Leitsatz: Wenn eine zuvor im Rahmen einer Vollzugsplankonferenz befürwortete Verlegung eines Strafgefangenen in den offenen Vollzug anschließend über mehrere Monate unter Hinweis auf ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht umgesetzt wird, handelt es sich unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieses Vorgehens als Aufhebung, Abänderung oder Zurückstellung der früheren Verlegungsentscheidung um eine unmittelbar in die Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzuges im Sinne der §§ 109 ff. StVollzG. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat sich erledigt. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens in erster Instanz einschließlich der jeweiligen notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt. Gründe: I. Der ursprünglich im geschlossenen Vollzug der JVA Remscheid einsitzende Betroffene hat mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10.04./03.07.2017 verlangt, unverzüglich in den offenen Vollzug verlegt zu werden, was die JVA Remscheid zwar im Grundsatz schon seit einer Vollzugskonferenz vom 20.12.2016 befürwortet, nachfolgend aber - wie sich insbesondere aus dem mit dem Antrag vom 10.04.2017 vorgelegten und daher vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis genommenen Anlagen ergibt - unter Hinweis auf ein noch laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht umgesetzt hatte. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.07.2017 hat das Landgericht Wuppertal den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig verworfen, da die Antragsgegnerin das Verlegungsbegehren des Betroffenen in der vorgenannten Vollzugskonferenz bereits positiv beschieden und dies auch in einer nachfolgenden Stellungnahme vom 10.05.2017 zu der Frage einer vorzeitigen Entlassung (§ 57 StGB) bestätigt habe; es sei auch keine andere den Betroffenen in seinen Rechten verletzende Maßnahme der Antragsgegnerin ersichtlich. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 06.09.2017. Am 28.09.2017 ist der Betroffene in den offenen Vollzug der JVA Euskirchen verlegt worden. II. Die Rechtsbeschwerde ist durch die antragsgemäße Verlegung des hierzu vom Senat angehörten Betroffenen in den offenen Vollzug erledigt, so dass der Senat nach § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG, der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren gilt (vgl. OLG München, NStZ 1986, 96), nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden hat. Dies führt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dazu, die Kosten des Verfahrens der Landeskasse aufzuerlegen, da die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich in der Sache Erfolg gehabt hätte. Insbesondere wäre schon deshalb die Zulassung der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Absatz 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten und der angefochtene Beschluss schon deshalb aufzuheben gewesen, weil es sich bei der über Monate aufrecht erhaltenen Verweigerung der beantragten Verlegung in den offenen Vollzug entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer ersichtlich - und zwar letztlich unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung des Vorgehens der Antragsgegnerin als Aufhebung, Abänderung oder Zurückstellung der Verlegungsentscheidung vom 20.12.2016 - um eine unmittelbar in die Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzuges im Sinne der §§ 109 ff. StVollzG handelt, deren Rechtmäßigkeit die Strafvollstreckungskammer maßgeblich aufgrund einer unzureichenden Berücksichtigung der allgemein erkannten Grundsätze zum Begriff der Maßnahme im vorgenannten Sinne (vgl. nur Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 109 Rn. 6 ff. m.w.N.) zu Unrecht nicht überprüft hat. Darüber hinaus spricht - ausgehend von den mit dem Antrag vom 10.04.2017 vorgelegten Schreiben der Antragsgegnerin und der Staatsanwaltschaft Düsseldorf sowie der in dem angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 10.05.2017 - viel dafür, dass der Betroffene im Ergebnis auch insofern obsiegt hätte, als letztlich auch die angefochtene Maßnahme keinen Bestand gehabt hätte und die Antragsgegnerin hinsichtlich der (Nicht-)Verlegung in den offenen Vollzug voraussichtlich zur Neubescheidung zu verpflichten gewesen wäre, wenn sich die Rechtsbeschwerde nicht zwischenzeitlich erledigt hätte: Ausweislich der vorgenannten Unterlagen hat die Antragsgegnerin von einer Verlegung des Betroffenen allein deshalb abgesehen, weil die Staatsanwaltschaft Düsseldorf unter dem 08.02.2017 mitgeteilt hat, dass gegen den Betroffenen ein neues Verfahren wegen Bedrohung eingeleitet und die diesbezügliche Ermittlungsakte zur polizeilichen Vernehmung der Belastungszeugen versandt worden sei, wobei eine Nachfrage der Antragsgegnerin bei dieser Staatsanwaltschaft am 03.03.2017 ergeben hatte, dass noch keine neuen Erkenntnisse bezüglich des vorgenannten Verfahrens bekannt geworden seien. Zumindest danach - diesbezügliche Feststellungen enthält der angefochtene Beschluss nicht, eine sich auf das vorliegende Verfahren beziehende Stellungnahme der Antragsgegnerin liegt nicht vor - ist die Vollzugsbehörde den Anforderungen an eine - soweit dies nach den jeweiligen Umständen des Falles erforderlich ist - vollständige Ermittlung und Darstellung der für ihre Entscheidung maßgeblichen Tatsachen nicht gerecht geworden. Denn die Vollzugsbehörde ist grundsätzlich auch dann zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ermittlung und Darstellung der Tatsachen verpflichtet, die für eine von ihr zu treffende Entscheidung über vollzugliche Maßnahmen von Bedeutung sind, wenn es der Klärung bedarf, was Gegenstand eines gegen den Strafgefangenen geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist und als wie substantiiert dieser Tatverdacht zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08 -; Beschluss vom 20.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 276/17 -; bzgl. einer Verlegung in den geschlossenen Vollzug vgl. Senat, Beschluss vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 -, m.w.N., jew. zit. n. juris). Dem genügt vorliegend der Hinweis auf ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bedrohung ohne auch nur ein Mindestmaß an weiteren Informationen über den Gegenstand des Verfahrens (Sachverhalt im Groben, Tatzeit, Tatort) ersichtlich nicht, zumal zumindest zunächst auch das diesbezügliche staatsanwaltliche Aktenzeichen nicht mitgeteilt worden ist. Die Schwierigkeiten eines Betroffenen, seine prozessualen Rechte trotzdem noch angemessen wahrnehmen zu können, sind mit der Rechtsbeschwerde anschaulich aufgezeigt worden.