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Beschluss

1 Vollz (Ws) 550/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0206.1VOLLZ.WS550.17.00
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Leitsätze

Wie bei Hafträumen von Strafgefangenen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.05.1996 - 2 BvR 727/94 -, juris) liegt auch für die Zimmer der Sicherungsverwahrten im Sinne von § 14 SVVollzG NRW bei Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Grundrechtseingriff nicht schon darin, dass ein Vollzugsbediensteter diese Räume betritt. Der Sicherungsverwahrte hat insofern keinen Anspruch auf ein (hier: von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr) zeitlich begrenztes Betretungsverbot.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird im Umfang seiner Anfechtung mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung, der Antragsgegnerin zu verbieten gem. § 14 Abs. 2 SVVollzG NRW, ihn in seiner Mittagsruhe zwischen 13:00 Und 16:00 Uhr zu stören und seine gesetzlich verankerte Privat- und Intimsphäre zu respektieren und zu gewährleisten, wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die weiteren Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Betroffene (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Leitsatz: Wie bei Hafträumen von Strafgefangenen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.05.1996 - 2 BvR 727/94 -, juris) liegt auch für die Zimmer der Sicherungsverwahrten im Sinne von § 14 SVVollzG NRW bei Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Grundrechtseingriff nicht schon darin, dass ein Vollzugsbediensteter diese Räume betritt. Der Sicherungsverwahrte hat insofern keinen Anspruch auf ein (hier: von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr) zeitlich begrenztes Betretungsverbot. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird im Umfang seiner Anfechtung mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung, der Antragsgegnerin zu verbieten gem. § 14 Abs. 2 SVVollzG NRW, ihn in seiner Mittagsruhe zwischen 13:00 Und 16:00 Uhr zu stören und seine gesetzlich verankerte Privat- und Intimsphäre zu respektieren und zu gewährleisten, wird verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die weiteren Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Betroffene (§ 121 Abs . 2 StVollzG) . Gründe: I. Der Betroffene befindet sich seit März 2010 in der Sicherungsverwahrung, aktuell in der JVA X. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13.10.2016 begehrte der Betroffene u.a., der Antragsgegnerin gem. § 14 Abs. 2 SVVollzG zu verbieten, ihn in seiner Mittagsruhe zwischen 13:00 und 16:00 Uhr zu stören und seine gesetzlich verankerte Privat- und Intimsphäre zu respektieren und zu gewährleisten. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat mit Beschluss vom 29.09.2017 unter Hinweis auf das Recht des Betroffenen auf Wahrung seiner Privatsphäre der Antragsgegnerin verboten, das Zimmer des Antragstellers in der Zeit von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr zu betreten, soweit keine Durchsuchung nach § 64 SVVollzG NRW durchgeführt wird. Im Hinblick auf weiteren Anträge des Betroffenen hat die Strafvollstreckungskammer die Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 13.10.2016 als unzulässig zurückgewiesen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei zulässig, er habe eine Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG zum Gegenstand. Vom Begriff der Maßnahme seien auch Realakte und schlicht hoheitliches Handeln umfasst. Es liege auch eine Regelung einzelner Angelegenheiten vor, da allein die Frage der Privatsphäre des Antragstellers durch das Betreten während der Mittagszeit betroffen sei. Der Antrag sei auch begründet, denn nach § 14 SVVollzG NRW werde dem Untergebrachten zu Wohn- und Schlafzwecken ein Zimmer in ausreichender Größe zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Das ihm zugewiesene Zimmer diene auch dem Schutz seiner Privatsphäre. Für die Frage, inwieweit die Antragsgegnerin das Zimmer des Antragstellers betreten dürfe, sei auf die Regelung des § 64 SVVollzG NRW abzustellen, nach der die Zimmer der Untergebrachten durchsucht werden dürften. Danach sei das Betreten des Zimmers