Beschluss
2 WF 225/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0123.2WF225.17.00
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Leitsätze
Das Übergehen eines Verfahrenskostenhilfegesuchs in einem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren durch den mit der Sache befassten Richter kann - nach Lage des Einzelfalls - geeignet sein, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit auch in einem nachfolgenden Verfahren zu rechtfertigen.
Tenor
Das gegen die Richterin X am Amtsgericht Essen-Steele gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird für begründet erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Übergehen eines Verfahrenskostenhilfegesuchs in einem vorangegangenen gerichtlichen Verfahren durch den mit der Sache befassten Richter kann - nach Lage des Einzelfalls - geeignet sein, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit auch in einem nachfolgenden Verfahren zu rechtfertigen. Das gegen die Richterin X am Amtsgericht Essen-Steele gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird für begründet erklärt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im vorliegenden familiengerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin den Widerruf von Äußerungen und die Verpflichtung zur Unterlassung von Behauptungen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht Essen-Steele das gegen die Richterin am Amtsgericht X in diesem Verfahren gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 11.10.2017 als unbegründet zurückgewiesen. Dem Ablehnungsgesuch vorausgegangen ist ein Verfahren auf Zahlung von Kindesunterhalt für den am ##.##.2015 geborenen Sohn des Antragstellers aus geschiedener Ehe mit der Antragsgegnerin vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Essen-Steele (Az. 13 F 150/17), mit deren Leitung ebenfalls die Richterin am Amtsgericht X befasst war. In jenem Verfahren, in welchem die Beteiligten Verfahrenskostenhilfe beantragt hatten, hatte der Antragsteller eingewandt, leistungsunfähig zu sein. Das Familiengericht hatte dem Verfahrenskostenhilfeantrag der Gegenseite stattgegeben. Den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers hatte es, trotz seiner persönlichen Vorsprache auf der Geschäftsstelle vom 7.8.2017 und entgegen seiner schriftlichen Bitte vom 15.8.2017, nicht vor der Entscheidung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch in der Hauptsache zu entscheiden, nicht beschieden. Mit Verfügung vom 11.8.2017 hat die mit der Sache befasste Richterin am Amtsgericht X den Antragsteller darauf hingewiesen, dass er sich im Unterhaltsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten lassen müsse; Vortrag, der nicht von einem Rechtsanwalt erfolge, könne nicht berücksichtigt werden. Mit Beschluss vom 30.8.2017 hat sie den Antragsteller zur Zahlung des begehrten Mindestkindesunterhalts im Wege des Versäumnisbeschlusses verpflichtet. Daraufhin hat er Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht eingelegt. Mit seinem Antrag auf Ablehnung der Richterin am Amtsgericht X wegen Befangenheit macht der Antragsgegner geltend, die Richterin habe es im Unterhaltsverfahren bewusst pflichtwidrig unterlassen, vor der Entscheidung in der Hauptsache über seinen Verfahrenskostenhilfeantrag zu entscheiden. Dadurch habe er im Unterhaltsverfahren keinen Anwalt beauftragen und sich nicht wirksam verteidigen können. Dieses Verhalten schlage auf das vorliegende Verfahren durch und begründe den Verdacht, die Richterin stünde ihm nicht unvoreingenommen gegenüber. In ihrer dienstlichen Äußerung vom 17.10.2017 hat die Richterin am Amtsgericht X – unter Bezugnahme auf die vom Antragsteller gegen sie gestellte Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und die von ihm erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde – ausgeführt, dass vom Standpunkt des Ablehnenden aus objektive und nachvollziehbare Gründe bestünden, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung ihrer Unvoreingenommenheit begründen könnten, sie sich aus ihrer Sicht allerdings nicht für befangen halte. In dem, das Ablehnungsgesuch des Antragstellers zurückweisenden Beschluss vom 20.11.2017 hat sich die Direktorin des Amtsgerichts Essen-Steele auf den Standpunkt gestellt, die bloße Mitwirkung der Richterin am Amtsgericht X an Vorentscheidungen stelle keinen Ablehnungsgrund dar. Aus dem gegen die abgelehnte Richterin gestellten Strafantrag sei eine Besorgnis der Befangenheit schon deswegen nicht abzuleiten, weil andernfalls jeder Beteiligte durch das Stellen entsprechender Anträge Einfluss auf das Verfahren und den gesetzlichen Richter nehmen könne. Mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde vom 29.11.2017 wiederholt der Antragssteller seine erstinstanzlich vorgebrachten Ablehnungsgründe. II. Die gem. den §§ 113 I 1, 2 FamFG, 46 II, 569 I 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. 1) Gem. den §§ 42 II ZPO, 113 I 1, 2 FamFG kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dazu müssen Umstände vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus objektiver Sicht bei vernünftiger Würdigung die Befürchtung fehlender Unvoreingenommenheit ergeben. Rein subjektive oder unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden als Befangenheitsgrund aus. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Anhaltspunkte vorliegen, die nach Meinung eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 7.6.2013 – 11 WF 86/13 – FamRZ 2014, 324, 325; Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 9 m. w. N.). Nach vernünftiger Betrachtung erscheinen die Bedenken des Antragstellers vorliegend als gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Richterablehnung zwar grundsätzlich nicht auf eine fehlerhafte Verfahrensweise gestützt werden kann, denn sie stellt kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle dar. Im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters. Die Überprüfung der Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen ist dagegen ausschließlich dem Rechtsmittelgericht vorbehalten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch dann geboten, wenn sich die Gestaltung des Verfahrens so weit von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernt, dass sie aus der Sicht eines Beteiligten nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erweckt (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 7.6.2013, a. a. O.; KG Berlin, Beschluss v. 15.6.2001 - 28 W 22/11 – MDR 2001, 1435; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 3.2.2010 – 9 WF 17/10 -, abgedr. bei Juris, Rz. 3 f.; Zöller-Vollkommer, a. a. O. § 42 Rn. 28 m. w. N.). So liegen die Dinge hier, denn die Richterin am Amtsgericht X hat durch ihr Verhalten im Unterhaltsverfahren den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) in einem Maße verletzt, dass bei ihm bei vernünftiger Betrachtung der Verdacht aufkommen konnte, die Richterin stehe ihm nicht unvoreingenommen gegenüber. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller sein Ablehnungsgesuch nicht im Unterhaltsverfahren, sondern im Parallelverfahren auf Widerruf von Äußerungen und Unterlassung von Behauptungen geltend macht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 24.5.2006 – 15 W 14/06 – OLGR Karlsruhe 2007, 958, 960; Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 42 Rn. 19). a) Die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Unterhaltsverfahren beruht darauf, dass das die Richterin den dort gestellten Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers übergangen hat. Der Antragsteller hatte im Vorverfahren auf Zahlung von Kindesunterhalt angegeben und durch Vorlage seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht, nicht leistungsfähig zur Zahlung von Kindesunterhalt zu sein. Er hatte sich auf den Standpunkt gestellt, auch bei Erfüllung einer Erwerbsobliegenheit nicht in der Lage zu sein, ausreichend hohe Einkünfte erzielen zu können, um den begehrten Kindesunterhalt leisten zu können. Er konnte daher erwarten, dass das Familiengericht in absehbarer Zeit – jedenfalls vor Entscheidung in der Hauptsache – über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entscheidet. Tatsächlich hat die Richterin am Amtsgericht X über seinen Verfahrenskostenhilfeantrag jedoch nicht entschieden, sondern ihn durch Versäumnisbeschluss vom 30.8.2017 zur Zahlung des begehrten Mindestkindesunterhalts verpflichtet. Dadurch hat sie ihm – ohne sich mit seinen Einwendungen auseinanderzusetzen – die Möglichkeit genommen, sich angemessen durch einen Anwalt verteidigen zu können oder im Falle der Zurückweisung seines Verfahrenskostenhilfegesuchs, Gegenvorstellung oder sofortige Beschwerde gegen den Verfahrenskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts einlegen zu können. b) Hinzu kommt, dass der Antragsteller das Familiengericht sowohl persönlich am 7.8.2017, als auch schriftlich mit Telefax vom 15.8.2017 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er sich durch einen Anwalt vertreten lassen wolle, sich aber vor der Entscheidung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch an der Beauftragung eines Anwalts gehindert sehe. Unter diesen Umständen und da das Familiengericht ihm mit Verfügung vom 11.8.2017 mitgeteilt hatte, dass erst nach Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch entschieden werden könne, konnte er ausschließen, dass die Richterin am Amtsgericht X sein Verfahrenskostenhilfegesuch bei Erlass des Versäumnisbeschlusses in der Hauptsache lediglich übersehen hatte. c) Aus der Gesamtschau dieses Verhaltens dufte der Antragsteller nach objektiver Betrachtung von seinem Standpunkt aus davon ausgehen, die Richterin am Amtsgericht X stünde ihm nicht unvoreingenommen gegenüber (vgl. dazu auch: OLG Karlsruhe, Beschluss v. 3.4.1998 – 16 WF 25/98 – FamRZ 1999, 444, 445; OLG Bamberg, Beschluss v. 16.1.1997 – SA-F-24/96 – FamRZ 1997, 1223). Dieser Eindruck wird verstärkt durch den Inhalt der dienstlichen Äußerung vom 17.10.2017, in welchem die Richterin am Amtsgericht X selbst davon ausgeht, dass vom Standpunkt des Antragstellers aus Anhaltspunkte gegen ihre Unvoreingenommenheit vorliegen könnten, auch wenn sie sich selbst nicht für befangen hält. Darauf, ob die abgelehnte Richterin gegenüber dem Antragsteller tatsächlich nicht unvoreingenommen ist oder ob ihr Verhalten im Vorverfahren zum Unterhalt lediglich darauf beruht, dass sie rechtsirrig angenommen hat, die nicht von einem Rechtsanwalt vorgetragenen Einwendungen des Antragsstellers im Rahmen der Verfahrenskostenhilfeprüfung nicht berücksichtigen zu müssen, kommt es nicht an (vgl. auch: OLG Oldenburg, Beschluss v. 7.1.1991 – 3 WF 106/91 – FamRZ 1992, 192, 193; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 24.5.2006, a. a. O.). Denn auch in einem solchen Fall hätte sie nicht vor Entscheidung über sein Verfahrenskostenhilfegesuch in der Hauptsache entscheiden dürfen, wodurch sie zumindest den Anschein erweckt hat, dass sie sich bei ihrer Entscheidung von einer sachfremden Einstellung gegenüber dem Antragsteller hat leiten lassen. Unter diesen Umständen war dem Ablehnungsgesuch zu entsprechen. 2) Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst, da die Kosten der erfolgreichen Beschwerde Kosten des Rechtsstreits sind, über die zusammen mit der Hauptsache zu befinden sein wird (vgl. Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 46 Rn. 20 m. w. N.).