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Beschluss

13 UF 230/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:1124.13UF230.16.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 08.09.2016 verkündeten Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld wird als unzulässig verworfen, soweit sich diese gegen den Scheidungsausspruch richtet.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 08.09.2016 verkündeten Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld zurückgewiesen.

        Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme

        der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 1) und zu 2), die diese

        selbst tragen.

         Soweit die Beschwerde in den Folgesachen nachehelicher Unterhalt und

         Versorgungsausgleich zurückgewiesen ist, wird die Rechtsbeschwerde nicht

         zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 08.09.2016 verkündeten Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld wird als unzulässig verworfen, soweit sich diese gegen den Scheidungsausspruch richtet. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 08.09.2016 verkündeten Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 1) und zu 2), die diese selbst tragen. Soweit die Beschwerde in den Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich zurückgewiesen ist, wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Antragstellerin begehrt im Scheidungsverbund unter anderem nachehelichen Unterhalt von ihrem Ehemann, dem Antragsgegner, sowie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG. Die Eheschließung erfolgte am 24.02.1995. Aus der Ehe sind zwei - mittlerweile volljährige - Kinder hervorgegangen. Einen Tag vor der Eheschließung hatten die beteiligten Eheleute einen notariellen Ehevertrag geschlossen. Hintergrund für diesen Vertrag war, dass der Antragsgegner kurz vor der Eheschließung von seinen Eltern einen gastronomischen Betrieb übernommen hatte, welchen er gemeinsam mit der Antragstellerin führte bzw. führen wollte. In dem Vertrag wurde Gütertrennung vereinbart. Als Ausgleich für den Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin eine pauschale vermögensrechtliche Ausgleichsleistung i.H.v. 15.000 DM für jedes angefangene Ehejahr zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten und des genauen Inhalts des Vertrages wird auf die zu Akten gereichte Ablichtung, Bl. 18 ff.d.A., Bezug genommen. In der Folgezeit war die Antragstellerin in dem gastronomischen Betrieb für den Antragsgegner in angestellter Tätigkeit beschäftigt. Anfang 2008 gab der Antragsgegner im Einverständnis mit der Antragstellerin seine selbstständige Tätigkeit auf und nahm eine Stelle in abhängiger Beschäftigung im Catering-Bereich an. Die Gaststätte wurde verpachtet; die Antragsgegnerin war aufgrund des übernommenen Arbeitsvertrages zunächst noch für die Pächter tätig. Als die Pächter ihren Pachtzahlungen nicht nachkommen konnten, kam es zur Zwangsversteigerung der Immobilie. Der Erlös hieraus genügte nicht zur Tilgung der Verbindlichkeiten. Es verblieben Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 56.000 €, welche der Antragsgegner noch heute abbezahlt. Im Mai 2009 kam es zur Trennung der Beteiligten; die Antragstellerin zog mit den beiden Kindern aus der ehelichen Immobilie aus. Eingeleitet wurde das Scheidungsverfahren durch den eigenen Scheidungsantrag der Antragstellerin, welcher am 09.02.2011 rechtshängig wurde. Auch der Antragsgegner hat daraufhin einen Scheidungsantrag gestellt. Im ersten Verhandlungstermin im November 2011 wurden die Ehegatten nach § 128 FamFG angehört; beide Ehegatten haben in dem Termin ihren Scheidungsantrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 19.03.2012 hat die Antragstellerin im Wege des Stufenantrags die Folgesache nachehelicher Unterhalt anhängig gemacht, wobei sie auf der ersten Stufe von dem Antragsgegner unter anderem Auskunft über dessen Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung und aus selbständiger Tätigkeit für den Zeitraum März 2011 bis Februar 2012 sowie die Vorlage entsprechender Belege begehrt hat. Mit Teilanerkenntnisbeschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Erteilung dieser Auskunft verpflichtet. Mit Schriftsatz vom 06.05.2014 hat die Antragstellerin wegen angeblich veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse auf Seiten des Antragsgegners einen neuen Stufenantrag gestellt. Der neue Auskunfts- und Belegantrag bezog sich unter anderen auf die Einkünfte des Antragsgegners aus abhängiger Beschäftigung für den Zeitraum Mai 2013 bis April 2014 und auf die Einkünfte des Antragsgegners aus selbständiger Tätigkeit für die Kalenderjahre 2011 bis 2013. Einen Antrag auf Abgabe der Versicherung an Eides Statt (2. Stufe) hat die Antragstellerin im Rahmen dieses neuen Stufenantrags nicht gestellt, sondern neben dem Auskunftsantrag lediglich den - noch nicht bezifferten - Leistungsantrag gestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2015 hat die Antragstellerin erklärt, der zu beauskunftende Zeitraum solle die Jahre 2012 bis 2014 umfassen. Daraufhin hat das Amtsgericht den Antragsgegner mit Teilanerkenntnis- und Auflagenbeschluss vom 28.04.2015 für den Fall der Scheidung zur Zahlung einer vermögensrechtlichen Ausgleichsleistung i.H.v. 138.048,81 € verpflichtet - diesen Anspruch hatte der Antragsgegner zuvor anerkannt - und dem Antragsgegner aufgegeben, bis zum 15.05.2015 unter anderem Auskunft über seine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit im Jahr 2014 und über seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für die Jahre 2012 bis 2014 zu erteilen. Diese Verpflichtung hat das Amtsgericht im Wege einer Auflage erlassen. Wegen des genauen Inhalts des Auflagenbeschlusses wird auf Bl. 156 ff. der Akte Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 16.06.2015 hat der Antragsgegner Auskunft erteilt. Die Antragstellerin hat in der Folgezeit die Unvollständigkeit sowie angeblich mangelnde Substanz der Auskunft gerügt. Mit Schriftsatz vom 23.11.2015 hat sie „ergänzend“ beantragt, den Antragsgegner zur Auskunft über seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit für den Zeitraum Januar 2015 bis Oktober 2015 und zur Vorlage