Beschluss
3 U 162/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0307.3U162.17.00
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Leitsätze
Zur Auslegung eines Vergleichs, den der Haftpflichtversicherer eines Krankenhausträgers mit dem Krankenversicherer eines geschädigten Patienten schließt, insbesondere zur diesbezüglichen Bedeutung einer vom Haftpflichtversicherer in den Vergleichsverhandlungen nicht offengelegten Beschränkung der Deckungssumme.
Tenor
weist der Senat nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufungen der Beklagten gegen das am 09.11.2017 verkündete „Teil-Grund- und Teil-Endurteil“ des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung eines Vergleichs, den der Haftpflichtversicherer eines Krankenhausträgers mit dem Krankenversicherer eines geschädigten Patienten schließt, insbesondere zur diesbezüglichen Bedeutung einer vom Haftpflichtversicherer in den Vergleichsverhandlungen nicht offengelegten Beschränkung der Deckungssumme. weist der Senat nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufungen der Beklagten gegen das am 09.11.2017 verkündete „Teil-Grund- und Teil-Endurteil“ des Landgerichts Münster durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. G r ü n d e: I. Die Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer des am 06.01.2008 geborenen, schwerstbehinderten T (Patient). Die Geburt fand in dem von der Beklagten zu 2 getragenen U-Hospital in P statt. Mit Bescheid vom 07.09.2009 stellte die Gutachterkommission bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe fest, dass die Geburtsleitung behandlungsfehlerhaft gewesen sei. Die Beklagte zu 1 ist der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 2. Im Jahr 2013 vereinbarten die Klägerin und die Beklagte zu 1 eine 80-prozentige Ausgleichung der Ansprüche der Klägerin. Die Parteien streiten über Inhalt und Reichweite der Vereinbarung. Die Beklagte zu 1 leistete nach Abschluss der Vereinbarung erhebliche Zahlungen an die Klägerin. Mit Schreiben vom 29.04.2016 teilte die Beklagte zu 1 der Klägerin sodann erstmals mit, dass die Deckungssumme begrenzt und im Hinblick auf die persönlichen Ansprüche des Patienten ein Verteilungsverfahren durchzuführen sei. Es folgten weitere Zahlungen der Beklagten zu 1 – insgesamt 269.775,62 € – unter Rückforderungsvorbehalt. Nicht mehr beglichen wurden Rechnungen der Klägerin vom 08.03.2017 über insgesamt 93.517,85 €. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner aus der im Jahr 2013 geschlossenen Vereinbarung in Anspruch. Sie hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagten zur Zahlung der o.g. 93.517,85 € sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 8.445,55 € zu verurteilen, die Verpflichtung der Beklagten zur zukünftigen einschränkungslosen Erstattung von 80 % ihrer Aufwendungen für den Patienten festzustellen und ferner festzustellen, dass der Beklagten zu 1 kein Rückforderungsanspruch bezüglich der genannten Zahlungen i.H.v. insgesamt 269.775,62 € zusteht. Hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der Vereinbarung aus dem Jahr 2013 hat die Klägerin Schadensersatzansprüche nach einer Haftungsquote von 100 % gegen die Beklagte zu 2 geltend gemacht. Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen „Teil-Grund- und Teil-Endurteil“ entschieden, dass die Zahlungsanträge der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt seien. Zudem hat es antragsgemäß festgestellt, „dass die Beklagten verpflichtet sind, gesamtschuldnerisch die Aufwendungen der Klägerin für den Versicherten T gemäß dem geschlossenen Vergleich vom 18.02.2013/15.03.2013 zukünftig einschränkungslos zur vereinbarten Haftungsquote von 80 % der Gesamtaufwendungen zu bezahlen“. Ferner hat es festgestellt, dass der Beklagten zu 1 bezüglich der Zahlungen i.H.v. insgesamt 269.775,62 € „ein Rückforderungsanspruch nicht wegen einer Deckungssummenbeschränkung“ zustehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Tenors wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte zu 1 durch den Vergleich sowohl sich