (OLG Rostock, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 20 Ws 100/16, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 25, Rdnr. 11 m.w.N.). Allerdings hält der Senat eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 25 StPO auf die an dem Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB beteiligten Richter für geboten, um dem unter Ziffer 1. a) dargestellten Beschleunigungsgebot Geltung zu verschaffen. Durch Ablehnungsgesuche, die im Anhörungstermin gestellt werden, kann das Verfahren nicht unerheblich verzögert werden, wie das vorliegende Überprüfungsverfahren mit einem gescheiterten Anhörungstermin im April 2017 eindrücklich belegt. cc) Aber auch bei analoger Anwendung der Regelung des § 25 StPO durfte die Strafvollstreckungskammer das Ablehnungsgesuch des Untergebrachten vom 21. Juli 2017 nicht als unzulässig verwerfen. (1) Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Ablehnung eines erkennenden Richters bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters zulässig. § 25 Abs. 2 StPO fordert die unverzügliche Geltendmachung später eingetretener oder bekannt gewordener Ablehnungsgründe. Übertragen auf die Situation im Überprüfungsverfahren, sind sämtliche Ablehnungsgründe (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StPO) bis zum Beginn der persönlichen Anhörung des Untergebrachten in einem Anhörungstermin vorzubringen. Im vorliegenden Verfahren ist dabei auf den neu anberaumten Anhörungstermin vom 28. Juli 2017 abzustellen und nicht auf den Anhörungstermin vom 7. April 2017, in dem die Anhörung nicht lediglich unterbrochen, sondern vertagt wurde. (2) Das Ablehnungsgesuch war auch nicht aus einem anderen Grund, namentlich wegen völliger Ungeeignetheit des geltend gemachten Ablehnungsgrundes (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 26a, Rdnr. 4a), unzulässig. dd) Die fehlerhafte Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig verhilft der sofortigen Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg, weil die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht durchgreifen. (1) Die vor dem Termin vorbereitend getroffenen Entscheidungen des abgelehnten Vorsitzenden, verschiedenen Anregungen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht nachzugehen, begründen nicht die Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 24 StPO. (a) Zwar gilt für Überprüfungsverfahren wie das vorliegende das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung (OLG München, Beschluss vom 24. Februar 2017 – 1 Ws 105/17, juris, Rdnr. 62), denn die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist demnach, dass Entscheidungen, die die persönliche Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen. Der Umfang der notwendigen Sachaufklärung hängt dort, wo keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben bestehen, von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei immer eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 2 BVR 689/14, juris, Rdnr. 21f. und Beschluss vom 22. Januar 2015 – 2 BVR 2049/13, 2 BVR 2445/14, juris, Rdnr. 28 f. m.w.N.). Nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO n.F. ist im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zwingend die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung vorgesehen. Soweit § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO n.F. die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens in bestimmten Zeitintervallen anordnet, ist diese Regelung gem. § 13 EGStPO auf am 1. August 2016 bereits anhängige Vollstreckungsverfahren erst ab dem 1. August 2018 anwendbar; § 13 Satz 1 EGStPO bestimmt jedoch darüber hinaus, dass die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung, namentlich für die nach § 67d Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 StGB n.F. gebotenen Überprüfungen, unberührt bleibt. Das Gericht entscheidet daher im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen über den Umfang der gebotenen Sachaufklärung. (b) Die Beiziehung der Krankenakte der Unterbringungseinrichtung, die Vernehmung von Zeugen oder die Überprüfung bzw. Überwachung der Tätigkeit eines Sachverständigen durch Beiziehung der von ihm gefertigten Tonbandaufnahmen ist vom Gesetz nicht zwingend vorgesehen. Der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer hatte demnach nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Maßnahmen er zur Vorbereitung des Anhörungstermins trifft. Die Ablehnung vorbereitender Maßnahmen, die der Untergebrachte angeregt hat, könnte die Besorgnis der Befangenheit allenfalls dann begründen, wenn diese Entscheidung von dem Standpunkt eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten aus völlig abwegig wäre oder sogar den Anschein der Willkür erwecken würde (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 24, Rdnr. 14a). