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Beschluss

1 Vollz (Ws) 127/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0417.1VOLLZ.WS127.18.00
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Leitsätze

Die Rechtmäßigkeit eines im nordrhein-westfälischen Maßregelvollzug angeordneten Einzelkontaktverbots (hier: bezüglich weiblicher Personen) bestimmt sich mangels diesbezüglich speziellerer „besonderer Regelungen“ im Sinne dieser Norm nach § 5 S. 2 MRVG NRW.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt E in B wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtmäßigkeit eines im nordrhein-westfälischen Maßregelvollzug angeordneten Einzelkontaktverbots (hier: bezüglich weiblicher Personen) bestimmt sich mangels diesbezüglich speziellerer „besonderer Regelungen“ im Sinne dieser Norm nach § 5 S. 2 MRVG NRW. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt E in B wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Betroffene befindet sich wegen drei von ihm begangener sexueller Nötigungen seit dem 13.02.2012 in der seither im gemäß § 63 StGB vollzogenen Unterbringung. Der diesbezüglichen, in der angefochtenen Entscheidung näher dargestellten Verurteilung durch das Amtsgericht Dortmund am 09.01.2012 lag zugrunde, dass der zuvor bereits wegen vorsätzlicher und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Bedrohung verurteilte und bei Begehung der vorliegend maßgeblichen Taten aufgrund einer Störung des Sexualverhaltens bzw. einer sexuellen Beziehungsstörung nur vermindert steuerungsfähige Betroffene binnen weniger als sechs Monaten insgesamt drei junge Frau verfolgte, sie jeweils gewaltsam angriff, indem er sie zu Boden warf bzw. in einem der Fälle würgte, sie in zwei der Fälle oberhalb der Bekleidung in den Intimbereich fasste und jeweils erst nach massiver Gegenwehr des jeweiligen Tatopfers bzw. in einem Fall aufgrund des Eingreifens eines Zeugen von den Frauen abließ. Der Betroffene wendet sich vorliegend gegen ein am 29.11.2017 verhängtes Einzelkontaktverbot zu Frauen. Diese Maßnahme ist vom Antraggegner nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses unter Hinweis auf § 18 Abs. 1 S. 1, S. 2 MRVG NRW mit therapeutischen und gefährlichkeitsprognostischen Aspekten begründet worden. Der Betroffene zeige in der Einzeltherapie fortwährend distanzloses Verhalten und beobachte heimlich Mitarbeiterinnen. Unter anderem habe der Betroffene eine weibliche Pflegekraft aus dem Dunkel heraus beobachtet. Trotz Besprechungen mit ihm sei eine Verhaltensänderung nicht zu erreichen gewesen, da er sein Verhalten verharmlose und zur Entlastung anführe, keine Frau unangemessen berührt zu haben. Dies sei aber aus Behandlersicht als deliktsnahes Verhalten zu würdigen, so dass von einer deutlichen Gefährdung weiblichen Klinikpersonals auszugehen und das verhängte Vereinzelungsverbot zwingend erforderlich sei. Der Betroffene hat hiergegen eingewandt, dass das Vereinzelungsverbot zu Frauen unverhältnismäßig sei, auch wenn er Mitarbeiterinnen beobachtet oder ihnen hinterhergeschaut habe. Er habe in den sechs Jahren seiner Unterbringung nie deliktsrelevantes oder übergriffiges Verhalten gezeigt. Außerdem werde ihm so der Besuch des Patientencafés der Klinik praktisch eingeschränkt, da oft kein Begleitpersonal zur Verfügung stehe. Auch verstünden mehrere Mitarbeiter der Klinik nicht das gegen ihn ausgesprochene Vereinzelungsverbot. Ein anderer Patient seiner Station zeige häufiger gewalttätiges oder übergriffiges Verhalten, ohne dass dies derartig sanktioniert würde. Schließlich stelle es keine Straftat dar, attraktiven Frauen hinterherzuschauen. Den gegen das vorgenannte Einzelkontaktverbot gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer zusammengefasst ausgeführt, dass als rechtliche Grundlage für die Anordnung dieser besonderen Sicherungsmaßnahme die Generalklausel des § 5 MRVG NRW anzusehen sei, nach der dem Betroffenen vorbehaltlich einer „besonderen Regelung“ dieses Gesetzes Einschränkungen dann auferlegt werden dürfen, wenn dies zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Therapie, des geordneten Zusammenlebens oder für die Zusammenarbeit unerlässlich ist. Das voyeuristische und belästigende Verhalten des Betroffenen, dass er selbst nicht abstreite, sei geeignet, eine solch schwerwiegende Störung des Zusammenlebens innerhalb der Klinik zu begründen. Entgegen der Selbsteinschätzung des Betroffenen habe sein auf seiner sexuellen Getriebenheit beruhendes Beobachten von weiblichem Klinikpersonal, dessen körperliche Erscheinung ihn schon nach eigenen Angaben reize, durchaus eine sexuelle Komponente. Dass ein derartiges Verhalten eines verurteilten Sexualstraftäters geeignet sei, weibliches Klinikpersonal zu beunruhigen, liege auf der Hand. Zwar sei der Betroffene bislang über den reinen Voyeurismus bzw. das „Hinterherpfeifen“ hinaus gegenüber Frauen noch nicht wieder mit Übergriffen auffällig geworden, doch lasse sich eine solche Fortentwicklung vor dem Hintergrund seines uneinsichtigen Verhaltens auch nicht ausreichend sicher ausschließen. Dass sein aktuelles Verhalten durchaus als Vorstufe für deliktsrelevante Verhaltensweisen verstanden werden könne, liege mit Blick auf die Anlassdelikte ebenfalls auf der Hand; diese Verhaltensweisen würden sich nämlich als nächster Schritt nach dem anfangs passiven Beobachten oder dem Nachstellen von als attraktiv empfundenen Frauen darstellen. Daher erweise sich das Kontaktverbot als geeignete, gegenwärtig erforderliche und auch im engeren Sinne angemessene Maßnahme zur Wiederherstellung des geordneten Zusammenlebens in der Klinik. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er beantragt, den angefochtenen Beschluss sowie das vom Antragsgegner angeordnete Vereinzelungsverbot aufzuheben, hilfsweise, die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes für unzulässig. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) wird zur Fortbildung des Rechts (§ 116 StVollzG) zugelassen, da die Frage, unter welchen Voraussetzungen im nordrhein-westfälischen Maßregelvollzug die Anordnung eines Einzelkontaktverbots zu Frauen zulässig ist, bisher obergerichtlich noch nicht geklärt ist. 2. In der Sache erweist sich die Rechtsbeschwerde jedoch als offensichtlich unbegründet. a. Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer angenommen, dass sich die Rechtmäßigkeit des vorliegenden, ersichtlich nicht als eine der in § 21 Abs. 1 MRVG NRW abschließend aufgezählten besonderen Sicherungsmaßnahmen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24.11.2016 - III-1 Vollz (Ws) 302/16 -, juris) oder als Aufhebung einer Lockerung gemäß § 18 Abs. 6 MRVG NRW anzusehenden Einzelkontaktverbots maßgeblich nach dem - in Unterschied zu § 18 Abs. 1 S. 1, S. 2 MRVG NRW eine drohende schwerwiegenden Störung der Therapie, des geordneten Zusammenlebens oder für die Sicherheit voraussetzenden - § 5 S. 2 MRVG NRW bestimmt. Bereits mit Beschluss vom 21.07.2016 - III-1 Vollz (Ws) 213/16 - (juris) hat der Senat ausgeführt, dass die Betroffenen bei dem Vollzug einer Maßregel der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nach der Konzeption des MRVG NRW trotz der vorgesehenen möglichst weitgehenden Annäherung an allgemeine Lebens- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 MRVG NRW) in erheblichem Maß besonderen Einschränkungen