entsprechender Belege zu verpflichten. Das Amtsgericht hat daraufhin dem Antragsgegner mit Auflagenbeschluss vom 24.11.2015 unter anderem aufgegeben, seine Lohnabrechnungen für das Jahr 2015 vorzulegen. Dem ist der Antragsgegner im weiteren Verlauf des Verfahrens nachgekommen. Nachdem der Antragsgegner mit Schriftsätzen vom 02.05.2016 und 03.06.2016 beantragt hatte, dem Verfahren Fortgang zu geben, hat das Amtsgericht Verhandlungstermin auf den 30.06.2016 anberaumt. Diese Ladung ist der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 09.06.2016 zugestellt worden. Mit einem nur einem Tag vor dem Verhandlungstermin eingegangenen Schriftsatz hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Terminsverlegung beantragt. Das Amtsgericht hat den Verhandlungstermin auf den 16.08.2016 verlegt. In diesem Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin einen weiteren Antrag auf Zahlung einer güterrechtlichen Ausgleichsleistung gestellt und den diesbezüglichen Schriftsatz, datiert auf den 15.08.2016, übergeben. Der Antragsgegner hat in dem Verhandlungstermin – erneut – seinen Scheidungsantrag gestellt. Die Antragstellerin hat keinen Scheidungsantrag gestellt, sondern erklärt, diesen "heute" nicht stellen zu wollen. Sie hat zudem den "Folgesachenantrag Geschiedenenunterhalt gemäß Schriftsatz vom 19.03.2012 in unbezifferter Höhe“ gestellt. Die die Verhandlung führende Richterin - Richterin am Amtsgericht X - hat dem Antragsgegner Schriftsatznachlassfrist bis zum 06.09.2016 zu dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 15.08.2016 gewährt und Verkündungstermin auf den 08.09.2016 anberaumt. Mit Wirkung zum 01.09.2016 ist die Richterin aufgrund anstehender Geburt in den vorgeburtlichem Mutterschutz gegangen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Z ist seitdem Richterin Y für das betreffende Dezernat zuständig. Wegen des weiteren Inhalts des Geschäftsverteilungsplans wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des Präsidiumsbeschlusses des Amtsgerichts vom 26.08.2016 (Bl. 552 ff d.A.) Bezug genommen. Mit einem am 05.09.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsgegner Verlängerung der Schriftsatznachlassfrist beantragt. Mit dem am 08.09.2016 durch Richterin Y verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zurückgewiesen. Ferner hat es den Antragsgegner auf den von der Antragstellerin im Termin rechtshängig gemachten Anspruch hin zur Zahlung einer weiteren pauschalen Ausgleichsleistung i.H.v. 42.906,88 € verpflichtet. Des Weiteren hat das Amtsgericht in dem Beschluss den Antrag des Antragsgegners auf Verlängerung der Schriftsatznachlassfrist zu dem Vorbringen der Antragstellerin in deren Schriftsatz vom 15.08.2016 zum Anspruch auf Zahlung der weiteren pauschalen Ausgleichsleistung - dieser Anspruch ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens - zurückgewiesen. Abgefasst und unterschrieben wurde der Beschluss von Richterin am Amtsgericht X. Zur Begründung hinsichtlich des Scheidungsausspruchs hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Ehe zu scheiden sei, weil sie nach mehr als drei Jahre anhaltender Trennung gescheitert sei. Zur Folgesache nachehelicher Unterhalt hat es ausgeführt, dass der - unbezifferte - Zahlungsantrag der Antragstellerin als unzulässig zurückzuweisen sei. Er sei mangels Bestimmtheit unzulässig. Zur Folgesache Versorgungsausgleichs hat es ausgeführt, dass der Versorgungsausgleich nicht– vollständig oder teilweise – auszuschließen sei. Es liege keine grobe Unbilligkeit im Sinne von § 27 VersAusglG vor. Die Antragstellerin habe keine Umstände vorgetragen, welche eine grobe Unbilligkeit begründen würden. Der Umstand, dass der Antragsgegner während der Ehezeit nur geringfügige eigene Versorgungsanwartschaften erworben habe, genüge hierfür nicht. Die Höhe des von der Antragstellerin geschuldeten Versorgungsausgleichs habe kein solches Maß erreicht, welches sie übermäßig belasten würde, zumal sie im Hinblick auf ihr Lebensalter noch Zeit habe, weitere eigene Anwartschaften aufzubauen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss, Bl. 382 ff. d.A., Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten Beschwerde, die hiermit primär die Aufhebung und Zurückverweisung des Verbundbeschlusses insgesamt begehrt. Sie rügt einen Verfahrensverstoß gegen Art. 101 I 2 GG und gegen § 309 ZPO, was eine Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Beschlusses insgesamt rechtfertige. Richterin am Amtsgericht X sei aufgrund ihres mit Ablauf des 31.08.2016 begonnenen Mutterschutzes nicht mehr gesetzliche Richterin im Sinne des Art. 101 I 2 GG gewesen. Zudem liege ein Verstoß gegen § 309 ZPO vor, da die Richterin am Amtsgericht X vor der Fällung des Urteils ausgeschieden sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Schluss der mündlichen Verhandlung durch die Einräumung einer Schriftsatznachlassfrist nach § 283 ZPO für den Antragsgegner bis zum Ablauf der Frist verlängert worden sei. Es hätte die Möglichkeit bestanden, dass der Antragsgegner innerhalb der ihm nachgelassenen Frist vorgetragen hätte. Dieser Vortrag hätte vom Amtsgericht berücksichtigt werden müssen. Vor Ablauf dieser Frist hätte das Amtsgericht daher kein Urteil im Sinne von § 309 ZPO fallen dürfen. Hilfsweise begehrt die Antragstellerin die Aufhebung des Scheidungsausspruchs. Zur Begründung macht sie geltend, dass das Amtsgericht zu Unrecht den Versorgungsausgleich durchgeführt und ihren Antrag auf Zahlung von Unterhalt zurückgewiesen habe. Dies wirke sich auch auf den Scheidungsausspruch aus und begründe eine selbständige Beschwer für sie. Zum ebenfalls hilfsweise gestellten Antrag, den Versorgungsausgleich auszuschließen, macht sie geltend, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig im Sinne von § 27 VersAusglG sei. Der Antragsgegner habe gegen seine Unterhaltspflichten gröblich verstoßen. Trotz eines rechtskräftigen Titels des Amtsgerichts zur Zahlung von Trennungs – und Kindesunterhalt sei er seinen Zahlungsverpflichtungen kaum nachgekommen. Es bestehe ein Unterhaltsrückstand von insgesamt über 37.000 € für den Zeitraum von Mai 2009 bis Dezember 2016. Grob unbillig sei zudem, dass sie einerseits ihre titulierten Forderungen auf Ausgleichszahlungen aufgrund der