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Urteil

20 U 150/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0420.20U150.17.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.08.2017 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.08.2017 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 1 S. 1 VVG nicht zu. Die Klägerin hat bereits den Nachweis einer bedingungsgemäßen Krankheit nicht erbracht. 1.) Versicherungsfall ist gemäß § 1 Abs. 2 MB/KK 2009 „die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. […]“ Unter einer Krankheit im Sinne der Bedingungen ist nach dem maßgebenden Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ein objektiv nach ärztlichem Urteil bestehender anormaler, regelwidriger Körper- oder Geisteszustand zu verstehen, wobei sich die Einstufung als "anormal" aus einem Vergleich mit der normalen biologischen Beschaffenheit des Menschen, die Einstufung als "regelwidrig" aus der ergänzenden medizinischen Bewertung eines anormalen Zustandes ergibt (BGH, Urteil vom 29.03.2017 – IV ZR 533/15, VersR 2017, 608, Rn. 10). Dabei erfordert das Vorliegen einer Krankheit auch eine nicht ganz unerhebliche Störung körperlicher oder geistiger Funktionen (BGH, Urteil vom 17.02.2016 – IV ZR 353/14, VersR 2016, 720, Rn. 17). Auch die weibliche Empfängnisunfähigkeit und die männliche Zeugungsunfähigkeit sind Krankheiten (BGH, Urteil vom 15.09.2010 – IV ZR 187/07, NJW-RR 2011, 111; Urteil vom 13.09.2006 – IV ZR 133/05, NJW 2006, 3560), und zwar unabhängig davon, ob die Versicherten verheiratet sind (Senat, Urteil vom 11.11.2016 – 20 U 119/16, r+s 2017, 26). Dabei reicht es für eine Leistungspflicht des Versicherers eines Partners aus, wenn bei beiden Partnern eine körperliche Störung mit Krankheitswert vorliegt; in diesem Fall sind Behandlungskosten, die ausschließlich der Erkrankung des Partners zuzurechnen sind, von dessen Versicherer zu tragen, während es hinsichtlich nicht genau zuzuordnende Behandlungsschritte die Leistungspflicht des Versicherers nicht mindert, dass durch die Behandlung zugleich die Unfruchtbarkeit des anderen Partners überwunden wird (BGH, Urteil vom 15.09.2010 – IV ZR 187/07, NJW-RR 2011, 111; Senat, Urteil vom 11.11.2016 – 20 U 119/16, r+s 2017, 26). Anderes gilt aber, wenn (nicht der Versicherte, sondern) nur der Partner die für die Kinderlosigkeit ursächlichen Anomalien aufweist (Prölss/Martin-Voit, 30. Aufl. 2018, § 192 VVG Rn. 39). Steht die Unfruchtbarkeit des Ehegatten/Partners fest, genügt für die Annahme eines Versicherungsfalls hinsichtlich des Versicherten nicht die bloße Möglichkeit, dass auch bei diesem mitwirkende Ursachen vorhanden waren; dies muss vielmehr zur Überzeugung des Gerichts feststehen (OLG München, Urteil vom 23.11.2004 – 25 U 3379/04, MedR 2005, 158; Prölss/Martin-Voit, VVG, 30. Aufl. 2018, § 192 VVG Rn. 39 a.E.). Denn der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast sowohl für die Erkrankung als auch für die Notwendigkeit der Heilbehandlung (Prölss/Martin-Voit, a.a.O., § 192 VVG Rn. 78). 2.) Den Nachweis einer Krankheit hat die Klägerin nicht geführt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Ehemann der Klägerin an einer krankhaften Störung der Spermien (Teratozoospermie) leidet. Dass die Kinderlosigkeit daneben – auch – auf einer Erkrankung der Klägerin beruhte, steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht fest. a) Der Sachverständige E hat für den Senat überzeugend ausgeführt, dass es bei der Klägerin weder heute noch im Zeitpunkt der Behandlung Anhaltspunkte für eine tubare Sterilität gegeben habe. Diese erfordere einen Eileiterverschluss oder ausgeprägte Verwachsungen, welche einen Übergang der Eizelle in den Eileiter verhinderten. Dafür habe es bei der Klägerin keine Anzeichen gegeben. Lediglich Verwachsungen zwischen dem Darm und der Beckenwand seien vorhanden gewesen, die keinen Einfluss auf die Funktionalität der Eileiter hätten. Verwachsungen zwischen Darm und Eileiter, die einen solchen Einfluss haben könnten, seien hingegen nicht vorhanden. b) Auch eine Endometriose vermochte der Sachverständige bei der Klägerin nicht festzustellen. Eine Endometriose unterstellt würde es auch an der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung im Sinne der AVB fehlen. Denn der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass selbst bei Vorliegen einer Endometriose diese aufgrund der geringen Größe des Herdes allenfalls in Stadium 1 einzuordnen gewesen wäre. Eine Indikation für eine IVF-/ICSI-Behandlung gebe es erst bei Vorliegen der Stadien 3 oder 4. c) Bei der Klägerin lag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch keine erschwerte Durchgängigkeit der Eileiter mit Krankheitswert vor. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit funktionell durch die zur Diagnostik durchgeführte Operation bedingt und daher nur vorübergehend sei. Anhaltspunkte für eine organische Ursache gebe es nicht. Eine solche liege häufig in einer Infektion mit Chlamydien. Eine Infektion sei vorliegend aber ausgeschlossen, weil bei der Klägerin eine Untersuchung auf entsprechende Antikörper hin negativ gewesen sei. Im Übrigen wäre eine organische Ursache zudem bei der durchgeführten Bauchspiegelung aufgefallen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Angesichts dessen hat der Sachverständige – für den Senat überzeugend – Auswirkungen auf den Transport der Eizelle ausgeschlossen. d) Des Weiteren stellten dem Sachverständigen zufolge auch möglicherweise vorhandene verdickte Eizellen keine Krankheit der Klägerin dar. Es steht schon nicht fest, welche genaue Dicke die Hülle ihrer Eizellen überhaupt aufwies. Damit steht auch nicht fest, dass bei der Klägerin überhaupt ein Zustand gegeben war, der eine nicht ganz unerhebliche Störung körperlicher Funktionen mit sich bringt. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige plausibel ausgeführt hat, dass auch bei einer gewissen Verdickung der Eizellhülle eine Frau ohne weiteres auf natürlichem Wege schwanger werden könne. e) Einen Einfluss der Korpus-Polypen auf die Empfängnisfähigkeit der Klägerin hat der Sachverständige ausgeschlossen, nachdem die Polypen – insoweit zwischen den Parteien unstreitig – entfernt wurden. Auch insoweit ist der Senat von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen überzeugt. f) Das Gleiche gilt hinsichtlich der Feststellungen des Sachverständigen, im Bereich der Eileiter sei ein wassergefülltes Bläschen „minimaler“ Größe (sog. “Hydatide“) vorhanden, das jedoch ebenfalls für die Empfängnisfähigkeit „bedeutungslos“ sei. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 1, 711 S. 1, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).