ihrer Freiheit unterliegen (§§ 5, 18 Abs. 1 MRVG); der Natur nach handelt es sich grundsätzlich um eine freiheitsentziehende und geschlossene Unterbringungsform (§ 18 Abs. 1 MRVG NRW), in welcher die Maßregelvollzugseinrichtung mit einer Mehrzahl zusätzlich freiheitsbeschränkender Befugnisse ausgestattet ist (§§ 5, 20, 21 und 22 MRVG NRW). Ausgehend von diesem systematischen Verständnis sowie von dem Wortlaut der allgemein gehaltenen Formulierung des § 18 Abs. 1 S. 1, S. 2 MRVG NRW, nach der sich Dauer und Umfang des Freiheitsentzuges nach dem Erfolg der Therapie richten und sie nach Maßgabe des Therapie- und Eingliederungsplans zu überprüfen und anzupassen sind, stellt diese Norm ersichtlich keine „besondere Regelung“ als Rechtsgrundlage für Einschränkungen im Sinne des § 5 S. 2 MRVG NRW dar, die wie das vorliegende Einzelkontaktverbot über das mit dem Vollzug der Maßregel ohnehin notwendig verbundene Maß hinausgehen. b. Mit ebenso zutreffender Begründung, auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat die Strafvollstreckungskammer zudem dargelegt, dass die Entscheidung des Antragsgegners, insbesondere die trotz diesbezüglicher Gespräche wiederholte und nachträglich bagatellisierte Beobachtung von als attraktiv empfundenen Mitarbeiterinnen durch den wegen mehrfacher, in schneller Folge verübter sexueller Nötigungen von jungen Frauen verurteilten Betroffenen als deliktsnahes Verhalten zu würdigen und daher von einer deutlichen, das angefochtene Vereinzelungsverbot zwingend erforderlich machenden Gefährdung des Klinikpersonals auszugehen, nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist hier gar nicht die mit der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage entscheidend, ob Einschränkungen der Rechte von Patienten im Maßregelvollzug nur aufgrund von „objektivierbaren Tatsachen“ oder auch aufgrund „subjektiver Empfindungen“ angeordnet werden dürfen. Denn angesichts der Feststellungen zu den früheren Sexualstraftaten des Betroffenen sowie des von mehreren weiblichen Bediensteten als belästigend beschriebenen und von ihm auch gar nicht konkret in Abrede gestellten Beobachtens dieser Bediensteten, das er ebenso wie dessen Auswirkungen auf andere Personen auch im Nachgang nicht kritisch zu reflektieren vermag, hat auch der Senat keinerlei Bedenken, hinsichtlich des (auch nonverbalen) Interaktionsverhaltens des Betroffenen - sei es nun diagnostisch als voyeuristisch i.e.S. einzuordnen oder nicht - von einem hinreichend objektivierbaren bzw. objektivierten Sachverhalt auszugehen. Auch hat die Strafvollstreckungskammer nicht dadurch in gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG unzulässiger Weise Ermessenserwägungen der Vollzugsbehörde durch eigene ersetzt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 04.11.2014 - III-1 Vollz(Ws) 475/14 -, juris, m.w.N.; Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 13), dass sie bei der Überprüfung der auf Grundlage eines - entgegen der Ausführungen in der Rechtsbeschwerdeschrift - hinsichtlich der Anlasstaten des Betroffenen und seines Verhaltens im Maßregelvollzug hinreichend ermittelten und dargestellten Sachverhalts vom Antragsgegner vorgenommene Beurteilung der Gefährdungslage und Auswahl der daher veranlassten Maßnahme zutreffend auf § 5 S. 2 MRVG NRW statt auf den vom Antragsgegner angeführten § 18 Abs. 1 S. 1, S. 2 MRVG NRW abgestellt hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG. IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war als unbegründet zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Erwägungen keine Aussicht auf Erfolg geboten hat (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO).