Leitsatz: 1. Zur Auslegung der Bezugsberechtigung "verwitweter Ehepartner". 2. Zur Frage der konkludenten Genehmigung durch Einleitung eines Prozesskostenhilfeverfahrens seitens der Bezugsberechtigten gegen die nichtberechtigte Leistungsempfängerin. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. März 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53.843,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2016 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers der Klägerin trägt die Beklagte. Die Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt die Streithelferin selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin oder ihr Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Gründe: I. Die Klägerin begehrt die Auszahlung einer Versicherungsleistung aus einer von ihrem früheren Ehemann, dem am ##.##.2014 verstorbenen C (im Folgenden: Erblasser) bei der Beklagten gehaltenen Risiko-Lebensversicherung. Die Klägerin war vom 17.03.1986 bis zur Scheidung am 29.04.2010 mit dem Erblasser verheiratet. Im Oktober 2006 erwarben die Klägerin und der Erblasser gemeinsam den Grundbesitz in der X-Straße in B. Der Kaufpreis wurde u.a. finanziert durch Aufnahme eines gesamtschuldnerischen Darlehens bei der C von 106.000,00 €, zu dessen Absicherung die beiden damaligen Ehegatten am 17.10.2016 Risikolebensversicherungen bei der Beklagten abschlossen. Als bezugsberechtigte Person „für alle tariflichen Leistungen und für die Überschussanteile nach dem Tod der versicherten Person“ wurde wechselseitig angegeben: „verwitweter Ehepartner“. Als Todesfallleistung wurde bei Tod des versicherten Erblassers vor dem 01.11.2016 ein Betrag von 53.823,00 € vereinbart. Wegen der Einzelheiten der Versicherungsverträge wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 9 d.A.) und auf die Anlage xxx 2 verwiesen. Die Ehe der Klägerin und des Erblassers wurde am 29.04.2010 geschieden. Nach der Ehescheidung blieben die Klägerin und der Erblasser je hälftige Miteigentümer des erworbenen Grundbesitzes und hafteten für die aufgenommenen Darlehen weiter gesamtschuldnerisch. Der Erblasser heiratete im Jahr 2014 die Streithelferin der Beklagten, Frau C. Nach seinem Tod wurde er von der Streithelferin, die sich an der Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten in der Folge nicht beteiligt hat, sowie seinen drei Kindern beerbt. Im Dezember 2014 übersandte die Klägerin der Beklagten die Sterbeurkunde des Erblassers. Mit Schreiben vom 19.12.2014 bat die Beklagte die Klägerin um Mitteilung der Anschrift der Streithelferin, welche die Klägerin am 07.01.2015 telefonisch mitteilte. Mit Schreiben vom 07.01.2015 erklärte die Streithelferin gegenüber der Beklagten die Kündigung der Versicherungsverträge (Anlage xxx 6). Am 21.01.2015 zahlte die Beklagte die Versicherungsleistung an ihre Streithelferin aus. Mit Schreiben vom 12.02.2015 teilte die Beklagte dem vorherigen Bevollmächtigten der Klägerin, ihrem jetzigen Streithelfer, auf dessen Anfrage mit, dass ein Bezugsberechtigter genannt worden sei, ohne jedoch den Bezugsberechtigten zu nennen. Mit Schreiben vom 29.05.2015 teilte die Beklagte mit, dass „die Versicherungsleistung am 21.01.2015 an die bezugsberechtigte Person (C) ausgezahlt“ worden sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.07.2015 (Anlage xxx 12) setzte die Klägerin die Beklagte darüber in Kenntnis, dass sie nun ihren Anspruch „gegen die zweite Frau des Verstorbenen gerichtlich geltend“ machen werde und bat diesbezüglich um Mitteilung der Höhe der ausgezahlten Versicherungsleistung. Mit Schreiben vom 13.07.2015 (Anlage xxx 13) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Versicherungsleistung in Höhe von insgesamt 53.843,00 € an die „namentlich Begünstigte, Frau C, überwiesen“ worden sei. Zugleich übersandte die Beklagte eine Kopie des Versicherungsscheines an die Klägerin. Die Klägerin hat sodann in dem Verfahren I-4 O 345/15 LG Arnsberg zunächst gegen die Streithelferin der Beklagten Ansprüche in Höhe