Überschuldung des Antragsgegners nicht werde realisieren können, andererseits aber bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs benachteiligt werde. Zum ebenfalls hilfsweise gestellten Antrag, den angefochtenen Beschluss "zum nachehelichen Unterhalt mangels Erledigung der Auskunftsstufe“ aufzuheben und zurückzuverweisen, rügt sie, dass sie entgegen der Ansicht des Amtsgericht keine Verpflichtung zur Bezifferung des Leistungsantrags gehabt habe. Der Antragsgegner sei seiner Auskunfts- und Belegverpflichtung aus dem Auflagenbeschluss des Amtsgericht vom 28.04.2014 noch nicht hinreichend nachgekommen. Die Auskunftsstufe sei daher noch nicht erledigt. Sie sei bis zum heutigen Tage nicht in der Lage, ihren Unterhaltsanspruch zu beziffern. Die Antragstellerin beantragt, 1. den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, hilfsweise 2. a) den angefochtenen Beschluss in Ziffer 1. zum Ausspruch der Scheidung der Ehe aufzuheben und b) den angefochtenen Beschluss in Ziffer 2 dahin abzuändern, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet und c) den angefochtenen Beschluss in Ziffer 3 „mangels Erledigung der Auskunftsstufe" aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter liege nicht vor. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Z, wonach in Familiensachen zur Gewährleistung einer einheitlichen Sachentscheidung das Dezernat zuständig sei, in welchem das erste Verfahren anhängig geworden sei, und diese Zuständigkeit bis zur instanzabschließenden Entscheidung des betreffenden Verfahrens dauere, sei Richterin am Amtsgericht X auch nach Beginn ihres Mutterschutzes zuständig geblieben. Ohnehin sei Richterin am Amtsgericht X nach wie vor im richterlichen Dienst, da sie lediglich in den Mutterschutz gegangen und nicht an ein anderes Gericht abgeordnet oder versetzt worden sei Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den angefochtenen Beschluss ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Ausspruch zur Scheidung wendet (vgl. zu 1.) Im Übrigen, also hinsichtlich der Zurückweisung ihres Antrags auf Zahlung von nachehelichen Unterhalts in der Folgesache nachehelicher Unterhalt (vgl. zu 2.) und hinsichtlich der Durchführung des Versorgungsausgleichs in der Folgesache Versorgungsausgleich (vgl. zu 3.), ist die Beschwerde unbegründet. 1. Beschwerde zum Scheidungsausspruch Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Ausspruch zur Scheidung wendet. a) Die Antragstellerin ist durch den mit dem angefochtenen Beschluss erfolgten Scheidungsausspruch nicht beschwert im Sinne von § 59 FamFG. Zwar kann auch derjenige Ehegatte ein Rechtsmittel gegen einen Scheidungsausspruch einlegen, der selbst die Scheidung beantragt hatte. In diesen Fällen ist das Rechtsmittel auch ohne eine formelle Beschwer zulässig. Aufgrund des Ausnahmecharakters dieses Grundsatzes muss der Rechtsmittelführer in diesem Fall das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos verfolgen (vgl. BGH in FamRZ 2013, 1366 ff). Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist daher, dass der Rechtmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung deutlich erkennen lässt, dass die Ehe aufrechterhalten werden soll, und vorbehaltlos die Rücknahme seines Scheidungsantrages erklärt oder einen Verzicht nach § 306 ZPO ankündigt (vgl.BGH in NJW-RR 1987, 387 ff). Diese Grundsätze sind auch vorliegend anwendbar. Die Antragstellerin, die das Scheidungsverfahren mit ihren eigenem Scheidungsantrag eingeleitet hat und den Scheidungsantrag in der ersten mündlichen Verhandlung vom 29.11.2011 gestellt hat, hat im weiteren Verlaufe des Verfahrens weder die Rücknahme des Antrags nach § 269 ZPO noch einen Verzicht im Sinne von § 306 ZPO erklärt. Zwar hat sie diesen Antrag in der letzten mündlichen Verhandlung vom 16.08.2016 nicht mehr gestellt. Hierin liegt angesichts der Gesamtumstände, insbesondere aber aufgrund der Erklärung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in dem Termin, sie "möchte heute keinen Scheidungsantrags stellen", weder eine - konkludente - Antragsrücknahme, welche ohnehin mangels Zustimmung des Antragsgegners unwirksam wäre, noch ein Verzicht. Zu Recht hat das Amtsgericht daher auf den in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners mit dem kontradiktorischen Verbundbeschluss die Ehe geschieden. Eine Versäumnisentscheidung nach § 130 I FamFG mit dem Inhalt, dass der Antrag der Antragstellerin als zurückgenommen gilt, durfte und konnte nicht ergehen, da beide Eheleute die Scheidung beantragt hatten und in einem solchen Fall selbst bei Säumnis des einen Ehegatten aufgrund des Grundsatzes der einheitlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag und Gegenantrag gleichzeitig zu entscheiden ist und keine Teilversäumnisentscheidung ergehen darf (vgl. Musielak/Borth/Grandel/Borth FamFG § 126 Rn. 8 und Lorenz in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 130 FamFG, Rn. 5). Ohnehin hätte ein Teilversäumnisbeschluss mit der Fiktion der Rücknahme des Scheidungsantrags der Antragstellerin nur auf - nicht gestellten - Antrag des Antragsgegners hin ergehen dürfen. Zudem wäre die Rücknahme mangels Zustimmung des Antragsgegners ohnehin unwirksam gewesen, § 269 I ZPO. Da nach alledem der Scheidungsantrag der Antragstellerin nicht wirksam zurückgenommen wurde, hätte die Antragstellerin für die Zulässigkeit der Beschwerde mit ihrer Beschwerdebegründung das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos verfolgen und die Rücknahme ihres Scheidungsantrages erklären oder einen Verzicht nach § 306 ZPO ankündigen müssen. Dem ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Sie hat in ihrer Beschwerdebegründung mit keinem Wort zu erkennen gegeben, dass die Ehe aufrechterhalten werden soll. Im Gegenteil: Aus ihrer Beschwerdebegründung ergibt sich, dass sie nach wie vor an ihrem Scheidungsantrag festhält bzw. sich der Scheidung nicht entgegenstellt. b) Eine Beschwer ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht daraus, dass das Amtsgericht - nach ihrer Darstellung - "fehlerhaft" in den Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich entschieden hat. Eine Verletzung des Verfahrensverbunds nach § 137 FamFG FamFG durch das Amtsgericht, die dadurch entstehen kann, dass der