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Urteil

2 U 127/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0115.2U127.17.00
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.05.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold, ebenso wie der Beschluss dieser Einzelrichterin vom 11./12.07.2017, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention hat die Streithelferin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.05.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold, ebenso wie der Beschluss dieser Einzelrichterin vom 11./12.07.2017, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention hat die Streithelferin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, verlangt von dem Beklagten Kaufpreiszahlung für die Belieferung des Hausgrundstücks I-Weg in Z mit Gas in dem Abrechnungszeitraum 01.01.2011 bis 20.03.2012. Der Beklagte wohnte vorübergehend in diesem Objekt und hat nach der Behauptung der Klägerin dort ein Gewerbe betrieben. Eigentümerin des Objekts war in dem vorgenannten Abrechnungszeitraum die Streithelferin der Klägerin. Der Beklagte bestreitet seine Passivlegitimation. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 6.605,32 € zzgl. Nebenforderungen verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht sinngemäß ausgeführt, dass zwar die Unterschriften auf der von der Klägerin vorgelegten Kundenmeldung vom 19.02.2009 und auf dem von der Streithelferin der Klägerin vorgelegten angeblichen Mietvertrag zwischen der Streithelferin und der „T & Partner GbR“ in Wirklichkeit nicht von dem Beklagten stammten, dass aber die vorgenannte GbR unter der Anschrift der Verbrauchsstelle eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt habe. Daher sei konkludent ein Versorgungsvertrag zwischen der Klägerin und der „T & Partner GbR“ zustande gekommen. Als Gesellschafter der GbR hafte der Beklagte analog § 128 HGB für deren Verbindlichkeiten. Im Übrigen wird wegen der Feststellungen des Landgerichts, seiner Entscheidungsgründe und der in der ersten Instanz gestellten Anträge auf das am 26.05.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er stellt mit näheren Ausführungen weiterhin seine Passivlegitimation in Abrede. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Streithelferin hat keinen eigenen Antrag gestellt. Die Klägerin und ihre Streithelferin verteidigen das landgerichtliche Urteil. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Berufungsinstanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten 756 Js 126/12 und 756 Js 284/12, jeweils StA Bielefeld, waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht die geltend gemachte Kaufpreisforderung (§ 433 II BGB) gegen den Beklagten nicht zu. Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Denn Vertragspartner der Klägerin war im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum weder der Beklagte persönlich noch die „T & Partner GbR“, sondern die Streithelferin der Klägerin. 1) Nach dem eigenen, unbestrittenen Vortrag der Klägerin bestand das Vertragsverhältnis ursprünglich mit der Streithelferin (vgl. Bl. 77 und Bl. 285 unten d.A.). Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Vertragsverhältnis wirksam beendet worden ist und ein Kundenwechsel stattgefunden hat. Die Klägerin beruft sich insoweit auf die von ihr vorgelegte Kundenmeldung vom 19.02.2009 (Bl. 79 d.A.). Dieser kommt aber keine rechtliche Bedeutung zu, weil die dortige Unterschrift nicht von dem Beklagten stammt. Gegen die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts bestehen keine konkreten Zweifel i.S.d. § 529 I Nr. 1 ZPO, so dass sie für den Senat bindend sind. Für eine Fälschung spricht schon die falsche Schreibweise des Namens („T1“ statt richtig „T“). Außerdem weicht die Unterschrift im Schriftbild von den unstreitig vom Beklagten stammenden Unterschriften unter dem Vernehmungsprotokoll vom 08.11.2013 (Bl. 80 d.A.) und unter der Gewerbeanmeldung vom 05.03.2009 (Bl. 183 d.A.) ab. Dasselbe gilt bei einem Abgleich mit der Unterschrift des Beklagten auf seinem polnischen Pass (vgl. Bl. 237 oben der beigezogenen Ermittlungsakte 756 Js 126/12 StA Bielefeld). Der Umstand, dass die Klägerin seinerzeit von der Echtheit der Kundenmeldung ausgegangen ist, ändert nichts daran, dass diese vermeintliche Kundenmeldung keine wirksame Willenserklärung des Beklagten enthielt. Maßgeblich ist insoweit die objektive Lage. Somit bestand das Vertragsverhältnis mit der Streithelferin fort. Die weitere Versorgung des Hausgrundstücks mit Gas war also in dieses bestehende Vertragsverhältnis eingebettet, so dass daneben die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses mit dem Beklagten oder der „T & Partner GbR“ nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2008, VIII ZR 351/06, zitiert nach juris, Rn. 2; BGH NJW 2014, 3148, zitiert nach juris, Rn. 16; BGH NJW 2014, 3150, zitiert nach juris, Rn. 18; OLG Düsseldorf CuR 2017, 16, zitiert nach juris, Rn. 25; Brandenburgisches OLG CuR 2012, 171, zitiert nach juris, Rn. 62 f.). 2) Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Klägerin aufgrund der gefälschten Kundenmeldung vom 19.02.2009 die Streithelferin – zunächst – aus dem Vertrag entlassen hat und durch ihr fortgesetztes Leistungsangebot eine Realofferte unterbreitet hat, so war Empfänger dieser Realofferte jedenfalls nicht der Beklagte oder die „T & Partner GbR“. Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist grundsätzlich der Eigentümer (BGH, Beschluss vom 15.01.2008, VIII ZR 351/06, zitiert nach juris, Rn. 2; BGH NJW 2014, 3148, zitiert nach juris, Rn. 13; BGH NJW 2014, 3150, zitiert nach juris, Rn. 15). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als das gesamte Hausgrundstück nur über einen einzigen Gaszähler und eine zentrale Heizungs- und Warmwasseranlage verfügte. Eigentümerin des Hausgrundstücks war während des streitgegenständlichen Abrechungszeitraums (01.01.11 – 20.03.12) die Streithelferin. Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss kann zwar auch ein Mieter sein, dem aufgrund des Mietvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Objekt eingeräumt wird (vgl. BGH NJW 2014, 3148, zitiert nach juris, Rn. 14; BGH NJW 2014, 3150, zitiert nach juris, Rn. 16). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. a) Dass der Beklagte persönlich das Hausgrundstück gemietet hatte, ist nicht ersichtlich. b) Der von der Streithelferin vorgelegte angebliche Mietvertrag vom 14.01.2009 mit der „T & Partner GbR“ (Bl. 110 ff. d.A.) ist unbeachtlich. aa) Nach den Feststellungen des Landgerichts, gegen die keine konkreten Zweifel i.S.d. § 529 I Nr. 1 ZPO bestehen und die deshalb für den Senat bindend sind, stammt die Unterschrift des angeblichen Mieters nicht von dem Beklagten. Denn auch diese Unterschrift weicht von den unstreitig vom Beklagten stammenden Unterschriften unter dem Vernehmungsprotokoll vom 08.11.2013 (Bl. 80 d.A.), unter der Gewerbeanmeldung vom 05.03.2009 (Bl. 183 d.A.) und auf dem polnischen Pass des Beklagten (vgl. Bl. 237 oben der beigezogenen Ermittlungsakte 756 Js 126/12 StA Bielefeld) ab. bb) Dass die „T & Partner GbR“ – wie in dem angeblichen Mietvertrag vom 14.01.2009 ausgewiesen - monatlich 1.635,95 € Miete an die Streithelferin gezahlt hat, ist von der Klägerin und ihrer Streithelferin weder vorgetragen noch nachgewiesen worden. cc) Der erstinstanzlich vernommene Zeuge Y, der Schwager der Streithelferin, hat zu dem angeblichen Mietverhältnis und Mietzahlungen ebenfalls keine konkreten Angaben gemacht. dd) Außerdem bezog sich der angebliche Mietvertrag nicht auf das gesamte Hausgrundstück I-Weg, sondern nur auf das Erdgeschoss und den Keller. c) Der Beklagte hat zwar am 05.03.2009 für die „T & Partner GbR“ ein Gewerbe unter der Anschrift I-Weg angemeldet (Bl. 183 d.A.). Dies und eine etwaige Tätigkeit der GbR unter dieser Anschrift ersetzen aber nicht die fehlende vertraglich eingeräumte Nutzungsbefugnis über den Versorgungsanschluss. Außerdem bestehen - entsprechend dem Vortrag des Beklagten und entgegen den Angaben des erstinstanzlich vernommenen Zeugen Y – erhebliche Bedenken dagegen, dass die „T & Partner GbR“ überhaupt eine eigenständige Tätigkeit ausgeübt hat und von dem Beklagten geleitet wurde. So ist das Hauptzollamt C in seinem Schlussbericht vom 16.12.2011 (Bl. 270 ff. der beigezogenen Ermittlungsakte 756 Js 126/12 StA Bielefeld) zu dem Verdacht gelangt, dass es sich bei der „T & Partner GbR“ nur um eine Scheingesellschaft handelt, dass die Gesellschafter in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Q GmbH stehen und dass Y Rechtsgeschäfte im Namen des Beklagten tätigt. Y hatte sowohl für die Konten der „T & Partner GbR“ (X, Konto-Nrn. #####/###1, #####/###2, #####/###3) als auch für das Konto des Beklagten (K, Konto-Nr. #####/###4) eine Verfügungsberechtigung (vgl. Bl. 160 oben der Ermittlungsakte 756 Js 126/12 StA Bielefeld). Bei einer Durchsuchung ist in den Wohnräumen des A, des Ehemanns der Streithelferin, u.a. eine EC-Karte für das vorgenannte Konto des Beklagten bei der K (BLZ ### ### ##, Konto-Nr. #####/###4) sichergestellt worden (vgl. Bl. 125 f. der Ermittlungsakte 756 Js 126/12 StA Bielefeld). d) Soweit im laufenden Versorgungsverhältnis am 26.02.2010 von dem o.g. Konto des Beklagten bei der K 1.200 € und am 15.02.2011 von dem o.g. X-Konto Nr. #####/###1 der „T & Partner GbR“ 1.362,22 € an die Klägerin überwiesen worden sind, handelte es sich nur um Zahlungen auf die Schuld eines Dritten, nämlich auf die Schuld der Streithelferin, die nicht zu einem „automatischen“ Kundenwechsel führten. Im Übrigen weicht auch die Unterschrift unter der Einzugsermächtigung vom 13.09.2010 (Bl. 20 d.A.) von den o.g. Vergleichsunterschriften des Beklagten ab und kann daher ebenfalls nicht als echt angesehen werden. Mangels Hauptforderung stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I 1, 101 I 2. Hs., 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.