1 RVs 12/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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1. )
Ort der Tathandlung im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB ist bei einer im Internet verbreiteten Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB der Aufenthaltsort des Täters und weder der Ort, an dem die durch mediale Übertragung transportierte Handlung ihre Wirkung entfaltet, noch der Standort des vom Täter angewählten Servers (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.08.2014 - 3 StR 88/14 - ). Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach §§ 3 und 9 Abs. 1 StGB kann bei einer im Ausland begangenen Volksverhetzung nicht durch die bloße Möglichkeit gerechtfertigt werden, dass diese Volksverhetzung Auswirkungen auf den öffentlichen Frieden im Inland zeitigt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 03.05.2016 - 3 StR 449/15 -).
2.)
Bei der Beurteilung von gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB nach dem Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland verfolgbaren Taten muss das Gericht bei der Strafzumessung regelmäßig Rücksicht auf Art und Maß des am ausländischen Tatort geltenden Strafrechts nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2016, a.a.O.).
Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.