von 53.843,00 € geltend gemacht. Ihr Antrag vom 24.07.2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 17.09.2015 abgelehnt. Die hiergegen gerichtet Beschwerde hat die Klägerin nach Hinweis des Oberlandesgerichts Hamm (I-10 W 169/15) mit Schriftsatz vom 02.02.2016 zurückgenommen. Mit Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 31.03.2016 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zum 15.04.2016 zur Auszahlung der Versicherungsleistung aufgefordert, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 21.04.2016 darauf verwies, dass die Klägerin eigene Ansprüche seinerzeit nicht geltend gemacht habe. Mit notariellem Vertrag vom 27.09.2016 wurde der Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft auf die Klägerin gegen Übernahme der Schuldentilgung durch diese übertragen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Auszahlung der Versicherungsleistung an die Streithelferin keine schuldbefreiende Wirkung habe entfalten können, da diese nicht bezugsberechtigt gewesen sei. Dies sei vielmehr sie, die Klägerin, als zum Zeitpunkt der Abgabe der Bezugserklärung mit dem Erblasser verheiratete Ehefrau. Erstmals mit Übersendung einer Kopie des Versicherungsscheins mit Schreiben vom 13.07.2015 sei ihr selbst die Prüfung des aktuellen Bezugsrechts möglich gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe der Erblasser die Beklagte über die Scheidung oder eine Änderung der Bezugsberechtigung informiert. Es habe sich bei der Ehe des Erblassers mit der Streithelferin auch offensichtlich um eine Scheinehe gehandelt. Der Erblasser habe ihr, der Klägerin, vor seinem Tod ausdrücklich erklärt, das Geld solle für sie sein, sie solle versuchen, das Haus für die Kinder zu halten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie einen Betrag in Höhe von 53.843,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2015 zu zahlen; 2. sie von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gegenüber den Rechtsanwälten U und Kollegen GbR, L-Straße, B, in Höhe von 1.954,46 € freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe an die Streithelferin mit schuldbefreiender Wirkung geleistet. Die Auslegung der Formulierung „verwitweter Ehepartner“ ergebe, dass allein der überlebende und erbende Ehepartner als Bezugsberechtigter zur Sicherung der Rückzahlung der Darlehensschuld anzusehen sei. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Risikoversicherung der Sicherung des gesamtschuldnerisch geschlossenen Darlehensvertrags gedient habe. Zum Zeitpunkt der Bezugsberechtigungserklärung habe unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Versicherungsvertrages die Bezugsberechtigung dem erbenden Ehegatten eingeräumt werden sollen, um die Rückzahlung der Darlehensschuld zu sichern. Für die Bestimmung der Bezugsberechtigung sei deshalb auch der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls entscheidend. Mit anwaltlichen Schreiben vom 26.05.2016 und vom 06.07.2015 habe die Klägerin ungeachtet dessen auch auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche verzichtet. Zudem habe die Klägerin mit ihrem Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass sie die Auszahlung der Versicherungsleistung an die bezugsberechtigte Ehefrau des Erblassers billige. Schließlich habe die Klägerin angesichts des gemeinsamen Vertragsschlusses am 17.10.2006 von der Bezugsberechtigung Kenntnis haben müssen. Die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten seien bereits mangels Verzugs nicht zu erstatten. Überdies werde die ordnungsgemäße Rechnungsstellung bestritten. Die Streithelferin der Beklagten hat sich dem Klageabweisungsantrag angeschlossen. Sie hat ausgeführt, aufgrund der positiven Kenntnis der Klägerin, dass zu ihren Gunsten keine wirksame Bezugsberechtigung bestanden habe, habe die Klägerin zunächst vor dem Landgericht Arnsberg zum Az. I – 4 O 345/15 ein Prozesskostenhilfeverfahren geführt, wobei dieses Verfahren auf eine Zahlungsklage der Klägerin gegen die Streitverkündete auf Zahlung von 53.843,- € gerichtet gewesen sei. Es sei also in dem von der Klägerin angestrebten Verfahren um den Auszahlungsbetrag gegangen, der auch im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich sei. Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens hinsichtlich der beabsichtigten Klage der Klägerin gegen die Streitverkündete habe die Klägerin ausgeführt, dass nicht sie selbst Bezugsberechtigte aus der Risikolebensversicherung zur Nr. 2#####/#### sei, sondern vielmehr die Streitverkündete, gleichwohl allerdings habe nach Auffassung der Klägerin der Wert aus der vorgenannten Risikolebensversicherung zur Tilgung von gemeinsamen Zahlungsverbindlichkeiten der Klägerin und des Erblassers zum Einsatz gebracht werden sollen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar habe die Auszahlung der Versicherungssumme an die Streithelferin zunächst keine befreiende Wirkung gegenüber der Klägerin gehabt. Bezugsberechtigte der Versicherungsleistung sei nämlich die Klägerin gewesen. Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, im Falle seines Todes solle "der verwitwete Ehegatte" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, sei auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein solle. Insoweit werde auf die Ausführungen in dem Urteil des BGH vom 22.07.2015, IV ZR 437/14 Bezug genommen. Allerdings habe die Klägerin die Verfügung der Beklagten nachträglich genehmigt und damit die Wirksamkeit der Verfügung herbeigeführt. Die Kammer sehe eine solche (konkludente) Genehmigung jedenfalls in dem gegen die Streithelferin der Beklagten als nichtberechtigte Empfängerin der Versicherungsleistung in dem Verfahren I-4 O 345/15 gestellten Prozesskostenhilfeantrag. So sei anerkannt, dass in der Klageerhebung regelmäßig die Genehmigung der Leistung an den Nichtberechtigten gesehen werden könne, auch wenn dies nicht ausdrücklich erklärt werde gleiches müsse auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Geltung haben. Dies gelte vorliegend deshalb, weil die Klägerin in dem gegen die Streithelferin der Beklagten geführten Prozesskostenhilfeverfahren sich bereits auf den Standpunkt gestellt habe, sie selber sei die bezugsberechtigte Person gewesen; insoweit sei der Einwand der Klägerin, im Verfahren I-4 O 345/15 LG Arnsberg sei der Zahlungsanspruch aufgrund einer falschen Rechtsansicht auf einen Gesamtschuldnerausgleich gestützt worden, nicht von Bedeutung. Denn in jenem Verfahren sei deutlich geworden, dass die Klägerin als wahre Berechtigte auf jene Vermögensmehrung zugreifen wollte, die die Streithelferin der Beklagten als Zahlungsempfängerin in einer der Klägerin gegenüber unwirksamen Weise erlangt habe. Hierin liege jedenfalls eine konkludente Genehmigungserklärung. Als rechtsgestaltende Erklärung sei die Genehmigung unwiderruflich. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der von ihr eingelegten Berufung. Sie führt aus, eine Genehmigung durch sie, die Klägerin, liege nicht vor. Der BGH habe in mehreren Entscheidungen ausdrücklich klargestellt, dass eine konkludente Genehmigung nur angenommen werden könne, wenn die Klagebegründung die Voraussetzungen eines den Anspruch gemäß § 816 Abs. 2 BGB ausfüllenden Tatsachenvortrags enthalte. In dem seinerzeit vor dem Landgericht Arnsberg geführten Prozesskostenhilfeverfahren sei ersichtlich kein entsprechender Anspruch geltend gemacht worden. Die damalige Antragstellerin habe zur Begründung ihres Anspruches lediglich vorgetragen, der Verstorbene habe die Lebensversicherung bei der Q AG abgeschlossen, um eine entsprechende Summe aus dem Versicherungsvertrag zur Tilgung seinerzeit gemeinsamer Darlehen zu verwenden. Dies habe er auch stets gegenüber verschiedenen Zeugen erklärt. Er habe lediglich irrtümlich nach der Ehescheidung von der Klägerin und der Neubegründung der Ehe mit der Streithelferin der Beklagten verabsäumt, den Bezugsberechtigten zu ändern. Ihr damaliger Verfahrensbevollmächtigter und jetziger Streithelfer habe einen