Leitsatz: 1. Die bei einer Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum (hier: nach § 69 Abs. 2 Nr. 5 SVVollzG NRW) erfolgte Wegnahme der Kleidungsstücke kann zwar zur Abwendung erheblicher Gefahren für den Betroffenen gerechtfertigt sein; dem Betroffenen ist grundsätzlich aber unmittelbar und gleichzeitig mit der Entkleidung Ersatzkleidung aus schnell reißendem Material zur Verfügung zu stellen, um ihm ein Mindestmaß an Intimsphäre zu bewahren und ihn nicht zum bloßen Objekt des Vollzuges zu degradieren. Ist das Vorliegen einer ernsthaften Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung, der auch durch das Bereitstellen von Spezialkleidung nicht begegnet werden kann, nicht eindeutig festzustellen, ist der Betroffene durch die Entziehung der Kleidung bei gleichzeitiger Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt, die gegen Artikel 3 der Europäischen Konvention für Menschenrechte verstößt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.03.2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris). 2. Die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 5 SVVollzG NRW darf nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert (§ 70 Abs. 3 SVVollzG NRW); auch sind nicht nur die ursprüngliche Anordnung, sondern auch die Entscheidungen zur Fortdauer sowie die Durchführung einer solchen Maßnahme zu dokumentieren (§ 70 Abs. 4 S. 3 SVVollzG NRW), um die Rechtmäßigkeit der Dauer dieser Unterbringung überprüfen zu können. Dem Betroffenen wird kostenfrei gemäß § 120 StVollzG i. V. m. §§ 44, 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 18.08.2017 gewährt, da der Betroffene die vorgenannte Frist ohne sein Verschulden versäumt hat. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen. Gründe: I. Gegen den Betroffenen wird aufgrund einer in dem angefochtenen Beschluss nicht näher bezeichneten Verurteilung wegen sexueller Nötigung seit dem 10.08.2003 - unterbrochen durch eine psychiatrische Unterbringung und den Vollzug vorrangig zu verbüßender Freiheitsstrafen - die Maßregel der Sicherungsverwahrung in der JVA X vollzogen. Nachdem am 22.07.2016 festgestellt wurde, dass an der Rückseite des TV-Gerätes des Betroffenen mehrere Schrauben entfernt und Siegelmarken manipuliert worden waren, und er im Anschluss an eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Kontrolle eingeräumt hat, dass er ein bei einem anderen Untergebrachten aufgefundenes Mobiltelefon in dessen Zimmer mitgebracht hatte, wurden gegen den Betroffenen nach der nicht näher konkretisierten Darstellung im angefochtenen Beschluss „ umfangreiche allgemeine und besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet “. Der Betroffene kam hierbei Anordnungen der Bediensteten nicht nach, drohte mit Gewalttätigkeiten bzw. damit, später einen von ihnen „kalt“ zu machen, und folgte auch nach der Androhung von unmittelbarem Zwang nicht der Anweisung, seine Kleidung herauszugeben und einen besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände aufzusuchen, weshalb er zu Boden gebracht und gegen 17.30 Uhr tragend in einen solchen Raum verbracht und dort nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses erneut entkleidet wurde. Dass der Betroffene in seinem vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis genommenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27.11.2016 vorgebracht hat, dass er auch in den folgenden elf Tagen unbekleidet gewesen sei, findet in dem Beschluss zumindest keine ausdrückliche Berücksichtigung. In dem vorgenannten Raum verblieb der Antragsteller bis zum 02.08.2016 gegen 16.55 Uhr. Während dieses Aufenthaltes - so die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung - „ schlug und trat er mehrfach gegen die Wände und die Tür, sprach Beleidigungen und Drohungen über die Rufanlage aus und betätigte immer wieder die Notrufanlage, sobald diese abgestellt wurde, so dass ca. alle fünf Sekunden ein akustisches Signal auf dem gesamten Flur der Abteilungen B3 und D3 zu vernehmen war. In der Nacht vom 22. auf den 23.07.2016 zapfte er außerdem ununterbrochen Wasser aus der Zapfanlage und versuchte, es unter der Tür hindurch zu leiten, so dass das Wasser abgestellt wurde. Des Weiteren urinierte er in eine Ecke des Raumes und warf einen gefüllten Wasserbecher in Richtung der Türklappe. Mehrmals versteckte sich der Antragsteller unter der Matratze und manipulierte an dieser, so dass die Matratze zeitweise aus dem Raum herausgenommen wurde .