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Beschluss

3 Ws 136/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0409.3WS136.18.00
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Leitsätze

1.

Bei einem Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung gemäß § 67g StGB ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich geboten.

2.

Denn ebenso wie bei der erstmaligen Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, für die § 246a StPO die Hinzuziehung eines Sachverständigen vorschreibt, kann auch der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung im Ergebnis zu einer lebenslangen Unterbringung führen; der damit verbundene Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen ist somit ähnlich einschneidend.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 5. März 2018 gegen den Beschluss der 15. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 20. Februar 2018 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 9. April 2018

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Untergebrachten bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung gemäß § 67g StGB ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich geboten. 2. Denn ebenso wie bei der erstmaligen Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, für die § 246a StPO die Hinzuziehung eines Sachverständigen vorschreibt, kann auch der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung im Ergebnis zu einer lebenslangen Unterbringung führen; der damit verbundene Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen ist somit ähnlich einschneidend. Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 5. März 2018 gegen den Beschluss der 15. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 20. Februar 2018 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 9. April 2018 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Untergebrachten bzw. seines Verteidigers beschlossen: Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen. G r ü n d e: I. Das Landgericht Dortmund hat in einem Sicherungsverfahren mit Urteil vom 13. Mai 2004 die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Ausweislich der getroffenen Feststellungen lag der Verurteilung zusammengefasst zugrunde, dass der an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose leidende Beschwerdeführer nach Absetzen der Medikation zunehmend an Wahnvorstellungen litt. Er verspürte den Wunsch, die Identität eines Generals anzunehmen, der in den von ihm gelesenen Science-Fiction-Büchern eine heldenhafte Figur darstellte. Um seinen Wunsch, der US-Airforce beizutreten, zu verwirklichen, kam ihm die Idee, sich eine Tätowierung mit einem Drachen stechen zu lassen. Krankheitsbedingt hatte er die Vorstellung, durch diese Tätowierung stark zu werden. In der Annahme, es handele sich um eine Art Aufnahmestelle der US-Airforce, begab er sich am 18. August 2003 in C in die Räumlichkeiten eines Touristikcenters. Er erkundigte sich dort bei einer dort tätigen Auszubildenden nach einem Tätowierstudio. Die Auszubildende zeigte ihm daraufhin auf einem dort ausgehängten Stadtplan ein Tätowierstudio im Stadtteil Z und begab sich anschließend wieder zu ihrem Arbeitsplatz. Den Namen des Stadtteils „Z“ verstand der Beschwerdeführer im Sinne einer deutschen Website „###.de“ und folgerte, dass er „auf Deutschland hören solle“. Da er zudem annahm, derzeit eine Aufnahmeprüfung für die US-Airforce zu absolvieren, machte ihn dies aggressiv. Er bat die Auszubildende erneut zu sich. Die Zeugin, die davon ausging, dass der Beschwerdeführer ihren Erklärungen nicht habe folgen können, entnahm den Verkaufsunterlagen einen G-Stadtplan zum Preis von 6.50 € und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Plan nur zu diesem Kaufpreis zu erwerben sei. Der Beschwerdeführer ergriff die Auszubildende am Arm, zog mit der anderen Hand ein ca. 30 cm langes Messer und forderte die Übergabe des Stadtplans. In diesem Moment betrat eine andere Angestellte des Touristikcenters die Räumlichkeiten, trat auf den Beschwerdeführer zu und forderte ihn auf, die Kollegin in Ruhe zu lassen. Aus beruflicher Gewohnheit fragte sie ihn außerdem noch, ob sie ihm helfen könne. Daraufhin erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut, wo er ein Tätowierstudio finden könne. Darauf fasste die Angestellte ihn am Arm, zog ihn zum Ausgang, deutete in Richtung der C-Straße und erklärte, dass dort viele Studios zu finden seien. Der Beschwerdeführer