Leitsatz: 1. Ein in § 145a S. 1 StGB bedrohter Verstoß gegen eine Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht liegt dann vor, wenn der Betroffene das ihm auferlegte Verhalten nicht oder nicht vollständig erfüllt. Ein solcher Weisungsverstoß unterfällt aber nur dann dem objektiven Tatbestand, wenn die fragliche Weisung inhaltlich hinreichend bestimmt ist. 2. Für die Annahme einer Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 145a StGB muss im angefochtenen Urteil die Rechtsfehlerfreiheit der betreffenden Weisung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für das Revisionsgericht überprüfbar vollständig festgestellt werden. 3. Sinn und Zweck der Belehrung im Führungsaufsichtsbeschluss selbst ist es, dem Verurteilten unmissverständlich im Sinne des Bestimmtheitsgebotes klar zu machen, wann sein Verhalten strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Diesem Grundsatz wird ausnahmsweise trotz fehlender Belehrung über die Strafbarkeit des Weisungsverstoßes im Führungsaufsichtsbeschluss selbst auch dann Genüge getan, wenn dem Angeklagten dies durch ein oder mehrere vorherige Verurteilungen wegen des gleichen Weisungsverstoßes, die in Rechtskraft erwachsen sind, vor Augen geführt wurde. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen. Gründe: I. Gegen den Angeklagten war mit Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 22. November 2010 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt worden, nach deren Vollverbüßung am 07. November 2012 Führungsaufsicht zunächst bis zum 06. November 2017 eingetreten war mit anschließender Verlängerung bis zum 03. November 2019. In der Folgezeit kam es wegen Verstoßes gegen Weisungen im Rahmen dieser Führungsaufsicht zu folgenden Verurteilungen des Angeklagten: Mit Urteil vom 23. Oktober 2015 wurde er vom Amtsgericht Bottrop wegen Verstoßes gegen eine Weisung während der Führungsaufsicht in drei Fällen – nämlich die Weisung, keinen Alkohol zu konsumieren – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; das Amtsgericht Essen verurteilte ihn zudem am 06. Juli 2016 ebenfalls wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Essen die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe mit Urteil vom 27. Oktober 2016 zur Bewährung ausgesetzt. Hintergrund dieser Verurteilung war, dass der Angeklagte erneut gegen das Alkoholverbot verstoßen hatte. Das Amtsgericht – Schöffengericht – Bottrop hat den Angeklagten mit Urteil vom 07. September 2017 erneut wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht schuldig gesprochen und gegen ihn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Angeklagte erneut gegen das Alkoholverbot verstoßen. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Essen das Urteil des Amtsgerichts vom 07. September 2017 aufgehoben und den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen: „ Der Angeklagte steht gemäß Beschluss des Landgerichts Kleve vom 20.08.2012 (Az. 160 StVK 536/12) seit dem 13.11.2012 unter Führungsaufsicht gem. § 68 f Abs. 1 StGB. Die Führungsaufsicht lief zunächst bis zum 06.11.2017 und wurde zwischenzeitlich bis zum 03.11.2019 verlängert. Ziffer 3 des Führungsaufsichtsbeschlusses vom 20.08.2012 lautete auszugsweise wie folgt: „Dem Verurteilten werden die folgenden Weisungen erteilt (…) c Er wird angewiesen, keinen Alkohol und keine illegalen Drogen zu konsumieren. Auf Verlangen des Bewährungshelfers hat sich der Verurteilte jederzeit Atemalkohol- und Drogenschnelltests zu unterziehen. Die Anordnung, sich Drogentests einschließlich Laboruntersuchung zu unterziehen, bleibt vorbehalten.“ (…) Im Führungsaufsichtsbeschluss vom 20.08.2012 heißt es zur Begründung ferner auszugweise wie folgt: „(…) Die Entscheidung betreffend die Weisung folgt aus den §§ 68 a, 68 b StGB. Die Weisungen hinsichtlich des Drogen- und Alkoholkonsums sollen den Verurteilten zu einem abstinenten Leben anhalten, um weitere Straftaten zu verhindern. (…)“. Nach Ziffer 4 des Führungsaufsichtsbeschlusses wurde die Belehrung über die Führungsaufsicht der Vollzugsanstalt übertragen. Einen ausdrücklichen Hinweis auf die sich aus § 145 a StGB ergebende Strafbarkeit eines Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht enthält der Beschluss vom 20.08.2012 nicht. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, entgegen der Abstinenzweisung hinsichtlich des Alkohol- und Drogenkonsums des Führungsaufsichtsbeschlusses vom 20.08.2017 am 11.12.2016 um 07.40 Uhr am Hauptbahnhof in H alkoholisiert angetroffen worden zu sein.“ Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen und hierzu u.a. Folgendes ausgeführt: „Der Führungsaufsichtsbeschluss vom 20.08.2012 des Landgerichts Kleve reicht nicht aus, um die Strafbarkeit zu begründen. § 145 a StGB stellt eine Blankettvorschrift dar, deren Tatbestand erst durch genaue Bestimmung der Führungsaufsichtsweisung seinen Inhalt erhält. Erst hierdurch wird die Vereinbarkeit der Norm mit Artikel 103 Abs. 2 GG gewährleistet. Voraussetzung für die Bestrafung nach § 145 a StGB ist deshalb, dass die Weisung rechtsfehlerfrei ist. Demgegenüber können rechtsfehlerhafte Weisungen eine Strafbarkeit nach § 145 a StGB nicht begründen. Für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 145 a StGB ist daher die Feststellung einer Rechtsfehlerfreiheit der Weisung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vollständig in den Urteilsgründen darzustellen. In Anbetracht des Gebotes aus Artikel 103 Abs. 2 GG und der Tatsache, dass § 68 b Abs. 2 StGB auch nicht strafbewehrte Weisungen zulässt, muss es sich aus dem Beschluss selbst ergeben, dass es sich bei den in Rede stehenden Weisungen um solche nach § 68 b Abs. 1 StGB handelt, die gem. § 145 a Satz 1 StGB strafbewehrt sind. Dafür ist zwar eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 68 b Abs. 1 StGB einerseits nicht erforderlich, sie wird ohne weitere Erläuterung andererseits auch in der Regel nicht ausreichen, um dem Verurteilten die notwendige Klarheit zu verschaffen. Der Umstand, dass eine Weisung strafbewehrt ist, muss aber in dem Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt werden (vgl. BGH 5 StR 275/15). Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Hier mangelt es an dieser Belehrung in dem Beschluss selbst.“ Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Essen mit ihrer Revision, mit der sie unter näheren Ausführungen die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhebt. Sie beanstandet, die Feststellungen des angegriffenen Urteils seien lückenhaft und nicht rechtsfehlerfrei. Es komme vorliegend nicht auf den genauen Wortlaut des Führungsaufsichtsbeschlusses an. Eine Strafbarkeit nach § 145a StGB setze danach lediglich voraus, dass dem Täter zum Tatzeitpunkt bewusst gewesen sei, welches Verhalten von ihm verlangt und erwartet werde und mit welchem Verhalten er sich strafbar im Sinne des § 145a StGB mache. Aufgrund seiner Vorverurteilungen sei dies dem Angeklagten vorliegend bewusst gewesen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Revision der Staatsanwaltschaft Essen beigetreten und hat beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Oktober 2017 mit den zugrundliegenden Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückzuverweisen. II. Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt aufgrund der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen. Der erfolgte Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung wegen der fehlerhaften Anwendung des § 145a StGB nicht stand. Ein in § 145a S. 1 StGB bedrohter Verstoß gegen eine Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht liegt dann vor, wenn der Betroffene das ihm auferlegte Verhalten nicht oder nicht vollständig erfüllt. Ein solcher Weisungsverstoß unterfällt aber nur dann dem objektiven Tatbestand, wenn die fragliche Weisung inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Diesen Anforderungen genügt eine Weisung nur dann, wenn sie das von dem Betroffenen verlangte oder diesem verbotene Verhalten inhaltlich so genau beschreibt, wie dies von dem Tatbestand einer Strafnorm zu verlangen ist (vgl. insgesamt BGH NJW 2013, 243). Ferner muss der Umstand, dass eine Weisung strafbewehrt ist, in dem Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt sein. Wegen der Gefahr von Missverständnissen und Unklarheiten kann die Klarstellung des Charakters der Weisung im Führungsaufsichtsbeschluss nicht durch eine mündliche Belehrung ersetzt werden. Denn nur durch einen ausdrücklichen Hinweis im Führungsaufsichtsbeschluss selbst ist dem in Art. 103 II GG geregelten Gebot der gesetzlichen Bestimmtheit der Strafbarkeit, das eine „schriftliche Fixierung“ verlangt, Genüge getan und besteht für den Betroffenen in ausreichendem Maße Klarheit über den Charakter der Weisung (OLG Saarbrücken NStZ-RR 2016, 243). Für die Annahme einer Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 145a StGB muss im angefochtenen Urteil die Rechtsfehlerfreiheit der betreffenden Weisung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für das Revisionsgericht überprüfbar vollständig festgestellt werden (OLG Dresden, Beschluss vom 10.09.2014 – 2 OLG 23 Ss 557/14). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. nur Beschluss vom 23. März 2017, III-5 Ws 119/17; Beschluss vom 20. Februar 2018, III- 5 Ws 57-58/18), an der er auch ausdrücklich festhält. Ausgehend davon, hat das Landgericht zunächst zutreffend festgestellt, dass eine solche Belehrung in dem Führungsaufsichtsbeschluss vom 20. August 2012 (160 StVK 536/12) nicht enthalten ist. Jedoch steht im vorliegenden Fall ausnahmsweise das Fehlen der Belehrung im Führungsaufsichtsbeschluss, welche Weisung strafbewehrt ist, einer Strafbarkeit gemäß § 145a StGB nicht zwingend entgegen. Der Angeklagte, der vorliegend (erneut) entgegen der ihm erteilten Weisung Alkohol konsumiert hatte, war sich der Tragweite seines Handelns bewusst. So ist er vor der hier in Rede stehenden Tat zweimal wegen Verstoßes gegen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht rechtskräftig verurteilt worden, nämlich am 23. Oktober 2015 durch das Amtsgericht Bottrop und am 06. Juli 2016 durch das Amtsgericht Essen in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Oktober 2016. Beiden Vorverurteilungen lagen Verstöße des Angeklagten gegen das ihm auferlegte Alkoholverbot zugrunde. Sinn und Zweck der Belehrung im Führungsaufsichtsbeschluss selbst ist es, dem Verurteilten unmissverständlich im Sinne des Bestimmtheitsgebotes klar zu machen, wann sein Verhalten strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Diesem Grundsatz wird jedoch auch dann Genüge getan, wenn dem Angeklagten dies durch ein oder mehrere vorherige Verurteilungen wegen des gleichen Weisungsverstoßes, die in Rechtskraft erwachsen sind, vor Augen geführt wurde. Solche Verurteilungen schaffen – auch wenn dort das Problem der fehlenden Belehrung nicht aufgeworfen wurde – für den Angeklagten mindestens genauso große Klarheit, wie eine Belehrung seitens einer Strafvollstreckungskammer und laufen ebenso nach den besonderen rechtsstaatlichen Regelungen der Strafprozessordnung ab. Diese Sichtweise stellt – bei im Übrigen ordnungsgemäßer Durchführung der vorherigen Verfahren – von daher keine Verkürzung der Rechte eines Angeklagten dar. Ebenso kann im Wege der vorherigen Verurteilungen eine ausreichende „schriftliche Fixierung“ des fortan strafbaren Verhaltens erfolgen. Das strikte Einfordern einer Belehrung im Führungsaufsichtsbeschluss selbst würde sich in einem solchen Ausnahmefall als bloße „Förmelei“ darstellen. Eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht setzt im vorliegenden Fall demzufolge jedoch weiterhin voraus, dass ausreichende Feststellungen über den Inhalt der vorhergehenden Urteile und den Ablauf der jeweiligen zu dem Urteil führenden Hauptverhandlung getroffen werden. Daran fehlt es dem in angegriffenen Urteil, weshalb die dort getroffenen Feststellungen insoweit auch lückenhaft sind. Aufgrund der aufgezeigten Mängel war das Urteil aufzuheben und an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels nach § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen. Der Senat merkt ergänzend an, dass unabhängig von der Frage der (fehlenden) Belehrung stets auch die Bestimmtheit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit der betreffenden Weisung im Übrigen zu prüfen ist (Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 145a, Rn. 6). Hält der Tatrichter eine Weisung im konkreten Fall für unnötig, unzweckmäßig oder gar verfehlt oder angesichts der Weiterentwicklung des Verurteilten für nicht länger erforderlich, wird es bei ihrer Nichtbeachtung allerdings am weiteren Tatbestandsmerkmal der „Gefährdung des Maßregelzwecks“ fehlen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 15.11.2013 – 1 Ss 79/13).