Beschluss
3 Ws 61/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0306.3WS61.18.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 10. Januar 2018 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 8. Dezember 2017 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 6. März 2018 durch
nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Verurteilten bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Absatz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 10. Januar 2018 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 8. Dezember 2017 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 6. März 2018 durch nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Verurteilten bzw. seines Verteidigers beschlossen: Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Absatz 1 StPO) als unbegründet verworfen. Zusatz: Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen sieht sich der Senat lediglich zu folgender Klarstellung veranlasst: 1. Der Verurteilte leidet nach den vorliegenden Berichten der Kliniken – zuletzt vom 25. September 2017 – und Prognosegutachten – zuletzt des Sachverständigen L vom 27. April 2016 – ohne jeden Zweifel weiterhin an sexuellem Sadismus und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Dabei handelt es sich um die psychischen Störungen, aufgrund welcher er die Anlasstaten begangen hat. 2. Es besteht nach wie vor eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Verurteilte aufgrund dieses Zustands rechtswidrige Taten begehen wird, aufgrund welcher die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden. Es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte im Falle einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug erneut andere Personen töten würde. Zwar sind nach Einschätzung der Klinik und des Sachverständigen seit dem Jahr 2014 Fortschritte bei der Behandlung des Verurteilten in dem Sinne zu beobachten, dass nach einer längeren Phase der Stagnation inzwischen wieder regelmäßige Therapiegespräche stattfinden. Auch wird eine diskrete Verbesserung der Persönlichkeitsstörung berichtet. Die von erheblicher Gewaltausübung gegen Personen geprägten sexuellen Phantasien des Verurteilten bestehen jedoch unverändert fort; lediglich die Häufigkeit ihres Auftretens hat sich nach Angaben des Verurteilten etwas reduziert. Eine therapeutisch ausreichende Bearbeitung der zugrunde liegenden Erlebnisse und Gefühle steht nach dem letzten Bericht der Klinik noch am Beginn; auch sind bislang keine tragfähigen Risikoerkennungs- und Vermeidungsstrategien erarbeitet worden. Eine – ohnehin isoliert nicht ausreichende – triebhemmende Medikation war bislang nicht möglich. Hinzu kommen das Auftreten der Gewaltphantasien bereits während der Pubertät und eine Begehung der Anlasstat nur drei Tage nach der Entlassung aus einer mehrjährigen Jugendhaft wegen versuchten Mordes. Alle bislang mit dem Verurteilten befassten Sachverständigen und die Klinik sind sich über die sehr ungünstige Prognose einig, die der Sachverständige L im Übrigen auch statistisch mit einem 20fach erhöhten Rückfallrisiko gegenüber einem „normaltypischen Sexualtäter“ belegt hat. Angesichts der danach fortbestehenden ganz erheblichen Gefährlichkeit des Verurteilten kommt es auf den nach der Begründung der sofortigen Beschwerde angeblich verfügbaren sozialen Empfangsraum bei „einem Freund“ nicht an. Dieser würde ersichtlich nicht im Ansatz vor weiteren Taten, wie sie hier zu erwarten sind, schützen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Trag- und Stabilisierungsfähigkeit einer solchen Bindung ohnehin zweifelhaft ist, da der Verurteilte nach den Ausführungen des Sachverständigen L aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung in Beziehungen zu ängstlich-vermeidenden und misstrauisch-schizoiden Reaktionen neigt. 3. Die Fortdauer der Unterbringung ist auch nach allgemeinen Grundsätzen nicht unverhältnismäßig. Dabei ist dem Senat bewusst, dass das Gewicht des Eingriffs in die Freiheit des Verurteilten umso schwerer wiegt, je länger die Unterbringung fortdauert, die mit einer Dauer von inzwischen fast zwanzig Jahren Freiheitsentzug erhebliches Gewicht erreicht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das sich daraus ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidungen über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 442/12 –, juris). Bei der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. In die Gesamtwürdigung einzubeziehen ist, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfG, a. a. O.). Daran gemessen steht die Schwere des mit der Fortdauer der Unterbringung verbundenen weiteren Eingriffs in den Freiheitsanspruch des Verurteilten weiterhin in angemessenem Verhältnis zum Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit. Das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit überwiegt im vorliegenden Fall. Denn von dem Verurteilten sind im Falle seiner Verurteilung schwerste Rechtgutsverletzung – die Tötung anderer Personen – zu erwarten. Das Ausmaß der Gefährdung ist aus den vorstehend genannten Gründen als ausgesprochen hoch zu bewerten. Demgegenüber fällt nicht ausreichend ins Gewicht, dass der Verurteilte innerhalb der geschützten und gesicherten Bereichs des Maßregelvollzugs bislang nicht mir schwerwiegenderen Verfehlungen aufgefallen ist und - jedenfalls dem äußeren Anschein nach – in den letzten Jahren weitgehend motiviert an den Behandlungsangeboten wie Arbeits- und Einzelgesprächstherapie teilgenommen hat. Ebenso unerheblich ist, dass die Therapie durch einige Therapeutenwechsel nicht den optimalen Verlauf genommen hat, den der Verurteilte sich vorstellt. Dabei ist auch zu sehen, dass die Wechsel jedenfalls zum Teil auch auf dem Verhalten des Verurteilten beruht haben und eine längere Phase der Stagnation vor allem deshalb eingetreten war, weil der Verurteilte über mehrere Jahre hinweg zu einer therapeutischen Bearbeitung seiner psychischen Störung und seiner Delinquenz nicht bereit war. Angesichts des Gewichts des bedrohten Rechtsguts wird eine Entlassung erst bei einer massiven und belastbaren Reduzierung der Gefährlichkeit des Verurteilten in Betracht kommen. Es liegt maßgeblich am Verurteilten selbst, durch seine Mitwirkung an der weiteren Behandlung dazu beizutragen.