Scheidungsausspruch nicht zusammen mit den beantragten sowie von Amts wegen zu berücksichtigenden Scheidungsfolgesachen erfolgt, und welche eine selbstständige Beschwer geschaffen hätte (vgl. BGH FamRZ 2013, 1366), liegt nicht vor. Das Amtsgericht hat über die Scheidung und über sämtliche Folgesachen durch einen einheitlichen Verbundbeschluss entschieden. c) Auch das Begehren der Antragstellerin, die Auflösung des Scheidungsverbundes vor einer abschließenden Entscheidung über die Folgesachen - hier namentlich die Folgesache nachehelicher Unterhalt - zu verhindern, vermag keine Beschwer der Antragstellerin hinsichtlich des Scheidungsausspruchs begründen können. Zwar soll nach dem Zweck des Scheidungsverbundes die Scheidung erst dann ausgesprochen werden, wenn die mit ihr zusammenhängenden Folgefragen geklärt sind. Dieser Grundsatz gilt aber uneingeschränkt nur für die 1. Instanz. Im Beschwerdeverfahren gilt dieser Grundsatz nur dann entsprechend fort, wenn und soweit mehrere Folgesachen angefochten werden. (vgl. BGH FamRZ 2013, 1366 ff). Dieser Grundsatz vermag daher einer mangels Beschwer unzulässigen Beschwerde bezüglich eines Scheidungsausspruchs auch dann nicht zur Zulässigkeit verhelfen, wenn die Beschwerde hinsichtlich anderer Folgesachen zulässig ist. d) Eine Beschwer ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht daraus, dass das Amtsgericht ihrer Auffassung nach gegen die Vorschriften des § 309 ZPO und des Art. 101 I 2 GG verstoßen hat (vgl. zu aa)). Unabhängig davon liegen die behaupteten Verstöße nicht vor (vgl. zu bb)). aa) Nach § 59 FamFG - diese Vorschrift gilt auch in Ehesachen und Familienstreitsachen - ist für die Zulässigkeit der Beschwerde Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Hierunter fallen nur dem Beschwerdeführer zustehende materielle Rechte (vergleiche Meyer-Holz in Keidel, Kommentar zum FamFG, 19. Aufl., § 59, Rn. 6). Aus der Verletzung eines Verfahrensrechts, wie ihn die Antragstellerin rügt, muss sich daher die Verletzung eines subjektiven materiellen Rechts ergeben. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist für sich genommen nicht geeignet, eine selbständige Beschwer zu begründen. Auch eine verfahrenswidrig ergangene Entscheidung kann ohne materielle Beschwer kein Rechtsmittel eröffnen. Zwar hat ein Beteiligter aufgrund seines allgemeinen Justizgewährungsanspruchs Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren und auf Beachtung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften. Hieraus lässt sich aber kein isoliert durchsetzbares Recht auf Einhaltung eines gesetzeskonformen Verfahrens herleiten. Solange eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Entscheidung den Beschwerdeführer nicht in seiner materiellen Rechtsstellung trifft, ist eine Rechtsbeeinträchtigung durch den Verfahrensverstoß ausgeschlossen. (vgl. Meyer-Holz aaO, Rn. 7) Dies gilt auch bei einer Verletzung der justiziellen Grundrechte wie das Recht auf faires Verfahren, Gewährung rechtlichen Gehörs und den gesetzlichen Richter aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, 103 Abs. 1 S. 2, 103 Abs. 1 GG (vgl. Ansgar Fischer in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl., § 59, Rn. 10). Selbst eine „greifbare Gesetzwidrigkeit“ einer Entscheidung führt nicht zu ihrer Anfechtbarkeit, wenn ein Rechtsmittel sonst nicht statthaft ist. Dabei ist gleichgültig, ob die Entscheidung materiell- oder verfahrensrechtlich fehlerhaft ist. (vgl. Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., Vorbemerkung zu § 511 Rn. 103). Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die angeblichen Verfahrensverstöße nicht geeignet sind, eine – selbstständige – Beschwer der Antragstellerin zu begründen. Die Antragstellerin beschränkt sich in ihrer Beschwerdebegründung lediglich auf die Rüge dieser Verfahrensverstöße. Eine Beeinträchtigung materieller Rechte durch die angebliche Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt auch nach ihrem Vorbringen nicht vor. Es ist von ihr nicht vorgetragen, dass bei anderer Verfahrensgestaltung durch das Amtsgericht unter Beachtung des § 309 ZPO, Art. 101 I 2 GG eine andere Sachentscheidung über ihren eigenen Scheidungsantrag getroffen worden wäre. Sie selbst wendet sich auch mit ihrer Beschwerdebegründung mit keinem Wort gegen den Scheidungsausspruch in der Sache. bb) Unabhängig davon liegt weder ein die Antragstellerin beschwerender Verstoß gegen § 309 ZPO noch ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 I 2 GG vor. (1) Ein die Antragstellerin beschwerender Verstoß gegen § 309 ZPO liegt nicht vor. Ein solcher Verstoß liegt nicht bereits darin, dass nicht die Richterin am Amtsgericht X, die an der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2016 teilgenommen hat, sondern ihre Nachfolgerin, die Richterin Y das Urteil verkündet hat. Richtig ist zwar, dass die Richterin am Amtsgericht X mit Beginn ihres Mutterschutzes mit Ablauf des 31.08.2016 nicht mehr zuständige Richterin war. Der Einwand des Antragsgegners, Richterin am Amtsgericht X sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Z auch dem 31.08.2017 zuständige Richterin gewesen, trifft nicht zu. Die von ihm zitierte Regelung des Geschäftsverteilungsplans, wonach abweichend von der allgemeinen Zuständigkeitsregelung dasjenige Dezernent zuständig ist, in welchem das erste Verfahren anhängig geworden ist, und wonach diese Zuständigkeit bis zur instanzabschließenden Entscheidung des betreffenden Verfahrens dauert, vermag die über den 31.08.2016 fortdauernde Zuständigkeit der Richterin am Amtsgericht X nicht zu begründen. Mit dieser Regelung soll vielmehr gewährleistet werden, dass bei mehreren, gleichzeitig oder nacheinander eingehenden Familienverfahren das Dezernat zuständig bleibt, welches für die erste Sache zuständig war. Eine Regelung über die Zuständigkeit in einem laufenden Verfahren wird mit dieser Passage in dem Geschäftsverteilungsplan nicht getroffen. Gleichwohl konnte und durfte die Dezernatsnachfolgerin Richterin Brüggemann den angefochtenen Beschluss verkünden, ohne dass hierin ein Verstoß gegen § 309 ZPO vorliegt. "Gefällt" worden iSd § 309 ZPO ist der Beschluss nämlich durch die Richterin am Amtsgericht X. Diese hat die Entscheidung getroffen, schriftlich