zulässig, um eine Durchsuchung durchzuführen. Für das Betreten aus anderen vollzuglichen Gründen bestehe keine ausdrückliche Regelung im SVVollzG NRW. Ergänzend seien daher die Regelungen zur Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung, sowie der Angleichungsgrundsatz und der Anpassungsgrundsatz sowie die Regelungen zur Mitwirkung und Freizeitgestaltung heranzuziehen (§§ 1 Satz 2, 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, Abs. 3 und 4 SVVollzG). Der Vollzug sei freiheitsorientiert und dahingehend zu gestalten, dass die Untergebrachten befähigt werden, ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung zu führen. Auch die Regelungen zur Tageseinteilung und Freizeitgestaltung (§§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 19 Abs. 1 und 50 Abs. 1 Satz 1 SVVollzG NRW) gingen von einer im Wesentlichen eigenverantwortlichen Gestaltung aus, wobei die Antragsgegnerin gehalten sei, fortwährend die Mitwirkungsbereitschaft der Untergebrachten zu fördern und eine sinnvolle Freizeitgestaltung anzuregen (§§ 3 Abs. 1 und 50 Abs. 1 Satz 1 SVVollzG NRW). Diese Grundsätze berechtigten die Antragsgegnerin nicht, das Zimmer des Antragstellers jederzeit aus anderen vollzuglichen Gründen mit Ausnahme einer Durchsuchung zu betreten. Auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung die Mitwirkungsbereitschaft zu fördern, ergebe sich unter Berücksichtigung der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung ein Recht des Antragstellers in seinem Zimmer Privatsphäre zu haben. Die Entscheidung des Antragstellers auf eine Mittagsruhe sei Ausfluss des Grundsatzes der eigenverantwortlichen Freizeitgestaltung. Die Regelung vollzuglicher Belange sei auch außerhalb der Mittagsruhe des Antragstellers möglich. Im Übrigen sei die Antragsgegnerin berechtigt, auch während der Mittagszeit das Zimmer des Antragstellers zur Durchführung von Durchsuchungen jederzeit ohne Einwilligung und Anklopfen zu betreten. Gegen diesen Beschluss, der der Antragsgegnerin am 12.10.2017 zugestellt wurde, wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde vom 09.11.2017, die am 10.11.2017 beim Landgericht Arnsberg einging. Die Antragsgegnerin beantragt, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Arnsberg aufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Der Betroffene habe keinen Anspruch auf ein Zutrittsverbot. Ein Betretungsverbot gefährde die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und stünde im Wiederspruch zu den organisatorischen Möglichkeiten des Vollzugs und der Durchsetzung von Behandlungskonzepten. Auf den gleichzeitigen entsprechenden Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 06.12.2017 den Vollzug der angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 29.09.2017 gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 114 Abs. 2 StVollzG bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich den Ausführungen der Leiterin der JVA X angeschlossen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschieden in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung geboten, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen und formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Hier hat die Strafvollstreckungskammer Arnsberg durch den angefochtenen Beschluss nicht nur eine von der Rechtsprechung einer anderen Strafvollstreckungskammer – namentlich der Strafvollstreckungskammer Aachen im Hinblick auf den dortigen Beschluss vom 29.08.2013 (33i StVK 513/13, juris) abweichende Entscheidung getroffenen, so dass die Gefahr sich unterschiedlich entwickelnder Rechtsprechung besteht. Zu der Frage, ob die Vorschrift des § 14 SVVollzG NRW entsprechend der Auffassung der Strafvollstreckungskammer in der Weise auszulegen ist, dass sich daraus ein zeitweises Betretungsverbot ableiten lässt, liegt eine obergerichtliche Rechtsprechung bisher nicht vor, so dass eine Klarstellung sinnvoll erscheint. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist auch begründet, der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass Bedienstete der JVA sein Zimmer in der Zeit von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr nicht betreten dürfen, soweit keine Durchsuchung geführt wird. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht – für den Bereich der Strafgefangenen – in seiner Entscheidung vom 30.05.1996 - 2 BvR 727/94 - ausgeführt: „Der Vorbehalt des Gesetzes gilt, wie heute allgemein anerkannt ist, auch für Eingriffe in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen von Strafgefangenen (BVerfGE 33, 1 ff.). Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Strafgefangene gegenüber einer bestimmten Vollzugsmaßnahme auf ein Grundrecht berufen kann, das durch diese Maßnahme beeinträchtigt wird. Daran fehlt es, wenn Mitarbeiter einer Justizvollzugsanstalt den Haftraum eines Strafgefangenen betreten, denn der Schutzbereich des Art. 13 GG umfasst nicht Hafträume einer Justizvollzugsanstalt (Calliess/Müller-Dietz § 4 StVollzG Rz 15). Mit der Zuweisung eines Haftraumes soll der Gefangene einen persönlichen, vom allgemeinen Anstaltsbereich abgegrenzten Lebensbereich zur Verfügung erhalten (vgl. §§ 18 f., 82, 84 StVollzG). Davon bleibt allerdings das Hausrecht der Anstalt unberührt. Auf diesem beruht die grundsätzliche Befugnis der Anstaltsmitarbeiter, auch Hafträume jederzeit unabhängig vom Einverständnis der dort untergebrachten Gefangenen zu betreten; sie ergibt sich im Übrigen aus den Aufgaben nach §§ 2, 3 StVollzG. Mithin liegt ein Eingriff in Grundrechte des Gefangenen nicht schon darin, dass ein Vollzugsbediensteter die Zelle betritt.“ Dies gilt nach Bewertung des Senats nicht nur für Hafträume von Strafgefangenen, sondern auch für die Zimmer der Sicherungsverwahrten i.S.v. § 14 SVVollzG NRW. Insoweit führt insbesondere die Formulierung „zur alleinigen Nutzung“ nicht zu einer anderen Bewertung, denn darin liegt nicht ein Ausschluss der Bediensteten vom Zugang zu dem Zimmer eines Untergebrachten oder eine Einschränkung des Hausrechts, sondern ist vielmehr Ausfluss des Grundsatzes der Einzelunterbringung (vgl. LT-Drucksache 16/1435). Weder aus der Norm selbst noch aus der Begründung des Gesetzestextes ergibt sich ein allgemeines Zutrittsverbot für Bedienstete. Soweit die Zuweisung eines Zimmers zur Einzelnutzung auch dem Schutz der Privat- und Intimsphäre dient, führt dies dazu, dass das Handeln des Anstaltsmitarbeiters auch unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Frage des Betretens eines Anstaltszimmers einen schonenden Umgang gebietet, ein Betreten jedoch nicht verbietet. „Gefordert ist hier vor allem die Achtung der Menschenwürde des Strafgefangenen. Das schließt die Pflicht ein, die Privat- und Intimsphäre des Gefangenen als Ausdruck seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) tunlichst zu wahren. Dabei ist anzuerkennen, dass der gesonderte Haftraum für den Gefangenen regelmäßig die einzige verbleibende Möglichkeit bietet, sich eine gewisse Privatsphäre zu schaffen und ungestört zu sein“ (BVerfG a.a.O.). Daraus folgt gerade nicht das Recht des Untergebrachten den Zugang zu seinem Zimmer für die Anstaltsmitarbeiter nach seinem Belieben zu beschränken. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Notwendigkeit eines vom Strafvollzug namentlich unter Beachtung des Abstandsgebotes abgegrenzten gesonderten Vollzuges der Sicherungsverwahrung (BVerfG, Urteil vom 04. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 u.a. –, juris), welche mit dem SVVollzG NRW umgesetzt worden ist. Es ist insoweit nichts dafür ersichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht mit der vorgenannten Entscheidung auch hinsichtlich der Beachtung der Privatsphäre der Untergebrachten und damit einhergehend etwa bezüglich der Befugnisse der Vollzugsanstalten zum Betreten der Zimmer der Untergebrachten Einschränkungen im Verhältnis zum Strafvollzug vornehmen wollte. Die dortigen Ausführungen bezüglich der Notwendigkeit eines „freiheitsorientierten und therapiegerichteten“ Vollzuges sowie der besonderen Bedeutung eines gesetzgeberischen Gesamtkonzeptes für das „Freiheitsgrundrecht“ der Untergebrachten beziehen sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Darlegungen, „dass über den unabdingbaren Entzug der "äußeren" Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden“ müssen, ersichtlich allein auf die gebotene Ausrichtung des Vollzuges auf die Perspektive zur Wiedererlangung der Freiheit, nicht jedoch auf eine beabsichtigte Einschränkung innervollzuglicher Befugnisse der Anstalt hinsichtlich des bestehenden Hausrechts. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer folgt auch aus den Regelungen der §§ 1 und 2 SVVollzG NRW, soweit darin u.a. geregelt ist, dass der Vollzug freiheitsorientiert und dahingehend zu gestalten ist, dass die Untergebrachten befähigt werden ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit zu führen i.V.m mit den Regelungen zur Tageseinteilung gerade nicht, dass der Betroffene störungsfreie Zeiten festlegen darf, in denen die Mitarbeiter der Antragsgegnerin sein Zimmer nicht betreten dürfen. Neben dem Resozialisierungsgebot benennt § 1 SVVollzG NRW als weiteres Ziel die Minderung der Gefährlichkeit der Untergebrachten. Um dieses Ziel zu erreichen konkretisiert insbesondere § 2 Abs. 2 SVVollzG NRW den Grundsatz der therapeutischen Ausrichtung der Unterbringung und bestimmt, dass dem Untergebrachten geeignete Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen anzubieten sind um dem Untergebrachten so ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung zu ermöglichen. Die Erreichung der Vollzugziele erfordert dabei eine ständige Begleitung der Behandlung und die Motivation der Untergebrachten (vgl. LT-Drucksache 16/1435). Daran anschließend regelt § 3 SVVollzG NRW die Motivierung der Untergebrachten zur Teilnahme an den vorgesehenen Maßnahmen. Um die Mitwirkung der Untergebrachten zu gewährleisten sieht § 3 Abs. 1 SVVollzG NRW daher die Verpflichtung der Einrichtung vor, die Bereitschaft der Untergebrachten fortwährend zu wecken und zu fördern. Insoweit hatte das BVerfG für den Strafvollzug festgestellt, dass die Befugnis der Anstaltsmitarbeiter, Hafträume jederzeit unabhängig vom Einverständnis der dort untergebrachten Gefangenen betreten zu dürfen, sich auch aus den Aufgaben gem. § 2 und 3 StVollzG ergibt. Nichts anderes kann hier aber für den Sicherungsverwahrungsvollzug gelten, der gegenüber dem Strafvollzug in erster Linie eine therapeutische und behandlerische Ausrichtung hat, um dem Zweck gerecht zu werden, die Sicherung der Gesellschaft und ihrer Mitglieder vor einzelnen, aufgrund ihres bisherigen Verhaltens als hochgefährlich eingeschätzten Tätern zu gewährleisten mit dem gleichzeitigen Ziel, durch die therapeutische Ausrichtung des Vollzug diese von den Untergebrachten ausgehende Gefahr zu minimieren, um auf diese Weise die Dauer der Freiheitsentziehung auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren. Eine durch den Betroffenen festgelegte störungsfreie Zeit von täglich 3 Stunden birgt die Gefahr einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der therapeutischen Behandlung und damit einhergehend eine Vereitelung der Vollzugsziele der Sicherungsverwahrung. Die eigenverantwortliche Lebens- bzw. Freizeitgestaltung des Untergebrachten findet ihre Grenzen in den diese erheblich überwiegenden Vollzugsbelangen. Darüber hinaus führt ein zeitlich festgelegtes Betretungsverbot zu einem nicht unerheblichen und nicht vertretbaren Risiko für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt. Die Antragsgegnerin trägt insoweit nachvollziehbar u.a. vor, dass das Einräumen einer festen störungsfreien Zeit die Gefahr birgt, dass diese Zeiten vom Antragsteller und anderen Untergebrachten dazu genutzt werden könnten, subkulturellen Betätigungen nachzugehen oder Fluchtversuche zu planen oder auszuführen. Zudem läge es bei Richtigkeit der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer im Belieben eines jeden Untergebrachten, ebenfalls für sich eine zumindest dreistündige störungsfreie Zeit zu definieren und in Anspruch zu nehmen und damit die Organisation des Vollzuges auch im Hinblick auf die im Vollzug vorgesehene Behandlung der Untergebrachten durch Einzel- und/oder Gruppenangebote einseitig zu bestimmen mit der Folge, dass etliche der Angebote kaum oder gar nicht mehr umsetzbar wären. Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen hat der Betroffene keinen Anspruch darauf ein zeitlich begrenztes Betretungsverbot. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben. Da auch Spruchreife vorliegt, hat der Senat den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung unmittelbar als unbegründet verworfen.