“ Den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung, die Rechtswidrigkeit der vom 22.07.2016 bis zum 02.08.2016 erfolgten Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände festzustellen, hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer zusammengefasst ausgeführt, dass die gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 5 SVVollzG NRW erfolgte Unterbringung rechtmäßig angeordnet worden sei, da angesichts der Drohung mit Gewalttätigkeiten gegenüber Bediensteten die Ordnung der Einrichtung im Sinne des § 69 Abs. 3 SVVollzG erheblich gestört worden und von dem Betroffenen im Sinne des § 69 Abs. 1 SVVollzG eine (erhöhte) Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen ausgegangen sei. Auch die Anwendung des zuvor angedrohten unmittelbaren Zwangs sei nicht zu beanstanden. Dass die Entkleidung des Betroffenen entsprechend seiner Behauptung vor einer weiblichen Bediensteten erfolgt sei, habe dieser angesichts eines dieser Behauptung entgegenstehenden Vermerks eines JVA-Bediensteten schon nicht hinreichend dargetan. Auch sei es nicht zu beanstanden, dass dem Betroffenen nach seinem insofern unwidersprochen gebliebenen Vorbringen über sechs Tage ein Telefonat mit seinem Rechtsanwalt verwehrt worden sei. Denn auch während seines Aufenthalts in dem besonders gesicherten Raum habe sich der Betroffene aggressiv verhalten, so dass - so die Begründung in dem angefochtenen Beschluss - ein Telefonat eine erhebliche Gefährdung der Bediensteten bedeutet hätte; auch sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin den Rechtsanwalt durchaus über die Unterbringung des Betroffenen informiert habe. Schließlich sei auch die Aufrechterhaltung der Unterbringung bis zum 02.08.2016 erforderlich, angemessen und verhältnismäßig gewesen. Gegen den Beschluss richtete sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes für unzulässig. II. Die - nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch im Übrigen zulässige - Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Über die in § 116 StVollzG ausdrücklich geregelten Zulassungsgründe hinaus ist die Rechtsbeschwerde nach allgemeiner Auffassung auch dann zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 02.02.2017 - III-1 Vollz (Ws) 523/16 -; Beschluss vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 -; Beschluss vom 28.10.2014 - III-1 Vollz(Ws) 497/14 -, jew. zit. n. juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 4 m. w. N.; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P, § 116 Rn. 95). Um eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu ermöglichen, müssen die entscheidungserheblichen Tatsachen und die tragenden rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden. § 115 Abs. 1 S. 2 StVollzG bestimmt deshalb, dass der Sach- und Streitstand im Beschluss jedenfalls seinem wesentlichen Inhalt nach in gedrängter Form darzustellen ist. Diesen formalen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss in mehrfacher Hinsicht nicht: Schon die Umstände der am 22.07.2016 erfolgten zwangsweisen Verbringung des Betroffenen in den besonders gesicherten Raum entziehen sich einer abschließenden Beurteilung durch den Senat, insofern im angefochtenen Beschluss nicht mitgeteilt worden ist, welche „umfangreichen allgemeinen und besonderen Sicherungsmaßnahmen“ gegen den Betroffenen zuvor erfolglos angeordnet worden waren. Auch fehlen konkrete Feststellungen dazu, ob und wann der Betroffene wieder seine eigene Kleidung oder Ersatzbekleidung erhalten hat oder aus welchen Gründen ihm diese vorenthalten worden ist. Solche Feststellungen sind indes erforderlich, da nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die bei einer Unterbringung in einem besonders gesicherten und - wie der Betroffene hier geltend gemacht hat - videoüberwachten Raum erfolgte Wegnahme einzelner Kleidungsstücke zwar zur Abwendung erheblicher Gefahren für den Betroffenen, insbesondere Suizid, gerechtfertigt sein kann, die Erheblichkeit dieses Eingriffs und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es aber grundsätzlich erfordern, dem Betroffenen unmittelbar und gleichzeitig mit der Entkleidung Ersatzkleidung aus schnell reißendem Material zur Verfügung zu stellen, um ihm ein Mindestmaß an Intimsphäre zu bewahren und ihn nicht zum bloßen Objekt des Vollzuges zu degradieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.03.2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris). Soweit das Vorliegen einer ernsthaften Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung, der auch durch das Bereitstellen von Spezialkleidung nicht begegnet werden kann, nicht eindeutig festgestellt werden kann, ist der Betroffene durch die Entziehung der Kleidung bei gleichzeitiger Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt, die gegen Artikel 3 der Europäischen Konvention für Menschenrechte verstößt (vgl. BVerfG, a.a.O.). Überdies sind auch die Feststellungen dazu nicht ausreichend, warum dem Betroffenen erst nach sechs Tagen ein Telefonat mit seinem Rechtsanwalt ermöglicht worden ist. Auch unter Berücksichtigung der im angefochtenen Beschluss erfolgten, bereits zitierten Darstellung des Verhaltens des Betroffenen in dem besonders gesicherten Raum erscheint es derzeit nicht hinreichend nachvollziehbar, warum „ein Telefonat eine erhebliche Gefährdung der Bediensteten bedeutet hätte“. Insbesondere erschließt sich dem Senat nicht, warum Bedienstete - womöglich besonders gesichert - den Betroffenen in den gesonderten Raum verbringen, ihn dort entkleiden und zwischenzeitlich die Matratze aus diesem Raum entfernen konnten, es aber nicht - gegebenenfalls mit vergleichbaren Sicherheitsvorkehrungen - möglich gewesen sein soll, dem Betroffenen kurzfristig z.B. ein schnurloses Telefon zur Verfügung zu stellen. Schließlich erlauben die bislang getroffenen Feststellungen auch keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Dauer der annähernd über elf Tage erfolgten Unterbringung in dem besonders gesicherten Raum gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 5 SVVollzG NRW. Eine solche besondere Sicherungsmaßnahme darf gemäß § 70 Abs. 3 SVVollzG NRW nämlich nur soweit aufrechterhalten werden, als es ihr Zweck erfordert. Auch sind nicht nur die - von der Leitung der Einrichtung zu treffende bzw. unverzüglich nachzuholende (§ 70 Abs. 1 SVVollzG NRW) - ursprüngliche Anordnung, sondern auch die Entscheidungen zur Fortdauer sowie die Durchführung einer solchen Maßnahme zu dokumentieren (§ 70 Abs. 4 S. 3 SVVollzG NRW). Die in dem angefochtenen Beschluss erfolgte, abgesehen von der Nacht des 22./23.07.2016 zeitlich nicht näher differenzierende Aufzählung verschiedener „mehrfacher“, „immer wieder“ bzw. „mehrmals“ gezeigter Verhaltensweisen des Betroffenen in dem besonders gesicherten Raum lässt hingegen nicht erkennen, ob die Antragsgegnerin diesen Anforderungen im gesamten Unterbringungszeitraum gerecht geworden ist, so dass auch nicht hinreichend beurteilt werden kann, ob die Unterbringung des Betroffenen tatsächlich bis zum 02.08.2016 erforderlich gewesen ist. Selbst eine - dem Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren ohnehin verwehrte - Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer vorgelegten Vermerke (Bl. 18-26 d.A.) würde insofern zu keinem anderen Ergebnis führen, da diese Vermerke lediglich den Zeitraum vom 22.07.2016 bis zum 26.07.2016 dokumentieren (und im Übrigen mit der Beobachtung schließen, dass der Betroffene während eines Gesprächs am 26.07.2016 seine Anliegen beanstandungsfrei vorgetragen hat). III. Da dem Senat eine hinreichende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung schon mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht möglich ist, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG). Dies konnte der Senat angesichts des ohnehin umfassenden (vorläufigen) Erfolgs der Rechtsbeschwerde des Betroffenen noch vor Ablauf der ihm gesetzten Frist zur Stellungnahme bezüglich der Zuschrift des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 06.12.2017 beschließen.