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Beschluss

1 Ws 554/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:1219.1WS554.17.00
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Leitsätze

Einem - wenn auch grundsätzlich zuständigen - Gericht ist eine Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung so lange verwehrt, wie eine von einem anderen Gericht zuvor getroffene Widerrufsentscheidung noch existent ist. Dies gilt auch dann, wenn der anderweitige Beschluss noch nicht zugestellt oder rechtkräftig ist (Anschluss an KG, Beschluss vom 31.07.2014 - 2 Ws 279/14-, juris).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Die Akten werden dem Amtsgericht Dortmund zur Zustellung seines Widerrufsbeschlusses vom 06.02.2017 zurückgegeben.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem - wenn auch grundsätzlich zuständigen - Gericht ist eine Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung so lange verwehrt, wie eine von einem anderen Gericht zuvor getroffene Widerrufsentscheidung noch existent ist. Dies gilt auch dann, wenn der anderweitige Beschluss noch nicht zugestellt oder rechtkräftig ist (Anschluss an KG, Beschluss vom 31.07.2014 - 2 Ws 279/14-, juris). Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Die Akten werden dem Amtsgericht Dortmund zur Zustellung seines Widerrufsbeschlusses vom 06.02.2017 zurückgegeben. Gründe: Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Zuschrift vom 21.10.2017 zutreffend folgendes aufgeführt: „I. Durch Urteil vom 31.03.2015 hat das Amtsgericht Dortmund den Be-schwerdeführer wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat (Bl. 1 ff. d. BewH). In dem Bewährungsbeschluss ist dem Verurteilten aufgegeben worden, den dem Geschädigten entstandenen Schaden in Höhe von 300 Euro binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils wieder gut zu machen und darüber hinaus binnen 18 Monaten ab Rechtkraft des Urteils eine Geldbuße in Höhe von 600 Euro an die Staatskasse zu zahlen, wobei ihm insoweit nachgelassen wurde, diesen Betrag in monatlichen Raten zu je 50,00 Euro im Anschluss an die Schadenswiedergutmachung zu zahlen. Nachdem Zahlungen nicht erfolgt waren, hat das Amtsgericht Dortmund mit Beschluss vom 06.02.2017 die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 31.03.2015 widerrufen (Bl. 23, 23 R d. BewH), ohne dass dieser Beschluss dem Verurteilten nachfolgend zugestellt werden konnte. Durch Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 15.09.2016 - 26 Ds - 153 Js 753/15 - 252/16 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25.01.2017 - 53 Ns 6/16 - (Bl. 37 ff. d. BewH) ist der Verurteilte wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, wobei die Tat am 27.06.2015 begangen worden war. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund hat daraufhin mit Beschluss vom 12.10.2017 (Bl. 65, 65 R d. BewH) nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Dortmund (Bl. 48 d. BewH) und Anhörung des Verurteilten (Bl. 49, 52 d. BewH) die mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 31.03.2015 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung erneut widerrufen. Gegen diesen der Verteidigerin des Verurteilten auf Anordnung des Vorsitzenden vom 12.10.2017 (Bl. 66 d. BewH) am 17.10.2017 zugestellten (Bl. 71 d. BewH) Beschluss hat der Verurteilte mit auf dem Telefaxweg am 23.10.2017 bei dem Landgericht Dortmund eingegangenem Schreiben seiner Verteidigerin vom selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet (Bl. 72-73 d. BewH). II. Die gem. § 453 Abs. 2 S. 3 StPO i. V. m. § 56 f StGB statthafte und gem. §§ 306, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. Ihr kann auch in der Sache ein- zumindest vorläufiger - Erfolg nicht versagt bleiben. Die angefochtene Entscheidung leidet an einem Verfahrensmangel, der zu ihrer Aufhebung zwingt. Zwar ist die Strafvollstreckungskammer grundsätzlich gem. § 462aAbs. 1 S. 1 StPO für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zuständig, wenn gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Der Verurteilte befand sich vom 16.06.2017 (Bl. 47 d. BewH) bis zum 05.07.2017 (Bl. 51 d. BewH) zur Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 15.09.2016 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25.01.2017 in der Justizvollzugsanstalt D. Mit dem Beginn dieser Strafhaft wurde die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund grundsätzlich für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zuständig. Sie war darüber hinaus auch mit der Frage des Widerrufs befasst im Sinne des § 462 a Abs. 1 S. 1 StPO. Befasst mit der Sache im Sinne dieser Vorschrift ist ein Gericht schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2007 - 3 Ws 417/07 -, juris). Dies war aufgrund des bereits vor dem 05.07.2017 zu dem Bewährungsheft gelangten rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Oberhausen vom 15.09.2016 der Fall. Dass die Akten sich zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Strafvollstreckungskammer befanden, ist hingegen unerheblich (OLG Hamm, a.a.O.). Auch hätte die vor der Antragsstellung und dem Eingang des Bewährungshefts bei dem Landgericht Dortmund erfolgte Verlegung des Verurteilten die grundsätzlich gegebene Zuständigkeit nicht beenden können, da in der Sache über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung noch nicht abschließend entschieden war (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Indes besteht vorliegend die Besonderheit, dass das Amtsgericht Dortmund mit Beschluss vom 06.02.2017 die Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 31.03.2015 - wenn auch aufgrund eines anderen Widerrufsgrundes - bereits widerrufen hatte. Wenn das Gericht des ersten Rechtszugs eine Bewährung aus einem Urteil bereits widerrufen hat, ist es der Strafvollstreckungskammer solange verwehrt, erneut in der Sache zu entscheiden, wie die vorangegangene Entscheidung existent ist. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss des Gerichts des ersten Rechtszugs lediglich erlassen, aber noch nicht zugestellt oder rechtskräftig ist. Es gilt insoweit nichts anderes als für die doppelte Anhängigkeit ein und derselben Sache bei verschiedenen Gerichten, die ein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis begründet (KG Berlin NStZ-RR 2015, 28). Vorliegend wird das Amtsgericht Dortmund seinen Widerrufsbeschluss vom 06.02.2017 daher zunächst zuzustellen haben (zu vgl. KG Berlin, a.a.O.).“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung, den angefochten Beschluss aufzuheben und die Akte dem Amtsgericht Dortmund zur Zustellung seines Widerrufsbeschlusses vom 06.02.2017 zurückzugeben. Für den Fall, dass der Verurteilte gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 06.02.2017 sofortige Beschwerde einlegt, weist der Senat darauf hin, dass das Beschwerdegericht, welches gemäß § 309 StPO eine eigene Sachentscheidung zu treffen hat, angesichts der weiteren Entwicklung seit Erlass des Widerrufsbeschlusses vom 06.02.2017 nicht daran gehindert sein wird, die sofortige Beschwerde auch unter Berücksichtigung der zum Erlass des vorliegend angefochtenen Beschlusses führenden weiteren Straffälligkeit des Verurteilten zu verwerfen. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.