OffeneUrteileSuche
Beschluss

27 U 62/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0515.27U62.17.00
1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

I.

Dem Beklagten zu 2) wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist gewährt.

II.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung ist auch im Übrigen nicht geboten.

Der Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1222) wird hingewiesen.

Entscheidungsgründe
I. Dem Beklagten zu 2) wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist gewährt. II. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung ist auch im Übrigen nicht geboten. Der Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1222) wird hingewiesen. Gründe: I. Dem Beklagten ist Wiedereinstetzung in den vorigen Stand zu gewähren; die Voraussetzungen dafür nach §§ 233 ff. ZPO liegen vor. Der Beklagte war nach den von seinem Prozessvertreter glaubhaft gemachten Angaben ohne sein Verschulden gehindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. II. 1. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der G GmbH (nachfolgend Schuldnerin). Er verlangt von dem Beklagten zu 2. (nachfolgend Beklagter) Ersatz von auf dessen Konto bei der X durch den - in 1. Instanz am Prozess beteiligten und rechtskräftig zur Zahlung verurteilten - weiteren Beklagten zu 1. (B) als Geschäftsführer der Schuldnerin unberechtigt angeeignete und überwiesene Geldbeträge; in 2. Instanz geht es nur noch um den Betrag von 90.616,00 €. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge in erster Instanz wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat den Beklagten in Höhe des vorgenannten Betrages nebst Zinsen zur Zahlung verurteilt und die weitergehende Klage gegen ihn abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte schulde diesen Betrag aus dem Gesichtspunkt der Leistungskondiktion (§ 812 I 1 1. Alt. BGB). Wegen der Einzelheiten des Tenors und der Begründung wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte den in erster Instanz gestellten Klageabweisungsantrag weiter. Zur Begründung macht er mit näheren Ausführungen geltend, das Landgericht habe unzutreffend einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Leistungskondiktion bejaht; die Zuwendung sei ohne Zweckbestimmung erfolgt, eine Leistung im Sinne des Bereicherungsrechts liege daher nicht vor. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage gegen ihn abzuweisen. Der Kläger hat zur Sache in 2. Instanz noch nicht Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf ihre in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen. 2. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall. Die Kammer hat sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht zutreffend den Beklagten zur Zahlung von 90.619,00 € verurteilt, weil die Voraussetzungen der Vorschrift des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. a. Selbst wenn dem Beklagten darin beizupflichten wäre, dass die Zuwendung ohne Zweckbestimmung erfolgt sei und deshalb keine Leistung vorliege, ergibt sich der Anspruch jedenfalls aus der Vorschrift des § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB (Bereicherung in sonstiger Weise). Durch die pflichtwidrigen Überweisungen des in erster Instanz mitverklagten Beklagten zu 1. als Geschäftsführer der Schuldnerin i.H.v. 90.619 € zulasten diverser Treuhandkonten auf das Konto des Beklagten bei der X hat der Beklagte als Kontoinhaber im Zeitpunkt der Gutschriften in dieser Höhe etwas auf Kosten der Schuldnerin in sonstiger Weise ohne Rechtsgrund erlangt. b. Zutreffend hat das Landgericht begründet, dass der Beklagte sich nicht darauf berufen kann, nicht mehr bereichert zu sein, weil er von Anfang an verschärft nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB haftet und ihm das Wissen seines damaligen Lebenspartners, des Beklagten zu 1., in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist (vgl. dazu nur BeckOK BGB/Schäfer, § 166, Rn. 17 mwN zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Diese gelten auch bei einem Anspruch aus Bereicherung in sonstiger Weise. Hinter dieser Wissenszurechnung steht der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der sich zur Erledigung seiner eigenen Angelegenheiten Dritter bedient, sich deren Wissen zurechnen lassen muss (BeckOK BGB/Schäfer, a. a. O.). Diese Voraussetzungen sind hier nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten gegeben. Der Beklagte hatte dem erstinstanzlich mitverklagten Beklagten zu 1. nicht nur Kontovollmacht und damit die Verfügungsbefugnis über das Kontoguthaben eingeräumt. Er hatte sich vielmehr - wie er selbst bei seiner Parteianhörung vor dem Landgericht erklärt hat (Bl. 111) - um die Kontobewegungen überhaupt nicht gekümmert, sondern sämtliche Geldgeschäfte seinem Lebenspartner, dem Beklagten zu 1., überlassen. Dieser hatte daher bei Geldgeschäften - über die bestehende Kontovollmacht hinaus - eine tatsächlich ähnliche Stellung wie ein Vertreter. Allein weil der Beklagte sich um die Kontobewegungen nicht kümmerte, sondern diesbezüglich alles seinem Lebenspartner überließ, konnte dieser ohne Wissen des Beklagte den Darlehensbetrag auf das Konto überweisen lassen und dann auch abheben oder weiterüberweisen. Die im vorliegenden Fall gegebene Interessenlage entspricht daher so sehr der Interessenlage eines rechtsgeschäftlichen Vertretungsverhältnisses, daß es sachgerecht ist, das Wissen, das der Beklagten zu 1. in Ausübung des ihm übertragenen Wirkungskreises erworben hat, in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB dem Beklagten zuzurechnen. Auf den o.g. Hinweisbeschluss vom 15.05.2018 wurde die Berufung zurückgenommen.