ging darauf in die von der Angestellten angedeutete Richtung. Unter anderem aufgrund eines am Vorabend gesehenen Spielfilmes „Terminator“ sah sich der Beschwerdeführer veranlasst, dass er als angehender Soldat „sein erstes Blut vergießen“ müsse, um in die US-Army aufgenommen zu werden. Am Morgen des 21. August 2003 sprach er daher unter Mitführen eines Messers mit einer Klingenläng von 9 cm mehrere Passanten in aggressiver Art und Weise an und erhoffte sich von einem der Passanten eine ablehnende Reaktion, um Gelegenheit zu einer tätlichen Auseinandersetzung zu haben. Gegen 10 Uhr ging der Zeuge S, den der Beschwerdeführer mit starrem Blick fixierte, an ihm vorbei. Dieser dachte sich nichts Böses und blieb stehen, wobei er den Beschwerdeführer fragte, ob sie sich kennen würden. Völlig unvermittelt zog dieser das Messer und stach zielgerichtet in Richtung des unteren linken Rippenbogens des Zeugen. Dieser konnte noch zurückspringen, weswegen er lediglich eine kleine oberflächliche Stichwunde erlitt, die nicht ärztlich versorgt werden musste. Nach dem Stich drehte sich der Beschwerdeführer lächelnd um und stolzierte breitbeinig davon, so dass der Geschädigte den Eindruck hatte, dass dieser sich wie ein Sieger nach einem Duell aufführte. Die sachverständig beratene Kammer hat die oben geschilderten Handlungen als versuchte schwere räuberische Erpressung und als gefährliche Körperverletzung gewertet, für die der Beschwerdeführer jedoch nicht strafrechtlich verantwortlich gewesen sei, weil er zu den jeweiligen Tatzeitpunkte aufgrund einer paranoid halluzinatorischen Psychose das Unrecht seines Tuns nicht habe einsehen können. Die angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde in der Folgezeit bis zum 23. März 2014 vollzogen. Mit Beschluss vom 3. Februar 2014, rechtskräftig seit dem 15. Februar 2014, hat die 15. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld die weitere Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Mai 2004 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenaus mit Wirkung zum 24. März 2014 zur Bewährung ausgesetzt. Die Dauer der Bewährung sowie der Führungsaufsicht hat die Kammer auf fünf Jahre festgesetzt. Weiter hat die Kammer den Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung der für seinen Wohnort zuständigen Bewährungshilfe unterstellt sowie festgestellt, dass er der Führungsaufsichtsstelle des für seinen Wohnort zuständigen Landgerichts untersteht. Schließlich hat sie dem Beschwerdeführer u.a. die folgende Weisung erteilt: „5. Der Betroffene erhält die Weisungen, a) (…) b) (…) c) (…) d) die ihm verordneten Medikamente regelmäßig so einzunehmen, wie es die zuständigen Ärzte des X-Klinikums Y für erforderlich halten.“ Am 24. März 2014 wurde der Beschwerdeführer aus der Unterbringung entlassen. Nach zunächst positivem Verlauf berichtete die Bewährungshelferin erstmals am 9. Dezember 2016 über Auffälligkeiten. Der Beschwerdeführer sei in den letzten Wochen durch bedenkliche Verhaltensänderungen aufgefallen, die darauf hindeuteten, dass er in sein altes Wahnsystem zurückfalle. Auch das X-Klinikum berichtete am selben Tag von einer akuten psychotischen Krise, die sich sehr rasch entwickelt habe. Nachdem sich der Beschwerdeführer zunächst freiwillig in stationäre Behandlung begeben hatte, erfolgte seine weitere stationäre Behandlung im X-Klinikum Y zunächst nach den Vorgaben des PsychKG NW. Um den Widerruf der Maßregelaussetzung zu vermeiden, setzte die Strafvollstreckungskammer die ausgesetzte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Beschluss vom 2. Januar 2017 im Rahmen der Krisenintervention gemäß § 67h StGB für die Dauer von drei Monaten wieder in Vollzug. Am 4. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer vom X-Klinikum Y in das X-Zentrum für Forensische Psychiatrie A verlegt, wo sich sein Zustand rasch verbesserte, so dass er bereits am 15. Februar 2017 zurückverlegt werden konnte. Am 1. April 2017 wurde er aus dem X-Klinikum Y entlassen. Der nächste Bericht der Bewährungshelferin nach der am 1. April 2017 erfolgten Entlassung datiert erst vom 20. Dezember 2017. Darin teilte sie mit, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 19. Dezember 2017 erneut stationär im X-Klinikum Y befinde. Ein Antrag auf Unterbringung nach dem PsychKG NW sei gestellt worden. In den letzten beiden Wochen sei es vermehrt zu Verhaltensauffälligkeiten des Betroffenen gekommen, die darauf schließen ließen, dass er seine orale