Beschluss
18 U 69/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2017:1106.18U69.17.00
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Tenor
Der Antrag der Berufungsführerin auf Berichtigung des Tatbestandes des Beschlusses vom 28.9.2017 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Berufungsführerin auf Berichtigung des Tatbestandes des Beschlusses vom 28.9.2017 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Schriftsatz vom 10.10.2017 begehrt die Berufungsführerin die Ergänzung des "unstreitigen Tatbestandes" im Beschluss vom 28.9.2017 um eine konkrete Textpassage, auf die Bezug genommen wird. II. Der Antrag ist zurückzuweisen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 320 Abs. 1 ZPO, der auf Endentscheidungen entsprechend anzuwenden ist, die - wie hier - als möglicher Gegenstand einer Rechtsbeschwerde einer Sachverhaltsdarstellung nebst rechtlicher Begründung bedürfen und in einem Beschlussverfahren ergehen (z.B. BGH, Beschl. vom 20.3.2014, Az. V ZR 130/13), liegen nicht vor. In Betracht kommt nur eine Ergänzungsbedürftigkeit des Tatbestandes, die aber nicht feststellbar ist: 1. Soweit die Berufungsführerin die Ergänzung um den Satz Bereits in der Klageschrift vom 25.02.2015 (dort Seite 4) hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass sie den Schaden durch Zahlung des Betrages in Höhe von € 73.735,20 an die Auftraggeberin, also die I GmbH ... reguliert habe. verlangt, steht dem bereits entgegen, dass der Vortrag nicht "unbestritten" blieb. Im Übrigen referiert der Beschluss den Streitstand zutreffend und ausreichend: Dass die Klägerin zur Regulierung den Betrag von 73.735,20 Euro ausgezahlt hat, ist im "Tatbestand" (unter Ziff. I.) festgehalten. Der Vortrag der Parteien zu der Frage, an wen diese Zahlung erfolgte, stellt ein Detail dar, über das sich der Beschluss unter Ziff. II. 2. b) bb) verhält. Auf diese Darstellung - namentlich auch der Widersprüche im Vorbringen der Klägerin in Klageschrift einerseits und Replik andererseits - wird verwiesen. 2. Der Beschluss ist auch nicht um die Passage Die Beklagte behauptete mit ihrer Klageerwiderung vom 05.05.2015, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin mit Abtretungserklärung vom 31.07.2014 (Anlage B1) ihre Ansprüche an die I GmbH ... abgetreten habe. Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.06.2015 und legte als Anlage K 9 die Rückabtretung vom 27.10.2014 vor. Danach war die Aktivlegitimation der Klägerin unstreitig. zu ergänzen. Die Frage der Abtretung und Rückabtretung von Ansprüchen der Versicherungsnehmerin steht mit der Aktivlegitimation der Klägerin in Zusammenhang, die (auch) vom Landgericht als gegeben angesehen wurde, wie sich durchaus aus dem Protokoll vom 29.9.2015 und aus dem Urteilstatbestand ergibt. Die Nichterwähnung dieser Umstände stellt jedoch keine ergänzungsbedürftige Auslassung dar, weil der Tatbestand ohnehin keine "Ausschlusswirkung" bezüglich nicht genannter Fakten entfaltet und es sich im Übrigen bei den Vorgängen der Abtretung und Rückabtretung nicht um Umstände handelt, die auf eine Haftung der Berufungsführerin als Rückgriffs- oder Regressschuldnerin schließen lassen.