Beschluss
4 Ws 69, 70/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0503.4WS69.70.18.00
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Leitsätze
Bei der Terminsbestimmung gemäß § 213 StPO und der Entscheidung, ob ein anberaumter Hauptverhandlungstermin aufgehoben bzw. verlegt wird, handelt es sich um der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidungen, die gemäß § 305 S. 1 StPO der Anfechtung grundsätzlich entzogen sind.
Tenor
1.
Die Beschwerde vom 22. März 2018 wird als unbegründet verworfen.
2.
Die Beschwerde vom 20. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
3.
Die Kosten beider Beschwerdeverfahren trägt der Angeklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Terminsbestimmung gemäß § 213 StPO und der Entscheidung, ob ein anberaumter Hauptverhandlungstermin aufgehoben bzw. verlegt wird, handelt es sich um der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidungen, die gemäß § 305 S. 1 StPO der Anfechtung grundsätzlich entzogen sind. 1. Die Beschwerde vom 22. März 2018 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Beschwerde vom 20. März 2018 wird als unzulässig verworfen. 3. Die Kosten beider Beschwerdeverfahren trägt der Angeklagte. Oberlandesgericht Hamm Beschluss III-4 Ws 69 u. 70/18 OLG Hamm 3 Ws 470/18 GStA Hamm 1 KLs 7/18 LG Münster 540 Js 2101/17 StA Münster Strafsache g e g e n w e g e n schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. (hier: Haftbeschwerde). Auf die Beschwerden des Angeklagten vom 20. und 22. März 2018 gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts Münster vom 20. und 27. März 2018 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 3. Mai 2018 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Angeklagten bzw. seiner Verteidiger sowie des Nebenklägers bzw. seines Beistands beschlossen: 1. Die Beschwerde vom 22. März 2018 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Beschwerde vom 20. März 2018 wird als unzulässig verworfen. 3. Die Kosten beider Beschwerdeverfahren trägt der Angeklagte. Gründe: I. Die Staatsanwaltschaft Münster hat gegen den Angeklagten vor der 1. großen Strafkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts Münster am 19. Februar 2018 Anklage erhoben wegen des Vorwurfs schweren sexuellen Missbrauchs in 25 Fällen sowie des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften in einem weiteren Fall. In dieser Sache befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Rheine vom 24. November 2017. Frau Rechtsanwältin H ist am 24. November 2017 als Pflichtverteidigerin bestellt worden. Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 hat der Vorsitzende der Kammer mögliche Hauptverhandlungstermine – vorbehaltlich einer Eröffnung des Verfahrens – am 16. Mai, 29. Mai, 5., 7., 12. und 14. Juni 2018 mitgeteilt. Gleichzeitig hat der Vorsitzende, da eine Wahrnehmung aller Termine durch die Pflichtverteidigerin nicht möglich ist, den Angeklagten davon unterrichtet, dass die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers beabsichtigt sei, und ihm Gelegenheit gegeben, binnen zehn Tagen einen Verteidiger zu benennen. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 hat die Pflichtverteidigerin ihre Verhinderung an sämtlichen vorgeschlagenen Terminen erklärt und alternative Termine vorgeschlagen. Mit Verfügung vom 28. Februar 2018 hat der Vorsitzende mitgeteilt, dass es bei den angegebenen Terminen bleibe, da diese mit dem Sachverständigen abgestimmt seien und die Kammer an den alternativ vorgeschlagenen Terminen verhindert sei. Mit Beschluss vom 20. März 2018 hat der Vorsitzende Rechtsanwalt G als weiteren Pflichtverteidiger bestellt. Mit Beschluss vom 22. März 2018 hat die Kammer das Verfahren zur Hauptverhandlung zugelassen und der Vorsitzende hat mit Verfügung vom selben Tag die Hauptverhandlungstermine - wie bereits angekündigt - anberaumt für den 16. Mai, 29. Mai, 5., 7., 12. und 14. Juni 2018. Rechtsanwältin H hat mit Schriftsatz vom 20. März 2018 beantragt, die Hauptverhandlungstermine zu verlegen, und für den Fall eines ablehnenden Beschlusses Beschwerde eingelegt. Weiter hat sie mit Schriftsatz vom 22. März 2018 Beschwerde eingelegt gegen die Bestellung des weiteren Pflichtverteidigers. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerden als unzulässig zu verwerfen. II. Die Beschwerde vom 22. März 2018 ist unbegründet, die Beschwerde vom 20. März 2018 ist unzulässig. 1. Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden vom 20. März 2018 wegen der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers bestehen bereits Bedenken an der Zulässigkeit der Beschwerde. Denn die Beiordnung eines Verteidigers kann der Angeklagte in der Regel mangels Beschwer nicht anfechten. Ausnahmsweise kann der Angeklagte, dem ein weiterer Pflichtverteidiger beigeordnet wird, diese Entscheidung mit der Beschwerde anfechten, wenn er substantiiert geltend macht, dass die Vorschrift des § 142 StPO nicht beachtet wurde, kein Vertrauensverhältnis besteht oder der bestellte Verteidiger unfähig erscheint, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 141 Rn. 9). Ein solcher Ausnahmefall dürfte hier nicht vorliegen. Der Senat kann diese Frage letztlich dahinstehen lassen, da die Beschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat. Die Auswahl und Bestellung des weiteren Pflichtverteidigers weist keine Rechtsfehler auf, welche die Aufhebung der Entscheidung rechtfertigen könnten. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Bestellung der Rechtsanwältin H nicht aufgehoben worden ist, sondern lediglich ein weiterer Pflichtverteidiger bestellt worden ist, um die Durchführung der Hauptverhandlung zu gewährleisten. Zum anderen ist dem Angeklagten mit der Verfügung vom 23. Februar 2018 gemäß § 142 Abs. 1 S. 1 StPO Gelegenheit gegeben worden, einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen. Hiervon hat der Angeklagte keinen Gebrauch gemacht. Weitere Gründe, welche gegen eine Bestellung des Rechtsanwalts G sprechen, werden weder ausdrücklich geltend gemacht, noch sind sie aus den sonstigen Umständen ersichtlich. 2. Die Beschwerde vom 20. März 2018 gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, die anberaumten Hauptverhandlungstermine nicht zu verlegen, ist unzulässig. Bei der Terminsbestimmung gemäß § 213 StPO und der Entscheidung, ob ein anberaumter Hauptverhandlungstermin aufgehoben bzw. verlegt wird, handelt es sich um der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidungen, die gemäß § 305 S. 1 StPO der Anfechtung grundsätzlich entzogen sind (Meyer-Goßner/Schmitt aaO; § 213 Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss v. 2. Februar 2015, Az.: III-5 Ws36/15; OLG Frankfurt StV 2001, 154; OLG Stuttgart, Beschluss v. 21.6.2005, Az.: 5 Ws 81/05; KG Berlin Beschl. v. 27.02.2008 – 1 Ws 24/08 – juris; KG Berlin Beschl. v. 27.03.2009 – 4 Ws 17/09 – juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 46, 47). Hierdurch sollen Verfahrensverzögerungen verhindert werden, die eintreten würden, wenn Entscheidungen des erkennenden Gerichts sowohl auf eine Beschwerde als auch auf ein gegen das ergangene Urteil gerichtetes Rechtsmittel überprüft werden müssten. Teilweise wird vertreten, dass eine an sich im Hinblick auf § 305 S. 1 StPO unstatthafte Beschwerde gegen die Terminsbestimmung bzw. Verlegungsentscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ausnahmsweise dann für zulässig erachtet werden soll, wenn diese Terminsentscheidung an einem gewichtigen Rechtsfehler bzw. evidenten Ermessensfehler leidet (so OLG Celle, NJW 2012, 246; OLG Stuttgart, Die Justiz 2006, 8; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Dresden, NJW 2004, 3196; OLG München, StV 2007, 518; KG, NStZ-RR 2009, 317; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11). Eine Auseinandersetzung des Senats mit dieser Rechtsfrage ist jedoch entbehrlich, da bezüglich der zugrunde liegenden Terminsbestimmung des Kammervorsitzenden vom 22. März 2018 sowie der Zurückweisung des Verlegungsantrags vom 27. März 2018 kein solcher Ermessens- oder sonstiger Rechtsfehler festzustellen ist. Entscheidungen über die Terminierung einer Strafsache (und über entsprechende Verlegungsanträge der Prozessbeteiligten) hat der hierfür allein zuständige Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung, welchem in Haftsachen besonderes Gewicht zukommt, und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten zu treffen. Zu den dabei zu berücksichtigenden berechtigten Interessen eines Angeklagten gehört auch sein vom Gebot des fairen Verfahrens umfasstes Recht auf wirksame Verteidigung durch einen Verteidiger seiner Wahl (Art. 6 Abs. 1 u. 3 lit. c MRK). Deshalb muss der Vorsitzende des Gerichts bei der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins und Bescheidung von Verlegungsanträgen versuchen, diesem Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt des Vertrauens verteidigen bzw. vertreten zu lassen, so weit wie möglich Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 81 mwN). Dabei kann allerdings nicht jede Verhinderung des gewählten Verteidigers bzw. Rechtsanwalts zur Folge haben, dass eine unter Berücksichtigung der Terminslage des Gerichts geplante oder bereits anberaumte Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in Haftsachen zwischen dem Recht des Angeklagten, in der Hauptverhandlung von dem Verteidiger seiner Vertrauens vertreten zu werden, sowie seinem Recht, dass der Vollzug der Untersuchungshaft nicht länger als unbedingt nötig andauert, sorgsam abzuwägen. Dieser Konflikt ist nur dadurch zu lösen, dass das Gericht die möglichen Hauptverhandlungstermine – wie auch vorliegend geschehen – weitgehend vorgibt und bei der Verhinderung des Verteidigers ein neuer oder weiterer Pflichtverteidiger bestellt wird, der die vom Gericht vorgeschlagenen Termine wahrnehmen kann. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die Terminierung durch den Vorsitzenden der Kammer sowie die Ablehnung des Verlegungsantrags in keiner Weise, auch nicht unter Ermessensgesichtspunkten, beanstandet werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass, je länger die Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung andauert, der Vorsitzende umso mehr gehalten ist, auf eine straffe Terminierung hinzuwirken (vgl. BVerfG NJW 2006, 672; 676; StV 2006, 451; BGH NStZ 2007, 163). Auch wenn den sich in der Akte befindlichen Schreiben des Angeklagten zu entnehmen ist, dass er eine besondere Vertrauensbasis zu Frau Rechtsanwältin H begründet sieht, ist unter Berücksichtigung der weiteren Umstände eine Verlegung der vom Vorsitzenden anberaumten Termine nicht angezeigt. Der Angeklagte befindet sich bereits seit dem 24. November 2017 in Untersuchungshaft und die Hauptverhandlungstermine sind mit dem Sachverständigen abgestimmt. Darüber hinaus sind die von der Verteidigerin alternativ vorgeschlagenen Termine von der Kammer aufgrund der Terminierung in anderen Haftsachen sowie wegen Erholungsurlaubes der Kammermitglieder nicht wahrnehmbar. Insofern nimmt der Senat Bezug auf die ausführliche Darstellung aus dem Beschluss des Vorsitzenden vom 27. März 2018. Unabhängig davon wäre eine in Haftsachen erforderliche Verhandlungsdichte bei einer Verlegung der Hauptverhandlungstermine nicht umsetzbar. III. Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf § 473 Abs. 1 StPO.