Urteil
25 U 13/11
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0427.25U13.11.00
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Tenor
1.Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass sich sein Hauptsacheberufungsantrag aus der Berufungsbegründung vom 05.05.2011, soweit er ihn nach dem 10.05.2013 gestellt hat, erledigt hat, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des weiteren Berufungsverfahrens, soweit diese nach dem 10.05.2013 entstanden sind.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
4. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
5.Der Streitwert für das Berufungsverfahren nach dem 10.05.2013 wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass sich sein Hauptsacheberufungsantrag aus der Berufungsbegründung vom 05.05.2011, soweit er ihn nach dem 10.05.2013 gestellt hat, erledigt hat, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des weiteren Berufungsverfahrens, soweit diese nach dem 10.05.2013 entstanden sind. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. 4. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. 5.Der Streitwert für das Berufungsverfahren nach dem 10.05.2013 wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt. Hinweis: In dieser Sache gibt es zwei unter dem Datum 10.05.2013 veröffentlichte Senatsurteile. Zum einen eine nicht dem Originalurteil entsprechende 14seitige Ausfertigung, die durch Beschluss des BGH vom 10.02.2016 (VII ZR 138/13) aufgehoben worden ist ( https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2013/25_U_13_11_Urteil_20130510.html ), und zum anderen die 20seitige Originalentscheidung ( https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2012/25_U_13_11_Urteil_20130510.html ). Beide Urteile sind ebenfalls in dieser Datenbank veröffentlicht. Die Gründe des Senatsurteils vom 27.04.2018 lauten wie folgt: E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Der Kläger als Insolvenzverwalter der E GmbH nahm die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 1.000.000,00 € in Anspruch, gestützt auf den Vorwurf einer mangelhaften Abschlussprüfung der Jahresbilanz der Insolvenzschuldnerin für das Jahr 2005. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, wies der Senat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers mit Urteil vom 10.05.2013 zurück. Den Parteien wurde nach Verkündung eines 20seitigen Senatsurteils vom 10.05.2013 eine falsche, nur 14seitige Urteilsausfertigung, die nicht mit dem verkündeten Originalurteil übereinstimmt, zugestellt. Auch in den Akten selbst wurde nur eine mit der falschen Urteilsausfertigung übereinstimmende beglaubigte Abschrift abgeheftet, während das Originalurteil mit den Unterschriften der Richter zu den Stockakten genommen wurde. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren fiel dieser Fehler nicht auf. Der Bundesgerichtshof hob das nicht verkündete Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens – an den Senat zurück. Im Rahmen der erneuten Bearbeitung der Sache fiel die Zustellung der falschen, 14seitigen Urteilsausfertigung auf. Der Senat wies die Parteien am 06.12.2016 hierauf und auf die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen hin, vgl. Bl. 1220 ff d.A.. Während der Beklagtenvertreter ebenfalls der Auffassung war, dass nach (erneuter) Zustellung des richtigen, 20seitigen Urteils der Rechtsstreit beendet sei, und (zunächst) nur noch Kostenanträge stellte (vgl. Bl. 1227 d.A.), behauptete die Klägervertreterin, im Verkündungstermin vom 10.05.2013 sei tatsächlich das ihr zugestellte und vom BGH aufgehobene 14seitige und nicht das 20seitige Urteil verkündet worden, weshalb Letztgenanntes keine Wirkung entfalte. Deshalb sei tatsächlich das 14seitige Urteil existent und vom BGH aufgehoben worden, sodass das Verfahren fortzuführen sei, was sie ausdrücklich beantragt hat (Bl. 1233 d.A.). Auf Antrag des Klägers hat der Senat einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, in dem er VR’inOLG C-W als Zeugin zu der Behauptung vernommen hat, am 10.05.2013 sei das 14seitige Urteil verkündet worden. In diesem Termin hat die Klägervertreterin mit ihrem Hauptsacheantrag aus der Berufungsbegründung vom 05.05.2011 verhandelt; der Beklagtenvertreter hat hauptsächlich seine Anträge aus dem Schriftsatz vom 23.12.2016, Bl. 1227 d.A. gestellt – deklaratorische Feststellung der Beendigung des Rechtsstreits durch die nachgeholte Zustellung des 20seitigen Urteils, Kostenantrag – und hilfsweise die Zurückweisung der Berufung (vgl. Bl. 1264 d.A.) beantragt. Aufgrund dieses Termins hat der Senat am 16.05.2017 beschlossen, dass das Berufungsverfahren vor dem Senat beendet sei und die Sache dem BGH zur weiteren Veranlassung vorgelegt werde (Bl. 1285 d.A.). Nach der Beweisaufnahme sei der Senat davon überzeugt, dass am 10.05.2013 tatsächlich das 20seitige Urteil verkündet und damit existent geworden sei. Nachdem dieses den Parteien inzwischen auch zugestellt worden sei, sei das Berufungsverfahren in der Sache abgeschlossen; eine weitere, ggf. abweichende Sachentscheidung des Senats komme nicht in Betracht. Die Sache sei allerdings erneut dem zuständigen Senat beim BGH vorzulegen, weil dort zu entscheiden sei, ob der Senat davon ausgehe, dass sich ein zulässigerweise gegen ein Scheinurteil eingelegtes Rechtsmittel auch auf das Urteil selbst erstreckt, wenn der Verkündungs- oder Zustellungsmangel nachträglich geheilt wird ( BGH NJW 1996, 1969; Zöller-Heßler, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 517 Rn 2 ; aA Musielak/Voit-Ball, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 511 Rn 8; MüKo-Rimmelspacher, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 511 Rn 14 ), und/oder ob der Senatsbeschluss vom 10.02.2016 (deklaratorisch) aufzuheben sei (vgl. BGH NJW 2016, 1750 ) und wie über die Kosten des dortigen Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden sei. Die Beklagte hat daraufhin eine Ergänzung dieses Beschlusses nach § 321 ZPO analog beantragt, soweit der Senat nicht über seinen Kostenantrag entschieden und nicht den Streitwert festgesetzt habe. Darüber hinaus hätte der Senat den neuerlich gestellten Hauptsacheberufungsantrag des Klägers als unzulässig zurückweisen müssen. Des weiteren hat er Gehörsrüge nach § 321a ZPO erhoben, soweit der Senat nicht über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entschieden habe. Der BGH hat die Sache nach Übersendung ohne weitere Entscheidung, lediglich mit dem Hinweis zurückgesandt, „dass seitens des Senats nichts zu veranlassen (sei), weil ein Rechtsmittelverfahren derzeit nicht (mehr) anhängig“ sei (Bl. 1305 d.A.). Der Senat hat die Parteien sodann darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, durch Beschluss sowohl über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens als auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden und daher über die weiteren Anträge der Beklagten (§§ 321, 321a ZPO) eine Entscheidung nicht mehr erforderlich sei. Der Beklagte hat seine vorgenannten Anträge ausdrücklich aufrechterhalten und insoweit Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt, denn die Frage, ob und in welchem Umfang ein Senat gestellte Anträge übergehen und dann auch einen Antrag auf Beschlussergänzung ohne Bescheid erlassen dürfte, habe grundsätzliche Bedeutung und sei auch für die Fortbildung des (Richter-)rechts von Relevanz (Bl. 1310 d.A.). Im Übrigen hat er darauf hingewiesen, dass auch noch über den erneut vom Kläger gestellten Hauptsacheberufungsantrag zu entscheiden sei, den dieser bislang nicht zurückgenommen habe. Erledigung sei insoweit auch nicht eingetreten. Der Kläger hat demgegenüber gemeint, die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor dem BGH habe die Beklagte zu tragen, weil der BGH der Revision des Klägers mit rechtskräftigem Beschluss vom 10.02.2016 stattgegeben und das den Parteien im Mai 2013 zugestellte 14seitige Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen habe. Von der Erhebung von Gerichtskosten sei insoweit allerdings nach § 21 GKG abzusehen. Hinsichtlich des am 25.04.2017 gestellten Hauptsacheberufungsantrags hat der Kläger die Sache ausdrücklich für erledigt erklärt (Bl. 1319 d.A.). Der Senat hat die Parteien darauf hingewiesen, dass die Feststellung der Tatsache, dass das Berufungsverfahren mit der Verkündung des Berufungsurteils vom 10.05.2013 bereits beendet gewesen ist, keine Erledigung im Rechtssinne begründen dürfte, weil der nach dem 10.05.2013 gestellte Hauptsacheberufungsantrag zu keinem Zeitpunkt (nach dem 10.05.2013) zulässig und begründet gewesen sei (Bl. 1320, 1330 d.A.). Der Kläger ist der Auffassung, dass für die nunmehr vom Senat beabsichtigte Fortführung des Verfahrens kein Raum bestehe, weil der Senat selbst am 16.05.2017 beschlossen habe, dass das Berufungsverfahren beendet