niedergelegt und unterschrieben (§ 315 ZPO). Es ist unschädlich, dass die Verlautbarung durch Verkündung der Entscheidung nach § 310 ZPO nicht von ihr, sondern von ihrer Nachfolgerin vorgenommen wurde. Durch diese Verkündung wurde das Urteil nicht ein Urteil ihrer Nachfolgerin, sondern verblieb ihr Urteil (vgl. BGH NJW 2001, 1502 ff). Ein – die Antragstellerin beschwerender – Verstoß gegen § 309 ZPO liegt entgegen ihrer Auffassung auch nicht darin, dass Richterin am Amtsgericht X dem Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2016 eine Schriftsatznachlassfrist nach § 283 ZPO zu dem im Termin von der Antragstellerin eingereichten Schriftsatz vom 15.8.2016 bis zum 08.09.2016 gewährt und den angefochtenen Beschluss erst nach Ablauf dieser Frist "gefällt" hat, obwohl sie sich bereits mit Ablauf des 31.08.2017 im Mutterschutz befand. Aus dem Umstand, dass Richterin am Amtsgericht X den Antrag des Antragsgegners vom 05.09.2016 auf Verlängerung der Nachlassfrist in dem angefochtenen Beschluss abschlägig beschieden hat, ergibt sich zwar, dass dieser Beschluss erst nach Ablauf der bis zum 06.09.2017 eingeräumten Frist, also nach Beginn ihres Mutterschaftsurlaubes am 01.09.2016 von ihr im Sinne des § 309 ZPO "gefällt" wurde. Richtig ist auch, dass bei Einräumung einer solchen Schriftsatznachlassfrist der Schluss der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 309 ZPO bis zum Ablauf dieser Frist verlängert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf das Urteil nicht gefällt werden. Wenn ein an der der mündlichen Verhandlung beteiligter Richter vor Fristablauf ausscheidet, muss die mündliche Verhandlung daher wieder eröffnet werden (vgl. vgl. BGH, Urteil vom 21.4.2015 – II ZR 255/13 -) Die Verlängerung des Schlusses der mündlichen Verhandlung bis zum Ablauf der Schriftsatznachlassfrist gilt aber entgegen der Auffassung der Antragstellerin ausschließlich für die betroffene Partei, welcher Schriftsatznachlassfrist gewährt wurde, hier also für den Antragsgegner, nicht hingegen für die andere Partei (vgl. BGH aaO – und Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 283, Rn. 25). Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2015 kann die Antragstellerin daher keinen sie beschwerenden Verstoß gegen § 309 ZPO herleiten. Durch die Verfahrensweise des Amtsgerichts wurde ausschließlich der Antragsgegner, nicht aber die Antragstellerin beschwert. Nur für den Antragsgegner hatte sich durch die Einräumung der Schrifsatznachlassfrist der Schluss der mündlichen Verhandlung bis zum Ende der - ohnehin nicht genutzten - Schriftsatznachlassfrist verlängert. Ohnehin verhält sich die Antragstellerin nach Auffassung des Senats treuwidrig, wenn sie sich auf einen angeblichen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften beruft, welcher ausschließlich durch ihr nicht prozessordnungsgemäßes Verhalten verursacht wurde. Das Amtsgericht hatte zunächst auf den Fortsetzungsantrag des Antragsgegners hin Verhandlungstermin auf den 30.06.2016 anberaumt Dieser Termin wurde auf Antrag der Antragstellerin verlegt, nachdem die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit einem nur einem Tag vor dem Termin eingegangen Schriftsatz Terminsaufhebung beantragt hatte, und dies, obwohl der Verfahrensbevollmächtigten die Ladung zum Verhandlungstermin bereits am 09.06.2016 zugestellt worden war. Wenn sie dann im Termin zur möglichen Verhandlung am 16.8.2016 einen neuen Antrag in der Folgesache Güterrecht stellt und hierzu einen umfangreichen Schriftsatz im Termin übergibt, woraufhin das Amtsgericht dem Antragsgegner Schriftsatznachlassfrist eingeräumt hat, kann sich die Antragstellerin nach Auffassung des Senats nicht auf angebliche Verfahrensverstöße, die im Zusammenhang mit dieser von ihr verursachten Schriftsatznachlassfrist stehen, berufen. (2) Auch ein Verstoß gegen das Recht der Antragstellerin auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 I 2 GG, den die Antragstellerin daraus herleitet, dass die Richterin am Amtsgericht X erst nach Beginn ihres Mutterschutzes den angefochtenen Beschluss gefällt hat, liegt nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Recht auf den gesetzlichen Richter nur dann verletzt, wenn die in Frage stehende richterliche Maßnahme oder Entscheidung willkürlich ist, die Bestimmung des entscheidenden Richters also auf unsachlichen Erwägungen beruht, offensichtlich unhaltbar oder gar ohne Bezug auf den gesetzlichen Maßstab ist, oder wenn eine richterliche Zuständigkeitsentscheidung die Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 grundlegend verkennt (vgl. Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 74. Lieferung, Art. 101 GG, Rn. 226). Hiervon kann vorliegend nach Auffassung des Senats keine Rede sein. Zwar ist der angefochtene Beschluss von der Richterin am Amtsgericht X erst nach dem Beginn ihres Mutterschutzes, welcher mit Ablauf des 31.08.2016 begann, gefällt worden. Hierin liegt aber keine Zuständigkeitsentscheidung der Richterin, die die Bedeutung und Tragweite von Art. 101 I 2 GG grundlegend verkennt. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass die Richterin nicht aus dem richterlichen Dienst ausgeschieden, sondern nach wie vor im richterlichen Dienst ist und lediglich aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 2 MuSchG iVm § 3 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vorübergehend freigestellt ist. Zum Zeitpunkt der Terminierung konnte und musste die Richterin nicht damit rechnen, dass aufgrund des erst im Termin von der Antragstellerin rechtshängig gemachten Anspruchs auf eine weitere vermögensrechtliche Ausgleichszahlung und des erst im Termin übergebenen Schriftsatzes eine bis nach dem Beginn ihres Mutterschutzes endende Schrifsatznachlassfrist erforderlich werden würde. Wenn sich die Richterin dann dazu entschließt, das Verfahren auch nach Beginn ihres Mutterschutzes durch eine verfahrensabschließende Entscheidung zu beenden und hiermit auch dem Anspruch des Antragsgegners auf eine Sachentscheidung zu genügen, handelt es sich nicht um eine Willkürentscheidung, sondern allenfalls um einen vertretbaren Verfahrensirrtum, welcher einen Verstoß gegen Art. 101 I 2 GG nicht zu begründen vermag. Von Bedeutung ist insoweit