selbst als auch die Beklagte zu 2 verpflichtet habe, da sie nichts anderes klargestellt habe. Ob im Verhältnis der Beklagten eine Deckungssumme vereinbart sei, könne dahinstehen, da eine solche für den Vergleich keine Bedeutung hätte. Aus Sicht der Klägerin habe in den Vergleichsverhandlungen kein Anhalt dafür bestanden, dass auch nur eine der Beklagten lediglich begrenzt haften wolle. Die Klägerin habe sich auch nicht nach einer Deckungssumme erkundigen müssen. Das Landgericht hat weiter ausgeführt, dass die Ersatzpflicht der Beklagten nur bestehe, soweit ein Zusammenhang zwischen den Aufwendungen der Klägerin und Behandlungsversäumnissen der Beklagten zu 2 feststellbar sei. Da über diese Frage kein Streit bestehe, sei eine entsprechende Beschränkung des Feststellungstenors nicht erforderlich. Schließlich hat das Landgericht ausgeführt, dass sich der auf die Rückforderung geleisteter Zahlungen bezogene Feststellungsantrag ersichtlich nur auf die Frage der Überschreitung einer etwaigen Deckungssumme beziehe. Sonstige Rückforderungsgründe seien weder Gegenstand des Rechtsstreits noch der außergerichtlichen Korrespondenz gewesen. Die Beklagten halten mit ihren Berufungen jeweils am Antrag auf Klageabweisung fest. Hilfsweise beantragen sie jeweils die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Beklagte zu 1 meint, dass sie mit der Vereinbarung im Jahr 2013 nur sich selbst verpflichtet habe, nicht auch die Beklagte zu 2. Eine Auslegung der Vereinbarung unter Einbeziehung des Kontextes ergebe zudem eine höhenmäßige Beschränkung der Haftung. Die Regelungen des § 109 VVG seien nicht abbedungen worden. Die Frage der Deckungssumme habe in den Verhandlungen nicht zu den streitigen Punkten gehört, sie sei nie zur Sprache gekommen. Bei einer unbegrenzten Haftung stünde sie – die Beklagte zu 1 – um ein Vielfaches schlechter als ohne den Vergleich. Für ein derart großzügiges Angebot habe kein Anlass bestanden. Anfang 2013 habe ein vernünftiger Erklärungsempfänger in der Situation der Klägerin auch nicht mit der Möglichkeit einer unbegrenzten Deckung rechnen dürfen; etwaige Zweifel wären durch eine einfache Nachfrage ausräumbar gewesen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sie – die Beklagte zu 1 – als Pflichtversicherer gemäß § 30 Ziff. 4 HeilBerG NRW, § 113 VVG aufgetreten sei. Erklärungen zur Haftung seien daher wie bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung auch ohne ausdrückliche Vorbehalte als auf die Deckungssumme beschränkt anzusehen. Im Übrigen hätten, so die Beklagte zu 1 weiter, die erstinstanzlich als Zeugen benannten Personen zum Inhalt der Verhandlungen vernommen werden müssen. Hilfsweise macht die Beklagte zu 1 geltend, dass das Ausnutzen einer unbeschränkten Verpflichtung durch die Klägerin eine treuwidrige unzulässige Rechtsausübung darstellen würde. Schließlich rügt die Beklagte zu 1, dass der Feststellungstenor keine Beschränkung der Ersatzpflicht auf behandlungsfehlerbedingte Kosten enthalte. Der Tenor begründe die Gefahr, dass der Einwand der fehlenden Kausalität für die Zukunft abgeschnitten oder deutlich erschwert werde. Die Beklagte zu 2 vertritt die Auffassung, dass ein unzulässiges Teilurteil vorliege. Die „Widerspruchsfreiheit zwischen Grund- und Schlussurteil“ sei nicht gewährleistet. Es habe keine Entscheidungsreife hinsichtlich des Haftungsgrundes bestanden. Das Landgericht hätte – so die Beklagte zu 2 – die Kausalität vermeintlicher Behandlungsversäumnisse für den eingetretenen Schaden klären müssen. Insoweit habe das Landgericht den Einwand übergangen, dass die Behinderung des Patienten anlagebedingt sei. Die Vereinbarung aus dem Jahr 2013 enthalte kein Anerkenntnis der Kausalität für einen Primärschaden. Das Landgericht habe auch den Einwand übergangen, dass schon keine Behandlungsfehler festzustellen seien, erst recht keine groben Fehler. Die Beklagte zu 2 macht weiter geltend, dass die Vereinbarung nicht über die Deckungssumme hinausreiche. Andernfalls, so die Beklagte zu 2, läge eine Vereinbarung zu ihren Lasten vor. II. Die jeweils form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen der beiden Beklagten haben offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Überprüfung stand. Es beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, den Beklagten günstigere Entscheidung. Zur näheren Begründung wird zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten ist ergänzend Folgendes auszuführen: 1. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die durch Schreiben vom 18.02. und 15.03.2013 getroffene Vereinbarung (auch) die Beklagte zu 2 bindet, und zwar ohne Beschränkung auf eine etwaige Deckungssumme („einschränkungslos“). a) Der Haftpflichtversicherer ist entsprechend den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung grundsätzlich uneingeschränkt zu Verhandlungen mit dem Geschädigten bevollmächtigt (BGH NJW 2007, 69). Etwas anderes wird für den vorliegenden Fall von keiner Partei behauptet. In den Verhandlungen tritt der Haftpflichtversicherer dem Geschädigten in der Regel auch als Vertreter des Schädigers gegenüber (BGH a.a.O.; Koch in Bruck/Möller „VVG“, 9. Aufl. 2013, 5. AHB 2012, Rn. 34). Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall von diesem Grundsatz abzuweichen. Die Verwendung des Wortes „wir“ im Angebotsschreiben der Beklagten zu 1 vom 18.02.2013 genügt insoweit nicht. Auch sonst sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aus denen sich für die Klägerin, auf deren Perspektive es ankommt, ergeben hätte, dass die Beklagte zu 1 ausnahmsweise nur sich selbst hätte verpflichten wollen. b) Ob die Geburtsleitung in dem von der Beklagten zu 2 getragenen Krankenhaus tatsächlich behandlungsfehlerhaft war, kann dahinstehen. Die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 folgen aus der Vereinbarung vom 18.02./15.03.2013. Diese ist als Vergleich zu qualifizieren, mit der auch die Frage des Behandlungsfehlers dem Streit entzogen werden sollte. Eine Beweiserhebung ist auch nicht vor dem Hintergrund des § 779 Abs. 1 BGB veranlasst. Es ist schon nicht erkennbar, dass die Klägerin und die Beklagte zu 1 (vgl. § 166 Abs. 1 BGB) beim Vergleichsschluss sicher davon ausgegangen wären, dass die Geburtsleitung tatsächlich fehlerhaft war. Vergleichsgrundlage i.S.v. § 779 Abs. 1 BGB war ersichtlich der Umstand, dass die Gutachterkommission einen Behandlungsfehler bejaht hatte. Dass ein anderer Gutachter womöglich zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte, liegt in der Natur der Sache und wird den Beteiligten klar gewesen sein. Ließe man den Einwand der Unwirksamkeit des Vergleichs gemäß § 779 Abs. 1 BGB zu, wäre grundsätzlich jeder Vergleich, der unter dem Eindruck eines Gutachtens geschlossen wird, nachträglich angreifbar. Dies wäre mit dem Zweck des Vergleichs, Rechtssicherheit zu schaffen, unvereinbar. Entsprechend kommt vorliegend auch keine Kondiktion der vergleichsweise eingegangenen Verpflichtung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht. Eine Beweisaufnahme zu der Frage, ob die Geburtsleitung einen Primärschaden verursacht hat, ist ebenfalls nicht veranlasst. Auch dieser Punkt wurde durch den Vergleich dem Streit entzogen. Schon aus dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 18.02.2013 folgt, dass bei dem Vergleichsschluss insbesondere „Kausalitätsprobleme“ berücksichtigt wurden. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass es dabei um die Kausalität der Geburtsleitung für die schwere Behinderung des Patienten ging. Der Vergleich ist dementsprechend dahingehend auszulegen, dass alle Aufwendungen der Klägerin auszugleichen sind, die auf der Behinderung des Patienten beruhen, allerdings nur zu 80 %. Für dieses Verständnis spricht zusätzlich, dass nach dem Vergleichsschluss offensichtlich entsprechend verfahren wurde: Soweit ersichtlich, leistete die Beklagte zu 1 Zahlungen, ohne die Kausalitätsfrage aufzuwerfen. Nach dem Gesagten liegt es auf der Hand, dass die tatsächliche Kausalität für die Wirksamkeit des Vergleichs gemäß § 779 Abs. 1 BGB ebenso irrelevant ist wie die Frage des Behandlungsfehlers (s.o.). In prozessualer