OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Vollz (Ws) 192/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0517.1VOLLZ.WS192.18.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 121 Abs. 2 StVollzG) als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 121 Abs. 2 StVollzG) als unbegründet verworfen. Gründe: I. Der seit dem 22. März 2013 inhaftierte Betroffene wurde am 24. April 2017 von der JVA Bochum in die JVA Werl, am 24. Juli 2017 von dort in die JVA Bielefeld-Brackwede und dann am 02. November 2017 in die JVA Geldern verlegt. Am 10. März 2017 hatte der Betroffene gegenüber der JVA Bochum beantragt, an einem Mittwoch durchgehend von 13:00 Uhr bis 16:45 Uhr auf dem Sportplatz der JVA ohne Aufsicht laufen gehen zu können, um eine Distanz von 42 km zu absolvieren. Die Aufsicht sei dabei nach Auffassung des Betroffenen aufgrund einer von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr sowie von 15:45 Uhr bis 16:45 Uhr parallel stattfindenden Außensportgruppe entbehrlich bzw. hinreichend gewährleistet. Am 28. März 2017 lehnte die JVA Bochum das Begehren mit der Begründung ab, der Betroffene müsse aus Gründen der Sicherheit und Ordnung ständig und unmittelbar beaufsichtigt werden; die vom Betroffenen angeregte stichprobenartige Kontrolle im Außenbereich der Anstalt sei wegen der Nähe zum Sicherheitszaun und zur Außenmauer nicht ausreichend, eine ständige und unmittelbare Beaufsichtigung könne aufgrund der angespannten Personalsituation nicht erfolgen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 07. April 2017 mit dem Begehren, den Bescheid der JVA Bochum vom 28. März 2017 aufzuheben und diese zu verpflichten, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden sowie festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid der JVA Bochum rechtswidrig gewesen sei, hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. März 2018 zurückgewiesen: Das Verpflichtungsbegehren des Betroffenen habe sich durch die Verlegung in eine andere JVA erledigt, da die Ablehnung des Antrages auf den Verhältnissen in der JVA Bochum beruht habe; der Feststellungsantrag sei unzulässig, da ein Feststellungsinteresse, namentlich auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Wiederholungsgefahr, nicht gegeben sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er insbesondere geltend macht, es sei davon auszugehen, dass er aufgrund der notwendigen Wahrnehmung von Gerichtsterminen zumindest vorübergehend wieder in die JVA Bochum verlegt werde. Das Ministerium der Justiz NRW hält die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes für unzulässig. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Bachmann in: Laubenthal, Nestler, Neubacher, Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage, Abschnitt P, Rn. 92 f). Im vorliegenden Fall hat die Strafvollstreckungskammer abweichend von der Rechtsprechung des Senats die Anforderungen an die Annahme einer Wiederholungsgefahr zur Begründung eines Feststellungsinteresses überspannt bzw. ist sie dem hinreichenden Begründungserfordernis zum Fehlen einer entsprechenden Wiederholungsgefahr nicht gerecht geworden. Es ist zu besorgen, dass in ähnlich gelagerten Fällen ebenso entschieden werden könnte. Vorliegend ist davon auszugehen, dass auch bei kurzzeitigen Rückverlegungen in die JVA Bochum ähnlich gelagerte Anträge des Betroffenen gestellt und abschlägig beschieden werden könnten. Dass eine solche zumindest kurzzeitige Rückverlegung in die JVA Bochum nicht auszuschließen, sondern vielmehr sogar als naheliegend anzusehen ist, liegt nach Auffassung des Senats aus gerichtsbekannten Umständen auf der Hand. Einerseits lässt es schon der Umstand der in verhältnismäßig kurzer Zeit wiederholten Verlegungen des Betroffenen in andere Justizvollzugsanstalten im Sinne einer eventuellen Wiederholungsgefahr als hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass auch in Zukunft eine erneute Strafverbüßung in der JVA Bochum angeordnet werden könnte. Darüber hinaus ist dem Senat und auch der Strafvollstreckungskammer bekannt, dass der Betroffene eine Vielzahl gerichtlicher Verfahren betreibt, die ersichtlich auch seinen Aufenthalt in der JVA Bochum betreffen, mit der Folge, dass entsprechend seinem Vorbringen in der Rechtsbeschwerde zumindest für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen kurzfristige Überstellungen in die JVA Bochum als wahrscheinlich anzusehen sind. Soweit demgegenüber der angefochtene Beschluss lediglich ausführt, es gebe „keinen objektiven Anhalt dafür, dass der Antragsteller seine verbleibende Haftzeit nochmals in der JVA Bochum verbüßen wird“, entspricht dies nicht dem notwendigen Begründungserfordernis (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. März 2018, III - 1 Vollz (Ws) 89/18, betreffend eine ebenfalls gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen). III. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil die Ablehnung des Antrages des Betroffenen durch die JVA Bochum in der Sache ersichtlich zu Recht erfolgt ist. Es bedarf insoweit keiner Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer, weil der Sachverhalt ausermittelt und dementsprechend der Senat zu einer eigenen abschließenden Sachentscheidung in der Lage ist. Dass es die Sicherheitsinteressen einer Justizvollzugsanstalt nicht zulassen, einen Gefangenen über mehrere Stunden im Außenbereich des JVA-Geländes zumal in der Nähe zum Sicherheitszaun und zur Außenmauer unbeaufsichtigt Sport treiben zu lassen, ist wegen der naheliegenden Gefahr von Überwürfen über die Mauer bzw. den Zaun, sowie auch die weitere Gefahr konspirativer subkultureller Betätigungen im unüberwachten Kontakt mit anderen Gefangenen derart offenkundig, dass es einer näheren Begründung nicht bedarf. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich in der Person des Betroffenen liegende Umstände derartige Gefahrenprognosen begründen, da im Fall besonderer Privilegien eines Gefangenen in Form zugelassener unbeaufsichtigter Aktivitäten stets zu besorgen ist, dass andere Gefangene gegebenenfalls Druck auf den Betroffenen ausüben könnten, für ihre Interessen in konspirativer Weise tätig zu werden. Dass die vom Betroffenen begehrte Genehmigung unbeaufsichtigter sportlicher Betätigung – den Sicherheitsinteressen der Anstalt in besonderem Maß zuwiderlaufend – gleichzeitig dazu führen müsste, auch anderen Strafgefangenen entsprechende Möglichkeiten einzuräumen, führt ebenfalls zu der Bewertung, dass die ablehnende Entscheidung der Anstalt ersichtlich nicht zu beanstanden ist.