Beschluss
1 W 12/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0329.1W12.18.00
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Leitsätze
Richterliche Hinweise und Äußerungen im Rahmen der Prozessleitung, mit denen das Gericht seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu erkennen gibt, stellen in der Regel keinen Ablehnungsgrund dar.
Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen Richter auszuwählen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 28.02.2018 (25 O 358/17) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000,00 € festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Richterliche Hinweise und Äußerungen im Rahmen der Prozessleitung, mit denen das Gericht seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu erkennen gibt, stellen in der Regel keinen Ablehnungsgrund dar. Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen Richter auszuwählen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 28.02.2018 (25 O 358/17) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000,00 € festgesetzt Gründe: I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Unterlassung diverser Werbeaussagen für das Produkt „F“ Trink-Kur mit der Begründung, die streitgegenständlichen Werbeaussagen seien gesundheitsbezogen i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCV, für diese fehle es an einer Zulassung, und sie seien darüber hinaus irreführend. Mit Verfügung vom 14.12.2017 hat die Vorsitzende Richterin am Landgericht U frühen ersten Termin auf den 13.03.2018 bestimmt, der Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung von 3 Wochen gesetzt und folgenden gerichtlichen Hinweis erteilt: „Die Beklagte wird vorsorglich auf folgendes hingewiesen: Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihr in der Werbung verwendeten Angaben über die Wirkung des beworbenen Produktes gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen, obliegt der Beklagten. Dieser Nachweis kann in der Regel nur durch eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie geführt werden. Für den Fall, dass der Beklagten solche Studien – und zwar konkret für jede behauptete Wirkung – nicht vorliegen sollten und sie entsprechend solche Studien hier im Verfahren nicht vorlegen kann, wird sie daher darauf hingewiesen, dass eine Verteidigung gegen die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. In diesem Fall kann die Kammer der Beklagten unter Kostengesichtspunkten nur raten, ein Anerkenntnis zu erklären.“ Hierauf hat die Beklagte die Vorsitzende Richterin und diejenigen Richter, die an der Verfügung mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie hat die Ansicht vertreten, der gerichtliche Hinweis enthalte einen bewusst einseitigen und zudem rechtsfehlerhaften Rat zu Lasten der Beklagten und lasse den Eindruck entstehen, die Kammer habe sich bereits endgültig festgelegt. Die Rechtslage werde durch die Kammer dabei willkürlich entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung verkannt. Die streitgegenständlichen Aussagen seien entgegen der Ansicht des Klägers und der Kammer als sog. „Beauty Claims“ zu qualifizieren und stellten damit keine gesundheitsbezogenen Angaben dar. Damit seien die von der Kammer geforderten Wirksamkeitsstudien nicht erforderlich. Die Vorsitzende und in ihrer Folge auch die Beisitzer, Richter am Landgericht S und Richterin K, haben hierauf dienstliche Stellungnahmen abgegeben, nach denen der Hinweis die vorläufige Auffassung der Kammer wiedergebe, welcher der generellen Linie der Rechtsprechung der Kammer entspreche. Die Beklagte hat hierauf ihr Befangenheitsgesuch auch auf die dienstlichen Äußerungen gestützt. Der Hinweis auf die generelle Linie der Rechtsprechung der Kammer belege nach ihrer Ansicht, dass eine endgültige Festlegung bereits vorliege. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.02.2018 zurückgewiesen. Ein Ablehnungsgesuch könne lediglich in Ausnahmefällen, wenn die richterliche Handlung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage völlig entbehre und so grob rechtswidrig sei, dass sie als Willkür erscheine, auf die Verfahrensweise und Rechtsauffassungen eines Richters gestützt werden oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung eindeutig erkennen lasse, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber einem Beteiligten Beruhe. Solches sei vorliegend nicht erkennbar. Der gerichtliche Hinweis lasse deutlich erkennen, dass eine endgültige Festlegung der Kammer noch nicht erfolgt sei. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Hinweis auf die generelle Linie der Kammer in der dienstlichen Stellungnahme. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe die Kammer sich auch nicht hinsichtlich der Einordnung der Werbeaussagen als gesundheitsbezogene Angabe festgelegt, sondern im Hinweis allein die Frage behandelt, auf welche Art und Weise die Wirkung des beworbenen Produktes bewiesen werden könne. Selbst wenn der Beweismaßstab der Kammer rechtlich unzutreffend sei, bestünde kein Anhaltspunkt für eine willkürliche oder grob fehlerhafte Rechtsauffassung der Kammer. Gegen diesen, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 01.03.2018 zugestellten Beschluss, richtet sich ihre sofortige Beschwerde vom 01.03.2018, eingegangen beim Oberlandesgericht am gleichen Tag, mit der sie geltend macht, das Landgericht habe sich in der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend mit den geltend gemachten Befangenheitsgründen auseinandergesetzt, sondern mit formelhaften Floskeln das Gesuch zurückgewiesen. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 07.03.2018 nicht abgeholfen. II. Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat in der Sache zu Recht und mit zutreffender Begründung das Ablehnungsgesuch der Beklagten zurückgewiesen. 1. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt gemäß § 42 Abs. 1 und 2 ZPO einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Maßgeblich sind insoweit nicht die Befürchtungen der konkreten Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – VII ZR 36/14 – Rn 9, juris). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit parteiisch gegenüber (BGH a.a.O.). 1.1. Soweit die Beklagte geltend macht, die betroffenen Richter würden grob falsche Rechtsansichten vertreten und den Sachverhalt verkennen, rechtfertigt dies das Ablehnungsgesuch nicht. Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit dient nicht dazu, sich gegen eine für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Richters zu wehren, es sei denn, die Rechtsauffassung beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2002 – XI ZR 14/02 –, Rn. 7, juris Rn. 7). Hierfür ergeben sich entgegen der Ansicht der Beschwerde keine Anhaltspunkte, wie die Kammer zutreffend erkannt hat. Unabhängig davon, dass die abgelehnten Richter sich zur rechtlichen Einordnung der Werbeaussagen noch nicht geäußert haben, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass die zwischen ihr und dem Kläger strittige Frage, ob die Werbeaussagen gesundheitsbezogene Angaben i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der VO EG Nr. 1924/2006 darstellen, für den Rechtsstreit und das Beweismaß von Bedeutung ist. Ob die im Hinweis geäußerte Auffassung der betroffenen Vorsitzenden Richterin und der beisitzenden Richter hinsichtlich des Erfordernisses gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse über die beworbenen Wirkungen des Produktes fehlerhaft ist oder nicht, ist nicht im Verfahren der Richterablehnung sondern mit den gegen die Sachentscheidung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen zu klären. Das betrifft auch die Frage der Richtigkeit der von der Beklagten gerügten Hinweise des Gerichts zu den insoweit bestehenden Beweisanforderungen. Auch hier ist im Verfahren über die Richterablehnung nicht zu entscheiden, ob die von der Beklagten im Ablehnungsantrag ausgeführten Ansichten zur rechtlichen Einordnung der strittigen Werbeaussagen ggf. eine andere Beurteilung der Beweisanforderungen begründet. 1.2. Die dienstlichen Äußerungen der betroffenen Richter sind ebenfalls nicht geeignet, das Ablehnungsgesuch zu rechtfertigen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss, dem er sich insoweit uneingeschränkt anschließt, Bezug. 