auch, dass es sich bei dem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 MuSchG zwar um ein absolutes Beschäftigungsverbot handelt (vgl. (Erbs/Kohlhaas/Ambs MuSchG § 3 Rn. 1), dieses Beschäftigungsverbot aber – anders als das nachgeburtliche Beschäftigungsverbot nach § 6 I MuSchG (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7.11.2016 – 2 StR 9/15 -) auf Seiten der werdenden Mutter disponibel ist. Nach § 3 Abs. 2 MuSchG darf die werdende Mutter auch dann in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung beschäftigt werden, wenn sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt hat. Die Richterin hätte daher bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung über den 01.09.2016 hinaus weiter arbeiten dürfen. Auch wenn hier eine solche Einverständniserklärung, die zwar nicht schriftlich, aber ausdrücklich abgegeben werden muss, nicht vorgelegen hat, zeigt auch die - einseitige - Disponibililät des vorgeburtlichen Mutterschutzes auf, dass in der von der Richterin gewählten Verfahrensweise keine Willkürentscheidung und somit kein grundlegender Verstoß gegen Art. 101 I 2 GG vorliegt 2. Beschwerde zum Unterhalt Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Zahlungsantrags in der Folgesache nachehelicher Unterhalt richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet. a) Die Beschwerde ist zulässig. aa) Insbesondere ist der Beschwerdeantrag der Antragstellerin hinreichend bestimmt iSv § 117 I 1 FamFG, wonach der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen hat. Zwar beantragt die Antragstellerin auch hinsichtlich der Folgesache nachehelicher Unterhalt lediglich die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung "mangels Erledigung der Auskunftsstufe". Aus dem übrigen Wortlaut des Antrags und ihrem gesamten Vorbringen ergibt sich aber, dass sie die Aufhebung und Zurückverweisung nicht um ihrer selbst willen beantragt, sondern um ihren Sachantrag aus der ersten Instanz weiter verfolgen zu können. Sie begründet ihren Antrag in der Beschwerdebegründung unter anderem damit, dass das Amtsgericht zu Unrecht ihren unbezifferten Zahlungsantrag zurückgewiesen habe, da der Antragsgegner seiner Auskunftsverpflichtung noch nicht hinreichend nachgekommen sei. Sie macht ferner geltend, dass sie ihren Zahlungsantrag beziffern will und wird, sobald sie - nach Auskunftserteilung durch den Antragsgegner - zu einer Präzisierung in der Lage sei. Hieraus ergibt sich hinreichend, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Antragstellerin den Beschluss anfechten will. bb) Die Antragstellerin ist durch die Zurückweisung ihres Zahlungsantrags auch formell und materiell beschwert. b) Die gegen die Abweisung des Zahlungsantrags in der Folgesache nachehelicher Unterhalt gerichtete Beschwerde ist indes unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Zahlungsantrag der Antragstellerin als unzulässig, da nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 II Nr.2 ZPO, abgewiesen. Ein Verfahrensfehler des Amtsgerichts liegt nicht vor. Insbesondere durfte – und musste – das Amtsgericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen und über den Zahlungsantrag entscheiden. Zwar ist bei einem Stufenantrag (Stufenklage) über die in den einzelnen Stufen gestellten Anträge jeweils gesondert zu verhandeln und grundsätzlich durch Teilbeschluss (Teilurteil) zu entscheiden. Über die nächste Stufe darf erst dann verhandelt und entschieden werden, wenn das vorige Teilurteil rechtskräftig geworden ist. Nach rechtskräftigem Erlass eines Auskunftsurteils kann das Verfahren nur auf Antrag eines Beteiligten fortgesetzt werden. Die Anberaumung eines Fortsetzungstermin von Amts ist unzulässig (vgl. BGH Beschl. v. 19.11.2014 – XII ZB 522/14). Hier hat das Amtsgericht indes auf den – zulässigen – Antrag des Antragsgegners hin einen Verhandlungstermin zur Fortsetzung des Verfahrens anberaumt. Dieser Antrag bezog sich mangels rechtskräftiger Entscheidung über die während des Verfahrens im Wege der Antragsänderung eingeführten Auskunftsanträge der Antragstellerin zwar auf die Fortsetzung der Verhandlung über eben diese Anträge. Das Amtsgericht hätte nämlich, anstatt den Antragegner im Wege des "Auflagenbeschlusses" zur Auskunft anzuhalten, über die Auskunftsanträge der Antragstellerin vom 06.05.2014 und vom 23.11.2015 durch eine Endentscheidung (Teilurteil) entscheiden müssen. Auf den Fortsetzungsantrag des Antragsgegners hin hätte das Amtsgericht daher lediglich über die Auskunftsanträge der Antragstellerin entscheiden dürfen. Einer solchen - gegenüber der Entscheidung über den Leistungsantrag vorrangigen - Entscheidung bedurfte es indes nicht mehr, nachdem die Antragstellerin im Verhandlungstermin ausdrücklich nur noch den Leistungsantrag "in unbezifferter Höhe" gestellt hatte. Hiermit hat die Antragstellerin ihren Antrag auf der (ersten) Auskunftsstufe fallen gelassen, was jederzeit zulässig ist, § 264 Nr.2 ZPO (vgl. BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 254 Rn. 20). Hierin liegt weder eine Klageänderung noch eine teilweise Klagerücknahme. Ihren Antrag auf der 2. Stufe - die Abgabe der Versicherung an Eides Statt - hatte die Antragstellerin bereits mit ihrer Antragsänderung vom 06.05.2014 fallen gelassen. Mit dieser Antragsänderung hat sie – wegen geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse – auf der ersten Stufe eine aktualisierte Auskunft über die Einkünfte des Antragsgegners beantragt und in der nächsten Stufe den noch zu beziffernden Leistungsantrag angekündigt. Einen Antrag auf der zweiten Stufe – Abgabe der Versicherung an Eides statt – hat sie in diesem Schriftsatz nicht gestellt. Jedenfalls hat die Antragstellerin diesen Antrag auf der zweiten Stufe im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.08.2016 fallen gelassen. Wenn aber die Antragstellerin im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich nur den Leistungsantrag in unbezifferter Höhe gestellt und ihre vorherigen Anträge fallen gelassen hat, hat sie nur den Leistungsantrag zur Entscheidung des Amtsgerichts gestellt. Sie hat hiermit - im Unterschied zu dem dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2014 (XII ZB 522/14) zugrundeliegenden Sachverhalt - deutlich zu erkennen gegeben, dass