vermeintlichen Anspruch der damaligen Antragstellerin auf die §§ 311, 313 BGB Wegfall/Störung der Geschäftsgrundlage und Treu und Glauben gemäß § 242 sowie Verstoß gegen die guten Sitten gestützt. Aus sämtlichen Schriftsätzen ergebe sich eindeutig, dass die damalige Antragstellerin vertreten durch den Streithelfer davon ausgegangen sei, dass die zweite Ehefrau aufgrund der Formulierung “ verwitweter Ehepartner“ bezugsberechtigt gewesen sei. Weder das Landgericht Arnsberg noch das Oberlandesgericht Hamm hätten sich mit einem möglichen Anspruch der Antragstellerin aus § 816 Abs. 2 BGB befasst. Der Streitverkündete der Klägerin sei gerade nicht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Versicherungsleistungen an eine Nichtberechtigte gezahlt habe, sondern vielmehr, dass die Versicherungssumme in den Nachlass des Verstorbenen gefallen sei und der Klägerin hieraus ein Anspruch aus Treu und Glauben zustehe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie einen Betrag in Höhe von 53.843,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2015 zu zahlen; 2. sie von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gegenüber den Rechtsanwälten U und Kollegen GbR, L-Straße, B, in Höhe von 1.954,46 € freizustellen. Der Streithelfer der Klägerin schließt sich den Anträgen der Klägerin an. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags. Die Streithelferin als verwitwete Ehefrau des Erblassers sei die tatsächliche Bezugsberechtigte für die Todesfallleistung, so dass sie, die Beklagte, bereits mit befreiender Wirkung an ihre Streithelferin gezahlt habe. Jedenfalls sei in dem von der Klägerin angestrengten Prozesskostenhilfeverfahren gegen die Streithelferin der Beklagten auf Zahlung der Versicherungsleistung eine konkludente Genehmigung der an die Streithelferin erfolgten Zahlung zu sehen. Soweit das Landgericht die Klägerin als Bezugsberechtigte für die Todesfallleistung angesehen habe, sei dem nicht zuzustimmen. Es sei maßgebend zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Versicherung der Absicherung des von dem Erblasser und der Klägerin aufgenommenen Darlehens habe dienen sollen. Allein diesem Zweck entsprechend sei als Bezugsberechtigte der verwitwete Ehepartner eingesetzt worden, damit der verwitwete Ehepartner als Erbe des verstorbenen Ehegatten für Darlehensschulden abgesichert sei. Der Streithelfer der Klägerin habe zudem bereits durch die prozessualen Schreiben vom 26.05.2015 (Anl. xxx 11) und vom 06.07.2015 (Anlage xxx 12) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, auf die Geltendmachung eines etwa bestehenden Anspruchs gegenüber der Beklagten verzichten zu wollen. So habe er in dem Schreiben vom 26.05.2015 ausdrücklich erklärt, dass die Klägerin aus der Versicherungsleistung keine Berechtigung herleiten könne, da sie keine Erbin sei und sie daher einen Anspruch im Innenverhältnis zu den Erben durchsetzen wolle. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und im zuerkannten Umfang begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung der Todesfallleistung aus der von dem verstorbenen C geschlossenen Risikolebensversicherung gem. §§ 328, 331 BGB i.V.m. § 159 VVG. Mit dem Erwerb des Bezugsrechts erwirbt der bezugsberechtigte Dritte beim Tod des Versprechensempfängers im Zweifel einen unmittelbaren Anspruch auf die Versicherungsleistung, § 331 BGB (vgl. Prölss/Martin, 29. Aufl. § 159 VVG, Rdnr. 13) a) Die Klägerin ist nach Auslegung des Risikolebensversicherungsvertrages als Bezugsberechtigte dieses Vertrages anzusehen. Die Bestimmung der Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf den Zeitpunkt ihrer Abgabe abstellend aus Sicht des Versicherers als objektivem Empfänger gemäß §§ 133, 157, 242 BGB auszulegen ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2015, IV ZR 437/14, juris, Rn. 14 f. m. w. N.) Maßgeblich ist der bei der Festlegung des Bezugsrechts vorhandene und dem Versicherer gegenüber zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers; spätere