1.3. Schließlich ist auch in der Gesamtschau der richterliche Hinweis nicht geeignet, das Ablehnungsgesuch zu rechtfertigen. Die betroffenen Richter haben mit dem Hinweis und in ihren dienstlichen Stellungnahmen keinen Anlass gegeben, an ihrer Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung zu zweifeln. Kriterium für die Unparteilichkeit des Richters ist die Gleichbehandlung der Parteien (BGH, Beschluss vom 02. Oktober 2003 – V ZB 22/03 –, BGHZ 156, 269-274, Rn. 5., juris). Der Ablehnung setzt er sich aus, wenn er, ohne Stütze im Verfahrensrecht, die Äquidistanz zu den Parteien aufgibt und sich zum Berater einer Seite macht (BGH a.a.O.). Bei der materiellen Prozessleitung, zu der die in § 139 ZPO vorgesehenen Erörterungen, Fragen und Hinweise zählen, hat er, soweit für besondere Verfahrensarten nichts Abweichendes bestimmt ist, das Verfügungsrecht der Parteien über das Streitverhältnis und deren alleinige Befugnis zur Beibringung des Prozessstoffes zu respektieren (BGH a.a.O.). Ein im Rahmen der richterlichen Aufklärungspflicht gebotenes richterliches Verhalten begründet dabei ebensowenig einen Ablehnungsgrund wie Äußerungen in berechtigter Ausübung der Prozessleitung, mit der das Gericht seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu erkennen gibt, auch wenn dies mit Kritik an den Meinungen der Partei verbunden ist (Sackmann in: MünchKomm ZPO, 5. Aufl. 2016 § 42 Rdnr 58 m.w.N.). Wenn der Richter in einem Verfahren seine Rechtsansicht darlegt und dabei eine von der Partei abweichende Auffassung vertritt, muss dies hingenommen werden, auch wenn dies für eine Partei ungünstig ist und der Richter dabei Argumente des Gegners aufführt (vgl. BGH, B. v. 24.04.2013 – RiZ 4/12 –, Rn 24, Juris; OLG Sachsen-Anhalt, B. v. 30.11.2006 – 10 W 86/06 –, Rn. 21 Juris, jew. m.w.N.). Nicht etwa die Eindeutigkeit der Stellungnahme, sondern allenfalls die sie begleitenden Umstände, welche auf eine unsachliche Haltung des Richters hinweisen, könnten eine Ablehnung rechtfertigen (OLG Sachsen-Anhalt a.a.O. Rn. 22 m.w.N.). Solche Umstände liegen etwa dann vor, wenn der Richter eindeutig und unmissverständlich zu erkennen gibt, er werde von der eingenommenen Haltung, völlig unabhängig von dem weiteren Verlauf des Verfahrens, nicht mehr abrücken (OLG Sachsen-Anhalt a.a.O. Rn. 22 m.w.N.). Das Ablehnungsverfahren dient aber nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen. Es soll nur verhindern, dass ein Richter über eine Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen – und damit auch seine bisher vertretene Ansicht – im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein (BGH Beschluss vom 13. Januar 2003 – XI ZR 357/01 –, Rn. 11 Juris). Gemessen hieran überschreitet die Prozessleitung der betroffenen Vorsitzenden Richterin nicht die Grenzen richterlicher Neutralität. Das folgt schon daraus, wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend erkannt hat, dass der von der Beklagten beanstandete Hinweis denknotwendig auf der Grundlage des seinerzeitigen Verfahrensstandes erteilt worden ist. Dass die Vorsitzende hierbei darauf hinweist, dass eine Verteidigung gegen die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, wenn die von der Kammer verlangten Nachweise nicht vorgelegt werden können und in diesem Fall zu einem Anerkenntnis rät, ändert nichts daran, dass bei vernünftiger Betrachtung auch diese Formulierung sich ebenfalls auf die Beurteilung des bisherigen Verfahrensstandes bezieht und keine Vorfestlegung dahin tätigt, die betroffenen Richter würden Gegengründen nicht mehr offen gegenüber stehen. Dass das Gericht auch in einem frühen Verfahrensstadium entsprechende eindeutige Hinweise erteilen darf, findet auch im Gesetz seine Stütze, wonach das Gericht die Hinweise frühzeitig zu erteilen hat (§ 139 ZPO). Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, die Hinweise seien falsch und hieraus auf Unwissenheit und Unkenntnis der betroffenen Richter und deren Voreingenommenheit schließt, führt dies aus den aus oben und den zu 1.1. ausgeführten Gründen nicht dazu, dass Grund für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit bestünde. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Fall der Richterablehnung mit dem Hauptsachewert anzusetzen.