sie nur noch eine Entscheidung über den Leistungsantrag begehrt. Hätte sie zu erkennen geben wollen, dass sie zu einer Bezifferung des Leistungsantrags aufgrund angeblich unzureichender Auskünfte noch nicht in der Lage gewesen wäre, hätte sie ihre – noch nicht rechtskräftig beschiedenen – Anträge zur Auskunft zumindest auch stellen und so eine Entscheidung des Amtsgerichts herbeiführen müssen. Die Antragstellerin hat auch im Übrigen in der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen gegeben, dass sie nach wie vor auf Erteilung von Auskünften des Antragsgegners beharrte und sie diese Auskünfte für die Bezifferung ihres Leistungsantrags benötigte. Ohnehin war und ist die Antragstellerin entgegen Ihrer Darstellung nicht wegen angeblich fehlender oder unzureichender Auskünfte zu einer Präzisierung Ihres Leistungsantrags nicht in der Lage. Selbst wenn man der Auffassung der Antragstellerin folgen wollte und die begehrten Auskünfte für die Jahre 2012 bis 2015 als maßgeblich für ihren Unterhaltsanspruch ansehen wollte, welcher mit der - bis zum heutigen Tag noch nicht eingetretenen - Rechtskraft der Scheidung entsteht, verfügte sie über nahezu sämtliche für die Bezifferung des Unterhaltsanspruchs relevanten Auskünfte des Antragsgegners. So hatte dieser – auf den Auflagenbeschluss des Amtsgerichts hin – sämtliche Gehaltsbescheinigungen für das Kalenderjahr 2015 und den neuen, bis heute gültigen Arbeitsvertrag eingereicht. Er hat zudem den Steuerbescheid für das Jahr 2014 vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass der Antragsgegner bereits im Jahr 2014 über keine weiteren Einkünfte als diejenigen aus abhängiger Beschäftigung verfügte. Der Antragsgegner hatte darüber hinaus erklärt, über keine weiteren Einkünfte als diejenigen aus abhängiger Beschäftigung zu verfügen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wenn die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde rügt, dass sie die Auskünfte und Belege für die Einkünfte des Antragsgegners aus „sämtlichen selbstständigen" Tätigkeiten für die Jahre 2012, 2013 und 2014 benötige. Einer Bezifferung des Unterhaltsanspruchs stand daher weder aus objektiver Sicht noch aus Sicht der Antragstellerin, welche anwaltlich vertreten ist, nichts mehr entgegen. Der Auskunftsanspruch der Antragstellerin für das Jahr 2015 war zudem vollständig erfüllt worden. Nach alledem war für das Amtsgericht nicht erkennbar, dass die Antragstellerin zu einer Bezifferung ihres Leistungsantrags nicht in der Lage gewesen sein will. Die Antragstellerin hat im Gegenteil durch die Antragstellung in dem letzten Termin zur mündlichen Verhandlung eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie eine Entscheidung nur noch über diesen – nicht bezifferten – Leistungsantrag begehrt. Dann hat das Amtsgericht diesen Leistungsantrag zu Recht als unzulässig, da nicht beziffert und somit zu unbestimmt iSd § 253 II Nr.2 ZPO, abgewiesen. Da die Antragstellerin auch in der Beschwerdeinstanz ihren Leistungsantrag nicht beziffert hat, sondern lediglich die Aufhebung und Zurückverweisung beantragt hat, wie auch im Senatstermin erörtert worden ist, ist dieser Antrag nach wie vor zu unbestimmt. Die Beschwerde gegen die Abweisung ihres Leistungsantrags in der Folgesache nachehelicher Unterhalt ist daher zurückzuweisen. 3. Beschwerde zum Versorgungsausgleich a) Die Beschwerde der Antragstellerin ist auch zulässig, soweit sie sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs richtet. Insbesondere ist die Antragstellerin durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs beschwert. Die Beschwer ergibt sich daraus, dass sich die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei einer Gesamtbetrachtung aller Anrechte zum Nachteil der Antragstellerin auswirkt. Das Amtsgericht hat zulasten der Antragstellerin einen hälftigen Ausgleichswert von 9,4516 Entgeltpunkten und zu Gunsten der Antragstellerin einen hälftigen Ausgleichswert von 1,7127 Entgeltpunkten übertragen. b) Die gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs gerichtete Beschwerde ist indes unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nicht grob unbillig iSd § 27 VersAusglG. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur vor, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde. Die Verhältnisse müssen daher so liegen, dass die Ehe als Versorgungsgemeinschaft ihre Legitimation für die Durchführung des Versorgungsausgleichs verloren hat (vgl. Dörr in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 27 VersAusglG, Rn. 15) Entsprechend der früheren Regelung in § 1587c Nr. 3 BGB, auf die auch nach der Gesetzesreform zurückgegriffen werden kann, findet der Versorgungsausgleich unter anderem nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte längere Zeit hindurch seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. Hiervon erfasst werden nicht nur Verletzungen der Familienunterhaltspflicht iSd §§ 1360, 1360a BGB, sondern auch die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten (§ 1361 BGB) und den gemeinschaftlichen Kindern (§§ 1601 ff. BGB) erfasst. Hierbei ist für die Anwendung des § 27 VersAusglG erforderlich, dass über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten des Ausgleichsberechtigten ein besonderes Gewicht verleihen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte infolge der Unterhaltspflichtverletzung des anderen Partners in ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten bei der Deckung seines Lebensbedarfs gerät (vgl. Dörr aaO, Rn. 48) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt sich, dass eine grobe Unbilligkeit nicht vorliegt. Insbesondere macht die Antragstellerin vergeblich eine gröbliche Verletzung der Familienunterhaltspflicht durch den Antragsgegner geltend. Zwar bestehen unstreitig titulierte Unterhaltsrückstände an Ehegatten- und Kindesunterhalt. Zu berücksichtigen sind aber entgegen der Darstellung der Antragstellerin nicht sämtliche Rückstände, die sie für den Zeitraum von Mai 2009 bis einschließlich Dezember 2016 auf über 37.000 € beziffert. Für eine Anwendung von § 27 VersAusglG können nur Unterhaltspflichtverletzungen Berücksichtigung finden, die vor dem Ende der Ehezeit im Sinne von § 3 I VersAusglG begangen wurden, da nur