Medikation nicht regelmäßig eingenommen habe. Zu der Vergabe der Depotspritze am 18. Dezember 2017 sei er nicht erschienen. Am 21. Dezember 2017 teilte die Bewährungshelferin mit, bis zum 31. Januar 2018 sei die Unterbringung des Beschwerdeführers nach dem PsychKG NW angeordnet worden. Unter dem 17. Januar 2018 regte die Bewährungshelferin die befristete Wiedereinsetzung der Unterbringung im Maßregelvollzug im Rahmen einer Krisenintervention an. Sie teilte u.a. mit, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers nicht verbessert habe. Er verweigere die Medikamenteneinnahme. Während eines ungenehmigten Ausgangs am 9. Januar 2018 sei es zu einem Vorfall häuslicher Gewalt gekommen, in deren Verlauf der Beschwerdeführer seiner Ehefrau mit einem Telefon so heftig auf den Hinterkopf geschlagen habe, dass diese mit einer Platzwunde in der Klinik habe behandelt werden müssen. Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2018 berichtete das X-Klinikum Y, dass die ab dem 20. Dezember 2017 erfolgte Unterbringung des Beschwerdeführers auf der Rechtsgrundlage des PsychKG NW bei akuter psychotisch-maniformer Dekompensation notwendig geworden sei. Beim Untergebrachten bestehe eine akute paranoide Schizophrenie mit wahnhaften maniformen Größenideen und Realitätsverkennung. Komplizierend wirke sich seine narzisstische Persönlichkeitsstörung aus. Aus fachärztlicher Sicht sei ein Bewährungswiderruf erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie insbesondere der im Behandlungsverlauf aufgetretenen aggressiven Verhaltensweisen des Beschwerdeführers wird auf die Stellungnahme vom 22. Januar 2018 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 20. Februar 2018 hat die 15. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung widerrufen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Widerrufs gemäß § 67g Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt seien. Ein gröblicher und beharrlicher Verstoß gegen die dem Betroffenen erteilten Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht sei in seinem Rauschmittelmissbrauch sowie dem Absetzen der ihm verordneten Medikamente zu sehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Gegen diesen ihm am 27. Februar 2018 zugestellten Beschluss vom 20. Februar 2018 hat der Beschwerdeführer durch Telefax seines Verteidigers vom 5. März 2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Mit Telefax vom 29. März 2018 hat der Verteidiger zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Stellung genommen. Mit Beschluss vom 16. März 2018 hat die Strafvollstreckungskammer die Sicherungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet, weil dessen (verlängerte) Unterbringung auf der Rechtsgrundlage des PsychKG NW bis zum 20. März 2018 befristet war. II. Die nach §§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 StPO statthafte und gem. § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld. Die angefochtene Entscheidung kann wegen eines Verfahrensfehlers keinen Bestand haben. Die Strafvollstreckungskammer hat es unterlassen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, obwohl dies zwingend erforderlich gewesen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die die persönliche Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen, wobei das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung auch für den Straf- und Maßregelvollzug Geltung besitzt. Im Rahmen dieses Gebotes besteht bei den zu treffenden Prognoseentscheidungen, bei denen auch geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuziehen. Dies gilt insbesondere dort, wo – wie hier – die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilten ist. Zwar ist es nicht erforderlich, bei jeder Überprüfung zwingend ein Sachverständigengutachten einzuholen. Bestehen keine zwingend gesetzlichen Vorgaben, hängt dies vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei immer eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten ist (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Januar 2015 – 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 –, juris, Rdnr. 28 f. m.w.N.). Die konkreten Umstände des Einzelfalls bedingen hier zwingend die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Dahinstehen kann, ob das Gericht regelmäßig schon bei einer Krisenintervention gemäß § 67h StGB einen Sachverständigen hinzuziehen hat (so Fischer, StGB, 65. Auflage, § 67h, Rdnr. 5). Bei einem Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung gemäß § 67g StGB ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen jedenfalls grundsätzlich geboten. Denn ebenso wie bei der erstmaligen Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, für die § 246a StPO die Hinzuziehung eines Sachverständigen vorschreibt, kann auch der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung im Ergebnis zu einer lebenslangen Unterbringung führen. Der mit dem Widerruf der Maßregelaussetzung verbundene Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen ist somit ähnlich einschneidend. Vorliegend kommt noch hinzu, dass aufgrund der bereits rund 10 Jahre vollstreckten Maßregel wegen Anlassdelikten von nicht allzu hoher Intensität die Verhältnismäßigkeitsprüfung entsprechend § 67d Abs. 6 Satz 1, 2 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 Satz 1 StGB von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der Senat hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an die Strafvollstreckungskammer. Zwar hat das Beschwerdegericht gem. § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich selbst eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Es ist indes anerkannt, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen auch eine Zurückverweisung an das Untergericht zulässig ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 309, Rdnr. 7 m.w.N.). Insbesondere dann, wenn – wie hier – zur weiteren Sachaufklärung ein Gutachten einzuholen ist und der Untergebrachte sowie der Sachverständige zu dem nachgeholten Gutachten persönlich anzuhören wären, ist dem Beschwerdegericht eine eigenständige Behebung des Mangels oftmals nicht möglich und eine Zurückverweisung erforderlich (KG Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 5 Ws 116/16, juris, Rdnr. 26 m.w.N.; Beschluss vom 21. Februar 2017 – 5 Ws 44/17, juris, Rdnr. 15). So liegt der Fall hier. Die Strafvollstreckungskammer hat unter Berücksichtigung der oben genannten Erwägungen sachverständig beraten neu zu entscheiden. Der Sachverständige ist von der Strafvollstreckungskammer mündlich zu hören, sofern der Untergebrachte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft hierauf nicht verzichten. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Vorrangig ist immer die Möglichkeit einer Krisenintervention gemäß § 67h StGB zu prüfen, bevor die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung widerrufen wird (vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage, § 67g, Rdnr. 3a m.w.N). Eine solche Krisenintervention hat Anfang 2017 im X-Zentrum für Forensische Psychiatrie A zügig zur Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers geführt. Hiermit hatte sich die Kammer in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Voraussetzung sowohl von Absatz 1 als auch von Absatz 2 des § 67g StGB ist es, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung erfordert. Mit diesem Tatbestandsmerkmal wird die – ohnehin verfassungsrechtlich geforderte sowie durch § 62 StGB normierte – Verhältnismäßigkeit eines erneuten Vollzugs der Unterbringung zur Voraussetzung auch des Bewährungswiderrufs erhoben. Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung ist bei bereits lange vollzogenen Unterbringungen in besonderem Maße vorzunehmen. Insbesondere ist die Dauer der bereits erfolgten Freiheitsentziehung mit den Anlasstaten und möglicherweise anderen in Freiheit zu erwartenden Taten unter einer besonderen Berücksichtigung des Freiheitsgrundrechts abzuwägen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 2 Ws 595/15 – juris, Rdnr. 22 m.w.N.). Dabei ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten abzustellen, die erheblich im Sinne von § 63 StGB sind, mithin ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, um die Anordnung der Maßregel zu tragen. Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren: die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtwidriger Taten ist zu bestimmen, zumal deren bloße Möglichkeit die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2018 – 2 BvR 349/14 –, juris, Rdnr. 24). Soweit sich die in der angefochtenen Entscheidung beschriebenen aktuellen Vorfälle gegen das Pflegepersonal und Ärzte gerichtet haben, wird die Kammer auch zu berücksichtigen haben, dass krankheitstypische Taten, die im Rahmen einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik gegen Angehörige des Pflegepersonals begangen werden, nur eingeschränkt Anlass für Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB sein können (BGH, Beschluss vom 08.07.1999 – 4 StR 269/99, Rdnr. 3; Beschluss vom 20.12.2001 – 4 StR 540/01, Rdnr. 8; Beschluss vom 09.12.2014 –2 StR 297/14; Senat, Beschluss vom 04.07.2017 – III-3 Ws 256/17, alle juris). Derartige Taten sind bei wertender Betrachtung nämlich nicht mit Handlungen gleichzusetzen, die der Täter außerhalb einer Betreuungseinrichtung begeht (BGH, Beschluss vom 25.08.1998 – 4 StR 385/98, Rdnr. 6; Beschluss vom 25.04.2012 – 4 StR 81/12, beide juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um das Verhalten eines in einer psychiatrischen Klinik Untergebrachten gegenüber dem im Umgang mit schwierigen und aggressiven Patienten erfahrenen und geschulten Personal geht. Aggressives Verhalten in diesem Bereich ist nicht gleichzusetzen mit Handlungen in Freiheit gegenüber beliebigen Dritten oder dem Täter nahestehenden Personen (BGH, Beschluss vom 22.02.2011 – 4 StR 635/10, Rdnr. 13, juris; Senat, a.a.O.). Solche Taten verlangen schon nach ihrem äußeren Eindruck weit weniger nach einer Reaktion durch ein strafrechtliches Sicherungsverfahren und die Anordnung einer strafrechtlichen Maßregel (BGH, Urteil vom 22.01.1998 – 4 StR 394/97; Beschluss vom 22.02.2011 – 4 StR 635/10, juris; Senat, a.a.O.). Die hierzu ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen in erster Linie Fallgestaltungen, in denen der Untergebrachte Beleidigungen, Drohungen, Nötigungs- und/oder Körperverletzungshandlungen zum Nachteil des Pflegepersonals bzw. von Mitpatienten begangen hatte, die ihre Ursache nicht ausschließbar (auch) in der durch die Unterbringung für den Betreffenden bestehenden Situation hatten (BGH, Beschluss vom 20.12.2001 ‑ 4 StR 540/01, Rdnr. 8, juris; Senat, a.a.O.). Im Rahmen der zu treffenden Verhältnismäßigkeitsprüfung wird gegebenenfalls auch zu berücksichtigen sein, ob die derzeitige Exazerbation der Erkrankung frühzeitig durch geeignete Maßnahmen zu verhindern gewesen wäre, wenn die Strafvollstreckungskammer frühzeitig über den – wie erst jetzt bekannt geworden ist - ungünstigen Verlauf der Behandlung nach der ersten Krisenintervention informiert worden wäre. Die X-Klinik Y hat in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2018 erstmals berichtet, dass die weitere ambulante Behandlung und forensische Nachsorge sich bereits nach der am 1. April 2017 beendeten stationären Krisenintervention schwierig gestaltet habe. Es sei bereits am 28. Juni 2017 eine stationäre Aufnahme bei akuter Psychose erforderlich geworden, nachdem der Beschwerdeführer nach dem Konsum von Drogen (legal high) dekompensiert habe. Eine tiefe Einsicht in den Zusammenhang einer Psychose und dem Konsum von Drogen habe er nicht zugelassen. Im Gegenteil habe er den Konsum bagatellisiert und keine Abstinenzabsichten gezeigt. Die oral angeordnete Medikation habe er unregelmäßig eingenommen, die Termine zur Depot-Gabe seien häufig nur mit mehrtägiger Verzögerung oder nach Erinnerung eingehalten worden. Dies alles konnte dem Bewährungsheft zuvor nicht entnommen werden. Offenbar haben weder die Klinik noch die Bewährungshelferin entsprechende Mitteilungen zum Bewährungsheft übersandt. Sollten die Behandler des X-Klinikums Y, die nunmehr aus fachärztlicher Sicht den Bewährungswiderruf gemäß § 67g StGB für erforderlich halten, tatsächlich weder der Bewährungshelferin noch der Kammer zeitnah Mitteilungen über den negativen Verlauf der Behandlung gemacht haben, muss an deren forensischer Kompetenz gezweifelt werden. Denn möglicherweise hätte ein früheres Einschreiten der Kammer, z.B. durch Konkretisierung oder Ausweitung der Weisungen (Abstinenzweisung) im Rahmen der Führungsaufsicht zu einem anderen Verlauf geführt. Dabei wird nicht übersehen, dass trotz zweier Wiedervorlageverfügungen des Berichterstatters (offenbar zwecks Einholung eines Berichts der Bewährungshelferin, vgl. Bl. 105 R, 106 BewH) nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Krisenintervention auch seitens der Kammer kein Bericht der Bewährungshelferin angefordert worden ist. Zudem hat es die Kammer in ihrer Aussetzungsentscheidung vom 3. Februar 2014 unterlassen, dem Betroffenen im Rahmen der Führungsaufsicht ein bestimmtes Behandlungsintervall im X-Klinikum Y aufzuerlegen und dieses auch nach der erstmaligen Krisenintervention nicht nachgeholt. Soweit der Widerruf auch auf einen Rauschmittelgebrauch gestützt wurde, wird darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – keine Abstinenzweisung erteilt worden ist.