Umstände sind grundsätzlich unerheblich. Insbesondere bleiben nachträgliche Überlegungen oder Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers außer Betracht, wenn sie dem Versicherer nicht so mitgeteilt worden sind, dass dieser nach objektivem Empfängerhorizont den Inhalt einer etwaigen Bezugsrechtsänderung erkennen kann. Die Klägerin und der zum damaligen Zeitpunkt mit ihr verheiratete Erblasser hatten beide jeweils eine Risikolebensversicherung abgeschlossen. In diesen Versicherungen hatten sie wechselseitig jeweils den „verwitweten Ehepartner“ als Bezugsberechtigten eingesetzt. Die Risikolebensversicherungen waren zudem in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme für den Erwerb des damals von den Ehegatten erworbenen Hauses abgeschlossen worden; sie sollten somit, wovon auch die Beklagte nach ihrem Vortrag ausgeht, zum damaligen Zeitpunkt der Absicherung der Hausfinanzierung für den Fall des Todes eines Ehegatten dienen. Danach sprechen die Umstände bei Abschluss der Lebensversicherung dafür, dass der Erblasser die zum damaligen Zeitpunkt mit ihm verheiratete Klägerin als Bezugsberechtigte einsetzen wollte. Allein aus der Wahl des Wortes „Ehepartner“ kann hier nicht darauf geschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer C nicht die zum Zeitpunkt der Erklärung mit ihm verheiratete Klägerin, sondern allgemein diejenige Person begünstigen wollte, die zum Zeitpunkt seines Todes mit ihm verheiratet sein würde (vgl. hierzu im Einzelnen BGH, Urt. v. 22.07.2015, IV ZR 437/14, juris, Rn. 14 f. m. w. N.). Auch im Hinblick auf das Wort „verwitwet“ kommt es allein auf das Verständnis des Ehemannes zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung an, wie es sich nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) der Beklagten darstellt. Aus der Sicht des Ehemannes ist typischerweise die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit ihm verheiratete Frau im Versicherungsfall der "verwitwete Ehegatte", weil das Bezugsrecht nach der ausdrücklichen Regelung nur im Todesfall greifen soll. So war es auch hier. Der Umstand, dass die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Erblasser verheiratete Klägerin nicht namentlich genannt wurde, ändert hieran nichts. Im vorliegenden Fall ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch keine andere Wertung daraus, dass die Todesfallleistung einem bestimmten Zweck - hier der Finanzierung des Hauses für den Fall des Todes eines der Ehepartner - dienen sollte. Im Gegenteil spricht gerade die Tatsache, dass die Eheleute, die gemeinsam ein Haus erworben hatten, sich gegenseitig absichern wollten, für eine Auslegung in dem Sinne, dass die Klägerin bezugsberechtigt sein sollte. b) Die Klägerin hat die Auszahlung der Versicherungsleistung an die Streithelferin auch nicht durch die Stellung des Antrags im Prozesskostenhilfeverfahrens vor dem Landgericht Arnsberg, Aktz. I-4 O 345/15, mit dem die Klägerin einen Anspruch auf Auszahlung eines Betrages in Höhe der Versicherungssumme gegenüber der Streitverkündeten geltend machen wollte, gem. § 185 BGB genehmigt. Gem. § 185 Abs. 1 BGB ist eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. Eine solche Einwilligung kann als Genehmigung der Auszahlung gem. §§ 182, 184 BGB sowohl nachträglich (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2009, IX ZR 237/07 Rn. 14, –juris-) als auch konkludent erfolgen; sie kann sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber der Antragsgegnerin des Prozesskostenhilfeverfahrens als der Empfängerin der Leistung erklärt werden, §§ 185 Abs. 2 S. 1, 182 Abs. 1 BGB. Eine konkludente Genehmigung wäre jedoch nur dann gegeben, wenn die Klägerin mit dem Prozesskostenhilfeantrag eine Rechtsfolge bezwecken wollte, hier die Wirksamkeit der Auszahlung, damit ein Anspruch gegen die dortige Antragsgegnerin bzw. hiesigen Streithelferin gem. § 816 Abs. 2 BGB zum Entstehen gelangt. Die konkludente Erklärung muss eines objektiven Erklärungswillen haben und aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auf den Willen einer bestimmten Rechtsfolge schließen lassen. Auch wenn die Anforderungen an eine konkludente Genehmigung durch Herausgabeverlangen nicht allzu hoch sind, so muss auf Seiten des Erklärungsempfängers das fragliche Verhalten als unmissverständlicher Ausdruck des Zustimmungswillens zu verstehen sein. Der Empfänger muss es wirklich als Ausdruck des Zustimmungswillens verstanden haben (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 06.04.2016, 7 U 119/14 Rdnr. 39 f, –juris-). Danach kann der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin im Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Landgericht Arnsberg nicht als Genehmigung i.S. des § 185 BGB verstanden werden. Der Streithelfer der Klägerin war als ihr Prozessbevollmächtigter - wie alle übrigen Beteiligten - zum Zeitpunkt der Stellung des Prozesskostenhilfeantrags davon ausgegangen, dass die Streithelferin der Beklagten Bezugsberechtigte des Risikolebensversicherungsvertrages war und nicht die Klägerin. Er war – ebenso wie die Beklagte - der Ansicht, dass die Auszahlung der Todesfallsumme an die Streithelferin durch die Beklagte nicht zu beanstanden sei, dass aber der Streithelferin aus anderen Gründen kein Recht zum Behaltendürfen zustehe. Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist für die Klägerin insbesondere mit dem Zweck des damaligen Lebensversicherungsvertrages und dem Gesichtspunkt, dass das Geld nach dem Willen des Erblassers zur Tilgung der Hausbelastung dienen sollte und daher der Streithelferin nicht zustehen würde, argumentiert worden. Weder das Landgericht Arnsberg noch der damals über die sofortige Beschwerde der Klägerin entscheidende Senat des OLG Hamm haben daher den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin als Geltendmachung eines Anspruchs gem. § 816 Abs. 2 BGB verstanden. Der damals zur Entscheidung berufene Senat des Oberlandesgerichts Hamm ist im Rahmen der Beschwerdeentscheidung des damaligen Prozesskostenhilfeverfahrens, aufgrund der Argumentation des damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin in dem Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Landgericht Ansprüche der Erbengemeinschaft geltend machen wollte und dass Einwände gegen das Behaltendürfen der damaligen Antragsgegnerin/hiesigen Streithelferin aus dem Valutaverhältnis geltend gemacht wurden. Insoweit konnte der vom damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestellte PKH-Antrag nicht als Genehmigung verstanden werden. Der Vortrag der Streithelferin im anhängigen Rechtsstreit zeigt, dass sie selbst den Vortrag der hiesigen Klägerin im Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Landgericht Arnsberg auch tatsächlich nicht als Genehmigung verstanden hat. Denn die Streithelferin hat mit Schriftsatz vom 09.02.2017 (Bl. 102 GA) ausdrücklich vorgetragen, dass die Klägerin positive Kenntnis von dem Fehlen einer eigenen Bezugsberechtigung gehabt habe und deshalb im Prozesskostenhilfeverfahren versucht habe, den“ Wert“ zur Darlehenstilgung zum Einsatz zu bringen. Unabhängig von dem Vorstehenden hätte auch eine konkludente Genehmigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gem. § 185 Abs. 1 BGB i.V.m. § 182 BGB entweder gegenüber der Streithelferin oder der Beklagten erfolgen müssen. Dies kann jedoch nicht festgestellt werden. Sowohl die Streithelferin der Beklagten – der der Prozesskostenhilfeantrag ausweislich der Beiakte nicht zugestellt wurde - als auch die Beklagte selbst, die am Prozesskostenhilfeverfahren gar nicht beteiligt war, haben erstmals im Rahmen des hiesigen Verfahrens von dem fraglichen Prozesskostenhilfeantrag erfahren. Zu diesem Zeitpunkt machte die Klägerin aber bereits Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend, so dass eine mögliche konkludente Genehmigung, wäre eine solche überhaupt erfolgt, in Anwendung des § 130 Abs. 1 S. 2 BGB keine Wirksamkeit entfaltet hätte, da diese der Streithelferin und der Beklagten erst nach einem jedenfalls konkludent erfolgten Widerruf, der in der hiesigen Klageerhebung zu sehen wäre, zur Kenntnis gelangt wäre. c) Eine Genehmigung der Auszahlung der Beklagten an die Streithelferin kann auch nicht in dem Schreiben des Streithelfers der Klägerin vom 26.05.2015 (xxx 11) oder in dem Schreiben des Streithelfers der Klägerin vom 06.07.2015 (xxx 12) gesehen werden. Auch in diesen Schreiben vertritt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vielmehr ersichtlich die Auffassung, dass die Klägerin als seine Mandantin weder Bezugsberechtigte geworden sei noch Erbin der Versicherungsleistung sei, dass ihr vielmehr gegen die Streithelferin der Beklagten Ansprüche nur deshalb zustehen könnten, weil die Klägerin die Darlehensverbindlichkeiten getilgt habe. So heißt es insbesondere im Schreiben vom 26.05.2015 “ sie (die Klägerin) hat jedoch gegen die gemeinschaftlichen Erben, die zweite Ehefrau des Verstorbenen C sowie gegen die drei leiblichen Kinder einen Anspruch aus Gesamtverbindlichkeiten aus einem Darlehnsvertrag,… Insoweit ist beabsichtigt, einen entsprechenden Gesamtschuldnerausgleich im Innenverhältnis der Erben durchzusetzen“. Aus den oben genannten Gründen kann in diesen Erklärungen keine Genehmigung gesehen werden. d) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann eine konkludente Genehmigung auch nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin der Beklagten auf deren Nachfrage die Anschrift der Ehefrau des Verstorbenen mitgeteilt hatte. Die Klägerin sah sich zum damaligen Zeitpunkt noch nicht als Bezugsberechtigte an, sondern ging vielmehr, auch aufgrund der Mitteilungen der Beklagten, davon aus, dass die Streithelferin der Beklagten, Frau C Bezugsberechtigte geworden sei. e) Auch kann das Vorliegen eines Verzichts der Klägerin auf den hier klageweise geltend gemachten Anspruch bzw. das Zustandekommen eines Erlassvertrages nicht festgestellt werden. Den Schreiben des Streithelfers der Klägerin vom 26.05.2015 (xxx 11) und vom 06.07.2015 (xxx 12) kann weder ein ausdrücklich geäußerter dahin gehender Wille noch eine diesbezüglich konkludent zum Ausdruck gebrachte Willensbekundung entnommen werden. Nach den oben genannten Begleitumständen dieses Schreibens spricht nichts für einen Willen der Klägerin gerichtet auf Verzicht bzw. Erlass. Ebenso wenig kann dem Umstand, dass die Klägerin der Beklagten die Anschrift von deren Streithelferin mitgeteilt hat, ein Wille gerichtet auf Verzicht bzw. Erlass entnommen werden, da die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung davon ausging, dass nicht sie, sondern die Streithelferin, die Bezugsberechtigte sei. Ein weiteres Vorbringen zu Genehmigungs – oder Verzichtserklärungen der Klägerin ist nicht erfolgt. 2. Soweit das Landgericht den Klageantrag zu 2), mit dem die Klägerin den Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten begehrt, zurückgewiesen hat, hat die Berufung keinen Erfolg. Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des vorprozessualen Schreibens der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 31.03.2016 noch nicht in Verzug gem. § 286 BGB. Eine Mahnung der Beklagten war nicht entbehrlich. Insbesondere war in der Auszahlung der Todesfallleistung an die Streithelferin keine endgültige Weigerung der Beklagten zu sehen, die Todesfallleistung, ggfls. nach erneuter Überprüfung ihrer bisherigen Rechtsauffassung, an die Klägerin auszuzahlen. Ein Verzug der Beklagten war somit erst nach Ablauf der mit dem Schreiben vom 31.03.2016 gesetzten Frist vom 15.04.2016 eingetreten. Auch ein Zinsanspruch der Klägerin ist daher erst ab dem 16.04.2016 begründet. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97, 101, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO. Da die Kosten des Klageantrags zu 2) nicht streitwerterhöhend wirken, waren die Kosten des Rechtsstreits in voller Höhe der Beklagten aufzulegen. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt und solche des Einzelfalls.