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere ist der erhobene Vorwurf, der Vorsitzende sei an einer Sachaufklärung nicht interessiert, unbegründet. Im Rahmen der Anhörung wurden der Sachverständige Prof. Dr. U und der Therapeut des Untergebrachten persönlich angehört. (2) Der das Ablehnungsgesuch verwerfende Beschluss der Strafvollstreckungskammer muss auch nicht deshalb aufgehoben werden, weil das Landgericht das Gesuch irrtümlich als unzulässig statt als unbegründet und damit unter Beteiligung des abgelehnten Richters verworfen hat. (a) Das Rechtsmittelgericht ist grundsätzlich befugt, über ein fälschlich als unzulässig abgelehntes Ablehnungsgesuch sachlich zu entscheiden. Das gilt nicht nur bei Überprüfung durch das – insoweit ohnehin nach Beschwerdegrundsätzen prüfende – Revisionsgericht (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1962 – 2 StR 495/62, juris), sondern gemäß § 309 Abs. 2 StPO für jedes Beschwerdeverfahren (Hamburgisches OLG, Beschluss vom 9. März 1989 – 2 Ws 23/98, juris, Rdnr. 13; OLG Rostock, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 20 Ws 100/16, juris, Rdnr. 17, 18). Die Beibringung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters im Beschwerdeverfahren war ausnahmsweise entbehrlich, weil der Verurteilte das Ablehnungsgesuch allein mit Umständen begründet hat, die im Tatsächlichen aktenkundig und somit einer rechtlichen Überprüfung für den Senat zugänglich sind, ohne dass es dafür noch auf eine dienstliche Äußerung ankäme (OLG Rostock, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 20 Ws 100/16, juris, Rdnr. 19 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 26, Rdnr. 14). (b) Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer in der Annahme, das Gesuch sei unzulässig, darüber gemäß § 26a StPO in der Besetzung einschließlich des abgelehnten Richters entschieden hat, während über den nach Auffassung des Senats zulässige Antrag die Kammer in der Besetzung nach § 27 Abs. 1 StPO hätte entscheiden müssen, gibt ebenfalls keinen Anlass, die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Auffassung der Kammer, das erst kurz vor dem Anhörungstermin angebrachte Befangenheitsgesuch sei unzulässig, weil die vorgetragenen Umstände nicht neu seien, beruht auf keiner willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Rechtsanwendung, weshalb kein Verstoß gegen den Anspruch des Untergebrachten auf den gesetzlichen Richter vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2006 – 2 BvR 836/03, NJW 2006, 3129 und Beschluss vom 27. April 2007 – 2 BvR 1674/06, NStZ-RR 2007, 275; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 – 5 StR 154/06, NStZ 2006, 705; BGH, Beschluss vom 25. April 2014 – 1 StR 13/13, juris, Rdnr. 34; OLG Rostock, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 20 Ws 100/16, juris, Rdnr. 20). 2. Die sofortige Beschwerde gegen den Fortdauerbeschluss des Landgerichts Paderborn vom 28. Juli 2017 ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat es die Strafvollstreckungskammer abgelehnt, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären (§ 67d Abs. 6 Satz 2 StGB). Die Strafvollstreckungskammer hat ihre negative Prognose – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. U – dabei nicht maßgeblich auf die Gründe für die gescheiterte Beurlaubung in L, sondern auf das unverändert fortbestehende Krankheitsbild gestützt, das durch die aktuelle gutachterliche Stellungnahme der Klinik und die Angaben des neuen Bezugstherapeuten Kläne im Rahmen der Anhörung hinreichend belegt ist. Die von dem Verurteilten im Rahmen seiner psychiatrischen Erkrankung drohenden Straftaten – u.a. eine anale Vergewaltigung seiner damaligen Partnerin – erreichen unzweifelhaft den erforderlichen Schweregrad, um eine Fortdauer der Unterbringung über einen Zeitraum von sechs Jahren hinaus zu rechtfertigen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.