ehezeitbezogene Versorgungsanrechte vom Versorgungsausgleich erfasst werden und nur insoweit eine „Korrektur“ durch Anwendung der Härteklausel geboten ist (vgl. Dörr aaO, Rn. 45 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Berücksichtigt werden können daher nur die Unterhaltsrückstände für den Zeitraum von Mai 2009 bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Antragstellerin am 9.2.2011. Diese beliefen sich ausweislich der Forderungsaufstellung der Antragstellerin auf ungefähr 4.000 €, da die Rückstände bis einschließlich Mai 2011 ausweislich der Forderungsaufstellung der Antragstellerin 4.464,98 € betragen und hiervon der Zeitraum von März bis Mai 2011 in Abzug zu bringen ist. Einer genaueren Ermittlung des relevanten Unterhaltsrückstandes bis einschließlich Februar 2011 bedarf es nicht. Auch unter Zugrundelegung des Rückstandes von 4.464,98 € kann von einer gröblichen, also im besonderem Maße rücksichtslos begangener Pflichtverletzung keine Rede sein. Bereits nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin hat der Antragsgegner nämlich während des relevanten Zeitraums einen Großteil seiner Unterhaltspflichten erfüllt. Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts, mit welchem der Antragsgegner zur Zahlung von Trennungs – und Kindesunterhalt verpflichtet wurde, hat der Antragsgegner bis einschließlich August 2010 insgesamt 14.620 € auf den Trennungs – und Kindesunterhalt gezahlt, obwohl er nach dem Beschluss für diesen Zeitraum lediglich 14.605 € zu zahlen hatte. In dem Zeitraum von September 2010 bis einschließlich Februar 2010 hat er weitere Zahlungen in Höhe von 4.570 € erbracht. Angesichts dessen wäre es nach Auffassung des Senats abwegig, eine gröbliche Pflichtverletzung des Antragsgegners zu bejahen. Es ist aus diesem Grunde auch unerheblich, dass die Antragstellerin nach ihrer Darstellung aufgrund der Zahlungsrückstände gezwungen gewesen sein will, mehrere Privatkredite zur Deckung des Lebensbedarfs aufzunehmen. Die Notwendigkeit der Kreditaufnahmen kann nicht durch die Unterhaltsrückstände des Antragsgegners, der in dem hier interessierenden Zeitraum bis Februar 2011 seinen Unterhaltsverpflichtungen größtenteils nachgekommen ist, verursacht worden sein. Ohnehin wurden sämtliche von der Antragsgegnerin aufgeführten Kredite weit nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags aufgenommen und können daher auch aus diesem Grunde nicht berücksichtigt werden. Darauf, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Kredite nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin der Deckung von - zumindest nicht in voller Höhe vom Antragsgegner geschuldeten - Sonderbedarf für sie und die Kinder, wie zB. mehrfache Umzüge, Klassenfahrten, Urlaubsreisen, Führerscheinprüfung diente, kommt es demnach nicht an. Auch die übrigen von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe vermögen keine grobe Unbilligkeit iSd § 27 VersAusglG zu begründen. Insbesondere ist es unerheblich, ob sie ihre titulierten Forderungen in Höhe von gerundet 197.000 € gegen den Antragsgegner wird realisieren können. Diese Forderungen, welche ihr aufgrund des zwischen den Eheleuten geschlossenen notariellen Vertrages zustehen, stehen in keinem Zusammenhang mit dem Zweck und dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs. Die Forderungen wurden in dem notariellen Vertrag als Ausgleich für die Vereinbarung der Gütertrennung begründet. Der Umstand, dass die Antragstellerin ihre titulierten Forderungen aller Voraussicht nach nicht wird realisieren können, ist ausschließlich in der Überschuldung des Antragsgegners begründet, nachdem die Pachtzahlungen für den gastronomischen Betrieb ausblieben und die Zwangsversteigerung des Gastronomiebetriebes die Verbindlichkeiten nicht decken konnten. Auch dann, wenn die Ehegatten in dem notariellen Vertrag nicht - unter gleichzeitiger Begründung der Ausgleichsforderungen- den Zugewinnausgleich ausgeschlossen hätten, hätte die Antragstellerin kein durch die Ehe „bedingtes“ Vermögen erworben. Auch in diesem Falle hätte sie nämlich aufgrund der - bis heute andauernden - Überschuldung des Antragsgegners zum Ehezeitende keinen Vermögensausgleich in Form eines Zugewinnausgleichsanspruchs erworben. Die Situation stellt sich letztlich für die Antragstellerin nicht anders dar, als wenn die Ehegatten nicht den Zugewinnausgleich ausgeschlossen und hierfür die Ausgleichsforderungen vereinbart hätten. Aus welchen Gründen dann aber der Umstand, dass die Antragstellerin ihre titulierten Forderungen aller Voraussicht nach nicht wird realisieren können, eine grobe Unbilligkeit im Sinne von § 27 VersAusglG begründen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Ohnehin tritt hinzu, dass die Überschuldung des Antragsgegners und der hierdurch bedingte „Ausfall" der Antragstellerin mit ihren Forderungen letztlich Ausfluss des bereits bei der Eheschließung bestehenden gemeinsamen Lebensplans und der konkreten Gestaltung der Ehe sind. Zum Zeitpunkt der Eheschließung und des notariellen Vertrages war der Antragsgegner als selbständiger Gastronom tätig. Die gemeinsame Lebensplanung sah vor, dass die Antragstellerin bei ihm in abhängiger Stellung beschäftigt sein sollte. Dem immanent war das Risiko eines Scheiterns der selbständigen Tätigkeit und somit eines "Ausfalls" der Antragstellerin mit etwaigen güterrechtlichen Forderungen. Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss dazu, dass der Versorgungsausgleich nicht grob unbillig ist, Bezug. Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt demnach ohne Erfolg. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 III, IV FamFG. Die Antragstellerin hat nach dem Rechtsgedanken des § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihre Beschwerde erfolglos ist. Die außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 1) hat diese selbst zu tragen. 5. Soweit die Beschwerde in den Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich zurückgewiesen ist, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 II FamFG nicht vorliegen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft, soweit die Beschwerde gegen den Scheidungsausspruch als unzulässig verworfen wurde. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.