sei und eine weitere Sachentscheidung des Senats nicht in Betracht komme. Mit dem vorgenannten Senatsbeschluss habe sich der in der Verhandlung vom 25.04.2017 gestellte Sachantrag erledigt, denn damit sei dem Verfahren die Grundlage entzogen worden; der Antrag stelle letztlich ein „Nullum“ dar (Bl. 1335 d.A.). In einer solchen Situation der „prozessualen Überholung“ müsse es dem Kläger, dessen Rechtsmittel zunächst zulässig und begründet gewesen sei und der im Vertrauen hierauf das Verfahren fortgeführt habe, möglich sein, den Sachantrag für erledigt zu erklären, sodass nur noch eine Entscheidung über die Kosten zu treffen sei bzw. bei einseitiger Erledigungserklärung die Feststellung zu treffen sei, dass sich der nach dem 10.05.2013 gestellte Sachantrag erledigt habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Beschluss vom 16.05.2017 nicht um einen das Verfahren beendenden Beschluss, sondern um einen Hinweisbeschluss gehandelt habe, mit dem die Würdigung des Senats bekannt gegeben worden sei, um sodann die Akten dem BGH vorzulegen, um diesem ggfs. eine Reaktion auf die Tatsache zu ermöglichen, dass Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ein „Schein“urteil war, wobei diese Absicht bereits am Ende des Beweisaufnahmetermins erörtert worden war. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass sich der Hauptsacheberufungsantrag aus der Berufungsbegründung vom 05.05.2011, soweit er nach dem 10.05.2013 gestellt worden ist, erledigt hat. Die Beklagte beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen. Sie hat sich der Erledigungserklärung ausdrücklich nicht angeschlossen, weil sie der Auffassung ist, dass keine Erledigung im Rechtssinne eingetreten sei. II. 1. Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass sich sein Hauptsacheberufungsantrag aus der Berufungsbegründung vom 05.05.2011, soweit er ihn nach dem 10.05.2013 gestellt hat, erledigt hat, ist unbegründet. Erledigung im Rechtssinne ist insoweit nicht eingetreten. Diese liegt nur vor, wenn ein ursprünglich zulässiger und begründeter Antrag aufgrund eines Ereignisses unzulässig und/oder unbegründet wird. Der klägerseits nach dem 10.05.2013 gestellte Hauptsacheantrag war jedoch zu keinem Zeitpunkt (nach dem 10.05.2013) zulässig und begründet, weil das Berufungsverfahren, wie der Senat mit Beschluss vom 16.05.2017 ausgeführt hat, bereits mit dem am 10.05.2013 verkündeten 20-seitigen Urteil beendet worden ist. Eine Grundlage, nach dem 10.05.2013 (erneut) über den Hauptsacheberufungsantrag des Klägers in der Sache zu entscheiden, bestand daher zu keiner Zeit nach dem 10.05.2013 . Insofern liegt auch – anders als etwa in der zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt – kein nachträglich (hier also nach dem 10.05.2013) eingetretenes Ereignis vor, welches zu einer Änderung der Beurteilung der Zulässigkeit und/oder Begründetheit des Antrags geführt hätte. 2. Der Kläger hat daher die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 91 I ZPO zu tragen, soweit diese nach dem 10.05.2013 entstanden sind. 3. Zwar hatte die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das den Parteien zunächst fehlerhaft zugestellte 14seitige Scheinurteil vom 10.05.2013 Erfolg. Im Ergebnis bleibt sein materielles Begehren, welches Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, aber ohne Erfolg, sodass er auch die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat (vgl. BeckOK-Jaspersen, ZPO, Edition: 28, Stand: 01.03.2018, § 97 Rn 23 ). 4. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das vorbezeichnete Scheinurteil ist durchgeführt worden, nachdem den Parteien eine falsche Ausfertigung des am 10.05.2013 verkündeten Senatsurteils zugestellt worden war. Die dadurch entstandenen Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wären bei richtiger Behandlung der Sache also nicht entstanden, sodass diese nach § 21 I 2 GKG niederzuschlagen sind. 5. Nach dem Hinweis des Senats, dass der Beschluss vom 16.05.2017 nicht das Verfahren abgeschlossen hat, haben die Parteien nur noch mit den Anträgen zur Erledigterklärung verhandelt. Die von dem Beklagten als fehlend gerügten Entscheidungen sind nunmehr durch dieses Urteil erfolgt, sodass für Entscheidungen über die weiteren Anträge der Beklagten auf Beschlussergänzung und Gehörsrüge mangels Grundlage kein Raum mehr bleibt. 6. Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.