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Beschluss

32 SA 4/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0411.32SA4.18.00
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Leitsätze

Der Streit über einen Vertrag zwischen einem Berater und einem Künstler mit einer Regelung, nach der die Vergütung für die Dienste des Beraters nach tatsächlich geflossenen Zahlungen der GEMA und/oder GVL zu berechnen ist, muss keine Urheberrechtsstreitigkeit im Sinne von §§ 104, 105 UrhG sein.

Tenor

Als das für das Prozesskostenhilfeverfahren zuständige Gericht wird das Landgericht Münster bestimmt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streit über einen Vertrag zwischen einem Berater und einem Künstler mit einer Regelung, nach der die Vergütung für die Dienste des Beraters nach tatsächlich geflossenen Zahlungen der GEMA und/oder GVL zu berechnen ist, muss keine Urheberrechtsstreitigkeit im Sinne von §§ 104, 105 UrhG sein. Als das für das Prozesskostenhilfeverfahren zuständige Gericht wird das Landgericht Münster bestimmt. In dem Prozesskostenhilfeverfahren hat der 32. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hammam 11.04.2018 durch beschlossen: Als das für das Prozesskostenhilfeverfahren zuständige Gericht wird das Landgericht Münster bestimmt. Gründe: I. Der Antragsteller hat beim Landgericht Münster Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den im Bezirk des Landgerichts Münster ansässigen Antragsgegner beantragt. Mit der Klage verfolgt er folgende Ziele: I. Im Wege der Stufenklage Auskunft und Auszahlung der Eingänge auf einem benannten Konto bei der Stadtsparkasse S. II. Zahlung von 6.693,50 €. III. Im Wege der Stufenklage Auszahlung der beim Antragsgegner eingegangenen Zahlungen der GEMA aus der Auswertung von Werken, die der Antragsteller (mit)geschaffen habe. Dieses Klagebegehren begründet er in groben Zügen wie folgt: Er habe mit dem Antragsgegner einen „Beratervertrag“ (Anlage K1) geschlossen, der allerdings wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei, was der Antragsgegner auch einräumt. Nach Abschluss des Vertrags seien die Abrechnungen der Verwertungsgesellschaften (GEMA und GVL) und die aus den Abrechnungen folgenden Zahlungen nicht mehr an den Antragsteller, sondern nur an den Antragsgegner geflossen. Hiervon habe dieser keinen Cent an den Antragsteller ausgezahlt. Nach einer Aufstellung des Antragsgegners (Anlage K5) habe dieser 6.593,50 € vereinnahmt, deren Auszahlung der Antragsteller nunmehr verlange. Unabhängig von der vom Antragsteller angenommenen Unwirksamkeit des Vertrags ständen dem Antragsgegner Beteiligungsrechte auch deshalb nicht zu, weil er zu keinem Zeitpunkt tatsächlich als Manager / Berater, Verleger oder Label / Produktionsfirma tätig gewesen sei. Das Konto bei der Stadtsparkasse S hätten die Beteiligten gemeinsam eröffnet, Zugriff hierauf habe nur der Antragsgegner. Die auf dem Konto befindlichen Gelder gingen auch auf nicht-künstlerische Erwerbstätigkeiten des Antragstellers an zwei Schulen zurück. Der Antragsgegner hat einen auf den 01.10.2004 datierten „Beratervertrag“ (Anlage B1) vorgelegt und hierzu vorgetragen, dieser sei zeitlich nach dem vom Antragsteller vorgelegten „Beratervertrag“ geschlossen und rückdatiert worden. Zu diesem Vertrag hat sich der Antragsteller bislang nicht geäußert. Der Antragsgegner beruft sich weitestgehend auf Verjährung und erklärt vorsorglich wegen aller möglicherweise bestehenden Forderungen die Aufrechnung mit angeblichen Rückzahlungsansprüchen aus einem Darlehen über 10.000 €, das er dem Antragsteller gewährt habe. Vor diesem Hintergrund habe er vom Antragsteller „eine Zession über dessen GEMA-Konto“ erhalten, damit Zahlungen der GEMA direkt an den Antragsgegner fließen könnten. Auf diese Weise seien 6.593,50 € zurückgeführt worden. Bei der Stadtsparkasse S bestehe ein anderes als das vom Antragsteller benannte Konto. Die dort eingegangenen Gelder seien genutzt worden, um Verbindlichkeiten des Antragstellers zu bedienen und Pfändungsmaßnahmen abzuwenden, auch seien Künsterprojekte des Antragstellers daraus finanziert worden. Es sei kein Geld auf dem Konto verblieben. Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, das Landgericht Münster sei nicht zuständig. Es handele sich um eine Urheberrechtsstreitigkeit, da der Antragsteller Ansprüche aus GEMA-Zahlungen aus der Auswertung von Rechten geltend mache. Mit Verfügung vom 10.04.2017 hat das Landgericht Münster darauf hingewiesen, dass es von einer urheberrechtlichen Streitigkeit ausgehe, da das streitgegenständliche Rechtsverhältnis maßgeblich davon abhänge, ob der vom Antragsteller vorgelegte Beratervertrag, in dem Regelungen über Urheberrechte des Antragstellers getroffen seien, Rechtswirkung entfalte. Auf diesen Hinweis hat der Antragsteller die Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Bielefeld beantragt. Unter Bezugnahme auf den erteilten Hinweis hat sich das Landgericht Münster mit Beschluss vom 30.10.2017 für funktionell unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht Bielefeld verwiesen. Dieses hat die Übernahme mit Beschluss vom 07.12.2017 abgelehnt und ausgeführt, dass auch bei weiter Auslegung keine Urheberstreitigkeit vorliege. Die vorliegende Konstellation sei vergleichbar mit dem Fall, dass die Berechtigung von Rechtsanwaltshonorar streitig sei. Dort wie hier komme es nicht darauf an, ob sich die anwaltliche Beratung – oder die Tätigkeit des Antragsgegners als „Berater“ – auf einen Sachverhalt aus dem Urheberrecht beziehe. Auf den vom Antragsteller vorgelegten Beratervertrag komme es nicht an, da dieser unstreitig sittenwidrig sei. Das Landgericht Münster hat die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es bleibt bei der Auffassung, dass ein Urheberrechtsstreit vorliege. Als Rechtsgrund für die Vereinnahmung der GEMA-Ausschüttungen führe der Antragsgegner den auf den Beratervertrag B1 an. Dieser Vertrag enthalte zahlreiche urheberrechtliche Regeln (z.B. die exklusive Vertretung des Antragstellers als Künstler durch den Antragsgegner einschließlich der Verhandlung über Lizenzen und Nutzungsrechten). Für die Entscheidung sei der Vertrag auf seine Wirksamkeit zu prüfen, insbesondere auf seine Vereinbarkeit mit den Grundwertungen der §§ 11, 31, 32a UrhG und dem Anstandsgefühl der billig und gerecht Denkenden (besonders in der betroffenen Branche). Im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren vor dem Senat haben die Beteiligten keine weitere Stellungnahme abgegeben. II. Das Oberlandesgericht Hamm ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 ZPO als das im Verhältnis zu den am Kompetenzkonflikt beteiligten Landgerichten Münster und Bielefeld nächst höhere Gericht zuständig. Die Voraussetzungen der Bestimmung des zuständigen Gerichts liegen vor. § 36 ZPO ist auch für die Bestimmung des für das Prozesskostenhilfeverfahren zuständigen Gerichts anwendbar (Zöller/Schultzky, 32. Aufl., 2018, § 36 ZPO Rn. 3). Auch bei einem Streit zweier Gerichte über die funktionelle Zuständigkeit greift § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (Zöller/Schultzky, 32. Aufl., 2018, § 36 ZPO Rn. 32). Sowohl das Landgericht Münster als auch das Landgericht Bielefeld haben sich wegen unterschiedlicher Auffassung zur Einordnung des Rechtsstreits als Urheberrechtssache für funktionell unzuständig erklärt. Für das Prozesskostenhilfeverfahren ist das Landgericht Münster funktionell zuständig. Dies folgt bereits aus § 71 Abs. 1 GVG, §§ 12,13 ZPO. Eine abweichende ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld folgt auch nicht aus §§ 104, 105 UrhG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2011 (GV. NRW 2011, S. 48). Die vom Antragsteller beabsichtigte Klage stellt keine Urheberrechtsstreitsache dar. Nach der Legaldefinition des § 104 Satz 1 UrhG sind alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, Urheberrechtsstreitsachen. Deren Konzentration bei einzelnen Gerichten soll dazu führen, dass dort eine besondere Sachkunde in Urheberrechtsstreiten vorgehalten wird. Daher wird der Begriff der Urheberstreitsache nach allgemeiner Auffassung weit ausgelegt. Unter ihn fallen auch Streitigkeiten über Angelegenheiten aus anderen Gesetzen oder Rechtsquellen, die unter Anwendung des Urheberrechtsgesetzes zu entscheiden sind mit der Folge, dass urheberrechtlichen Rechtsquellen zumindest mittelbare Relevanz zukommt. Dies hat der Bundesgerichtshof zum Beispiel in einem Fall angenommen, in dem Rechtsanwaltskosten als Schadensposition eingeklagt wurden, nachdem der Beklagte rechtswidrig mit Abmahnungen auf urheberrechtskonformes Verhalten reagiert hatte (BGH, Beschl. v. 22.03.2016 – I ZB 44/15 – zitiert nach juris, dort Tz. 13). Hingegen ist eine Zuständigkeit des Konzentrationsgerichts nicht anzunehmen, wenn das den Streitgegenstand bildende Rechtsverhältnis ausschließlich Anspruchsvoraussetzungen und sonstige Tatbestandsmerkmale betrifft, für deren Beurteilung das Gericht auch bei summarischer Betrachtung keines spezialisierten Sachverstands bedarf. So hat der Bundesgerichtshof eine Klage auf Rechtsanwaltshonorar für die Verteidigung gegen den Vorwurf, urheberrechtlich geschützte Filme in einer Internet-Tauschbörse eingestellt zu haben, nicht als Urheberrechtsstreit eingeordnet (BGH, Beschl. v. 17.01.2013 – I ZR 194/12 –zitiert nach juris, dort Tz. 7; vergleichbar Senat, Beschl. v. 27.04.2012 – 32 Sa 29/12 – zitiert nach juris, dort Tz. 7 zu einer Klage auf Schadensersatz wegen der Verletzung anwaltlicher Beratungs- und Aufklärungspflichten). Auch soweit vorliegend zu entscheiden sein wird, inwieweit der Antragsgegner die im Rahmen seiner Tätigkeit als „Berater“ vereinnahmten Gelder behalten darf, liegt nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen keine Urheberrechtsstreitsache vor. Für die Entscheidung sind Fragen des allgemeinen Privat- und Vertragsrechts relevant. Es ist nicht zu erkennen, dass dabei urheberrechtlicher Sachverstand in besonderer Weise förderlich wäre. Dies gilt auch, soweit ggf. zu entscheiden sein wird, ob dem Antragsgegner ein Entgeltanspruch entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zusteht, was voraussichtlich auch zu der Frage führt, ob die getroffenen Vereinbarungen wirksam sind. Auch dabei geht es nicht unmittelbar um urheberrechtliche Fragen, auch nicht um die vom Landgericht Münster in seinem Vorlagebeschluss genannten Normen: Dem Antragsgegner werden selbst keine Nutzungsrechte eingeräumt (§ 31 UrhG); er ist lediglich befugt, solche Verträge zu verhandeln, die dann aber grundsätzlich vom Künstler persönlich gezeichnet werden (§ 2 Ziffer 6, 12 des Vertrags B1). Der Vertrag regelt auch nicht die Vergütung (§§ 32, 32a UrhG), die der Antragsteller dafür erhält, dass er Dritten Nutzungsrechte einräumt; es geht auch nicht darum, welche Ansprüche der Antragsteller wegen seiner Werke gegen die GEMA und/oder die GVL hat. Vereinbart ist vielmehr die Vergütung der Dienste des Beraters, die sich der Höhe nach (auch) an den tatsächlich geflossenen Zahlungen der GEMA orientieren (§ 4 Ziffer 1 des Vertrags B1). Auch ist nicht erkennbar, dass § 32e UrhG einschlägig ist, da der Antragsgegner nach der vertraglichen Absprache gerade nicht Teil einer Lizenzkette ist. Die einzige urheberrechtliche Absprache findet sich in § 2 Ziffer 9, nach dem der Berater laufzeitunabhängig das Recht an der Verwertung von Bild und Namen des Künstlers zu Werbezwecken in eigener Sache erhält. Diese Klausel hat aber erkennbar keine Relevanz für die Entscheidung über die beabsichtigte Klage. Da das Verhältnis zwischen den Beteiligten nicht unmittelbar dem Urheberrecht unterfällt, ist auch nicht zu erkennen, dass für die ggf. zu prüfende Sittenwidrigkeit des Beratervertrags auf urheberrechtliche Maßstäbe abzustellen wäre. Die Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld folgt auch nicht aus § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses erstreckt sich nicht auf die Frage der funktionellen Zuständigkeit (Zöller/Greger, 32. Aufl., 2018, § 281 ZPO Rn. 4; OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.11.2017 – 1 AR 35/17 – BeckRS 2017, 131193).