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Beschluss

1 Vollz (Ws) 464/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:1026.1VOLLZ.WS464.17.00
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Leitsätze

Die nach der Darstellung des Betroffenen über neun Monate zu Unrecht verweigerte und bis zu seiner Entlassung nach Vollverbüßung gerichtlich noch nicht abschließend überprüfte Verlegung vom geschlossenen in den offenen Vollzug begründet unter zusätzlicher Berücksichtigung der damit für ihn in diesem Zeitraum unmittelbar verbundenen Aufrechterhaltung besonderer Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG sowie der wesentlichen Bedeutung einer Verlegung in den offenen Vollzug für die verfassungsrechtlich (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) gebotene Resozialisierung des Betroffenen bzw. für die diesbezüglichen Möglichkeiten ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG, ohne dass es insoweit noch einer weiteren Darlegung des berechtigten Interesses des Betroffenen an der von ihm begehrten Feststellung bedarf.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Wuppertal zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die nach der Darstellung des Betroffenen über neun Monate zu Unrecht verweigerte und bis zu seiner Entlassung nach Vollverbüßung gerichtlich noch nicht abschließend überprüfte Verlegung vom geschlossenen in den offenen Vollzug begründet unter zusätzlicher Berücksichtigung der damit für ihn in diesem Zeitraum unmittelbar verbundenen Aufrechterhaltung besonderer Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG sowie der wesentlichen Bedeutung einer Verlegung in den offenen Vollzug für die verfassungsrechtlich (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) gebotene Resozialisierung des Betroffenen bzw. für die diesbezüglichen Möglichkeiten ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG, ohne dass es insoweit noch einer weiteren Darlegung des berechtigten Interesses des Betroffenen an der von ihm begehrten Feststellung bedarf. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Wuppertal zurückverwiesen. Gründe I. Der Betroffene hat - zuletzt in der Justizvollzugsanstalt S - bis zu seiner Entlassung am 19.04.2017 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 04.08.2011 vollständig verbüßt. Am 10.07.2016 beantragte der Betroffene - wie sich ebenso wie die nachfolgend dargestellten Umstände dem vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis genommenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 04.08.2016 nebst Anlagen entnehmen lässt -, wieder in den offenen Vollzug verlegt zu werden, aus dem er im Februar 2016 mit der Begründung abgelöst worden war, er habe Lockerungen missbraucht. In der Vollzugskonferenz vom 19.07.2016 wurde der Antrag auf Verlegung in den offenen Vollzug unter Hinweis auf eine bestehende Missbrauchs- und Fluchtgefahr abgelehnt. Diese Entscheidung wurde am 25.07.2016 schriftlich damit begründet, dass der Betroffene im Februar 2016 wegen Missbrauchs von Lockerungen aus dem offenen Vollzug, hinsichtlich dem auf Meldungen vom 29.01.2016 und vom 02.02.2016 Bezug genommen worden ist, abgelöst worden sei. Eine erneute Sachstandsprüfung sei nach einer - ebenfalls in Bezug genommenen - Vollzugsplanniederschrift vom 09.03.2016 für Februar 2017 festgelegt. Er sei nicht unerheblich einschlägig vorbestraft, wobei der Auszug aus dem Bundeszentralregister 34 Einträge enthalte. Ferner sei eine positive Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug weiterhin nicht festzustellen. Mit seinem ursprünglichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung machte der Betroffene geltend, dass er während des offenen Vollzuges tatsächlich gar keine Lockerungen missbraucht habe. Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal diesen Antrag auf Verlegung in den offenen Vollzug mit Beschluss vom 17.10.2016 zurückgewiesen hatte und der Senat diesen Beschluss auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 24.01.2017 (III-1 Vollz(Ws) 524/16) mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen hat, insbesondere da diese die Erwägungen der Justizvollzugsanstalt durch ihre eigenen ersetzt hatte, ist der Betroffene am 19.04.2017 aus der Haft entlassen worden. Den daraufhin am 26.05.2017 umgestellten Antrag des Betroffenen, festzustellen, dass seine Nichtverlegung vom geschlossenen in den offenen Vollzug rechtswidrig gewesen sei und ihn in seinen Rechten verletzt habe, hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 08.08.2017 unter Hinweis auf ein vermeintlich fehlendes Feststellungsinteresse als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtverlegung in den offenen Vollzug begehrt. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrund als unzulässig zu verwerfen. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. So liegt der Fall hier. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer ihrer Prüfung des Feststellungsinteresses im Ausgangspunkt zutreffend die diesbezüglich allgemein anerkannten rechtlichen Anforderungen zugrunde gelegt und hierbei grundsätzlich auch das entsprechende Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis (weshalb die Zulassung der Rechtsbeschwerde hier nicht schon unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs geboten war, vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16.07.2013 -III-1 Vollz (Ws) 256/13-, juris; Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 3, jew. m.w.N.). Auch gibt die Bewertung der Gesichtspunkte der konkreten Wiederholungsgefahr und der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses keinen Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Im Ergebnis zu hohe Anforderungen an das erforderliche Feststellungsinteresse hat die Strafvollstreckungskammer indes gestellt, insofern der Betroffene mit der vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis genommenen Antragsschrift vom 26.05.2017 dieses Feststellungsinteresse erkennbar auch unter Hinweis auf sein Rehabilitationsinteresse im Zusammenhang insbesondere mit den negativen Auswirkungen auf eine etwaige Bewährungsentscheidung geltend gemacht hat, ohne dass dies in der angefochtenen Entscheidung hinreichend Berücksichtigung gefunden hätte. Das Feststellungsinteresse bedeutet kein rechtliches, sondern ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. In der Rechtsprechung haben sich drei von der Kammer grundsätzlich zutreffend benannte Fallgruppen herausgebildet, bei denen ein solches Interesse bejaht werden kann: Bei einem Rehabilitationsinteresse aufgrund des diskriminierenden Charakters der beanstandeten Maßnahme, bei konkreter Wiederholungsgefahr und zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses (vgl. Senat, Beschluss vom 04.09.2014 - III-1 Vollz (Ws) 227/14 -; Arloth in Arloth/Krä, a.a.O., § 115 Rn. 8; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl., § 115 Rn. 17). Hierbei ist ein schutzwürdiges Interesse an einer mit der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme verbundenen Rehabilitierung z.B. auch bei einer zwischenzeitlichen Verlegung des Betroffenen (hierzu vgl. Senat, NStZ 1991, 509; zur Entlassung des Betroffenen vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2012 - 1 Ws 49/12 -; KG, Beschluss vom 25.09.2007 - 2/5 Ws 189/05 Vollz -; OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.2004 - 1 Ws 611/04 -, jew. zit. n. juris) insbesondere bei einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff anzunehmen (vgl. Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., m.w.N.). Und ein solch schwerwiegender Eingriff ist hier bei einer - ausgehend von der Darstellung des Betroffenen - über neun Monate zu Unrecht verweigerten und bis zu seiner Entlassung nach Vollverbüßung gerichtlich noch nicht abschließend überprüften Verlegung vom geschlossenen in den offenen Vollzug unter zusätzlicher Berücksichtigung der damit für den Betroffenen in diesem Zeitraum unmittelbar verbundenen Aufrechterhaltung besonderer Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG sowie der wesentlichen Bedeutung einer Verlegung in den offenen Vollzug für die verfassungsrechtlich (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) gebotene Resozialisierung des Betroffenen bzw. für die diesbezüglichen Möglichkeiten (etwa bezüglich der Aussicht auf eine vorzeitige Entlassung oder allgemein hinsichtlich der Entlassungsvorbereitungen) bereits anzunehmen, ohne dass es insoweit noch einer weiteren Darlegung des berechtigten Interesses des Betroffenen an der von ihm begehrten Feststellung bedurft hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14 -; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.08.2014 - 1 Ws 213/14 -; LG Hannover, Beschluss vom 14.03.2016 - 75 StVK 198/13 -, jew. zit. n. juris). 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache vorläufig Erfolg, insofern der angefochtene Beschluss aus den vorgenannten Gründen aufzuheben und die Sache insbesondere zur weiteren Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen war (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG). Einer solchen dem Senat verwehrten Aufklärung und nachvollziehbaren Darstellung des diesbezüglichen Sachverhalts bedarf es hier insbesondere insofern, als sich weder den Gründen des angefochtenen Beschlusses noch der schriftlichen Begründung der Entscheidung der Antragsgegnerin entnehmen lässt, welche Lockerungen der Betroffene vor seiner Verlegung in den geschlossenen Vollzug in welcher Form missbraucht haben soll, und auf welcher Erkenntnisgrundlage sich die Antragsgegnerin hiervon im insofern allein maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung vom 19.07.2016 überzeugt hat, soweit dies - sofern etwa der Betroffene bereits damals den ihm vorgeworfenen früheren Lockerungsmissbrauch bestritten haben sollte - nach der Verlegung im Februar 2016 und der Vollzugsplanfortschreibung vom 09.03.2016 noch veranlasst gewesen ist. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass sich die Strafvollstreckungskammer darauf zu beschränken haben wird, die Umstände näher aufzuklären, welche für die Antragsgegnerin bereits bei ihrer Entscheidung vom 19.07.2016 maßgeblich waren und am 25.07.2016 unter Bezugnahme auf Meldungen vom 29.01.2016 und vom 02.02.2016 sowie auf die Vollzugsplanniederschrift vom 09.03.2016 deren schriftlicher Begründung zugrunde lagen. Weder darf das Gericht im Rahmen der Kontrolle der behördlichen Sachverhaltsfeststellung Tatsachen ermitteln, die seitens der Justizvollzugsanstalt nicht in Erwägung gezogen bzw. aufgeklärt wurden, die Maßnahme aber womöglich rechtfertigen könnten (vgl. Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubach/Verrel, StVollzG, 12. Aufl., Abschnitt P, Rn. 85 m.w.N.), noch etwaig unzureichende damalige Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin durch eigene ersetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 04.11.2014 - III-1 Vollz(Ws) 475/14 -, juris, m.w.N.; Senat, NStZ 1991, 303; Arloth in: Arloth/Krä, a.a.O., § 115 Rn. 13). 3. Soweit die Rechtsbeschwerde über die vorstehend begründete Aufhebung des angefochtenen Beschlusses hinausgehend das Ziel einer unmittelbar vom Senat zu treffenden Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtverlegung in den offenen Vollzug verfolgt, ist sie aus den vorgenannten Gründen unbegründet.