Hinsicht ist festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Urteil naturgemäß weder ein Behandlungsfehler der Beklagten zu 2 noch eine tatsächliche Kausalität der Geburtsleitung für die Behinderung des Patienten festgestellt ist. Es wird aber auch nicht abschließend festgestellt, dass die Aufwendungen der Klägerin für die Behinderung des Patienten zu ersetzen sind, obwohl eine solche Feststellung nach Auslegung des Vergleichs materiell-rechtlich gerechtfertigt wäre. Sowohl der Feststellungsantrag zu 2 als auch der entsprechende Feststellungstenor betreffen die Aufwendungen der Klägerin für den Patienten „gemäß dem geschlossenen Vergleich vom 18.02.2013/15.03.2013“. Die Grundentscheidung des Landgerichts ist entsprechend auszulegen. Welche Gesundheitsschäden der Vergleich betrifft, ist abschließend erst im Betragsverfahren und etwaigen weiteren Auseinandersetzungen der Parteien zu klären. Dies ist nicht zu beanstanden, auch wenn es möglicherweise sinnvoll gewesen wäre, wenn die Klägerin bereits ihren Feststellungsantrag auf die behinderungsbedingten Aufwendungen gerichtet hätte (hingegen wäre mit einer Feststellung, dass fehlerbedingte Aufwendungen zu ersetzen sind, wenig gewonnen, vielmehr bliebe eine solche Feststellung materiell-rechtlich hinter dem Vergleich zurück, da dieser die haftungsbegründende Kausalität nach dem oben Gesagten umfasst). Das nötige Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich schon aus dem Streit um die Mitverpflichtung der Beklagten zu 2 durch den Vergleich und aus dem Streit um die Bedeutung der behaupteten Deckungssumme, der in Antrag und Tenor in dem Wort „einschränkungslos“ zum Ausdruck kommt. c) Ob im Innenverhältnis der Beklagten eine summenmäßige Begrenzung der Deckung vereinbart wurde, kann dahinstehen. Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, würde eine solche Beschränkung nicht die im Jahr 2013 vereinbarte, 80-prozentige Einstandspflicht der Beklagten zu 2 gegenüber der Klägerin betreffen. Die Einstandspflicht ist in jedem Fall der Höhe nach unbegrenzt. Zunächst ist festzuhalten, dass die Reichweite der Vollmacht der Beklagten zu 1 im Außenverhältnis nicht von einer etwaigen Deckungsbeschränkung oder einer sonstigen Einschränkung der Leistungspflicht im Innenverhältnis zur Beklagten zu 2 abhing (vgl. BGH NJW 2007, 69 Rn. 21). Will der Versicherer von seiner umfassenden Regulierungsvollmacht nur eingeschränkt, etwa in Höhe seiner Deckungspflicht, Gebrauch machen, muss er dies dem Geschädigten gegenüber ausdrücklich klarstellen (BGH a.a.O. Rn. 22). Derartiges ist im vorliegenden Fall unstreitig nicht geschehen, vielmehr war von einer Beschränkung der Deckung in den Vergleichsverhandlungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 keine Rede. Zu beachten ist noch, dass die Beklagte zu 2 grundsätzlich uneingeschränkt für eigene Pflichtverletzungen haftet. Das Deckungsverhältnis zur Beklagten zu 1 spielte daher für die ursprüngliche Frage der vertraglichen und deliktischen Haftung der Beklagten zu 2 gegenüber der Klägerin keine Rolle. Es ist folglich kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin sich auf einen summenmäßig beschränkten Vergleich mit der Beklagten zu 2 – vertreten durch die Beklagte zu 1 – hätte einlassen sollen, es sei denn, es wäre über eine Abfindungszahlung gesprochen worden, die dann aber selbstverständlich konkret hätte beziffert werden müssen. Hingegen liefe die Rechtsansicht der Beklagten darauf hinaus, dass die Klägerin einem Vergleich zugestimmt hätte, ohne zu wissen, welchen Umfang dieser hat, und ohne zu regeln, ob und inwieweit die Beklagte zu 2 nach Erschöpfung der (unbestimmten) Deckungssumme für weitere Aufwendungen haftet. Eine solche Regelung wäre aus Sicht der Klägerin inakzeptabel gewesen. Hingegen ist die Vereinbarung einer 80-prozentigen Einstandspflicht ohne summenmäßige Beschränkung aus jeder Perspektive nachvollziehbar. Die Beklagten mussten nach dem Bescheid der Gutachterkommission damit rechnen, dass die Klägerin die Beklagte zu 2 mit guter Erfolgsaussicht auf 100-prozentigen Schadensersatz in Anspruch nehmen würde. Die verbliebenen Unwägbarkeiten, die offenbar insbesondere im Bereich der Kausalität gesehen wurden, wurden mit einem 20-prozentigen Abschlag berücksichtigt. Ob dies angemessen war, kann hier dahinstehen (wobei sich eine Unangemessenheit jedenfalls nicht aufdrängt). Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2 stellt der Vergleich auch keine unzulässige Vereinbarung zu ihren Lasten dar. Die Beklagte zu 2 hat die Beklagte zu 1 bevollmächtigt, sie im Außenverhältnis zu verpflichten. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte zu 1 Gebrauch gemacht. Ob sie sich damit im Innenverhältnis zur Beklagten zu 2 pflichtwidrig verhielt, sei dahingestellt. 2. Die Beklagte zu 1 haftet neben der Beklagten zu 2 als Gesamtschuldnerin aus der Vereinbarung vom 18.02./15.03.2013. Die Beklagte zu 1 zweifelt ihre Haftung selbst nicht an. Für den Umfang der Haftung der Beklagten zu 1 gilt das zur Beklagten zu 2 Gesagte entsprechend. Insbesondere ist auch die Haftung der Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin nicht durch eine etwaige Deckungssumme beschränkt. Zwar gilt insoweit nicht das Argument der ohnehin unbeschränkten (vertraglichen oder deliktischen) Haftung, schon gar nicht im Außenverhältnis zur Klägerin. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass die Haftung der Beklagten zu 1 weniger weit reichen sollte als die Haftung der Beklagten zu 2. Aus der objektivierten Sicht der Klägerin, auf die es für die Auslegung des Vergleichsangebots der Beklagten zu 1 vom 18.02.2013 ankommt, bestand kein Anhaltspunkt für eine differenzierte Haftung, speziell für eine summenmäßige Einschränkung der Haftung der Beklagten zu 1. Wie bereits ausgeführt, war weder in dem Schreiben noch in den Verhandlungen zuvor von einer Deckungsbeschränkung die Rede. Es ist auch nicht feststellbar, dass die Klägerin ohne Weiteres von einer Beschränkung hätte ausgehen müssen, erst recht nicht von einer Deckungssumme, die schon nach wenigen Jahren erschöpft ist. Die bloße Behauptung der Beklagten, dass die Annahme einer unbeschränkten Deckung „lebensfremd“ gewesen sei und ein „vernünftiger Erklärungsempfänger“ im Jahr 2013 nicht mit einer unbeschränkten Deckung habe rechnen können, ist dem Beweis nicht zugänglich, zudem fehlt ein Beweisantritt. Es liegt bei vernünftiger Betrachtung auch keineswegs auf der Hand, dass sich ein Krankenhausträger nicht ausreichend versichert, gerade im Bereich der besonders schadensträchtigen Geburtshilfe. Im Übrigen mag ein Haftpflichtversicherer trotz einer Deckungsbeschränkung durchaus seine Gründe haben, im Außenverhältnis eine unbeschränkte Haftung zu übernehmen und die Umsetzung der Beschränkung dem Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer zu überlassen, insbesondere bei einem großen Kunden wie einem Krankenhausträger. Der Hinweis der Beklagten zu 1 auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des Versicherers im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung (VersR 1982, 791 – VI ZR 203/80; NJW-RR 1996, 1238 – VI ZR 300/95) verfängt nicht. Die zitierten Entscheidungen betreffen den Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer gemäß § 115 Abs. 1 VVG bzw. § 3 PflVG a.F. Wird ein solcher Direktanspruch gerichtlich geltend gemacht, ist in der Regel ohne Weiteres davon auszugehen, dass dies in den gesetzlichen Grenzen des § 115 Abs. 1 Satz 2 VVG geschieht. Dementsprechend und spiegelbildlich ist auch ein prozessuales Anerkenntnis des Versicherers eng auszulegen (BGH NJW-RR 1996, 1238 (1239)). Die vorliegende Situation ist schon deshalb eine andere, weil die Klägerin ursprünglich keinen Direktanspruch gegen die Beklagte zu 1 hatte und auch nicht verfolgte. Ob die Beklagte zu 1 als Pflichtversicherer gemäß § 113 VVG auftrat, spielt entgegen der Berufungsbegründung keine Rolle. Angemerkt sei daher lediglich, dass nicht § 30 Nr. 4 HeilBerG NRW, sondern § 34b Abs. 1 KHGG NRW einschlägig sein dürfte, der wohl keine Versicherungspflicht i.S.v. § 113 VVG anordnet. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1 geht es an dieser Stelle auch nicht um eine Abweichung von § 109 VVG, die einer besonderen Vereinbarung bedurft hätte. § 109 VVG regelt die Folgen einer Erschöpfung der Deckungssumme bei mehreren Geschädigten. Im vorliegenden Fall geht es hingegen darum, ob die von der Beklagten zu 1 im Außenverhältnis zur Klägerin eingegangene Verpflichtung summenmäßig beschränkt ist. Dies ist eine Frage der Auslegung, für die es nicht auf § 109 VVG ankommt. Letztlich hätte es, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, der Beklagten zu 1 oblegen, die Deckungsbeschränkung und den Wunsch nach einer Haftungsbeschränkung im Außenverhältnis in den Vergleichsverhandlungen anzusprechen. Da dies nicht erfolgte, durfte die Klägerin – ohne Nachfrage – annehmen, dass sich auch die Beklagte zu 1 unbeschränkt verpflichten wollte. Eine Vernehmung der auf Seiten der Beklagten zu 1 an den Vergleichsverhandlungen beteiligten, als Zeugen benannten Personen zum Inhalt der Verhandlungen ist nicht geboten. Die Beklagte zu 1 hat keine konkreten, auslegungsrelevanten Umstände dargelegt, die von den Zeugen bestätigt werden könnten. Die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ist auch wirksam. So ist weder ein anfechtungsrelevanter Irrtum auf Seiten der Beklagten zu 1 noch eine Anfechtungserklärung ersichtlich. Die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 2 BGB sind ebenfalls nicht einschlägig. Insbesondere behauptet die Beklagte zu 1 nicht, dass auch sie zur Zeit der Vereinbarung fälschlich vom Fehlen einer Deckungsbeschränkung ausgegangen wäre. Der Senat verkennt nicht, dass die Beklagte zu 1 mit der Vereinbarung, wie sie hier ausgelegt wird, schlechter steht als ohne die Vereinbarung, da ihr nunmehr eine unbeschränkte Inanspruchnahme droht. Daraus folgt allerdings nicht, dass das Vorgehen der Klägerin treuwidrig wäre. Die Beklagte zu 1 ist selbst für das Verhandlungsergebnis verantwortlich. Im Übrigen ist noch ungewiss, ob die Beklagte wirklich über die Deckungssumme hinaus belastet wird. Maßgeblich hierfür dürfte sein, wie sich die Beklagten im Innenverhältnis auseinandersetzen. 3. Die Entscheidung des Landgerichts ist auch prozessual nicht zu beanstanden. Die Rüge der Beklagten zu 1, dass der Feststellungstenor keine Beschränkung der Ersatzpflicht auf behandlungsfehlerbedingte Kosten enthalte und daher die Gefahr begründe, dass der Einwand der fehlenden Kausalität für die Zukunft abgeschnitten oder deutlich erschwert werde, ist unbegründet. Wie bereits dargelegt, stellt das angefochtene Urteil lediglich fest, dass die Aufwendungen der Klägerin für den Patienten „gemäß dem geschlossenen Vergleich vom 18.02.2013/15.03.2013“ zu ersetzen sind (zu 80 %). Welche Aufwendungen dies im Einzelnen sind, ist damit nicht präjudiziert. Insbesondere hat das Landgericht nicht festgestellt, dass sämtliche Aufwendungen der Klägerin für den Patienten zu ersetzen wären, unabhängig davon, ob diese auf der Behinderung beruhen. Es besteht auch nicht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, die dem Erlass eines Teil(end)urteils gemäß § 301 Abs. 1 ZPO entgegenstünde. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Klageanträge zu 1 und 4 dem Grunde nach gerechtfertigt sind. Dies ist im Sinne der Feststellung der zukünftigen Ersatzpflicht (zweiter Absatz des Tenors) auszulegen, sodass insoweit kein Widerspruch im Betragsverfahren entstehen kann. Die weitere, auf die Rückforderungsansprüche der Beklagten zu 1 bezogene Feststellung verhält sich ausdrücklich nur zur Frage der Deckungssummenbeschränkung. Dass eine solche Beschränkung nicht besteht, steht nach Auslegung der Grundentscheidung zu den Klageanträgen zu 1 und 4 auch für das Betragsverfahren bindend fest. III. Die weiteren Voraussetzungen einer Beschlusszurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2-4 ZPO sind erfüllt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Redaktioneller Hinweis: Auf den Hinweisbeschluss vom 07.03.2018 wurde die Berufung mit Beschluss vom 07.05.2018 zurückgewiesen.